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Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973

Liechtenstein · 212.10 · statute

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Contents: 127 provisions
  1. Art. 1 Wesen der Ehe
  2. Art. 2 Ehefreiheit
  3. Art. 3 Religiös geschlossene Ehe
  4. Art. 3a Bezeichnungen
  5. Art. 4 Verlobung
  6. Art. 5 Ausschluss der Klage auf Eingehung der Ehe
  7. Art. 6 Folgen des Verlöbnisbruches
  8. Art. 7 Rückerstattung von Geschenken
  9. Art. 8 Verjährung
  10. Art. 9 Ehemündigkeit
  11. Art. 10 Urteilsfähigkeit
  12. Art. 11 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  13. Art. 12 Ehehindernisse
  14. Art. 13 Blutsverwandtschaft und Adoption
  15. Art. 14 Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft; Verschollenheit
  16. Art. 15 Verkündungsgesuch
  17. Art. 16 Form des Verkündungsgesuches
  18. Art. 17 Abweisung des Verkündungsgesuches
  19. Art. 18 Einspruchsrecht
  20. Art. 19 Mitteilung des Einspruches
  21. Art. 20 Entscheidung über den Einspruch
  22. Art. 21 Frist
  23. Art. 22 Voraussetzung
  24. Art. 23 Verweigerung der Trauung
  25. Art. 24 Trauung ohne Verkündung
  26. Art. 25 Öffentlichkeit der Trauungshandlung
  27. Art. 26 Form der Trauung
  28. Art. 27 Verordnung
  29. Art. 28 Grundsatz
  30. Art. 29 Blutsverwandtschaft und Adoption
  31. Art. 30 Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft
  32. Art. 31 Geschlechtliches Unvermögen
  33. Art. 32 Mangel der Form
  34. Art. 33 Mangel der Urteilsfähigkeit
  35. Art. 34 Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  36. Art. 35 Irrtum in der Person des anderen Ehegatten
  37. Art. 36 Arglistige Täuschung
  38. Art. 37 Gegründete Furcht
  39. Art. 38 Staatsbürgerschaftsehe
  40. Art. 38a Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern
  41. Art. 39 Bedeutung der Ungültigerklärung
  42. Art. 40 Verfahren
  43. Art. 41 Für die Kinder
  44. Art. 42 Für die Ehegatten
  45. Art. 43 Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
  46. Art. 43a Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern
  47. Art. 44 Familienname
  48. Art. 45 Eheliche Wohnung
  49. Art. 46 Unterhalt der Familie; im allgemeinen
  50. Art. 46a Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten
  51. Art. 46b Ansprüche auf Abgeltung
  52. Art. 46c Ausschluss von Ansprüchen auf Abgeltung
  53. Art. 47 Betrag zur freien Verfügung
  54. Art. 48 Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
  55. Art. 49 Beruf und Gewerbe der Ehegatten
  56. Art. 49a Rechtsgeschäfte der Ehegatten; im allgemeinen
  57. Art. 49b Wohnung der Familie
  58. Art. 49c Auskunftspflicht
  59. Art. 49d Richterliche Massnahmen; im allgemeinen
  60. Art. 49e Entzug der Vertretungsbefugnis
  61. Art. 49f Beschränkungen der Verfügungsbefugnis
  62. Art. 49g Veränderung der Verhältnisse
  63. Art. 49h Verfahren
  64. Art. 50 Umfassende Einigung
  65. Art. 51 Teileinigung
  66. Art. 52 Wirkung des Scheidungsbeschlusses; Hauptfolge der Scheidung
  67. Art. 53 Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens
  68. Art. 54 Wechsel zur Scheidung auf Klage
  69. Art. 55 3 Jahre Getrenntleben
  70. Art. 56 Grundsatz
  71. Art. 57 Versöhnungsversuch
  72. Art. 58 Unterbrechung des Verfahrens
  73. Art. 59 Zustimmung zur Scheidungsklage; Widerklage
  74. Art. 60 Vorsorgliche Massnahmen
  75. Art. 61 Amtswegige Untersuchung
  76. Art. 62 Scheidungsurteil; Hauptfolge der Scheidung
  77. Art. 63 Voraussetzungen und Verfahren
  78. Art. 64 Trennungsurteil oder -beschluss; Hauptfolge der Trennung
  79. Art. 65 Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
  80. Art. 66 Wiederannahme eines früheren Namens
  81. Art. 67 Grundsatz
  82. Art. 68 Unterhaltsbemessung
  83. Art. 69 Art der Unterhaltsgewährung
  84. Art. 70 Änderung in den Verhältnissen
  85. Art. 71 Verwirkung
  86. Art. 72 Erlöschen und Ruhen
  87. Art. 73 Gegenstand der Aufteilung
  88. Art. 74 Aufteilungsmasse
  89. Art. 75 Ausgenommene Vermögenswerte; Eigengut
  90. Art. 76 Erträgnisse aus Eigengut
  91. Art. 77 Ersatzanschaffungen aus Eigengut
  92. Art. 79 b) Rücksichtnahme auf die Lebensbereiche
  93. Art. 80 Gerichtliche Anordnungen
  94. Art. 81 Ehewohnung
  95. Art. 82 Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses
  96. Art. 83 Unbewegliche Sachen
  97. Art. 84 Ausgleich von Benachteiligungen
  98. Art. 85 Schulden
  99. Art. 86 Zahlung von Kreditverbindlichkeiten
  100. Art. 87 Durchführung der Aufteilung
  101. Art. 88 Ausgleichszahlung
  102. Art. 89 Übergang des Aufteilungsanspruches
  103. Art. 89a Verträge
  104. Art. 89b Teilung der Austrittsleistungen
  105. Art. 89c Verzicht und Ausschluss
  106. Art. 89d Entschädigung
  107. Art. 89e Verfahren bei Einigung
  108. Art. 89f Verfahren bei Uneinigkeit
  109. Art. 89g Folgen betreffend das Kind
  110. Art. 89h Kindeswohl
  111. Art. 89i bis 89s
  112. Art. 90 Änderung von Rechtsbegriffen
  113. Art. 91 Scheidungsfolgen
  114. Art. 92 Von Tisch und Bett geschiedene Ehen; Scheidung nach neuem Recht
  115. Art. 93 Gültigkeit nach altem Recht geschlossener Ehen
  116. Art. 94 Hängige Verfahren
  117. Art. 95 Terminologie
  118. Art. 96 Aufhebung bisheriger Vorschriften
  119. Art. 97 Aufgehobene Vorschriften
  120. Art. 98 Abänderung bisheriger Vorschriften
  121. Art. 99 Verordnungsrecht
  122. Art. 100 Inkrafttreten
  123. § 1 Trennung ohne Einverständnis; Scheidung nach neuem Recht
  124. § 2 Einvernehmliche Trennung; Scheidung nach neuem Recht
  125. § 3 Hängige Verfahren
  126. § 4 Unterhalt
  127. § 5 Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses

