Zuständigkeiten: Wahlen
1 Der Landrat wählt:
a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen,
auf Vorschlag des Regierungsrates
b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten
c) * …
d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften
e) * die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist
Zuständigkeiten: weitere Zuständigkeiten
1 Der Landrat:
a) genehmigt rechtsetzende Konkordate
b) genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des
Obergerichtes
c) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung, SR 101)
d) * …
e) übt das Begnadigungsrecht aus
f) entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht
zuständig ist
g) nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis
h) bewilligt Anleihen
i) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt
7.2.2 Der Regierungsrat und die Verwaltung
Regierungsrat: Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde
des Kantons.
2 Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.
Regierungsrat: Wahl
1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.
2 Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu
nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.
Regierungsrat: Organisation
1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
2 Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im
Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.
Regierungstätigkeiten
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen
Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Der Regierungsrat hat im Weitern:
a) den Kanton nach innen und aussen zu vertreten
b) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren
c) die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen
d) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen
e) Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen
übertragen sind
f) * im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen
g) dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und
den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen
h) alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen,
die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich
Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen
Aufgaben.
2 Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der
Verwaltung.
3 Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.
Der Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
2 Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und
fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.
Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden
durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
2 Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten,
Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
3 Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der
Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.
7.2.3 Die richterlichen Behörden
Artikel 102 * Grundsatz
1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht
verpflichtet.
2 Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet
dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
im Kanton Uri.
3 Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit
die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.
Artikel 103 * Organisation, Aufgaben und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.
2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten
und Verfahren in einer Verordnung zu regeln. *
Artikel 104 * Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Schlichtungsbehörde
b) * die Landgerichtspräsidien
c) * das Landgericht
d) das Obergericht
2 Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.
Artikel 105 * Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: *
a) die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren
b) * Landgerichtspräsidium
c) * …
d) * das Landgericht
e) das Obergericht
2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
a) der Jugendanwalt
b) das Jugendgericht
c) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts
3 Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.
Artikel 105a * Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) das Obergericht
b) weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben
der Verwaltungsrechtsprechung überträgt
7.3 Die Gemeinden
7.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Selbständigkeit
1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden
befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen
Sachen selbständig zu verwalten. *
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
Aufgaben
1 Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz. *
2 Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie
sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
3 Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.
4 Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem
Recht der Korporationen.
5 Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um
Organisation
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. *
2 Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde
einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein
Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden. *
3 Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem
Recht der Korporationen.
Zuständigkeit
1 Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.
Artikel 109a * Ausführungsrecht
1 Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz.
7.3.2 Die Einwohnergemeinde
Zuständigkeit der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten sind zuständig: *
a) Rechtsvorschriften zu beschliessen
b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden
c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen
d) * …
e) * die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und,
sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen
f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen
g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung
nach Artikel 107 zu beschliessen
2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere
Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Artikel 111 * Gemeinderat
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren
Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
Artikel 112 * Schulrat
1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
Artikel 113 * Sozialrat
1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
7.3.3 Die Kirchgemeinde
Artikel 114 * Zuständigkeit der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der
Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
2 Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.
Kirchenrat
1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem
Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.
7.3.4 Die Ortsbürgergemeinde
Artikel 116 * Zuständigkeiten der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der
Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.
2 Sie wählen den Ortsbürgerrat.
Ortsbürgerrat
1 Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,
dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.
7.4 Die Korporationen
Selbständigkeit
1 Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen
Grundsätzen selbst.
2 Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des
Kantons.
8 Verfassungsrevision
Teilrevision
1 Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder
durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.
2 Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur
Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung hängig sind, redaktionell dem Text
der neuen Verfassung anpassen.
Totalrevision
1 Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision
der Kantonsverfassung beschliessen.
2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom
Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
3 Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine
Anwendung.
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
2 Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.