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Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973

Liechtenstein · 212.10 · statute

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Contents: 127 provisions
  1. Art. 1 Wesen der Ehe
  2. Art. 2 Ehefreiheit
  3. Art. 3 Religiös geschlossene Ehe
  4. Art. 3a Bezeichnungen
  5. Art. 4 Verlobung
  6. Art. 5 Ausschluss der Klage auf Eingehung der Ehe
  7. Art. 6 Folgen des Verlöbnisbruches
  8. Art. 7 Rückerstattung von Geschenken
  9. Art. 8 Verjährung
  10. Art. 9 Ehemündigkeit
  11. Art. 10 Urteilsfähigkeit
  12. Art. 11 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  13. Art. 12 Ehehindernisse
  14. Art. 13 Blutsverwandtschaft und Adoption
  15. Art. 14 Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft; Verschollenheit
  16. Art. 15 Verkündungsgesuch
  17. Art. 16 Form des Verkündungsgesuches
  18. Art. 17 Abweisung des Verkündungsgesuches
  19. Art. 18 Einspruchsrecht
  20. Art. 19 Mitteilung des Einspruches
  21. Art. 20 Entscheidung über den Einspruch
  22. Art. 21 Frist
  23. Art. 22 Voraussetzung
  24. Art. 23 Verweigerung der Trauung
  25. Art. 24 Trauung ohne Verkündung
  26. Art. 25 Öffentlichkeit der Trauungshandlung
  27. Art. 26 Form der Trauung
  28. Art. 27 Verordnung
  29. Art. 28 Grundsatz
  30. Art. 29 Blutsverwandtschaft und Adoption
  31. Art. 30 Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft
  32. Art. 31 Geschlechtliches Unvermögen
  33. Art. 32 Mangel der Form
  34. Art. 33 Mangel der Urteilsfähigkeit
  35. Art. 34 Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  36. Art. 35 Irrtum in der Person des anderen Ehegatten
  37. Art. 36 Arglistige Täuschung
  38. Art. 37 Gegründete Furcht
  39. Art. 38 Staatsbürgerschaftsehe
  40. Art. 38a Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern
  41. Art. 39 Bedeutung der Ungültigerklärung
  42. Art. 40 Verfahren
  43. Art. 41 Für die Kinder
  44. Art. 42 Für die Ehegatten
  45. Art. 43 Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
  46. Art. 43a Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern
  47. Art. 44 Familienname
  48. Art. 45 Eheliche Wohnung
  49. Art. 46 Unterhalt der Familie; im allgemeinen
  50. Art. 46a Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten
  51. Art. 46b Ansprüche auf Abgeltung
  52. Art. 46c Ausschluss von Ansprüchen auf Abgeltung
  53. Art. 47 Betrag zur freien Verfügung
  54. Art. 48 Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
  55. Art. 49 Beruf und Gewerbe der Ehegatten
  56. Art. 49a Rechtsgeschäfte der Ehegatten; im allgemeinen
  57. Art. 49b Wohnung der Familie
  58. Art. 49c Auskunftspflicht
  59. Art. 49d Richterliche Massnahmen; im allgemeinen
  60. Art. 49e Entzug der Vertretungsbefugnis
  61. Art. 49f Beschränkungen der Verfügungsbefugnis
  62. Art. 49g Veränderung der Verhältnisse
  63. Art. 49h Verfahren
  64. Art. 50 Umfassende Einigung
  65. Art. 51 Teileinigung
  66. Art. 52 Wirkung des Scheidungsbeschlusses; Hauptfolge der Scheidung
  67. Art. 53 Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens
  68. Art. 54 Wechsel zur Scheidung auf Klage
  69. Art. 55 3 Jahre Getrenntleben
  70. Art. 56 Grundsatz
  71. Art. 57 Versöhnungsversuch
  72. Art. 58 Unterbrechung des Verfahrens
  73. Art. 59 Zustimmung zur Scheidungsklage; Widerklage
  74. Art. 60 Vorsorgliche Massnahmen
  75. Art. 61 Amtswegige Untersuchung
  76. Art. 62 Scheidungsurteil; Hauptfolge der Scheidung
  77. Art. 63 Voraussetzungen und Verfahren
  78. Art. 64 Trennungsurteil oder -beschluss; Hauptfolge der Trennung
  79. Art. 65 Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
  80. Art. 66 Wiederannahme eines früheren Namens
  81. Art. 67 Grundsatz
  82. Art. 68 Unterhaltsbemessung
  83. Art. 69 Art der Unterhaltsgewährung
  84. Art. 70 Änderung in den Verhältnissen
  85. Art. 71 Verwirkung
  86. Art. 72 Erlöschen und Ruhen
  87. Art. 73 Gegenstand der Aufteilung
  88. Art. 74 Aufteilungsmasse
  89. Art. 75 Ausgenommene Vermögenswerte; Eigengut
  90. Art. 76 Erträgnisse aus Eigengut
  91. Art. 77 Ersatzanschaffungen aus Eigengut
  92. Art. 79 b) Rücksichtnahme auf die Lebensbereiche
  93. Art. 80 Gerichtliche Anordnungen
  94. Art. 81 Ehewohnung
  95. Art. 82 Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses
  96. Art. 83 Unbewegliche Sachen
  97. Art. 84 Ausgleich von Benachteiligungen
  98. Art. 85 Schulden
  99. Art. 86 Zahlung von Kreditverbindlichkeiten
  100. Art. 87 Durchführung der Aufteilung
  101. Art. 88 Ausgleichszahlung
  102. Art. 89 Übergang des Aufteilungsanspruches
  103. Art. 89a Verträge
  104. Art. 89b Teilung der Austrittsleistungen
  105. Art. 89c Verzicht und Ausschluss
  106. Art. 89d Entschädigung
  107. Art. 89e Verfahren bei Einigung
  108. Art. 89f Verfahren bei Uneinigkeit
  109. Art. 89g Folgen betreffend das Kind
  110. Art. 89h Kindeswohl
  111. Art. 89i bis 89s
  112. Art. 90 Änderung von Rechtsbegriffen
  113. Art. 91 Scheidungsfolgen
  114. Art. 92 Von Tisch und Bett geschiedene Ehen; Scheidung nach neuem Recht
  115. Art. 93 Gültigkeit nach altem Recht geschlossener Ehen
  116. Art. 94 Hängige Verfahren
  117. Art. 95 Terminologie
  118. Art. 96 Aufhebung bisheriger Vorschriften
  119. Art. 97 Aufgehobene Vorschriften
  120. Art. 98 Abänderung bisheriger Vorschriften
  121. Art. 99 Verordnungsrecht
  122. Art. 100 Inkrafttreten
  123. § 1 Trennung ohne Einverständnis; Scheidung nach neuem Recht
  124. § 2 Einvernehmliche Trennung; Scheidung nach neuem Recht
  125. § 3 Hängige Verfahren
  126. § 4 Unterhalt
  127. § 5 Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses

