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Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973

Liechtenstein · 212.10 · statute

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Contents: 127 provisions
  1. Art. 1 Wesen der Ehe
  2. Art. 2 Ehefreiheit
  3. Art. 3 Religiös geschlossene Ehe
  4. Art. 3a Bezeichnungen
  5. Art. 4 Verlobung
  6. Art. 5 Ausschluss der Klage auf Eingehung der Ehe
  7. Art. 6 Folgen des Verlöbnisbruches
  8. Art. 7 Rückerstattung von Geschenken
  9. Art. 8 Verjährung
  10. Art. 9 Ehemündigkeit
  11. Art. 10 Urteilsfähigkeit
  12. Art. 11 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  13. Art. 12 Ehehindernisse
  14. Art. 13 Blutsverwandtschaft und Adoption
  15. Art. 14 Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft; Verschollenheit
  16. Art. 15 Verkündungsgesuch
  17. Art. 16 Form des Verkündungsgesuches
  18. Art. 17 Abweisung des Verkündungsgesuches
  19. Art. 18 Einspruchsrecht
  20. Art. 19 Mitteilung des Einspruches
  21. Art. 20 Entscheidung über den Einspruch
  22. Art. 21 Frist
  23. Art. 22 Voraussetzung
  24. Art. 23 Verweigerung der Trauung
  25. Art. 24 Trauung ohne Verkündung
  26. Art. 25 Öffentlichkeit der Trauungshandlung
  27. Art. 26 Form der Trauung
  28. Art. 27 Verordnung
  29. Art. 28 Grundsatz
  30. Art. 29 Blutsverwandtschaft und Adoption
  31. Art. 30 Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft
  32. Art. 31 Geschlechtliches Unvermögen
  33. Art. 32 Mangel der Form
  34. Art. 33 Mangel der Urteilsfähigkeit
  35. Art. 34 Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  36. Art. 35 Irrtum in der Person des anderen Ehegatten
  37. Art. 36 Arglistige Täuschung
  38. Art. 37 Gegründete Furcht
  39. Art. 38 Staatsbürgerschaftsehe
  40. Art. 38a Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern
  41. Art. 39 Bedeutung der Ungültigerklärung
  42. Art. 40 Verfahren
  43. Art. 41 Für die Kinder
  44. Art. 42 Für die Ehegatten
  45. Art. 43 Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
  46. Art. 43a Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern
  47. Art. 44 Familienname
  48. Art. 45 Eheliche Wohnung
  49. Art. 46 Unterhalt der Familie; im allgemeinen
  50. Art. 46a Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten
  51. Art. 46b Ansprüche auf Abgeltung
  52. Art. 46c Ausschluss von Ansprüchen auf Abgeltung
  53. Art. 47 Betrag zur freien Verfügung
  54. Art. 48 Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
  55. Art. 49 Beruf und Gewerbe der Ehegatten
  56. Art. 49a Rechtsgeschäfte der Ehegatten; im allgemeinen
  57. Art. 49b Wohnung der Familie
  58. Art. 49c Auskunftspflicht
  59. Art. 49d Richterliche Massnahmen; im allgemeinen
  60. Art. 49e Entzug der Vertretungsbefugnis
  61. Art. 49f Beschränkungen der Verfügungsbefugnis
  62. Art. 49g Veränderung der Verhältnisse
  63. Art. 49h Verfahren
  64. Art. 50 Umfassende Einigung
  65. Art. 51 Teileinigung
  66. Art. 52 Wirkung des Scheidungsbeschlusses; Hauptfolge der Scheidung
  67. Art. 53 Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens
  68. Art. 54 Wechsel zur Scheidung auf Klage
  69. Art. 55 3 Jahre Getrenntleben
  70. Art. 56 Grundsatz
  71. Art. 57 Versöhnungsversuch
  72. Art. 58 Unterbrechung des Verfahrens
  73. Art. 59 Zustimmung zur Scheidungsklage; Widerklage
  74. Art. 60 Vorsorgliche Massnahmen
  75. Art. 61 Amtswegige Untersuchung
  76. Art. 62 Scheidungsurteil; Hauptfolge der Scheidung
  77. Art. 63 Voraussetzungen und Verfahren
  78. Art. 64 Trennungsurteil oder -beschluss; Hauptfolge der Trennung
  79. Art. 65 Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
  80. Art. 66 Wiederannahme eines früheren Namens
  81. Art. 67 Grundsatz
  82. Art. 68 Unterhaltsbemessung
  83. Art. 69 Art der Unterhaltsgewährung
  84. Art. 70 Änderung in den Verhältnissen
  85. Art. 71 Verwirkung
  86. Art. 72 Erlöschen und Ruhen
  87. Art. 73 Gegenstand der Aufteilung
  88. Art. 74 Aufteilungsmasse
  89. Art. 75 Ausgenommene Vermögenswerte; Eigengut
  90. Art. 76 Erträgnisse aus Eigengut
  91. Art. 77 Ersatzanschaffungen aus Eigengut
  92. Art. 79 b) Rücksichtnahme auf die Lebensbereiche
  93. Art. 80 Gerichtliche Anordnungen
  94. Art. 81 Ehewohnung
  95. Art. 82 Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses
  96. Art. 83 Unbewegliche Sachen
  97. Art. 84 Ausgleich von Benachteiligungen
  98. Art. 85 Schulden
  99. Art. 86 Zahlung von Kreditverbindlichkeiten
  100. Art. 87 Durchführung der Aufteilung
  101. Art. 88 Ausgleichszahlung
  102. Art. 89 Übergang des Aufteilungsanspruches
  103. Art. 89a Verträge
  104. Art. 89b Teilung der Austrittsleistungen
  105. Art. 89c Verzicht und Ausschluss
  106. Art. 89d Entschädigung
  107. Art. 89e Verfahren bei Einigung
  108. Art. 89f Verfahren bei Uneinigkeit
  109. Art. 89g Folgen betreffend das Kind
  110. Art. 89h Kindeswohl
  111. Art. 89i bis 89s
  112. Art. 90 Änderung von Rechtsbegriffen
  113. Art. 91 Scheidungsfolgen
  114. Art. 92 Von Tisch und Bett geschiedene Ehen; Scheidung nach neuem Recht
  115. Art. 93 Gültigkeit nach altem Recht geschlossener Ehen
  116. Art. 94 Hängige Verfahren
  117. Art. 95 Terminologie
  118. Art. 96 Aufhebung bisheriger Vorschriften
  119. Art. 97 Aufgehobene Vorschriften
  120. Art. 98 Abänderung bisheriger Vorschriften
  121. Art. 99 Verordnungsrecht
  122. Art. 100 Inkrafttreten
  123. § 1 Trennung ohne Einverständnis; Scheidung nach neuem Recht
  124. § 2 Einvernehmliche Trennung; Scheidung nach neuem Recht
  125. § 3 Hängige Verfahren
  126. § 4 Unterhalt
  127. § 5 Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses

127 provisions

Art. 39 Bedeutung der Ungültigerklärung

1) Die Ungültigkeit der Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigkeit durch Urteil ausgesprochen hat. 2) Bis zu diesem Urteil hat die Ehe die Wirkungen einer gültigen Ehe.

Art. 40 Verfahren

1) Das Verfahren auf Ungültigerklärung ist unter Vorbehalt von Abs. 2 von Amtes wegen durchzuführen. 2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36 und 37 kann die Klage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle von Art. 34 nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden.

Art. 41 Für die Kinder

1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl als ehelich, ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern. 2) Für die Pflege und Erziehung der Kinder gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Trennung.

Art. 42 Für die Ehegatten

1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so nehmen die Ehegatten den Namen wieder an, den sie vor dem Abschluss der Ehe getragen haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 66 sinngemäss. 2) Für die Regelung von Unterhaltsansprüchen nach der Ungültigerklärung einer Ehe sind die Bestimmungen der Art. 67 ff. sinngemäss heranzuziehen. Dabei ist für die Bemessung eines allfälligen Unterhaltes nach Billigkeit auch zu berücksichtigen, ob der Grund, der zur Ungültigerklärung der Ehe führte, einem Ehegatten beim Eingehen der Ehe bekannt war oder bekannt sein musste. 3) Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten nach einer Ungültigerklärung der Ehe gelten, sofern in den Ehepakten keine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist, die Bestimmungen der Art. 73 ff. 4) Für die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge gelten die Bestimmungen der Art. 89b bis 89f. 5. Abschnitt

Art. 43 Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten

1) Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. 2) Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft im einträchtigen Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. 3) Sie schulden einander Treue und Beistand.

Art. 43a Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern

Auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern finden die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung; für gleichgeschlechtliche Ehegatten und ihre Kinder gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Art. 44 Familienname

1) Die Ehegatten bestimmen anlässlich der Trauung gegenüber dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde, welchen ihrer Namen sie als gemeinsamen Familiennamen führen. Der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann erklären, dass er seinen bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachstellt. Trägt dieser Ehegatte bereits einen Doppelnamen, so kann er nur einen dieser Namen nach seiner Wahl verwenden. 2) Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, so behält ein jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.

Art. 45 Eheliche Wohnung

Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.

Art. 46 Unterhalt der Familie; im allgemeinen

1) Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2) Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen. 3) Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.

Art. 46a Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten

Wirkt ein Ehegatte beim Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.

Art. 46b Ansprüche auf Abgeltung

Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten beim Erwerb des anderen (Art. 46a) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und pfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.

