1) Die Ehegatten können unabhängig von der Art der Scheidung oder Trennung Vereinbarungen über den Unterhalt, die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die Verteilung des Hausrates und die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses, die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge sowie über den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder und den Verkehr zwischen ihnen und den Kindern treffen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Gerichts.
2) Haben die Ehegatten keine Vereinbarung über die Nebenfolgen getroffen oder ist die vorgelegte Vereinbarung vom Gericht nicht genehmigt worden, so hat es nach den in den nachfolgenden Titeln festgelegten Grundsätzen im Beschluss eine Regelung zu treffen.
3) Vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren und Art. 89a.
Art. 68 Unterhaltsbemessung
1) Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, dem Stamm seines Vermögens und weiterwirkender Ehepakte selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2) Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Aufgabenteilung während der Ehe;
b) die Dauer der Ehe;
c) die Lebensstellung beider Ehegatten während der Ehe;
d) das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
e) das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten;
f) der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
g) die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
h) die Anwartschaften aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge.
3) Würde durch Gewährung des nach Abs. 2 bestimmten Unterhaltes der eigene Unterhalt des unterhaltsverpflichteten Ehegatten bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen gefährdet, so braucht er nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider geschiedenen oder getrennten Ehegatten der Billigkeit entspricht.
4) Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, weil die berechtigte Person:
a) ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
b) ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
c) gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Art. 69 Art der Unterhaltsgewährung
1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, die monatlich im voraus zu entrichten ist.
2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
Art. 70 Änderung in den Verhältnissen
1) Ist eine wesentliche und dauernde Änderung in den einkommens- und vermögensrechtlichen Verhältnissen eingetreten, kann das Gericht auf Klage die Rente erhöhen, herabsetzen, aufheben oder für eine bestimmte Zeit einstellen.
2) Die berechtigte Person kann die Erhöhung der Rente jedoch nur verlangen, solange sie die minderjährigen Kinder zu betreuen hat, oder wenn bei der Scheidung oder Trennung keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
3) Das Gericht kann darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen unabhängig von Abs. 2 eine Erhöhung des Unterhaltes festsetzen, wenn dies aufgrund:
a) einer besonderen und unverschuldeten Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, wie bei schwerer Krankheit, schwerem Gebrechen oder wegen hohen Alters, oder
b) besonderer Vorleistungen während der Ehe und
c) der nachehelichen Solidarität im Verhältnis zur Dauer der Ehe gerechtfertigt erscheint und es die einkommens- und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zulassen, ohne dass dieser durch die Erhöhung des Unterhaltes unbillige Einschränkungen hinnehmen müsste.
4) Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
5) Die Rente kann durch Vereinbarung oder durch gerichtlichen Entscheid dem Landesindex für Konsumentenpreise oder einem gleichwertigen Nachfolgeindex unterstellt werden.
Art. 71 Verwirkung
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung oder Trennung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht.
Art. 72 Erlöschen und Ruhen
1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beiträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.
2) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht vorbehaltlich Abs. 3 auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Unterhaltsrente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse der Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
3) Ein nach Art. 68 Abs. 4 gekürzter Unterhaltsbeitrag erlischt mit dem Tod des Verpflichteten.
4) Geht der Unterhaltsberechtigte eine faktische Lebensgemeinschaft ein, so ruht für deren Dauer die Unterhaltspflicht. Bei Wiederverheiratung der berechtigten Person erlischt die Unterhaltspflicht. Abgesehen von diesen Fällen des Ruhens und Erlöschens der Unterhaltspflicht geht dieselbe dem Range nach den Unterhaltspflichten anderer Personen vor.
Art. 73 Gegenstand der Aufteilung
1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, geschieden oder getrennt, so ist der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs unter den Ehegatten aufzuteilen.
2) Der nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs hat bei der Zuwachsaufteilung ausser Betracht zu bleiben.
Art. 74 Aufteilungsmasse
1) Zur Aufteilungsmasse gehört jeder von den Ehegatten während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs, der nicht unter die in diesem Gesetz angeführten Ausnahmen fällt.
2) Aufgehoben
Art. 75 Ausgenommene Vermögenswerte; Eigengut
1) Der Aufteilung unterliegen nicht Vermögenswerte, die
a) ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, oder
b) dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder unmittelbar der Ausübung seines Berufes dienen, oder
c) Schmerzensgeldansprüche oder andere höchstpersönliche Ansprüche.
2) Die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf deren Benützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.
3) Die in Abs. 1 genannten Vermögenswerte bilden das Eigengut des jeweiligen Ehegatten.
Art. 76 Erträgnisse aus Eigengut
Erträgnisse aus Eigengut zählen zu dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs, wenn und soweit sie vom Berechtigten hierzu bestimmt oder für Anschaffungen verwendet wurden, die dem Gebrauch der Ehegatten dienen.
Art. 77 Ersatzanschaffungen aus Eigengut
Ersatzanschaffungen aus Eigengut sind nur dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn und soweit sie vom Berechtigten hierzu bestimmt wurden oder dem dauernden Gebrauch beider Ehegatten dienen.
