Law

Gemeindegesetz

Solothurn · 131.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 4234c2185337114536d86f58e0406b8cadbf79253c108324be3e5ac13f4c612e

Contents: 230 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 oder eines Gebäudes.*
  5. § 5 Friedensrichter mit Busse bestraft.*
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 Öffentlichkeit der Verhandlungen
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 31 bis
  33. § 32
  34. § 33 von Gemeindebehörden zu wählen.*
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39
  41. § 40
  42. § 41
  43. § 42
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46
  48. § 47
  49. § 48
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68
  70. § 69
  71. § 70
  72. § 71
  73. § 72
  74. § 73
  75. § 74
  76. § 75
  77. § 76
  78. § 77 Gemeindeorganisation
  79. § 78
  80. § 79
  81. § 80
  82. § 81
  83. § 82
  84. § 83
  85. § 84
  86. § 85
  87. § 86
  88. § 87
  89. § 88
  90. § 89
  91. § 90 f)* …
  92. § 91
  93. § 92
  94. § 93
  95. § 93 bis
  96. § 94
  97. § 95
  98. § 96
  99. § 97
  100. § 98
  101. § 99
  102. § 100
  103. § 101
  104. § 102
  105. § 103
  106. § 104
  107. § 105
  108. § 106
  109. § 107
  110. § 108
  111. § 109
  112. § 110 Übertragen neuer Aufgaben
  113. § 111
  114. § 112 Amt ausüben.*
  115. § 113
  116. § 114
  117. § 115
  118. § 116
  119. § 117
  120. § 118
  121. § 119
  122. § 120
  123. § 121
  124. § 122
  125. § 123
  126. § 124
  127. § 125
  128. § 126
  129. § 127
  130. § 128
  131. § 129
  132. § 130
  133. § 131
  134. § 132
  135. § 133
  136. § 134 Rechnungswesens
  137. § 135 Zwecke zu verwenden.*
  138. § 136
  139. § 137
  140. § 138
  141. § 139
  142. § 140 vor.*
  143. § 141
  144. § 142
  145. § 143
  146. § 144
  147. § 145
  148. § 146
  149. § 146 bis oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.*
  150. § 147
  151. § 148
  152. § 149 entbinden.*
  153. § 150
  154. § 151
  155. § 152
  156. § 153
  157. § 154
  158. § 155
  159. § 156
  160. § 157
  161. § 157 bis
  162. § 157 ter
  163. § 158
  164. § 159
  165. § 160
  166. § 161
  167. § 162
  168. § 163
  169. § 164
  170. § 165
  171. § 166
  172. § 167
  173. § 168
  174. § 169
  175. § 170
  176. § 171
  177. § 172
  178. § 173
  179. § 174
  180. § 175
  181. § 176 Delegierter mehrere Stimmen einer Verbandsgemeinde vertreten kann.*
  182. § 177
  183. § 178
  184. § 179
  185. § 180
  186. § 181
  187. § 182
  188. § 183
  189. § 184 aufzufordern.*
  190. § 185
  191. § 186 durch Bürger- und Kirchgemeinden
  192. § 187
  193. § 188
  194. § 189
  195. § 190
  196. § 190 bis
  197. § 191
  198. § 192
  199. § 193 Einwohnergemeinde
  200. § 194
  201. § 195
  202. § 196
  203. § 197
  204. § 198
  205. § 199
  206. § 199 bis
  207. § 199 ter
  208. § 200
  209. § 201 betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.*
  210. § 202
  211. § 203
  212. § 204
  213. § 205
  214. § 206
  215. § 207
  216. § 208
  217. § 208 bis
  218. § 209
  219. § 210
  220. § 211
  221. § 212
  222. § 213
  223. § 214
  224. § 215
  225. § 216
  226. § 217
  227. § 217 bis Juni 2006*
  228. § 217 octies Juni 2022*
  229. § 218
  230. § 219

230 provisions

§ 80

4. Zustandekommen 1 Eine Initiative ist zustandegekommen, wenn sie innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation mit der notwendigen Unterschriftenzahl eingereicht wird.

§ 81

5. Verfahren A. Behandlung und Frist 1 Der Gemeinderat hat die Initiative zu beraten und dem Gemeindeparlament Antrag zu stellen. 2 Das Gemeindeparlament erklärt eine Initiative für ungültig, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist. 3 Das Gemeindeparlament kann der Initiative zustimmen. Der Beschluss unterliegt nach § 84 oder § 86 dem Referendum. 4 Stimmt das Gemeindeparlament der Initiative nicht zu, ist darüber innert einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist an der Urne abzustimmen. 5 Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.

§ 82

B. Initiative und Gegenvorschlag, doppeltes Ja 1 Das Gemeindeparlament kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Über Initiative und Gegenvorschlag ist gleichzeitig abzustimmen. 3 Die Stimmberechtigten können beide Vorlagen annehmen oder ablehnen. 4 Gleichzeitig haben die Stimmberechtigten in einer besonderen Abstimmungsfrage darüber zu befinden, welche Vorlage sie für den Fall, dass beide Vorlagen angenommen werden, bevorzugen.

§ 83

C. Initiative in der Form der Anregung 1 Wird eine Initiative in der Form einer Anregung vom Gemeindeparlament oder in der Urnenabstimmung angenommen, hat das Gemeindeparlament innert einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist einen entsprechenden Erlass zu verabschieden.* 2 Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. 3 Der Beschluss des Gemeindeparlamentes unterliegt nach § 84 oder § 86 dem Referendum.

§ 84

II. Referendum 1. Obligatorisches Referendum 1 Das Gemeindeparlament hat seine Beschlüsse der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn: a) die Gemeindeordnung erlassen oder geändert werden soll; b) Geschäfte beschlossen werden, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen); c) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll; d) sich die Gemeinde einen anderen Namen oder ein anderes Wappen geben will; 2 In der Gemeindeordnung können weitere Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellt werden.

§ 85

2. Beschluss des Gemeindeparlamentes 1 Das Gemeindeparlament kann über einen von ihm gefassten Beschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht, von sich aus an derselben Sitzung die Urnenabstimmung beschliessen.

§ 86

3. Fakultatives Referendum 1 Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass über Beschlüsse des Gemeindeparlamentes in Sachfragen, die nicht der Urnenabstimmung entzogen sind, an der Urne abgestimmt wird. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/10 nicht übersteigen. 2 Die Unterschriften sind innert 30 Tagen, nachdem der Beschluss amtlich publiziert wurde, einzureichen.

§ 87

4. Ausschluss vom Referendum 1 Der Urnenabstimmung unterstehen nicht: a) die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht; b) Beschlüsse, deren Inhalt ausschliesslich durch die Rechtsordnung oder durch vertragliche Verpflichtungen bestimmt ist; c) Geschäfte, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen); d) Beschlüsse im Rahmen des Oberaufsichtsrechts über die Gemeindeorgane; e) Verwaltungsreglemente; f) Disziplinarentscheide; g) Wahlen; h) Entscheide in Beschwerdenangelegenheiten. 2 In der Gemeindeordnung kann das jährliche Budget, mit Ausnahme des Teilbeschlusses über den Steuerfuss, dem fakultativen Referendum entzogen werden.*

§ 88

III. Grundsatzabstimmung und Konsultativabstimmung 1 Das Gemeindeparlament kann Grundsatzabstimmungen oder Konsultativabstimmungen über Geschäfte anordnen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. 2 In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass ein Teil der Stimmberechtigten eine Grundsatzabstimmung oder eine Konsultativabstimmung verlangen kann. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen. 3 Die Begriffe und das Verfahren richten sich sinngemäss nach den §§ 52 und 79.

§ 89

IV. Wahlen 1 In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne: a) die Mitglieder des Gemeindeparlamentes; b) die Mitglieder des Gemeinderates; c) die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission; d)* den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin; e)* Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht.

§ 90 f)* …

V. Vorschlagsrecht 1 In der Gemeindeordnung kann ein Teil der Stimmberechtigten ermächtigt werden, dem Gemeindeparlament schriftlich Vorschläge zu unterbreiten. 2 Die Vorschläge sind wie Aufträge eines Mitgliedes des Gemeindeparlamentes zu behandeln.* 3 In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass der Vorschlag auch mündlich begründet werden kann. 4 Der Vorschlag ist innert 6 Monaten zu behandeln. 3.3.2. Gemeindeparlament

§ 91

I. Zusammensetzung 1 In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeindeparlamentes festzulegen. Es zählt mindestens 20 Mitglieder. 2 In der Gemeindeordnung ist festzulegen, ob die Ersatzmitglieder amten, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, oder ob sie nur nachrücken, wenn während der Amtsperiode ein Sitz frei wird. 3 In Kirchgemeinden kann nach § 69 verfahren werden. 4 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Gemeindeparlamentes mit beratender Stimme teil.

§ 92

II. Befugnisse 1. Nicht übertragbare Befugnisse 1 Dem Gemeindeparlament stehen folgende nicht übertragbare Befugnisse zu: a) es wählt für die Dauer eines Jahres aus seiner Mitte ein Büro, das sich mindestens zusammensetzt aus: 1. Präsident oder Präsidentin 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin 3. Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen; b) es wählt die ständigen Kommissionen, sofern nicht in der Gesetzgebung oder in der Gemeindeordnung Urnenwahlen vorgesehen sind; c) es beschliesst die in den §§ 50 und 56 aufgeführten Geschäfte; d) es übt das Disziplinarrecht gegenüber seinen Mitgliedern, den an der Urne und den von ihm gewählten Behördemitgliedern, Beamten, Beamtinnen und Angestellten aus, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine andere Behörde bestimmt wird.

§ 93

2. Weitere Befugnisse 1 In der Gemeindeordnung können dem Gemeindeparlament weitere Befugnisse zugewiesen werden. Dabei ist festzulegen, ob sie übertragbar sind oder nicht.

§ 93 bis

II.bis Auftrag 1 Jedes Mitglied des Gemeindeparlaments kann ein Auftragsbegehren stellen. 2 Der Auftrag verlangt vom Gemeinderat, dem Gemeindeparlament einen Reglements- oder Beschlussesentwurf zu einem Gegenstand, für den das Gemeindeparlament zuständig ist, vorzulegen oder zu prüfen, ob zu einem Gegenstand ein Reglements- oder Beschlussesentwurf zu erarbeiten oder ob eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei. 3 Das Verfahren, die Dringlichkeit sowie die Berichterstattung zum Stand hängiger Vorstösse richten sich sinngemäss nach den §§ 45 bis 47.

§ 94

III. Geschäftsvorbereitung 1 Das Gemeindeparlament kann die Geschäfte von einzelnen Mitgliedern oder Kommissionen vorbereiten lassen.

§ 95

IV. Publikation der Beschlüsse 1 Die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, sind im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. 3.3.3. Gemeinderat

§ 96

I. Zusammensetzung 1 In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeinderates festzulegen. Er zählt mindestens 3 Mitglieder. 2 In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass die Wahl des Gemeinderates nach dem Majorzsystem vorzunehmen ist. 3 Gilt das Majorzsystem, kann in der Gemeindeordnung vorgesehen werden, dass die Wahl für jedes Ressort gesondert stattzufinden hat.

§ 97

II. Befugnisse 1 Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. 2 Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 3 Er hat insbesondere: a) die Tätigkeiten der Gemeinde zu planen und zu koordinieren; b) Anträge an das Gemeindeparlament in Sachgeschäften zu stellen; c) die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes und die an der Urne gefassten Beschlüsse zu vollziehen; d) unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gemeindeparlamentes: 1. die Gemeindeverwaltung zu beaufsichtigen; 2. Verwaltungsreglemente zu erlassen; 3. das Disziplinarrecht auszuüben; e) die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente wahrzunehmen; f) die Gemeinde nach aussen zu vertreten.

§ 98

III. Organisation 1 In der Gemeindeordnung werden die Aufgaben in einzelne Sachgebiete (Ressorts) aufgeteilt. 2 Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten ihre Geschäfte vor, stellen im Gemeinderat Antrag, vertreten im Gemeindeparlament die Anträge des Gemeinderates und vollziehen die Beschlüsse. 3 Die Beschlüsse werden vom Gemeinderat als Behörde gefasst. 4 Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen können haupt- oder nebenamtlich eingesetzt werden. 5 In der Gemeindeordnung ist zu regeln, ob das Gemeindeparlament oder der Gemeinderat die Ressorts den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zuweist. 4. Kommissionen 4.1. Allgemeines

§ 99

I. Zusammensetzung 1 Die Zahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen ist in der Gemeindeordnung zu bestimmen. 2 Jede Kommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. 3 In der Gemeindeordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorgesehen werden.

§ 100

II. Konstituierung 1 Die Kommissionen konstituieren sich selbst. 2 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin lädt zur ersten Sitzung ein.

§ 101

III. Befugnisse 1 Die Kommissionen erfüllen ihre Aufgaben nach der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung. 2 Sie besitzen selbständige Entscheidbefugnis, insoweit ihnen diese in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen eingeräumt ist. 3 Im übrigen üben sie beratende Funktionen aus und stellen Anträge an den Gemeinderat oder an das Gemeindeparlament.