127 provisions

Art. 99 Verordnungsrecht

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 100 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Juni 1974 in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef-Stellvertreter Übergangsbestimmungen

§ 1 Trennung ohne Einverständnis; Scheidung nach neuem Recht

1) Ehegatten, deren Ehe gemäss Art. 57 ff. des alten Rechts (aEheG) ohne Einverständnis getrennt wurde, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unbeschadet der Dauer der Trennung gemäss Art. 75 aEheG gemeinsam beim Landgericht die Feststellung beantragen, dass ihre Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe somit gelöst ist. 2) Kommt es zu keinem gemeinsamen Antrag, so kann jeder Ehegatte alleine die Feststellung gemäss Abs. 1 beantragen, sofern nach Rechtskraft des Trennungsurteils die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert hat. 3) Liegen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 vor, so stellt das Gericht mittels Beschluss fest, dass die betreffende Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe gelöst ist.

§ 2 Einvernehmliche Trennung; Scheidung nach neuem Recht

Wurde eine Ehe nach altem Recht einvernehmlich getrennt, können die Ehegatten nach neuem Recht entweder einzeln auf Scheidung klagen oder durch gemeinsames Begehren die Scheidung beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 3 Hängige Verfahren

1) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Trennungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. 2) Sind sich die Ehegatten, welche sich in einem streitigen Trennungsverfahren befinden, über die Auflösung der Ehe oder die Trennung einig, so können sie die anhängige Klage in ein gemeinsames Scheidungs- oder Trennungsbegehren umwandeln. 3) Sind sich die Ehegatten über die Auflösung der Ehe oder die Trennung nicht einig, so ist das Klagebegehren den in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen anzupassen. 4) Ehegatten, die ein Verfahren auf einvernehmliche Trennung eingeleitet haben, können sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes trennen oder scheiden lassen. Das Begehren ist dementsprechend anzupassen. 5) Hängige Scheidungsverfahren werden nach altem Recht durchgeführt. Das Widerspruchsrecht gemäss Art. 76 aEheG entfällt.

§ 4 Unterhalt

1) Wurde im Rahmen einer Trennung nach altem Recht kein Unterhalt festgesetzt, so erfolgt auf Klage die Festsetzung vorbehaltlich Abs. 3 nach neuem Recht. 2) Klagen auf Abänderung eines nach altem Recht festgesetzten Unterhaltes wegen Änderung in den Verhältnissen sind nach neuem Recht (Art. 70) zu behandeln. 3) Eine Erstfestsetzung oder eine Erhöhung des Unterhaltes nach neuem Recht ist ausgeschlossen, wenn: a) der nach altem Recht überwiegend oder allein schuldig getrennte Ehegatte keinen Unterhalt zugesprochen erhalten hat; b) der nach altem Recht aus gleichteiligem Verschulden getrennte Ehegatte lediglich einen Beitrag zum Unterhalt gemäss Art. 84 aEheG zugesprochen erhalten hat.

§ 5 Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses

1) Ehegatten, die im letzten Jahr vor Inkrafttreten des neuen Rechts getrennt wurden, aber noch keinen Antrag auf Aufteilung des Vermögenszuwachses gemäss Art. 89f aEheG gestellt haben, können während einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Klage auf Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses gemäss neuem Recht einreichen. 2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses findet das neue Recht Anwendung. ... Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 272 ausgegeben am 30. Oktober 2014 Gesetz vom 4. September 2014 über die Abänderung des Ehegesetzes ...

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