Besondere Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet
das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
2 Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere
Kranken- und Pflegeheime unterstützen.
5.5 Lebensraum
Artikel 47
Raumplanung
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des
Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
2 Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im
Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.
Artikel 48
Bauwesen
1 Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
2 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der
Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.
Artikel 49
Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz
des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
2 Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur
Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten. *
Artikel 50
Öffentliche Sachen
1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und
über deren Gebrauch und Nutzung.
3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers.
4 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen
werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich
beteiligen kann.
5.6 Wirtschaft
Artikel 51
Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.
2 Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile
an.
Artikel 52
Rahmenbedingungen
1 Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen
für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den
Dienstleistungssektor.
Artikel 53
Gesetzgebung
1 Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der
wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Artikel 54 *Kantonalbank
1 Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2 Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie
dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.
Artikel 55
Regalrechte: Begriff
1 Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und
wirtschaftlichen Nutzung.
Artikel 56
Regalrechte: Salz-, Jagd- und Fischereiregal
1 Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal
zu.
Artikel 57
Regalrechte: Bergregal
1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
2 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).
3 Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.
5.7 Finanzordnung
Artikel 58
Finanzhaushalt
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu
führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.
2 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und
gewährleisten die Finanzkontrolle.
3 Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.
Artikel 59
Mittelbeschaffung
1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel
durch:
a) die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen
b) die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte
c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen
d) allfällige weitere Erträgnisse
e) Aufnahme von Anleihen und Darlehen
2 Gemeindeverbände erheben keine Steuern.
3 Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der
Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.
Artikel 60
Grundsätze der Steuererhebung
1 Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
2 Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.
3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind
mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.
Artikel 61
Finanzausgleich
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden
sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.
6 Gliederung des Staates
6.1 Kanton
Artikel 62
Gebiet
1 Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft
gewährleistet ist.
2 Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.
Artikel 63
Hauptort
1 Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.
2 Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.
6.2 Gemeinden
Artikel 64
Gemeindearten
1 Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:
a) die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst
b) die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst
c) die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst
d) die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle
in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst
2 Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer
Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.
Artikel 65
Rechtsnatur
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Artikel 66
Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen *
1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem
Gemeindegesetz. *
2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für
die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.
Artikel 67 *Einwohnergemeinden
1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im
Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist.
2 Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 68
Kirchgemeinde
1 Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.
Artikel 69
Ortsbürgergemeinde
1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind,
müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.
2.1 Übergangsbestimmung: Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als
solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann
der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen.
3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer
Artikel 70 anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde. *
Korporationsbürgergemeinde
1 Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach
dem Recht der Korporationen.
Artikel 71 *Zweckverbände
1 Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.
2 Übergangsbestimmung: Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt
und anerkannt.
6.3 Korporationen
Artikel 72
Rechtsnatur
1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche
Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.
3 Übergangsbestimmung: Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden
werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert
fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.
Artikel 73
Korporationsvermögen
1 Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.
Artikel 74
Zusammenarbeit
1 Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren
Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.
7 Organisation und Zuständigkeiten des Staates
7.1 Grundsätze
Artikel 75
Gewaltenteilung
1 Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.
Artikel 76
Unvereinbarkeiten
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates
sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein
Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein
b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören
c) * vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein
d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten
3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als
Artikel 77 Mitglied anzugehören. *
Verwandtenausschluss
1 Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören: *
a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen,
die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben
b) Verwandte im ersten und zweiten Grad
c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten
Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten
Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben
2 Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.
Artikel 78 *Ausstand
1 Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die
sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
Artikel 79
Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen
Ausnahmen.
2 Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.
Artikel 80
Beschlussfähigkeit
1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens
aber drei Mitglieder anwesend sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Artikel 81 und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. *
Beschlussfassung
1 Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse
zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
2 Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Artikel 82 *Vereidigung
1 Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.
Artikel 83 *Amtsdauer
1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den
Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des
Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.
2 Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für
bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten. *
3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.
Artikel 84
Amtsantritt
1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten
ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden
Sitzung der Bundesversammlung.
2 Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. *
3 Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
4 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt
gewährleistet ist.
Artikel 85
Amtszwang
1 Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.
Artikel 86
Information der Öffentlichkeit
1 Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.
7.2 Der Kanton
7.2.1 Der Landrat
Artikel 87
Stellung und Zusammensetzung
1 Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er
übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.
Artikel 88
Wahl
1 Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für
Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der
Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere
regelt das Gesetz. *
2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer
Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere
Zuteilung aus
b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser
Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt
wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht
c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden
mit den grössten Restzahlen
3 Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1: Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat
Artikel 89 nach dem System der Mehrheitswahl gewählt. *
Verfahrensordnung
1 Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten
und den Vizepräsidenten.
2 Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.
3 Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender
Stimme teil.
Artikel 90
Zuständigkeiten: Gesetzgebung
1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller
oder der meisten Bürger festlegen.
2 Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.
3 Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald
als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und
Artikel 91 Befristung entscheidet. *
Zuständigkeiten: Finanzbeschlüsse
1 Der Landrat:
a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue
Ausgaben
b) beschliesst den jährlichen Voranschlag
c) nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank