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Gemeindegesetz

Solothurn · 131.1 · statute

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Contents: 230 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 oder eines Gebäudes.*
  5. § 5 Friedensrichter mit Busse bestraft.*
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 Öffentlichkeit der Verhandlungen
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 31 bis
  33. § 32
  34. § 33 von Gemeindebehörden zu wählen.*
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39
  41. § 40
  42. § 41
  43. § 42
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46
  48. § 47
  49. § 48
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68
  70. § 69
  71. § 70
  72. § 71
  73. § 72
  74. § 73
  75. § 74
  76. § 75
  77. § 76
  78. § 77 Gemeindeorganisation
  79. § 78
  80. § 79
  81. § 80
  82. § 81
  83. § 82
  84. § 83
  85. § 84
  86. § 85
  87. § 86
  88. § 87
  89. § 88
  90. § 89
  91. § 90 f)* …
  92. § 91
  93. § 92
  94. § 93
  95. § 93 bis
  96. § 94
  97. § 95
  98. § 96
  99. § 97
  100. § 98
  101. § 99
  102. § 100
  103. § 101
  104. § 102
  105. § 103
  106. § 104
  107. § 105
  108. § 106
  109. § 107
  110. § 108
  111. § 109
  112. § 110 Übertragen neuer Aufgaben
  113. § 111
  114. § 112 Amt ausüben.*
  115. § 113
  116. § 114
  117. § 115
  118. § 116
  119. § 117
  120. § 118
  121. § 119
  122. § 120
  123. § 121
  124. § 122
  125. § 123
  126. § 124
  127. § 125
  128. § 126
  129. § 127
  130. § 128
  131. § 129
  132. § 130
  133. § 131
  134. § 132
  135. § 133
  136. § 134 Rechnungswesens
  137. § 135 Zwecke zu verwenden.*
  138. § 136
  139. § 137
  140. § 138
  141. § 139
  142. § 140 vor.*
  143. § 141
  144. § 142
  145. § 143
  146. § 144
  147. § 145
  148. § 146
  149. § 146 bis oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.*
  150. § 147
  151. § 148
  152. § 149 entbinden.*
  153. § 150
  154. § 151
  155. § 152
  156. § 153
  157. § 154
  158. § 155
  159. § 156
  160. § 157
  161. § 157 bis
  162. § 157 ter
  163. § 158
  164. § 159
  165. § 160
  166. § 161
  167. § 162
  168. § 163
  169. § 164
  170. § 165
  171. § 166
  172. § 167
  173. § 168
  174. § 169
  175. § 170
  176. § 171
  177. § 172
  178. § 173
  179. § 174
  180. § 175
  181. § 176 Delegierter mehrere Stimmen einer Verbandsgemeinde vertreten kann.*
  182. § 177
  183. § 178
  184. § 179
  185. § 180
  186. § 181
  187. § 182
  188. § 183
  189. § 184 aufzufordern.*
  190. § 185
  191. § 186 durch Bürger- und Kirchgemeinden
  192. § 187
  193. § 188
  194. § 189
  195. § 190
  196. § 190 bis
  197. § 191
  198. § 192
  199. § 193 Einwohnergemeinde
  200. § 194
  201. § 195
  202. § 196
  203. § 197
  204. § 198
  205. § 199
  206. § 199 bis
  207. § 199 ter
  208. § 200
  209. § 201 betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.*
  210. § 202
  211. § 203
  212. § 204
  213. § 205
  214. § 206
  215. § 207
  216. § 208
  217. § 208 bis
  218. § 209
  219. § 210
  220. § 211
  221. § 212
  222. § 213
  223. § 214
  224. § 215
  225. § 216
  226. § 217
  227. § 217 bis Juni 2006*
  228. § 217 octies Juni 2022*
  229. § 218
  230. § 219

230 provisions

§ 119

1 Der Gemeinderat, bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation das Gemeindeparlament, kann Behördemitgliedern, die während eines Kalenderjahres 1/3 der Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind, ihr Mandat entziehen. 5.3. Beamte, Beamtinnen und Angestellte

§ 120

I. Allgemeines 1. Umschreibung des Dienstverhältnisses 1 Das Dienstverhältnis der Beamten und Beamtinnen ist öffentlich-rechtlich und dasjenige der Angestellten ist in der Regel öffentlich-rechtlich. 2 Beamte und Beamtinnen sind auf Amtsperiode gewählt und a) an der Urne oder vom Gemeindeparlament zu wählen oder b) in der Gesetzgebung oder in der Dienst- und Gehaltsordnung der Gemeinde als Beamte oder Beamtinnen bezeichnet. 3 Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig gekündigt werden kann. 4 Aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse sowie Lehrverhältnisse können privatrechtlich ausgestaltet werden.

§ 121

2. Dienst- und Gehaltsordnung 1 Jede Gemeinde hat in einer Dienst- und Gehaltsordnung die Rechte und Pflichten des haupt- und nebenamtlichen Gemeindepersonals festzuhalten.

§ 122

3. Ämtervereinigung und Funktionsübertragung 1 In der Gemeindeordnung können: a) verschiedene Beamtungen in einem Amt zusammengefasst werden; 1) BGS 124.21. b) Inhabern und Inhaberinnen von Gemeindeämtern auch vom Bund oder Kanton delegierte Funktionen übertragen werden.

§ 123

4. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen 1 Die Gemeinden können in der Dienst- und Gehaltsordnung für bestimmte Stellen besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen (Diplome usw.) festlegen. 2 Ausgenommen sind Ämter, a) die mit einer Behördemitgliedschaft verbunden sind; b) für welche die Gesetzgebung die Wählbarkeitsvoraussetzungen abschliessend regelt. 3 Die §§ 47 ff. des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen1) sind anzuwenden.

§ 124

5. Wohnsitzpflicht 1 In der Dienst- und Gehaltsordnung kann für bestimmte Beamte, Beamtinnen und Angestellte die Wohnsitzpflicht vorgeschrieben werden.

§ 125

6. Vertrauensschadenversicherung 1 Die Gemeinde kann eine Vertrauensschadenversicherung abschliessen.

§ 126

II. Einzelne Beamte und Beamtinnen 1. Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin 1 Jede Gemeinde wählt einen Gemeindepräsidenten oder eine Gemeindepräsidentin nach dem Majorzwahlverfahren.

§ 127

A. Besonderheiten der Gemeindepräsidentenwahl a) Ordentliche Gemeindeorganisation 1 Ist der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nicht bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt, wird das Mandat derjenigen Gemeinderatsliste angerechnet, zu der sich die gewählte Person bekennt und die sie anerkennt. 2 Wenn sich die gewählte Person nicht zu einer im Gemeinderat vertretenen Liste bekennt oder sich zwar zu einer solchen Liste bekennt, von ihr aber nicht anerkannt wird, so verliert diejenige Liste ein Gemeinderatsmandat: a) mit dem letztvergebenen Restmandat; b) mit der kleinsten Bruchzahl, wenn keine Restmandate vergeben wurden; c) mit der grössten Mandatszahl, wenn der Gemeinderat in stiller Wahl gewählt wurde. 3 Wenn in einer Kirchgemeinde ein Gemeindepräsident oder eine Gemeindepräsidentin aus einem Majorzwahlkreis gewählt wird, tritt die gewählte Person, wenn sie dem Gemeinderat nicht angehört, anstelle des letztgewählten Gemeinderatsmitgliedes dieses Majorzwahlkreises in den Gemeinderat ein. 1) BGS 113.111.

§ 128

b) Ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Majorzsystem 1 In Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation ist der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen.

§ 129

B. Aufgaben 1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet die Gemeindegeschäfte und koordiniert im Ressortsystem die Tätigkeit der einzelnen Ressorts.

§ 130

2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin 1 Jede Gemeinde wählt aus der Mitte des Gemeinderates einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.

§ 131

3. Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin 1 Jede Gemeinde wählt einen Gemeindeschreiber oder eine Gemeindeschreiberin. 2 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin a) führt vor allem den Schriftverkehr und die Administration der Gemeinde; b) ist insbesondere verantwortlich, dass: 1. in der Gemeindeversammlung, im Gemeindeparlament, im Gemeinderat und in der Gemeinderatskommission das Protokoll geführt wird; 2. die Einwohnerkontrolle und das Stimmregister geführt werden; 3. die Akten geordnet verwaltet werden; 4. das Archiv verwaltet und erschlossen wird. c) unterzeichnet mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin die Erlasse der Gemeinde. 3 In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass aussenstehende Fachleute anstelle des Gemeindeschreibers oder der Gemeindeschreiberin Schriftverkehr und Administration führen.

§ 132

4. Finanzverwalter oder Finanzverwalterin 1 Jede Gemeinde wählt einen Finanzverwalter oder eine Finanzverwalterin. 2 Der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin a) führt vor allem den Finanzhaushalt der Gemeinde; b) ist insbesondere verantwortlich, dass 1. das Vermögen der Gemeinde und das ihr anvertraute Vermögen zweckmässig verwaltet werden; 2.* das Budget entworfen und die Jahresrechnung geführt werden. 3 Der Gemeinderat regelt die Unterschriftsberechtigung. 4 In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass aussenstehende Fachleute anstelle des Finanzverwalters oder der Finanzverwalterin den Finanzhaushalt führen.

§ 133

5. Weitere Beamte, Beamtinnen und Angestellte 1 Jede Einwohnergemeinde wählt den Friedensrichter oder die Friedensrichterin. 2 Jede Kirchgemeinde wählt die Pfarrer oder Pfarrerinnen. 3 Jede Bürgergemeinde, die Wald bewirtschaftet, wählt einen Förster oder eine Försterin. 4 Für die Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen gilt die Schulgesetzgebung. 5 In der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung können weitere haupt- oder nebenamtliche Stellen vorgeschrieben oder geschaffen werden 6. Rechnungslegung und Finanzhaushalt* 6.1. Grundsätze der Haushaltführung und des

§ 134 Rechnungswesens

I. Gemeindevermögen 1. Definition, Verwendung und Verwaltung* 1 Das Gemeindevermögen besteht aus dem Finanz- und Verwaltungsvermögen:* a)* Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. b)* Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. c)* Das Departement legt die Kriterien über die Zuordnung der Vermögenswerte zum Finanz- und Verwaltungsvermögen fest. 2 Es ist für öffentliche Aufgaben zu verwenden.* 3 Es ist so zu verwalten, dass sein Bestand nicht gefährdet ist.* 4 In Bürgergemeinden sind das Eigenkapital, das Vermögen und die Erträge für die verfassungsmässigen Aufgaben, hauptsächlich aber für forstliche

§ 135 Zwecke zu verwenden.*

2. Vermögensanlage 1 Das Gemeindevermögen, sowie das Vermögen der Unternehmen und Anstalten der Gemeinde ist, soweit es nicht für den laufenden Betrieb verwendet wird, ertragbringend anzulegen. 2 Das Anlagerisiko ist angemessen und zweckmässig zu verteilen. § 135bis*3. Internes Kontrollsystem 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. 2 Der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 3 Er berücksichtigt dabei die Risikolage, das Kosten-/Nutzenverhältnis und die Gemeindegrösse.

§ 136

II. Führung des Finanzhaushaltes 1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung von Steuern.* 2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag auf, ist dieser spätestens innerhalb von 5 Jahren seit der erstmaligen Entstehung abzutragen.* 3 Die Zunahme des Fremdkapitals ist zu begrenzen. Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Budget mindestens 80 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient der letzten Jahresrechnung einen bestimmten vom Departement festgelegten Prozentsatz übersteigt.* 4 Das Departement kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.*

§ 137

III. Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle* 1 Die Rechnungslegung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt.* 2 Zu diesem Zweck erstellen die Gemeinden: a) einen Finanzplan; b)* das Budget und die Jahresrechnung nach dem vom Departement festgelegten Rechnungslegungsmodell. 3 Sie gewährleisten die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle. 6.2. Finanzplan