Art. 46c Ausschluss von Ansprüchen auf Abgeltung

Der Art. 46a berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken beim Erwerb. Solche Ansprüche schliessen einen Anspruch nach Art. 46a aus; bei einem Arbeitsverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach Art. 46a gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis übersteigt.

Art. 47 Betrag zur freien Verfügung

1) Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Berufe oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. 2) Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine den Verhältnissen angemessene Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.

Art. 48 Vertretung der ehelichen Gemeinschaft

1) Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. 2) Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: 1. wenn er vom anderen oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; oder 2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann. 3) Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über seine Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch für den anderen Ehegatten.

Art. 49 Beruf und Gewerbe der Ehegatten

Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt der Ehegatte auf den anderen und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht.

Art. 49a Rechtsgeschäfte der Ehegatten; im allgemeinen

Jeder Ehegatte kann mit dem anderen oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 49b Wohnung der Familie

1) Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des anderen einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. 2) Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

Art. 49c Auskunftspflicht

1) Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen oder Schulden verlangen. 2) Auf sein Begehren kann der Richter den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 3) Die Auskunfts- und Vorlagepflicht dritter Personen findet in den Bestimmungen des zivilgerichtlichen Verfahrens über die Unzulässigkeit und begründete Verweigerung des Zeugnisses ihre Grenze, es sei denn, es handelt sich um blosse Gehaltsauskünfte.

Art. 49d Richterliche Massnahmen; im allgemeinen

1) Erfüllt der Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. 2) Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen. 3) Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die im Gesetze vorgesehenen Massnahmen. 4) Unterhaltsbeiträge nach Art. 46 und 47 sind auf Begehren eines Ehegatten für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen, wenn der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässigt.

Art. 49e Entzug der Vertretungsbefugnis

1) Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des anderen die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen. 2) Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekanntgeben. 3) Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

Art. 49f Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

1) Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung von dessen Zustimmung abhängig machen. 2) Untersagt das Gericht einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von amtswegen im Grundbuch anmerken.

Art. 49g Veränderung der Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse wesentlich, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist.

Art. 49h Verfahren

1) Das Gericht trifft die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie erforderlichen Verfügungen einschliesslich des Abgeltungsanspruches nach Art. 46a ff. im Ausserstreitverfahren. Ausgenommen hievon sind Unterhaltsbeträge und andere in Geld bestehende Ansprüche. Diese sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. 2) Von der Einbringung einer Ehetrennungsklage an steht für die Dauer des Prozesses und nach rechtskräftiger Ehetrennung oder Ehescheidung für allfällige Ansprüche aus den vorstehenden Bestimmungen nur noch der Zivilprozess zur Verfügung. 3. Teil

Art. 50 Umfassende Einigung

1) Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung gemäss Abs. 2 über die Nebenfolgen der Scheidung mit den nötigen Belegen ein, so hört das Gericht sie in der Regel je einmal getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann. 2) Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus und genehmigt die Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge. Ebenso prüft und genehmigt das Gericht die Vereinbarung bezüglich der Nebenfolgen betreffend den Unterhalt, die Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - die Betreuung der Kinder sowie die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern nach den Vorschriften des ABGB. Die Ehegatten können allerdings erklären, dass sie hinsichtlich der Obsorge, ohne Anträge zu stellen, an der bestehenden Regelung festhalten wollen; auch hinsichtlich der Betreuung der Kinder im Fall der gemeinsamen Obsorge oder hinsichtlich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern können sie erklären, dass sie ein Einvernehmen erzielt haben und hiezu keine Anträge nach Art. 51 stellen. 3) Ist eine Vereinbarung gemäss Abs. 2 unvollständig oder nicht genehmigungsfähig, so versucht der Richter zwischen den Ehegatten eine Einigung bezüglich der fehlenden oder mangelhaften Punkte herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, so erfolgt das weitere Verfahren nach Art. 51 oder 54.

Art. 51 Teileinigung

1) Wird von den Ehegatten gemeinsam die Scheidung begehrt, jedoch keine vollständige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vorgelegt, und erklären die Ehegatten, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind, so hat das Gericht die noch offenen Punkte zu regeln. 2) Das Gericht hört die Ehegatten zum Scheidungsbegehren und zu den Nebenfolgen der Scheidung, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur gemeinsamen Erklärung, dass die übrigen Nebenfolgen gerichtlich zu beurteilen sind, wie bei der umfassenden Einigung an. 3) Zu den Nebenfolgen der Scheidung, über die sie sich nicht einig sind, stellt jeder Ehegatte Anträge.

Art. 52 Wirkung des Scheidungsbeschlusses; Hauptfolge der Scheidung

Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist das Band der Ehe gelöst.

