Souveränität
1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen
Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.
Artikel 2
Staatsziele
1 Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an:
a) eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen
b) Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen
und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen
Artikel 3 c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen
Bürgerrecht
1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.
Artikel 4
Staatshaftung
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt
oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.
Artikel 5
Verantwortlichkeit der Organe
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese
den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.
Artikel 6
Entschädigung bei Enteignung
1 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
2 Staat und Kirche
Artikel 7
Landeskirchen
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als
Landeskirchen anerkannt.
2 Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
Artikel 8
Selbständigkeit
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.
2 Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
3 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
4 Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des
Kantons.
5 Übergangsbestimmung: Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis
dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.
Artikel 9
Steuerhoheit
1 Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der
kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.
3 Grundrechte und Pflichten
Artikel 10
Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Artikel 11
Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder
Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 12
Freiheitsrechte
1 Gewährleistet sind:
a) das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und
Bewegungsfreiheit
b) das Recht auf Ehe und Familie
c) der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses
d) die Glaubens- und Gewissensfreiheit
e) die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit
f) das Petitionsrecht
g) die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
h) die Niederlassungsfreiheit
i) die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit
k) die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl
Artikel 13 l) die Eigentumsfreiheit
Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und
auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
Artikel 14
Schranken der Grundrechte
1 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
2 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
3 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.
Artikel 15
Verwirklichung der Grundrechte
1 Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der
übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Artikel 16
Pflichten
1 Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
4 Politische Rechte und Pflichten
4.1 Stimmrecht
Artikel 17
Stimm- und Wahlrecht: allgemein
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. *
2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in
Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.
3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen
teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.
Artikel 18
Stimm- und Wahlrecht: Ausdehnung
1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in
kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
2 Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.
Artikel 19
Stimm- und Wahlrecht: Korporationen
1 Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.
Artikel 20
Ausübung des Stimmrechts
1 Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.
4.2 Volkswahlen
Artikel 21
Obligatorische Volkswahl: kantonale
1 Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Ständeräte
b) den Regierungsrat
c) den Landammann und den Landesstatthalter
d) * das Landgericht
e) * das Obergericht
Artikel 22 *…
Artikel 23 *Obligatorische Volkswahl: in der Gemeinde
1 Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen
Behörden und Angestellten. *
4.3 Volksabstimmungen
Artikel 24
Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
1 Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
a) die Verfassungsänderungen
b) die kantonalen Gesetze
c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken
d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken,
wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind
e) kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs
f) kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung,
wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die
Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der
Volksabstimmung
g) kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen
Artikel 25
Fakultative Volksabstimmung des Kantons
1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie
von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind,
deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. *
2 Volksreferenden sind zulässig gegen:
a) Verordnungen
b) Konkordate des Landrates
c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken
d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken,
wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind
e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons
3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der
Referendumsvorlage einzureichen.
4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung
unterstellen.
5 Übergangsbestimmung zu Artikel 24 Buchstabe c und d und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c und d: Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlossen sind, gilt die bisherige Regelung. *
Artikel 27 Artikel 26 *…
Kantonale Volksinitiative: Gegenstand
1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die
Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen
verlangt werden.
2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder
die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.
Artikel 28
Kantonale Volksinitiative: Form und Verfahren
1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt
sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. *
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der
Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Artikel 29
Gemeindliche Volksinitiative
1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden
liegen.
2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten
aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.
4.4 Abstimmungsordnung
Artikel 30
Wahlen und Abstimmungen
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen. *
2 Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne. *
3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden. *
5 Öffentliche Aufgaben
5.1 Grundsätze
Artikel 31
Zusammenarbeit
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
zusammen.
Artikel 32
Enteignung
1 Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.
2 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.
5.2 Bildungswesen und Kulturpflege
Artikel 33
Öffentliche Schulen
1 Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
Artikel 34 *Volksschulen: Schulbesuch
1 Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.
Artikel 35
Volksschulen: Trägerschaft und Aufsicht
1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Artikel 36
Volksschulen: Sonderschulen
1 Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die
Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
Artikel 37 *Kindergärten
1 Die Gemeinden führen Kindergärten.
Artikel 38
Berufsschule und höhere Schulen
1 Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.
2 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an
solchen beteiligen.
Artikel 39
Privatschulen
1 Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind
bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Artikel 40
Ausbildungshilfen
1 Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen
aus.
Artikel 41
Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
1 Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
Artikel 42
Kulturpflege
1 Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
Artikel 43
Gesetzgebung
1 Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die
Kulturpflege näher aus.
5.3 Sozialhilfe
Artikel 44
Aufgabenteilung
1 Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den
Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.
3 Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.
5.4 Gesundheitswesen
Artikel 45
Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für
die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.