§ 138

1 Der Gemeinderat beschliesst jährlich den Finanzplan.* 2 Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Bilanz sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf.* 6.3. Budget*

§ 139

I. Erstellung 1 Der Gemeinderat legt das Budget für das nächste Rechnungsjahr im laufenden Jahr der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament

§ 140 vor.*

II. Inhalt 1. Allgemeines 1 Das Budget enthält:* a)* die bewilligten Aufwände (Budgetkredite) und geschätzten Erträge in der Erfolgsrechnung; b)* die bewilligten Ausgaben (Investitionskredite) und geschätzten Einnahmen in der Investitionsrechnung; c)* Jahrestranchen der bewilligten Verpflichtungskredite. 2 Für Gemeindeunternehmen werden eigene Budgets erstellt.*

§ 141

2. Gebundene Ausgaben 1 Mit Gesetz, Verordnung, Gemeindereglement, Gemeindebeschluss oder Urteil festgelegte oder bestimmbare Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend in das Budget aufzunehmen.* 2 Sollen gebundene Ausgaben oder Einnahmen aufgehoben werden, sind die entsprechenden Gemeindereglemente oder Gemeindebeschlüsse unter einem besonderen Traktandum aufzuheben oder zu ändern.

§ 142

3. Neue Ausgaben 1 Bevor über das Budget beschlossen wird, sind nicht gebundene einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen, vom zuständigen Organ unter einem besonderen Traktandum zu beschliessen.* 2 Die übrigen nicht gebundenen Ausgaben können in das Budget aufgenommen und gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über das Budget beschlossen werden.*

§ 143

4. Ausgabenfinanzierung 1 Mit dem Budget ist festzulegen, wie die Ausgaben finanziert werden.*

§ 144

5. Steuerfuss 1 Im Budget ist der Steuerfuss für das nächste Jahr festzusetzen.* 2 Der Steuerfuss ist so zu bemessen, dass der voraussichtliche Steuerertrag mit dem übrigen Ertrag mittelfristig den Aufwand der laufenden Jahresrechnung einschliesslich der notwendigen Abschreibungen finanziert.*

§ 145

III. Budgetkredit: Verbindlichkeit* 1 Die im Budget festgesetzten Ausgabenkredite sind in ihrer Höhe und in ihrem Zweck für alle Gemeindebehörden verbindlich.* 2 Sie ermächtigen die Gemeindeorgane, die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen. 3 Die mit dem Budget bewilligten Projekte sind in der Regel im vorgesehenen Rechnungsjahr auszuführen oder auszulösen.*

§ 146

IV. Nachtragskredit 1 Reicht der Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, oder enthält das Budget keinen entsprechenden Kredit, ist vor der Mehrausgabe ein Nachtragskredit einzuholen.* 2 Der Gemeinderat kann einen dringlichen Nachtragskredit bewilligen, wenn die Mehrausgabe nicht voraussehbar war, notwendig und unaufschiebbar ist, selbst wenn die Nachtragskreditkompetenz bei der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament liegt. Der dringliche Nachtragskredit ist der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen. 3 Der Gemeinderat kann einen Nachtragskredit bewilligen, wenn die Mehrausgabe im Sinne von § 141 Absatz 1 gebunden ist, selbst wenn die Nachtragskreditkompetenz bei der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament liegt. Dieser Nachtragskredit ist der Gemeindeversammlung

