Zweck, Inhalt und Basis
1 Die Gemeindefinanzstatistik:
a) ermöglicht die statistische Auswertung der Daten zur Finanzlage der
Gemeinden;
b) bildet eine Grundlage für die Berichte gemäss Finanzausgleichsgesetzgebung und weitere Publikationen;
c) bildet die Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Bundesstatistik und Dritte.
2 Die Statistik enthält Informationen über mindestens die Erfolgsrechnungen, die Investitionsrechnungen, die Bilanzen und die Finanzkennzahlen
der Gemeinden.
3 Basis für die Statistik bilden die Jahresrechnungen der Gemeinden.
§ 157 ter
Datenimport, Erstellung von statistischen Informationen und Publikation
1 Die Gemeinden melden die Daten bis zum 31. Juli und in der vom Amt für
Gemeinden festgelegten elektronischen Form an die web-basierte Applikation. Das Amt für Gemeinden kontrolliert die Richtigkeit der Datenmeldungen und korrigiert oder ergänzt diese, wenn nötig, im Rahmen der
Rechnungsgenehmigung.
2 Das Amt für Gemeinden erstellt und publiziert mittels der web-basierten
Applikation periodisch die statistischen Informationen.
7. Unternehmen
7.1. …*
§ 158
I. Ausgestaltung
1 Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben in der Regel selbst.
2 Sie können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebung öffentliche Aufgaben
a) innerhalb der Gemeindeorganisation ausgliedern, indem sie
1. Verwaltungszweige organisatorisch verselbständigen oder
Spezialfinanzierungen bilden;
2. Gemeindeunternehmen mit eigener öffentlich-rechtlicher
Rechtspersönlichkeit gründen;
b) an Dritte auslagern, indem sie
1. sich an Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche gründen;
2. Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3 Sie haben dabei die öffentlichen Interessen zu wahren und ihre Vertreter
und Vertreterinnen zu instruieren und zu kontrollieren; diese haben Bericht zu erstatten.
4 Die Kapitalbeteiligung der Gemeinde bleibt Verwaltungsvermögen.
§ 159
II. Reglement
1 Die Ausgliederung und die Auslagerung öffentlicher Aufgaben sind in einem rechtsetzenden Reglement zu beschliessen.
2 Das Reglement
a) legt die Form des Unternehmens und die Kapitalbeteiligung fest;
b) bestimmt die Grundsätze der Organisation;
c) sichert die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten;
d) kann zur Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ermächtigen; in
diesem Fall sind die Grundsätze der Tarifgestaltung zu regeln;
e) bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.
§ 160
III. Ertragsüberschüsse
1 Ertragsüberschüsse können dem allgemeinen Gemeindehaushalt zugewiesen werden, nachdem zuvor die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen und die notwendigen Reserven angelegt worden sind.
§ 161
IV. Aufwandüberschüsse
1 Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen getragen.
2 Zuschüsse aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt sind zulässig, wenn
sie dazu dienen, unzumutbare Beiträge oder Gebühren zu vermeiden.
§ 162
V. Verantwortung und Aufsicht
1 Die Gemeinden gewährleisten in jedem Fall, dass ihre öffentlichen Aufgaben erfüllt werden.
2 Der Gemeinderat oder eine ständige Kommission beaufsichtigen die Unternehmen.
3 Bei einer Ausgliederung beschliesst die Gemeindeversammlung oder das
Gemeindeparlament die Jahresrechnung und einen Jahresbericht.*
4 Bei einer Auslagerung sind der Gemeindeversammlung oder dem
Gemeindeparlament die Jahresrechnung und ein Jahresbericht zur Kenntnis zu bringen.*
7.2. …*
§ 163
VI. Leistungsvereinbarungen und Controlling
1 Die Gemeinden können in rechtsetzenden Gemeindereglementen diejenigen Bereiche bezeichnen, in denen der Gemeinderat Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen oder eine kantonale Dienststelle ermächtigen kann, eine bestimmte Leistung zu erbringen.
2 In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass
a) Wirkungs- oder Leistungsziele und Resultate mess- und überprüfbar
sind und evaluiert werden;
b) die geforderte Qualität erreicht wird;
c) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;
d) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
3 Der Gemeinderat überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden.
4 Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzupassen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sanktionen.
8. Zusammenarbeit der Gemeinden
8.1. Allgemeines
§ 164
I. Formen der Zusammenarbeit
1 Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie:
a)* Zweckverbände, gemeinsame Unternehmen oder Anstalten errichten;
b) öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, um:
1. gemeinsame Institutionen und Organe einzurichten;
2. bestimmte Aufgaben einer Gemeinde an eine andere zu übertragen, sofern es mit dem Wesen der beteiligten Gemeinden
vereinbar oder im Gesetz vorgesehen ist;
c) sich gemeinsam an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen und Körperschaften beteiligen.