Art. 79 b) Rücksichtnahme auf die Lebensbereiche
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen oder getrennten Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Unternehmen, Gesellschaften, Betriebe und ähnliches sollen dabei in der Verfügungsgewalt des Ehegatten bleiben, der sie bisher besass oder leitete.
Art. 80 Gerichtliche Anordnungen
1) Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechtes darauf und die Übertragung von Eigentum oder sonstigen Rechten an unbeweglichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen Sachen des anderen anordnen.
2) Soweit aufzuteilende Vermögensbestandteile im Eigentum eines Dritten stehen, darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf diese Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
Art. 81 Ehewohnung
1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen.
2) Wenn die Ehewohnung, welche im Eigentum eines Ehegatten steht und von der Aufteilung ausgenommen ist (Art. 75 Abs. 1), dem anderen Ehegatten zur Weiterbenützung überlassen wird (Art. 75 Abs. 2), darf zur Begründung dieser Weiterbenützung neben einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis nur ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht angeordnet werden.
3) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis alleine fortsetzt.
Art. 82 Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses
1) Wird die Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
a) die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte, oder
b) die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloss geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Mass liegenden Entgelt benützt wird, oder
c) die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgeltes für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.
2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Benützungsrecht dieses Ehegatten besteht nur solange, als er sich nicht wieder verheiratet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.
Art. 83 Unbewegliche Sachen
1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
2) Dasselbe gilt für Unternehmen, Betriebe, Gesellschaften und ähnliches mehr, es sei denn, die Beteiligungsrechte liessen sich leicht zerlegen.
Art. 84 Ausgleich von Benachteiligungen
1) Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor der Einbringung einer Eheungültigkeitsklage, eines Begehrens oder einer Klage auf Scheidung oder Trennung, oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung miteinzubeziehen.
2) Gehört eine bewegliche Sache, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauche beider Ehegatten gedient hat, zu einem Unternehmen und verbleibt dieses Unternehmen auch nach der Aufteilung im Eigentum nur eines Ehegatten, so hat dies das Gericht bei der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses zugunsten des anderen Ehegatten angemessen zu berücksichtigen.
Art. 85 Schulden
Bezüglich der in die Aufteilung miteinzubeziehenden Schulden hat das Gericht zu bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
Art. 86 Zahlung von Kreditverbindlichkeiten
1) Entscheidet das Gericht (Art. 85) oder vereinbaren die Ehegatten (Art. 89a), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, welcher im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallbürge wird.
2) Der Ausfallbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrages belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
a) Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
b) Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt, sowie
c) Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
3) Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten Exekutionsmassnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es der in Abs. 2 angeführten Massnahmen gegen den Hauptschuldner nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
4) Überdies kann der Ausfallbürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO) dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.
Art. 87 Durchführung der Aufteilung
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.
Art. 88 Ausgleichszahlung
1) Soweit eine billige Aufteilung der in Betracht kommenden Vermögensbestandteile nach den vorstehenden Bestimmungen körperlich nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Auch für diese gilt der dem Gericht eingeräumte Spielraum kraft billigen Ermessens.
2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlichst gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
Art. 89 Übergang des Aufteilungsanspruches
Die Anwartschaft aus der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und pfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder Gegenstand eines anhängigen Eheungültigkeits-, Scheidungs- oder Trennungsverfahren ist.
Art. 89a Verträge
1) Auf die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses kann im voraus nicht verzichtet werden.
2) Das gilt nicht für Vereinbarungen der Ehegatten:
a) über die Ausscheidung von Vermögensbestandteilen, welche zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen darstellen, ausgenommen es handle sich bei letzteren um blosse Wertanlagen; oder
b) über die Ausscheidung von Erträgnissen oder Ersatzanschaffungen aus Vermögensbestandteilen, die nach Art. 75 Abs. 1 oder nach Art. 89a Abs. 2 Bst. a bei der Zuwachsermittlung ausser Betracht zu bleiben haben, selbst wenn diese Vereinbarungen über die Regelung des Art. 76 hinausgehen.
3) In Zusammenhang mit einem bevorstehenden Eheungültigkeits-, Scheidungs- oder Trennungsverfahrens können Vereinbarungen über die Aufteilung des gesamten Vermögenszuwachses getroffen werden.
4) Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften; im Falle einer Eheungültigkeitsklage, einer Klage auf Scheidung oder Trennung und im Falle einer Scheidung oder Trennung auf gemeinsames Begehren jedoch der Genehmigung durch das Gericht.
Art. 89b Teilung der Austrittsleistungen
1) Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat im Falle der Scheidung jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach den einschlägigen Gesetzen betreffend die berufliche Vorsorge zu ermittelnden, während der Dauer der Ehe bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erworbenen Austrittsleistungen des anderen Ehegatten.
2) Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.
Art. 89c Verzicht und Ausschluss
1) Ein Ehegatte kann im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
2) Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der vermögensrechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.
