Art. 39 Bedeutung der Ungültigerklärung
1) Die Ungültigkeit der Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigkeit durch Urteil ausgesprochen hat. 2) Bis zu diesem Urteil hat die Ehe die Wirkungen einer gültigen Ehe.
Liechtenstein · 212.10 · statute
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1) Die Ungültigkeit der Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigkeit durch Urteil ausgesprochen hat. 2) Bis zu diesem Urteil hat die Ehe die Wirkungen einer gültigen Ehe.
1) Das Verfahren auf Ungültigerklärung ist unter Vorbehalt von Abs. 2 von Amtes wegen durchzuführen. 2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36 und 37 kann die Klage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle von Art. 34 nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden.
1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl als ehelich, ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern. 2) Für die Pflege und Erziehung der Kinder gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Trennung.
1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so nehmen die Ehegatten den Namen wieder an, den sie vor dem Abschluss der Ehe getragen haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 66 sinngemäss. 2) Für die Regelung von Unterhaltsansprüchen nach der Ungültigerklärung einer Ehe sind die Bestimmungen der Art. 67 ff. sinngemäss heranzuziehen. Dabei ist für die Bemessung eines allfälligen Unterhaltes nach Billigkeit auch zu berücksichtigen, ob der Grund, der zur Ungültigerklärung der Ehe führte, einem Ehegatten beim Eingehen der Ehe bekannt war oder bekannt sein musste. 3) Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten nach einer Ungültigerklärung der Ehe gelten, sofern in den Ehepakten keine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist, die Bestimmungen der Art. 73 ff. 4) Für die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge gelten die Bestimmungen der Art. 89b bis 89f. 5. Abschnitt
1) Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. 2) Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft im einträchtigen Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. 3) Sie schulden einander Treue und Beistand.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern finden die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung; für gleichgeschlechtliche Ehegatten und ihre Kinder gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
1) Die Ehegatten bestimmen anlässlich der Trauung gegenüber dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde, welchen ihrer Namen sie als gemeinsamen Familiennamen führen. Der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann erklären, dass er seinen bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachstellt. Trägt dieser Ehegatte bereits einen Doppelnamen, so kann er nur einen dieser Namen nach seiner Wahl verwenden. 2) Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, so behält ein jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.
Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
1) Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2) Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen. 3) Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
Wirkt ein Ehegatte beim Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten beim Erwerb des anderen (Art. 46a) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und pfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Der Art. 46a berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken beim Erwerb. Solche Ansprüche schliessen einen Anspruch nach Art. 46a aus; bei einem Arbeitsverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach Art. 46a gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis übersteigt.
1) Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Berufe oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. 2) Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine den Verhältnissen angemessene Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.
1) Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. 2) Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: 1. wenn er vom anderen oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; oder 2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann. 3) Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über seine Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch für den anderen Ehegatten.
Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt der Ehegatte auf den anderen und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht.
Jeder Ehegatte kann mit dem anderen oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1) Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des anderen einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. 2) Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
1) Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen oder Schulden verlangen. 2) Auf sein Begehren kann der Richter den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 3) Die Auskunfts- und Vorlagepflicht dritter Personen findet in den Bestimmungen des zivilgerichtlichen Verfahrens über die Unzulässigkeit und begründete Verweigerung des Zeugnisses ihre Grenze, es sei denn, es handelt sich um blosse Gehaltsauskünfte.
1) Erfüllt der Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. 2) Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen. 3) Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die im Gesetze vorgesehenen Massnahmen. 4) Unterhaltsbeiträge nach Art. 46 und 47 sind auf Begehren eines Ehegatten für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen, wenn der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässigt.
1) Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des anderen die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen. 2) Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekanntgeben. 3) Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
1) Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung von dessen Zustimmung abhängig machen. 2) Untersagt das Gericht einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von amtswegen im Grundbuch anmerken.
Verändern sich die Verhältnisse wesentlich, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist.
1) Das Gericht trifft die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie erforderlichen Verfügungen einschliesslich des Abgeltungsanspruches nach Art. 46a ff. im Ausserstreitverfahren. Ausgenommen hievon sind Unterhaltsbeträge und andere in Geld bestehende Ansprüche. Diese sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. 2) Von der Einbringung einer Ehetrennungsklage an steht für die Dauer des Prozesses und nach rechtskräftiger Ehetrennung oder Ehescheidung für allfällige Ansprüche aus den vorstehenden Bestimmungen nur noch der Zivilprozess zur Verfügung. 3. Teil
1) Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung gemäss Abs. 2 über die Nebenfolgen der Scheidung mit den nötigen Belegen ein, so hört das Gericht sie in der Regel je einmal getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann. 2) Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus und genehmigt die Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge. Ebenso prüft und genehmigt das Gericht die Vereinbarung bezüglich der Nebenfolgen betreffend den Unterhalt, die Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - die Betreuung der Kinder sowie die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern nach den Vorschriften des ABGB. Die Ehegatten können allerdings erklären, dass sie hinsichtlich der Obsorge, ohne Anträge zu stellen, an der bestehenden Regelung festhalten wollen; auch hinsichtlich der Betreuung der Kinder im Fall der gemeinsamen Obsorge oder hinsichtlich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern können sie erklären, dass sie ein Einvernehmen erzielt haben und hiezu keine Anträge nach Art. 51 stellen. 3) Ist eine Vereinbarung gemäss Abs. 2 unvollständig oder nicht genehmigungsfähig, so versucht der Richter zwischen den Ehegatten eine Einigung bezüglich der fehlenden oder mangelhaften Punkte herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, so erfolgt das weitere Verfahren nach Art. 51 oder 54.