§ 146 bis oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.*

V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung 1 Gemeinden können in der Gemeindeordnung ihre Verwaltung oder Teilbereiche davon auf die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung ausrichten. 2 Die Einführung von Globalbudgets ist vom Departement zu genehmigen.* 3 Im Rahmen der Globalbudgets sind die Gemeinden für die Beschlussfassung nicht an die Budgetprinzipien der Bruttodarstellung und der Spezifikation gebunden. 4 Die Gemeinden können den Saldo von Globalbudgets auf die nächste Kreditperiode übertragen. 5 Die Globalbudgets müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Budgetierung nach Produktegruppen und nach Saldovorgaben; b) Leistungsaufträge; c) Wirkungs- oder Leistungsmessung durch Indikatoren und Standards; d) Controlling. 6 Mehrjährige Globalbudgets können als befristete, mit Leistungsaufträgen verknüpfte Verpflichtungskredite oder Ertragsüberschussvorgaben beschlossen werden. 7 Die übrigen kantonalen Vorschriften, insbesondere jene des Finanzhaushaltsrechts über die Gemeinden, bleiben vorbehalten. 6.4. Jahresrechnung

§ 147

I. Pflicht zur Rechnungsführung 1 Die Gemeinden legen über den gesamten Finanzhaushalt eine Jahresrechnung ab.* 2 Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr. 3 Die Buchführung folgt den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung. Namentlich sind zu beachten:* a) die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte; b) der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge; c) die Nachprüfbarkeit. 4 Die Rechnungslegung richtet sich nach folgenden zusätzlichen Grundsätzen:* a) sie muss verständlich sein; b) sie muss vorsichtig sein; c) sie muss verlässlich sein; d) sie muss das Wesentliche enthalten; e) es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden; f) Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

§ 148

II. Gliederung 1. Allgemeines 1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:* a)* Bilanz; b)* Erfolgsrechnung; c)* Investitionsrechnung; d)* Geldflussrechnung; e)* Anhang. 2 Für selbständige Gemeindeunternehmen sind eigene Jahresrechnungen zu führen.* 3 Das Departement kann im Rahmen des Rechnungslegungsmodells die Bürgergemeinden und die Kirchgemeinden von der Führung der Geldflussrechnung sowie einzelner Elemente des Anhanges in der Jahresrechnung

§ 149 entbinden.*

2. Bilanz, Erfolgs-, Investitions- und Geldflussrechnung* 1 In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.* 2 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände aus. Sie zeigt das betriebliche, finanzielle und ausserordentliche Ergebnis auf.* 3 Die Investitionsrechnung umfasst Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen, die passiviert werden.* 4 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel. Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.*

§ 150

3. Anhang* 1 Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:* a)* das angewendete Rechnungslegungswerk und begründete Abweichungen; b)* die Rechnungslegungsgrundsätze und die wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung; c)* das Verzeichnis der Kapitalanlagen und Wertschriften; d)* den Anlagespiegel und das Liegenschaftsverzeichnis zum Finanzvermögen; e)* den Beteiligungsspiegel; f)* die Brandversicherungswerte der Sachanlagen; g)* Angaben über ausgegebene Anleihensobligationen; h)* den Rückstellungsspiegel; i)* den Eigenkapitalnachweis; j)* den Gewährleistungsspiegel / die Eventualverpflichtungen; k)* die Verpflichtungen für Rückzahlungen von Bevorschussungen; l)* die nicht bilanzierten Leasingverpflichtungen; m)* die Sonderrechnungen; n)* die ergänzende Sachgruppengliederung bei Leitgemeinden; o)* die Nachtragskreditkontrolle; p)* die Verpflichtungskreditkontrolle; q)* die Finanzkennzahlen. 2 …*

§ 151

III. Zweckgebundene Mittel 1. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen Dritter 1 Spezialfinanzierungen sind durch Gesetz oder Gemeindebeschluss zweckgebundene Mittel, die dazu dienen, eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen.* 2 Zuwendungen Dritter, wie Stiftungen, Schenkungen, Erbschaften oder Legate, und ihre Erträge sind bestimmungsgemäss zu verwenden. 3 Die Jahresrechnungen von unselbständigen Gemeindeanstalten sind in den Jahresrechnungen der Gemeinden als Spezialfinanzierungen zu führen.*

§ 152

2. Zweckentfremdung 1 Sind finanzielle Mittel gesetzlich zweckgebunden oder wurden sie von Dritten gewidmet, sind Gemeindebeschlüsse vom Departement zu genehmigen, wenn sie vorsehen: a) die Erträge zu anderen Zwecken zu verwenden; b) das Vermögen nicht bestimmungsgemäss zu vermindern; c) den Zweck zu ändern. 2 Zuwendungen in zivilrechtlicher Form dürfen zudem nur nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu anderen Zwecken verwendet werden. § 152bis*3. Vorfinanzierungen 1 Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Der Zweck einer Vorfinanzierung muss genau bestimmt sein. Die Laufzeit von Vorfinanzierungen ist befristet. Sie sind für die linearen Abschreibungen des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar.