127 provisions

Art. 1 Wesen der Ehe

Die Ehe ist die durch Vertrag begründete, volle und ungeteilte Lebensgemeinschaft zweier Menschen.

Art. 2 Ehefreiheit

Jedermann kann eine Ehe schliessen, wenn der beabsichtigten Verbindung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht.

Art. 3 Religiös geschlossene Ehe

1) Eine religiös geschlossene Ehe kann nur unter Beachtung der von der jeweiligen Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften eingegangen werden. 2) Die religiöse Traufeierlichkeit darf erst nach Vorlage des Ehescheines vorgenommen werden. 3) Im übrigen bleibt eine religiös geschlossene Ehe von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Art. 3a Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. 2. Teil

Art. 4 Verlobung

Die Verlobung besteht in dem Versprechen zweier ehemündiger Personen, einander zu heiraten.

Art. 5 Ausschluss der Klage auf Eingehung der Ehe

1) Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe. 2) Eine Konventionalstrafe, die für den Fall des Verlöbnisbruches festgesetzt ist, kann nicht eingeklagt werden.

Art. 6 Folgen des Verlöbnisbruches

1) Bricht ein Verlobter ohne wichtige Gründe das Verlöbnis, oder wird es aus einem Grunde, den er selbst verschuldet hat, von ihm oder dem anderen Verlobten aufgehoben, so hat er diesem, dessen Eltern oder dritten Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben, für die Veranstaltungen, die mit Hinsicht auf die Eheschliessung in guten Treuen getroffen worden sind, einen angemessenen Ersatz zu leisten. 2) Erleidet durch den Verlöbnisbruch ein Verlobter ohne sein Verschulden eine schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen, so kann ihm das Gericht bei Verschulden des anderen Verlobten eine Geldsumme als Genugtuung (§ 1293 ff. ABGB) zusprechen. 3) Dieser Anspruch ist nicht übertragbar und geht auf die Erben nur über, wenn er zur Zeit des Todes des Anspruchberechtigten anerkannt oder eingeklagt ist.