1) Wird von den Ehegatten gemeinsam die Scheidung begehrt, jedoch keine vollständige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vorgelegt, und erklären die Ehegatten, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind, so hat das Gericht die noch offenen Punkte zu regeln. 2) Das Gericht hört die Ehegatten zum Scheidungsbegehren und zu den Nebenfolgen der Scheidung, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur gemeinsamen Erklärung, dass die übrigen Nebenfolgen gerichtlich zu beurteilen sind, wie bei der umfassenden Einigung an. 3) Zu den Nebenfolgen der Scheidung, über die sie sich nicht einig sind, stellt jeder Ehegatte Anträge.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist das Band der Ehe gelöst.
Das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren kann erst gestellt werden, wenn seit der Eheschliessung ein Jahr vergangen ist.
1) Entscheidet das Gericht, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so setzt es jedem Ehegatten eine Frist an, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen. 2) Lassen beide Ehegatten die Frist unbenutzt verstreichen, ohne Klage zu erheben, so weist das Gericht das ursprüngliche gemeinsame Scheidungsbegehren ab. 3) Das Recht der Ehegatten, neuerlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage einzureichen, wird durch die Abweisung im Sinne von Abs. 2 nicht berührt.
Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens drei Jahre getrennt gelebt haben.
Vor Ablauf der dreijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus erheblichen Gründen, die überwiegend dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
Das Gericht hat nach Einlangung einer Scheidungsklage, welche sich auf Art. 56 stützt, einen Versöhnungsversuch durchzuführen, der einmal zu wiederholen ist, wenn Aussicht auf Aussöhnung besteht. Die Ehegatten haben zu den Versöhnungsversuchen persönlich und ohne Vertreter zu erscheinen.
Kommt das Gericht nach Abschluss des Versöhnungsverfahrens im Zuge des Scheidungsverfahrens nach Art. 56 zur Ansicht, dass eine Möglichkeit zur Aussöhnung der Ehepartner besteht, so kann das Gericht das Verfahren für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen. Die Unterbrechungsgründe der ZPO werden dadurch nicht berührt.
Klagt ein Ehegatte auf Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit und stimmt der andere Ehegatte ausdrücklich zu oder erhebt er Widerklage und begehrt darin selbst die Scheidung, so ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen durchzuführen. Ist der Verfahrenswechsel erfolgt, so ist ein Rückwechsel nach Art. 54 ausgeschlossen.
1) Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben. 2) Während der Dauer des Prozesses kann das Gericht über Antrag durch einstweilige Verfügung einem Ehegatten und den Kindern den anständigen Unterhalt ausmessen oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn es das Wohl eines Ehegatten oder jenes der Kinder erfordert. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. 3) Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar für Verfahren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren.
Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Scheidungsgründe des dreijährigen Getrenntlebens oder der Unzumutbarkeit vorliegen und ob der Scheidungsklage stattgegeben werden kann.
1) Die Scheidung auf Klage erfolgt durch Urteil. 2) Das Gericht hat die Scheidung auszusprechen, wenn es aufgrund der Durchführung des jeweiligen Verfahrens objektiv und nach freier Überzeugung festgestellt hat, dass: a) nach Anrufung des Art. 55 die Voraussetzung des dreijährigen Getrenntlebens vorliegt; b) nach Anrufung des Art. 56 die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist; c) im Sinne des Art. 59 ein beiderseitiger Scheidungswille besteht und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren vorliegen. 3) Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist das Band der Ehe gelöst. 2. Abschnitt
1) Die Ehegatten können gemeinsam oder einzeln die Trennung verlangen. 2) Die Trennung wird unter den gleichen Voraussetzungen und nach dem gleichen Verfahren wie die Scheidung ausgesprochen. 3) Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch die Trennung nicht berührt.
Das Trennungsurteil oder der Trennungsbeschluss heben mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue auf. Das Eheband bleibt bestehen.
1) Das Trennungsurteil oder der Trennungsbeschluss verliert seine Wirkung, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen. 2) Die Regelung betreffend die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses bleibt vom Dahinfallen des Trennungsurteiles oder des Trennungsbeschlusses unberührt. Hingegen fallen die Regelungen aller anderen Nebenfolgen der Trennung mit der Verständigung gemäss Abs. 1 dahin. 3. Abschnitt
1) Geschiedene oder getrennte Ehegatten behalten, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, weiterhin ihren bisherigen ehelichen Familiennamen (Art. 44). 2) Der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung geändert wurde, hat jedoch das Recht, nach Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils oder Beschlusses gegenüber dem Zivilstandsamt zu erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt. 3) Die Familiennamen der Kinder werden durch die Namensänderungen im Sinne des vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.