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Verfassung des Kantons Uri

Uri · 1.1101 · constitution

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Contents: 105 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13 l) die Eigentumsfreiheit
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 24
  23. Artikel 25
  24. Artikel 27 Artikel 26 *…
  25. Artikel 28
  26. Artikel 29
  27. Artikel 30
  28. Artikel 31
  29. Artikel 32
  30. Artikel 33
  31. Artikel 35
  32. Artikel 36
  33. Artikel 38
  34. Artikel 39
  35. Artikel 40
  36. Artikel 41
  37. Artikel 42
  38. Artikel 43
  39. Artikel 44
  40. Artikel 45
  41. Artikel 46
  42. Artikel 47
  43. Artikel 48
  44. Artikel 49
  45. Artikel 50
  46. Artikel 51
  47. Artikel 52
  48. Artikel 53
  49. Artikel 55
  50. Artikel 56
  51. Artikel 57
  52. Artikel 58
  53. Artikel 59
  54. Artikel 60
  55. Artikel 61
  56. Artikel 62
  57. Artikel 63
  58. Artikel 64
  59. Artikel 65
  60. Artikel 66
  61. Artikel 68
  62. Artikel 69
  63. Artikel 70 anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde. *
  64. Artikel 72
  65. Artikel 73
  66. Artikel 74
  67. Artikel 75
  68. Artikel 76
  69. Artikel 77 Mitglied anzugehören. *
  70. Artikel 79
  71. Artikel 80
  72. Artikel 81 und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. *
  73. Artikel 84
  74. Artikel 85
  75. Artikel 86
  76. Artikel 87
  77. Artikel 88
  78. Artikel 89 nach dem System der Mehrheitswahl gewählt. *
  79. Artikel 90
  80. Artikel 91 Befristung entscheidet. *
  81. Artikel 92 und jene des Kantonsspitals ab
  82. Artikel 93 f) * den Bankrat
  83. Artikel 94
  84. Artikel 95
  85. Artikel 96
  86. Artikel 97
  87. Artikel 98 einer anderen Behörde zugewiesen sind
  88. Artikel 99
  89. Artikel 100
  90. Artikel 101
  91. Artikel 106
  92. Artikel 107
  93. Artikel 108 gleichartige Gemeinden handelt. *
  94. Artikel 109
  95. Artikel 110
  96. Artikel 115
  97. Artikel 117
  98. Artikel 118
  99. Artikel 119
  100. Artikel 120
  101. Artikel 121
  102. Artikel 122
  103. Artikel 123
  104. Artikel 124
  105. Artikel 125

105 provisions

Artikel 46

Besondere Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei. 2 Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen. 5.5 Lebensraum

Artikel 47

Raumplanung 1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung. 2 Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

Artikel 48

Bauwesen 1 Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften. 2 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

Artikel 49

Schutz der Umwelt und des Lebensraumes 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes. 2 Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten. *

Artikel 50

Öffentliche Sachen 1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten. 2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung. 3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers. 4 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann. 5.6 Wirtschaft

Artikel 51

Wirtschaftspolitik 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft. 2 Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.

Artikel 52

Rahmenbedingungen 1 Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.

Artikel 53

Gesetzgebung 1 Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Artikel 54 *Kantonalbank 1 Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten. 2 Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

Artikel 55

Regalrechte: Begriff 1 Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.

Artikel 56

Regalrechte: Salz-, Jagd- und Fischereiregal 1 Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.

Artikel 57

Regalrechte: Bergregal 1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu. 2 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche). 3 Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton. 5.7 Finanzordnung

Artikel 58

Finanzhaushalt 1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein. 2 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle. 3 Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

Artikel 59

Mittelbeschaffung 1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch: a) die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen b) die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen d) allfällige weitere Erträgnisse e) Aufnahme von Anleihen und Darlehen 2 Gemeindeverbände erheben keine Steuern. 3 Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

Artikel 60

Grundsätze der Steuererhebung 1 Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten. 2 Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden. 3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

Artikel 61

Finanzausgleich 1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten. 6 Gliederung des Staates 6.1 Kanton

Artikel 62

Gebiet 1 Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

Artikel 63

Hauptort 1 Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf. 2 Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf. 6.2 Gemeinden

Artikel 64

Gemeindearten 1 Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt: a) die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst b) die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst c) die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst d) die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst 2 Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.

Artikel 65

Rechtsnatur 1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel 66

Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen * 1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz. * 2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen. Artikel 67 *Einwohnergemeinden 1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist. 2 Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 68

Kirchgemeinde 1 Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.

Artikel 69

Ortsbürgergemeinde 1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden. 2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben. 2.1 Übergangsbestimmung: Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen. 3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer

Artikel 70 anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde. *

Korporationsbürgergemeinde 1 Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen. Artikel 71 *Zweckverbände 1 Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände. 2 Übergangsbestimmung: Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt. 6.3 Korporationen

Artikel 72

Rechtsnatur 1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen. 3 Übergangsbestimmung: Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.

Artikel 73

Korporationsvermögen 1 Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.

Artikel 74

Zusammenarbeit 1 Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen. 7 Organisation und Zuständigkeiten des Staates 7.1 Grundsätze

Artikel 75

Gewaltenteilung 1 Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.

Artikel 76

Unvereinbarkeiten 1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein. 2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt: a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören c) * vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten 3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als

Artikel 77 Mitglied anzugehören. *

Verwandtenausschluss 1 Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören: * a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben b) Verwandte im ersten und zweiten Grad c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben 2 Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat. Artikel 78 *Ausstand 1 Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

Artikel 79

Öffentlichkeit 1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen. 2 Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.

Artikel 80

Beschlussfähigkeit 1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Artikel 81 und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. *

Beschlussfassung 1 Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden. 2 Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. Artikel 82 *Vereidigung 1 Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen. Artikel 83 *Amtsdauer 1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt. 2 Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten. * 3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

Artikel 84

Amtsantritt 1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung. 2 Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. * 3 Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam. 4 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

Artikel 85

Amtszwang 1 Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.

Artikel 86

Information der Öffentlichkeit 1 Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen. 7.2 Der Kanton 7.2.1 Der Landrat

Artikel 87

Stellung und Zusammensetzung 1 Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. 2 Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.

Artikel 88

Wahl 1 Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz. * 2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln: a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen 3 Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1: Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat

Artikel 89 nach dem System der Mehrheitswahl gewählt. *

Verfahrensordnung 1 Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten. 2 Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt. 3 Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.

Artikel 90

Zuständigkeiten: Gesetzgebung 1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen. 2 Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht. 3 Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und

Artikel 91 Befristung entscheidet. *

Zuständigkeiten: Finanzbeschlüsse 1 Der Landrat: a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben b) beschliesst den jährlichen Voranschlag c) nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank

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