Art. 1 Wesen der Ehe
Die Ehe ist die durch Vertrag begründete, volle und ungeteilte Lebensgemeinschaft zweier Menschen.
Liechtenstein · 212.10 · statute
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Die Ehe ist die durch Vertrag begründete, volle und ungeteilte Lebensgemeinschaft zweier Menschen.
Jedermann kann eine Ehe schliessen, wenn der beabsichtigten Verbindung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht.
1) Eine religiös geschlossene Ehe kann nur unter Beachtung der von der jeweiligen Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften eingegangen werden. 2) Die religiöse Traufeierlichkeit darf erst nach Vorlage des Ehescheines vorgenommen werden. 3) Im übrigen bleibt eine religiös geschlossene Ehe von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. 2. Teil
Die Verlobung besteht in dem Versprechen zweier ehemündiger Personen, einander zu heiraten.
1) Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe. 2) Eine Konventionalstrafe, die für den Fall des Verlöbnisbruches festgesetzt ist, kann nicht eingeklagt werden.
1) Bricht ein Verlobter ohne wichtige Gründe das Verlöbnis, oder wird es aus einem Grunde, den er selbst verschuldet hat, von ihm oder dem anderen Verlobten aufgehoben, so hat er diesem, dessen Eltern oder dritten Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben, für die Veranstaltungen, die mit Hinsicht auf die Eheschliessung in guten Treuen getroffen worden sind, einen angemessenen Ersatz zu leisten. 2) Erleidet durch den Verlöbnisbruch ein Verlobter ohne sein Verschulden eine schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen, so kann ihm das Gericht bei Verschulden des anderen Verlobten eine Geldsumme als Genugtuung (§ 1293 ff. ABGB) zusprechen. 3) Dieser Anspruch ist nicht übertragbar und geht auf die Erben nur über, wenn er zur Zeit des Todes des Anspruchberechtigten anerkannt oder eingeklagt ist.
1) Geschenke unter Verlobten können bei Aufhebung des Verlöbnisses zurückgefordert werden. Sind sie nicht mehr vorhanden, ist der Betrag der Bereicherung herauszugeben. 2) Wird das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst, so ist jede Rückforderung ausgeschlossen.
Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung. 2. Abschnitt
1) Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. 2) Das Gericht kann jedoch in ausserordentlichen Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eines der Brautleute mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ehemündig erklären.
1) Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute urteilsfähig sein. 2) Aufgehoben
1) Unmündige können eine Ehe nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingehen. 2) Verweigert der gesetzliche Vertreter die Einwilligung ohne triftige Gründe, so kann das Gericht sie auf Antrag eines der Brautleute, das der Einwilligung bedarf, ersetzen.
Ehehindernisse sind: a) Blutsverwandtschaft und Adoption; b) bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson.
1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie, zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern und zwischen Onkel und Nichte, Tante und Neffe, seien sie einander ehelich oder ausserehelich verwandt. 2) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen dem angenommenen Kinde und dem Annehmenden.
1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, solange eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft besteht. 2) Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur eingehen, wenn die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist. 3. Abschnitt
Um die Verkündung zu erwirken, müssen die Brautleute ihr Ehevorhaben beim Zivilstandsbeamten anmelden, der die Verkündung durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde veranlasst.
Die Anmeldung erfolgt durch die Brautleute persönlich oder mit einer schriftlichen Erklärung, in der die Unterschriften amtlich beglaubigt sind.
1) Die Verkündung wird verweigert, wenn: a) die Anmeldung nicht richtig erfolgt; b) eines der Brautleute nicht ehefähig ist; c) ein gesetzliches Ehehindernis offenkundig ist; oder d) eines der Brautleute offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will. 2) Der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute in den Fällen nach Abs. 1 Bst. d an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
1) Während der Verkündungsfrist kann jedermann, der ein Interesse hat, Einspruch gegen die Eheschliessung erheben unter Berufung auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Brautleute oder auf ein gesetzliches Ehehindernis. 2) Der Einspruch ist beim Zivilstandsbeamten schriftlich anzubringen. 3) Ein Einspruch, der weder den Mangel der Ehefähigkeit noch ein gesetzliches Ehehindernis betrifft, wird vom Zivilstandsbeamten zurückgewiesen.