Art. 7 Rückerstattung von Geschenken

1) Geschenke unter Verlobten können bei Aufhebung des Verlöbnisses zurückgefordert werden. Sind sie nicht mehr vorhanden, ist der Betrag der Bereicherung herauszugeben. 2) Wird das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst, so ist jede Rückforderung ausgeschlossen.

Art. 8 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung. 2. Abschnitt

Art. 9 Ehemündigkeit

1) Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. 2) Das Gericht kann jedoch in ausserordentlichen Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eines der Brautleute mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ehemündig erklären.

Art. 10 Urteilsfähigkeit

1) Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute urteilsfähig sein. 2) Aufgehoben

Art. 11 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

1) Unmündige können eine Ehe nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingehen. 2) Verweigert der gesetzliche Vertreter die Einwilligung ohne triftige Gründe, so kann das Gericht sie auf Antrag eines der Brautleute, das der Einwilligung bedarf, ersetzen.

Art. 12 Ehehindernisse

Ehehindernisse sind: a) Blutsverwandtschaft und Adoption; b) bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson.

Art. 13 Blutsverwandtschaft und Adoption

1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie, zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern und zwischen Onkel und Nichte, Tante und Neffe, seien sie einander ehelich oder ausserehelich verwandt. 2) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen dem angenommenen Kinde und dem Annehmenden.

Art. 14 Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft; Verschollenheit

1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, solange eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft besteht. 2) Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur eingehen, wenn die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist. 3. Abschnitt

Art. 15 Verkündungsgesuch

Um die Verkündung zu erwirken, müssen die Brautleute ihr Ehevorhaben beim Zivilstandsbeamten anmelden, der die Verkündung durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde veranlasst.

Art. 16 Form des Verkündungsgesuches

Die Anmeldung erfolgt durch die Brautleute persönlich oder mit einer schriftlichen Erklärung, in der die Unterschriften amtlich beglaubigt sind.

Art. 17 Abweisung des Verkündungsgesuches

1) Die Verkündung wird verweigert, wenn: a) die Anmeldung nicht richtig erfolgt; b) eines der Brautleute nicht ehefähig ist; c) ein gesetzliches Ehehindernis offenkundig ist; oder d) eines der Brautleute offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will. 2) Der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute in den Fällen nach Abs. 1 Bst. d an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

Art. 18 Einspruchsrecht

1) Während der Verkündungsfrist kann jedermann, der ein Interesse hat, Einspruch gegen die Eheschliessung erheben unter Berufung auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Brautleute oder auf ein gesetzliches Ehehindernis. 2) Der Einspruch ist beim Zivilstandsbeamten schriftlich anzubringen. 3) Ein Einspruch, der weder den Mangel der Ehefähigkeit noch ein gesetzliches Ehehindernis betrifft, wird vom Zivilstandsbeamten zurückgewiesen.

Art. 19 Mitteilung des Einspruches

1) Ist ein Einspruch erhoben worden, so hat der Zivilstandsbeamte nach Ablauf der Verkündungsfrist den Brautleuten sofort davon Kenntnis zu geben. 2) Wird der Einspruch von einem der Brautleute nicht anerkannt, so ist dem Einsprecher davon unverzüglich Kenntnis zu geben.

Art. 20 Entscheidung über den Einspruch

Will der Einsprecher den Einspruch aufrecht erhalten, so hat er beim Gericht auf Untersagung des Eheabschlusses zu klagen.

Art. 21 Frist

1) Die Frist für die Anmeldung des Einspruches, für die Verweigerung der Anerkennung sowie für die Anbringung der Klage auf Untersagung des Eheabschlusses beträgt jeweils 14 Tage. 2) Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Verkündung erfolgt, der Einspruch den Brautleuten mitgeteilt oder die Verweigerung der Anerkennung dem Einsprecher eröffnet worden ist.

