Art. 99 Verordnungsrecht
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Liechtenstein · 212.10 · statute
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Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Juni 1974 in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef-Stellvertreter Übergangsbestimmungen
1) Ehegatten, deren Ehe gemäss Art. 57 ff. des alten Rechts (aEheG) ohne Einverständnis getrennt wurde, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unbeschadet der Dauer der Trennung gemäss Art. 75 aEheG gemeinsam beim Landgericht die Feststellung beantragen, dass ihre Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe somit gelöst ist. 2) Kommt es zu keinem gemeinsamen Antrag, so kann jeder Ehegatte alleine die Feststellung gemäss Abs. 1 beantragen, sofern nach Rechtskraft des Trennungsurteils die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft drei Jahre gedauert hat. 3) Liegen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 vor, so stellt das Gericht mittels Beschluss fest, dass die betreffende Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe gelöst ist.
Wurde eine Ehe nach altem Recht einvernehmlich getrennt, können die Ehegatten nach neuem Recht entweder einzeln auf Scheidung klagen oder durch gemeinsames Begehren die Scheidung beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
1) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Trennungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. 2) Sind sich die Ehegatten, welche sich in einem streitigen Trennungsverfahren befinden, über die Auflösung der Ehe oder die Trennung einig, so können sie die anhängige Klage in ein gemeinsames Scheidungs- oder Trennungsbegehren umwandeln. 3) Sind sich die Ehegatten über die Auflösung der Ehe oder die Trennung nicht einig, so ist das Klagebegehren den in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen anzupassen. 4) Ehegatten, die ein Verfahren auf einvernehmliche Trennung eingeleitet haben, können sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes trennen oder scheiden lassen. Das Begehren ist dementsprechend anzupassen. 5) Hängige Scheidungsverfahren werden nach altem Recht durchgeführt. Das Widerspruchsrecht gemäss Art. 76 aEheG entfällt.
1) Wurde im Rahmen einer Trennung nach altem Recht kein Unterhalt festgesetzt, so erfolgt auf Klage die Festsetzung vorbehaltlich Abs. 3 nach neuem Recht. 2) Klagen auf Abänderung eines nach altem Recht festgesetzten Unterhaltes wegen Änderung in den Verhältnissen sind nach neuem Recht (Art. 70) zu behandeln. 3) Eine Erstfestsetzung oder eine Erhöhung des Unterhaltes nach neuem Recht ist ausgeschlossen, wenn: a) der nach altem Recht überwiegend oder allein schuldig getrennte Ehegatte keinen Unterhalt zugesprochen erhalten hat; b) der nach altem Recht aus gleichteiligem Verschulden getrennte Ehegatte lediglich einen Beitrag zum Unterhalt gemäss Art. 84 aEheG zugesprochen erhalten hat.
1) Ehegatten, die im letzten Jahr vor Inkrafttreten des neuen Rechts getrennt wurden, aber noch keinen Antrag auf Aufteilung des Vermögenszuwachses gemäss Art. 89f aEheG gestellt haben, können während einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Klage auf Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses gemäss neuem Recht einreichen. 2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses findet das neue Recht Anwendung. ... Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 272 ausgegeben am 30. Oktober 2014 Gesetz vom 4. September 2014 über die Abänderung des Ehegesetzes ...