§ 102

IV. Teilnahmerecht von Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin und Ressortleitern oder Ressortleiterinnen 1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 In Gemeinden, die das Ressortsystem eingeführt haben, sind die Ressortleiter und Ressortleiterinnen in den ihren Ressorts zugeteilten Kommissionen dazu berechtigt. 4.2. Einzelne Kommissionen

§ 103

I. Erforderliche Kommissionen 1. Rechnungsprüfungskommission 1 Jede Gemeinde wählt eine Rechnungsprüfungskommission. Mindestens ein Sitz ist mit einer für die Rechnungsprüfung befähigten Person zu besetzen. 2 Wenn der Aufwand der Erfolgsrechnung 2 Millionen Franken übersteigt, muss die Rechnungsprüfungskommission mit Personen mit besonderer fachlicher Qualifikation besetzt werden.* 3 In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass eine von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament bestimmte aussenstehende Revisionsstelle mitwirkt oder anstelle der Rechnungsprüfungskommission eingesetzt wird.* 4 Das Departement regelt die Einzelheiten und umschreibt die Kriterien der Befähigung.

§ 104

2. Weitere erforderliche Kommissionen 1 Jede Gemeinde wählt die weiteren in der Spezialgesetzgebung vorgeschriebenen Kommissionen und Behörden. 2 In der Gemeindeordnung können die Gemeinden auf die Wahl der jeweiligen Kommission verzichten, wenn sie in diesen Bereichen Fachpersonal beschäftigen oder die Aufgaben einer aussenstehenden anerkannten Fachstelle übertragen. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung.

§ 105

…

§ 106

…

§ 107

…

§ 108

II. Fakultative Kommissionen 1. Ständige Kommissionen 1 In der Gemeindeordnung können weitere ständige Kommissionen eingesetzt werden.

§ 109

2. Nichtständige Kommissionen 1 Die Gemeindeversammlung und die Behörden können für ausserordentliche Aufgaben nichtständige Kommissionen einsetzen. 4.3. Zusammenlegung einzelner Kommissionen und

§ 110 Übertragen neuer Aufgaben

1 In der Gemeindeordnung können Kommissionen zusammengelegt oder bestehenden Kommissionen neue Aufgaben übertragen werden. 5. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte 5.1. Allgemeines

§ 111

I. Unvereinbarkeit 1. Kantonale Ämter 1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Oberamtes und des Amtes für Gemeinden dürfen kein kommunales

§ 112 Amt ausüben.*

2. Kommunale Ämter 1 Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin sowie Finanzverwalter oder Finanzverwalterin dürfen nicht sein: a) Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes; b)* Ehegatten, eingetragene Partner oder Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und der Ressortleiter oder Ressortleiterinnen. 2 Der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht angehören: a) Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes; b) Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Lehrer und Lehrerinnen der Gemeinde.

§ 113

3. Verwandtschaft 1 Mitglieder und Ersatzmitglieder derselben Behörde dürfen nicht sein: a)* Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen; b) Eltern und Kinder; c) Geschwister.

§ 114

4. Gemeindeparlament 1 Mitglieder des Gemeinderates, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen dem Gemeindeparlament nicht angehören.

§ 115

II. Amtszwang, Berufung 1 Wer stimmberechtigt und wählbar ist, muss die Wahl als nebenamtliches Mitglied oder Ersatzmitglied einer Behörde sowie als Beamter oder Beamtin im Nebenamt für die Dauer einer Amtsperiode annehmen. 2 Falls sich trotz angesetzten Wahlgangs keine Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl stellen, ist der Gemeinderat befugt, die freie Stelle auf Berufung hin zu besetzen. 3 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen vom Amtszwang befreien.

§ 116

III. Amtsgelöbnis 1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes nimmt den Gemeindepräsidenten und Gemeindepräsidentinnen, diese danach den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Behörden sowie den Beamten und Beamtinnen das Amtsgelöbnis ab. 2 Die Amtstätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn das Amtsgelöbnis abgelegt worden ist.

§ 117

IV. Abtretungspflicht 1 Behördemitglieder und Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte haben in Ausstand zu treten: a)* wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen; b) wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben. 2 Bei Wahlen auf Ausschreibung hin haben der Bewerber oder die Bewerberin und die in Absatz 1 genannten Verwandten in den Ausstand zu treten. 3 Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Abtretungspflicht.* 4 An der Gemeindeversammlung besteht keine Abtretungspflicht.*

§ 118

V. Disziplinarrecht 1 Das Disziplinarrecht richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz1). 5.2. Behördemitglieder, Mandatsentzug

← Find another law