Art. 89d Entschädigung
1) Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet.
2) Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 89e Verfahren bei Einigung
1) Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich.
2) Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge den rechtskräftigen Beschluss bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
Art. 89f Verfahren bei Uneinigkeit
1) Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, und legt den Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft fest. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben dem Gericht auf Verlangen Auskunft über die Ansprüche der versicherten Ehegatten zu geben.
2) Sobald die Entscheidung gemäss Abs. 1 rechtskräftig ist, überweist das Gericht diese von Amtes wegen an die zuständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Diese setzen auf der Basis des Scheidungsurteils oder Scheidungsbeschlusses, des festgelegten Teilungsverhältnisses und des Zeitpunktes der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft die Höhe der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen im Hinblick auf die vorzunehmende Teilung fest.
Art. 89g Folgen betreffend das Kind
Bezüglich der Regelung des Kindesunterhaltes, der Pflege und Erziehung der Kinder sowie des Verkehrs zwischen Eltern und Kindern bleiben die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorbehalten.
Art. 89h Kindeswohl
Der Richter hat bei der Entscheidung über die Nebenfolgen der Scheidung und Trennung grundsätzlich auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen.
Art. 89i bis 89s
Aufgehoben
4. Teil
Art. 90 Änderung von Rechtsbegriffen
Die Trennung der Ehe dem Bande nach gemäss den bisherigen Gesetzesbestimmungen gilt als Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Scheidung der Ehe von Tisch und Bett gemäss den bisherigen Gesetzesbestimmungen gilt als Trennung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 91 Scheidungsfolgen
Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Scheidungsfolgen vom Gericht gemäss § 105 ABGB bei den Gerichtsakten vorgemerkt oder gemäss § 108 und § 117 ABGB geregelt worden, so gelten diese auch nach einer Scheidung der Ehe nach neuem Recht (Art. 73 ff.) weiter.
Art. 92 Von Tisch und Bett geschiedene Ehen; Scheidung nach neuem Recht
1) Jeder Ehegatte, dessen Ehe gemäss den §§ 107 und 109 ABGB durch richterliches Urteil geschieden wurde, kann ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Scheidung nach neuem Recht klagen, wenn im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hat die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht fünf Jahre gedauert, so kann das Widerspruchsrecht im Rahmen des Art. 76 geltend gemacht werden.
2) Jeder Ehegatte, dessen Ehe gemäss den §§ 103 und 105 ABGB durch richterliche Bewilligung von Tisch und Bett geschieden wurde, kann ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Scheidung nach neuem Recht klagen, wenn die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fünf Jahre gedauert hat, ohne dass ihre Wiederaufnahme im Sinne von Art. 56 erfolgt ist.
Art. 93 Gültigkeit nach altem Recht geschlossener Ehen
Die Gültigkeit einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Ehe bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzesbestimmungen.
Art. 94 Hängige Verfahren
Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Scheidungs- und Trennungsverfahren findet dieses Gesetz Anwendung.
Art. 95 Terminologie
Wo in Gesetzen und Verordnungen von Scheidung die Rede ist, ist darunter Trennung im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen, und wo von Trennung die Rede ist, ist darunter die Scheidung im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.
Art. 96 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Vorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.
Art. 97 Aufgehobene Vorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind insbesondere nachstehende Vorschriften aufgehoben:
a) die §§ 44 bis 136 (2. Hauptstück), §§ 153, 160 und 1266 Satz 1 des ABGB;
b) - Fürstliche Verordnung vom 14. Oktober 1804 betreffend die Einführung des politischen Ehekonsenses;
- Hofdekret vom 23. September 1817, JGS Nr. 1372, zu den §§ 86 und 87 ABGB;
- Hofdekret vom 10. August 1821, JGS Nr. 1789, zu § 136 ABGB;
- Hofdekret vom 17. Juni 1825, JGS Nr. 2112, zu § 96 ABGB;
- Hofdekret vom 22. Dezember 1826, JGS Nr. 2242, zu § 78 ABGB;
- Hofdekret vom 17. Juli 1835, JGS Nr. 61, zu § 119 ABGB;
- Hofdekret vom 27. Juni 1837, JGS Nr. 208, zu § 94 ABGB;
- Hofdekret vom 4. Mai 1841, JGS Nr. 531, zu § 1264 ABGB.
c) Art. 12 Abs. 2 PGR und § 3 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Schlussabteilung zum PGR.
Art. 98 Abänderung bisheriger Vorschriften
§ 142 ABGB erhält nachstehende neue Fassung:
1) Bei Trennung der Ehe hat das Gericht die Pflege und Erziehung der Kinder zu regeln. Es hat unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen der Kinder, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaft der Ehegatten zu entscheiden, ob alle oder welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. Der andere Ehegatte behält dessen ungeachtet die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. Das Gericht kann den Verkehr näher regeln. Die Kosten der Erziehung sind vom Vater zu tragen.
2) Bei geänderten Verhältnissen kann das Gericht ohne Rücksicht auf seine früheren Anordnungen die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen treffen.