1) Ist ein Einspruch erhoben worden, so hat der Zivilstandsbeamte nach Ablauf der Verkündungsfrist den Brautleuten sofort davon Kenntnis zu geben. 2) Wird der Einspruch von einem der Brautleute nicht anerkannt, so ist dem Einsprecher davon unverzüglich Kenntnis zu geben.
Will der Einsprecher den Einspruch aufrecht erhalten, so hat er beim Gericht auf Untersagung des Eheabschlusses zu klagen.
1) Die Frist für die Anmeldung des Einspruches, für die Verweigerung der Anerkennung sowie für die Anbringung der Klage auf Untersagung des Eheabschlusses beträgt jeweils 14 Tage. 2) Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Verkündung erfolgt, der Einspruch den Brautleuten mitgeteilt oder die Verweigerung der Anerkennung dem Einsprecher eröffnet worden ist.
Der Zivilstandsbeamte darf die Trauung nur vornehmen, wenn kein Einspruch vorliegt oder der angebrachte Einspruch beim Gericht nicht anhängig gemacht oder abgewiesen worden ist. Nimmt er sie nicht selbst vor, so stellt er einen Verkündungsschein aus, der sechs Monate gilt.
1) Der Zivilstandsbeamte hat die Vornahme der Trauung zu verweigern, sobald ein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden muss. 2) Nach Ablauf von sechs Monaten verliert die Verkündung ihre Wirkung.
Besteht wegen schwerer Erkrankung eines der Brautleute die Gefahr, dass bei Beobachtung der Verkündungsfristen die Ehe nicht mehr geschlossen werden könnte, so darf die Regierung den Zivilstandsbeamten ermächtigen, die Trauung unter Abkürzung der Fristen oder ohne Verkündung vorzunehmen.
1) Die Trauung erfolgt öffentlich in dem Trauungslokal vor zwei mündigen Zeugen. 2) Ausserhalb des Trauungslokals ist die Trauung nur dann statthaft, wenn durch ärztliches Zeugnis festgestellt ist, dass eines der Brautleute wegen Krankheit verhindert ist, beim Amte zu erscheinen.
1) Der Zivilstandsbeamte richtet an die Brautleute einzeln die Frage, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. 2) Nach Bejahung dieser Frage erklärt der Zivilstandsbeamte, dass durch diese beidseitige Zustimmung die Ehe kraft des Gesetzes geschlossen sei.
Die Regierung erlässt im Verordnungswege nähere Vorschriften über die Verkündung, die Trauung und die Führung der Eheregister. 4. Abschnitt
Eine Ehe ist nur in den Fällen ungültig, in denen dies in den Art. 29 bis 38 bestimmt ist.
Eine Ehe ist ungültig, wenn sie trotz Vorliegens des Ehehindernisses der Blutsverwandtschaft oder der Adoption (Art. 13) eingegangen worden ist.
Eine Ehe ist ungültig, wenn sie trotz bestehenden Ehebandes oder bestehender eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson (Art. 14) eingegangen worden ist.
Eine Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten wegen dauerndem physischem oder psychischem Unvermögen, das schon zur Zeit des Eheabschlusses bestanden hat, die Ehe mit dem anderen Ehegatten nicht vollziehen kann.
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn die Eheschliessung vor dem Zivilstandsbeamten nicht in der durch Art. 26 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat. 2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschliessung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Ungültigkeitsklage erhoben ist.
Eine Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung aus einem dauernden oder vorübergehenden Grund urteilsunfähig ist.
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte, der unmündig ist, ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters die Ehe eingegangen ist. 2) Die Ehe ist jedoch von Anfang an als gültig anzusehen, wenn der Ehegatte mündig geworden ist oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung nachträglich erteilt hat.
Eine Ehe ist ungültig, wenn sich ein Ehegatte bei der Eheschliessung in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat. Alle übrigen Irrtümer der Ehegatten sowie auch ihre getäuschten Erwartungen der vorausgesetzten oder auch verabredeten Bedingungen machen die Ehe nicht ungültig.
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. 2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte unter dem Einfluss einer gegründeten Furcht, deren Vorhandensein aus der Grösse und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und aus der Leibes- und Gemütsbeschaffenheit des bedrohten Ehegatten zu beurteilen ist, zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist. 2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der gegründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über den Erwerb des Landesbürgerrechts umgehen wollte. 2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschliessung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Ungültigkeitsklage erhoben ist.
Die Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will.