Art. 22 Voraussetzung

Der Zivilstandsbeamte darf die Trauung nur vornehmen, wenn kein Einspruch vorliegt oder der angebrachte Einspruch beim Gericht nicht anhängig gemacht oder abgewiesen worden ist. Nimmt er sie nicht selbst vor, so stellt er einen Verkündungsschein aus, der sechs Monate gilt.

Art. 23 Verweigerung der Trauung

1) Der Zivilstandsbeamte hat die Vornahme der Trauung zu verweigern, sobald ein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden muss. 2) Nach Ablauf von sechs Monaten verliert die Verkündung ihre Wirkung.

Art. 24 Trauung ohne Verkündung

Besteht wegen schwerer Erkrankung eines der Brautleute die Gefahr, dass bei Beobachtung der Verkündungsfristen die Ehe nicht mehr geschlossen werden könnte, so darf die Regierung den Zivilstandsbeamten ermächtigen, die Trauung unter Abkürzung der Fristen oder ohne Verkündung vorzunehmen.

Art. 25 Öffentlichkeit der Trauungshandlung

1) Die Trauung erfolgt öffentlich in dem Trauungslokal vor zwei mündigen Zeugen. 2) Ausserhalb des Trauungslokals ist die Trauung nur dann statthaft, wenn durch ärztliches Zeugnis festgestellt ist, dass eines der Brautleute wegen Krankheit verhindert ist, beim Amte zu erscheinen.

Art. 26 Form der Trauung

1) Der Zivilstandsbeamte richtet an die Brautleute einzeln die Frage, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. 2) Nach Bejahung dieser Frage erklärt der Zivilstandsbeamte, dass durch diese beidseitige Zustimmung die Ehe kraft des Gesetzes geschlossen sei.

Art. 27 Verordnung

Die Regierung erlässt im Verordnungswege nähere Vorschriften über die Verkündung, die Trauung und die Führung der Eheregister. 4. Abschnitt

Art. 28 Grundsatz

Eine Ehe ist nur in den Fällen ungültig, in denen dies in den Art. 29 bis 38 bestimmt ist.

Art. 29 Blutsverwandtschaft und Adoption

Eine Ehe ist ungültig, wenn sie trotz Vorliegens des Ehehindernisses der Blutsverwandtschaft oder der Adoption (Art. 13) eingegangen worden ist.

Art. 30 Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft

Eine Ehe ist ungültig, wenn sie trotz bestehenden Ehebandes oder bestehender eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson (Art. 14) eingegangen worden ist.

Art. 31 Geschlechtliches Unvermögen

Eine Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten wegen dauerndem physischem oder psychischem Unvermögen, das schon zur Zeit des Eheabschlusses bestanden hat, die Ehe mit dem anderen Ehegatten nicht vollziehen kann.

Art. 32 Mangel der Form

1) Eine Ehe ist ungültig, wenn die Eheschliessung vor dem Zivilstandsbeamten nicht in der durch Art. 26 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat. 2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschliessung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Ungültigkeitsklage erhoben ist.

Art. 33 Mangel der Urteilsfähigkeit

Eine Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung aus einem dauernden oder vorübergehenden Grund urteilsunfähig ist.

Art. 34 Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte, der unmündig ist, ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters die Ehe eingegangen ist. 2) Die Ehe ist jedoch von Anfang an als gültig anzusehen, wenn der Ehegatte mündig geworden ist oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung nachträglich erteilt hat.

Art. 35 Irrtum in der Person des anderen Ehegatten

Eine Ehe ist ungültig, wenn sich ein Ehegatte bei der Eheschliessung in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat. Alle übrigen Irrtümer der Ehegatten sowie auch ihre getäuschten Erwartungen der vorausgesetzten oder auch verabredeten Bedingungen machen die Ehe nicht ungültig.

Art. 36 Arglistige Täuschung

1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. 2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.

Art. 37 Gegründete Furcht

1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte unter dem Einfluss einer gegründeten Furcht, deren Vorhandensein aus der Grösse und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und aus der Leibes- und Gemütsbeschaffenheit des bedrohten Ehegatten zu beurteilen ist, zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist. 2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der gegründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.

Art. 38 Staatsbürgerschaftsehe

1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über den Erwerb des Landesbürgerrechts umgehen wollte. 2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschliessung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Ungültigkeitsklage erhoben ist.

Art. 38a Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern

Die Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will.

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