Art. 53 Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens

Das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren kann erst gestellt werden, wenn seit der Eheschliessung ein Jahr vergangen ist.

Art. 54 Wechsel zur Scheidung auf Klage

1) Entscheidet das Gericht, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so setzt es jedem Ehegatten eine Frist an, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen. 2) Lassen beide Ehegatten die Frist unbenutzt verstreichen, ohne Klage zu erheben, so weist das Gericht das ursprüngliche gemeinsame Scheidungsbegehren ab. 3) Das Recht der Ehegatten, neuerlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage einzureichen, wird durch die Abweisung im Sinne von Abs. 2 nicht berührt.

Art. 55 3 Jahre Getrenntleben

Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens drei Jahre getrennt gelebt haben.

Art. 56 Grundsatz

Vor Ablauf der dreijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus erheblichen Gründen, die überwiegend dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.

Art. 57 Versöhnungsversuch

Das Gericht hat nach Einlangung einer Scheidungsklage, welche sich auf Art. 56 stützt, einen Versöhnungsversuch durchzuführen, der einmal zu wiederholen ist, wenn Aussicht auf Aussöhnung besteht. Die Ehegatten haben zu den Versöhnungsversuchen persönlich und ohne Vertreter zu erscheinen.

Art. 58 Unterbrechung des Verfahrens

Kommt das Gericht nach Abschluss des Versöhnungsverfahrens im Zuge des Scheidungsverfahrens nach Art. 56 zur Ansicht, dass eine Möglichkeit zur Aussöhnung der Ehepartner besteht, so kann das Gericht das Verfahren für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen. Die Unterbrechungsgründe der ZPO werden dadurch nicht berührt.

Art. 59 Zustimmung zur Scheidungsklage; Widerklage

Klagt ein Ehegatte auf Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit und stimmt der andere Ehegatte ausdrücklich zu oder erhebt er Widerklage und begehrt darin selbst die Scheidung, so ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen durchzuführen. Ist der Verfahrenswechsel erfolgt, so ist ein Rückwechsel nach Art. 54 ausgeschlossen.

Art. 60 Vorsorgliche Massnahmen

1) Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben. 2) Während der Dauer des Prozesses kann das Gericht über Antrag durch einstweilige Verfügung einem Ehegatten und den Kindern den anständigen Unterhalt ausmessen oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn es das Wohl eines Ehegatten oder jenes der Kinder erfordert. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. 3) Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar für Verfahren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren.

Art. 61 Amtswegige Untersuchung

Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Scheidungsgründe des dreijährigen Getrenntlebens oder der Unzumutbarkeit vorliegen und ob der Scheidungsklage stattgegeben werden kann.

Art. 62 Scheidungsurteil; Hauptfolge der Scheidung

1) Die Scheidung auf Klage erfolgt durch Urteil. 2) Das Gericht hat die Scheidung auszusprechen, wenn es aufgrund der Durchführung des jeweiligen Verfahrens objektiv und nach freier Überzeugung festgestellt hat, dass: a) nach Anrufung des Art. 55 die Voraussetzung des dreijährigen Getrenntlebens vorliegt; b) nach Anrufung des Art. 56 die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist; c) im Sinne des Art. 59 ein beiderseitiger Scheidungswille besteht und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren vorliegen. 3) Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist das Band der Ehe gelöst. 2. Abschnitt

Art. 63 Voraussetzungen und Verfahren

1) Die Ehegatten können gemeinsam oder einzeln die Trennung verlangen. 2) Die Trennung wird unter den gleichen Voraussetzungen und nach dem gleichen Verfahren wie die Scheidung ausgesprochen. 3) Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch die Trennung nicht berührt.

Art. 64 Trennungsurteil oder -beschluss; Hauptfolge der Trennung

Das Trennungsurteil oder der Trennungsbeschluss heben mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue auf. Das Eheband bleibt bestehen.

Art. 65 Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft

1) Das Trennungsurteil oder der Trennungsbeschluss verliert seine Wirkung, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen. 2) Die Regelung betreffend die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses bleibt vom Dahinfallen des Trennungsurteiles oder des Trennungsbeschlusses unberührt. Hingegen fallen die Regelungen aller anderen Nebenfolgen der Trennung mit der Verständigung gemäss Abs. 1 dahin. 3. Abschnitt

Art. 66 Wiederannahme eines früheren Namens

1) Geschiedene oder getrennte Ehegatten behalten, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, weiterhin ihren bisherigen ehelichen Familiennamen (Art. 44). 2) Der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung geändert wurde, hat jedoch das Recht, nach Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils oder Beschlusses gegenüber dem Zivilstandsamt zu erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt. 3) Die Familiennamen der Kinder werden durch die Namensänderungen im Sinne des vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.

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