§ 153

IV. Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen 1. Bewertung des Finanzvermögens* 1 Das Finanzvermögen wird bei seiner erstmaligen Bilanzierung zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.* 2 Das Finanzvermögen wird periodisch neu bewertet und zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag in der Bilanz geführt.* 3 Die Neubewertung gemäss den Richtlinien des Departementes erfolgt:* a) bei Sachanlagen alle fünf Jahre; b) jährlich bei allen anderen Vermögenswerten. 4 Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten zu berichtigen.* § 153bis*2. Neubewertungsreserve 1 Die Neubewertungsreserve bezweckt, Wertverminderungen aus der periodischen Neubewertung von Finanzvermögen oder dauerhaft eingetretenen Wertverminderungen und Verluste des Finanzvermögens aufzufangen, damit diese nicht zu übermässigen Schwankungen in der Erfolgsrechnung führen. 2 Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind nur im Umfang eines Verlustes bei der Neubewertung des Finanzvermögens gemäss § 153 Absatz 3 oder der Berichtigung gemäss § 153 Absatz 4 zulässig.

§ 154

3. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens* 1 Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Es wird je Anlagekategorie linear nach der Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Anlagekategorien und die Nutzungsdauer werden vom Departement vorgegeben.* 2 Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten spätestens mit dem Abschluss des jeweiligen Rechnungsjahres zu berichtigen.* 3 Darlehen und Beteiligungen werden nur abgeschrieben, wenn dauerhafte Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind.* 4 …* § 154bis*4. Zusätzliche Abschreibungen 1 Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn im entsprechenden Rechnungsjahr: a) in der Erfolgsrechnung auf Stufe des operativen Ergebnisses ein Ertragsüberschuss ausgewiesen wird und b) die planmässigen Abschreibungen kleiner als die Nettoinvestitionen sind. 2 Bei gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen sind keine zusätzlichen Abschreibungen zulässig. 3 Die zusätzlichen Abschreibungen entsprechen der Differenz Nettoinvestitionen zu planmässigen Abschreibungen, höchstens aber dem Ertragsüberschuss. 6.5. Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle

§ 155

I. Rechnungsjahr 1 Während des Rechnungsjahres überwacht die Rechnungsprüfungskommission den Finanzhaushalt. 2 Sie erstattet dem Gemeinderat Bericht und unterbreitet ihm Anträge, wie allfällige Mängel zu beheben sind.

§ 156

II. Jahresabschluss 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft nach dem vom Departement festgelegten Revisionsmodell, ob die Jahresrechnung richtig und vollständig ist und ob den Vorschriften über den Finanzhaushalt nachgelebt wurde.* 2 Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament schriftlich Bericht und beantragt, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu beschliessen oder zurückzuweisen sei.

§ 157

III. Rechnungsabnahme 1 Der Gemeinderat nimmt zum Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Stellung und stellt das Rechnungsergebnis fest. 2 Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation beschliesst die Gemeindeversammlung, bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation das Gemeindeparlament die Jahresrechnung.* 3 Die Jahresrechnung ist bis zum 30. Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu beschliessen.* 4 Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Jahresrechnung und die Revisionsberichte sind dem Amt für Gemeinden bis zum 31. Juli einzureichen. Das Departement kann Vorgaben zur Form der Einreichung machen.* 5 Mangelhafte oder nicht ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnungen genehmigt das Amt für Gemeinden nicht. Sie sind von der Gemeinde zu korrigieren.* 6.6. Gemeindefinanzstatistik*

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