2 Beteiligen sich nur solothurnische Gemeinden und andere solothurnische
öffentlich-rechtliche Körperschaften an Unternehmen, sind diese in der Regel öffentlich-rechtlich zu organisieren.*
§ 165
II. Zusammenarbeit kantonaler und ausserkantonaler Gemeinden
1 Gemeinden können Aufgaben gemeinsam mit ausserkantonalen Gemeinden erfüllen.
2 Die Zusammenarbeit ist vom Regierungsrat auf Rechtmässigkeit zu prüfen und zu genehmigen.*
3 Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Gemeinden abschliessen.
8.2. Zweckverband
§ 166
I. Rechtsnatur und Entstehung
1 Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
2 Sein Recht geht demjenigen der Verbandsgemeinden vor.
3 Der Zweckverband erhält Rechtspersönlichkeit, wenn die von den beteiligten Gemeinden angenommenen Verbandsstatuten vom Regierungsrat
genehmigt sind.
§ 167
II. Organisationsform
1 Der Zweckverband kann die ordentliche Organisationsform mit Zweckverbandsversammlung oder die ausserordentliche mit Delegiertenversammlung wählen.
§ 168
1 Die Zweckverbandsstatuten haben:
a) die angeschlossenen Gemeinden zu nennen;
b) Namen, Sitz, Zweck und Aufgaben des Verbandes zu bezeichnen;
c) die politischen Rechte der Stimmberechtigten auszugestalten;
d) die Organisation und Befugnisse der Verbandsorgane festzulegen;
e) die finanziellen Mittel auszuweisen und festzuhalten, wie die finanziellen Lasten auf die Verbandsgemeinden verteilt werden;
f) die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden sowie die Ein- und
Austrittsbedingungen zu bestimmen;
g) die Liquidation zu regeln.
§ 169
IV. Politische Rechte der Stimmberechtigten
1 Den Stimmberechtigten stehen mit Ausnahme der obligatorischen Urnenwahlen und -abstimmungen die gleichen politischen Rechte zu wie in den
Gemeinden:
a) im Zweckverband mit Zweckverbandsversammlung wie in der ordentlichen Gemeindeorganisation;
b) im Zweckverband mit Delegiertenversammlung wie in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation.
2 In den Statuten kann zusätzlich vorgesehen werden, dass über bestimmte
Beschlüsse und Wahlen an der Urne zu befinden ist.
3 Die Stimmberechtigten sind jährlich über die Geschäftsführung und den
Finanzhaushalt des Zweckverbandes zu orientieren.
§ 170
V. Mitwirkungsrechte der Verbandsgemeinden
1 Die beteiligten Gemeinden beschliessen die Zweckverbandsstatuten.*
2 Statutenänderungen, die den Aufgabenkreis des Verbandes betreffen,
die Verbandsgemeinden finanziell erheblich mehr belasten, die Delegiertenzahlen verändern oder die Austrittsbedingungen erschweren, sind von
allen Verbandsgemeinden zu beschliessen.
3 Im Zweckverband mit Delegiertenversammlung kann in den Statuten vorgesehen werden, dass:
a) bestimmte Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung mit qualifiziertem Mehr zu beschliessen sind;
b) bestimmte Beschlüsse der Delegiertenversammlung von allen oder
der Mehrheit der Verbandsgemeinden zu genehmigen sind, damit
sie verbindlich werden;
c) bei Urnenabstimmungen zusätzlich zum einfachen Mehr der Stimmenden die Mehrheit der Verbandsgemeinden zustimmen muss.
4 Die Verbandsgemeinden sind über die Tätigkeit des Zweckverbandes zu
informieren.
§ 171
VI. Organisation
1. Organe des Zweckverbandes
1 Organe des Zweckverbandes sind:
a) die Zweckverbandsversammlung;
b) die Behörden:
1. die Delegiertenversammlung anstelle der Zweckverbandsversammlung;
2. der Vorstand;
3.* die Rechnungsprüfungskommission oder Revisionsstelle;
4. die Kommissionen;
c) die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten.
§ 172
2. Zweckverbandsversammlung und Delegiertenversammlung
A. Gemeinsame Bestimmungen
a) Unübertragbare Befugnisse
1 Der Zweckverbandsversammlung oder der Delegiertenversammlung stehen folgende nicht übertragbare Befugnisse zu:
a) sie beschliesst über die in der ordentlichen Gemeindeorganisation
der Gemeindeversammlung oder in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation dem Gemeindeparlament vorbehaltenen Geschäfte;
b) sie wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission oder die
Kontrollstelle und den Präsidenten oder die Präsidentin.
§ 173
b) Konstituierung
1 Die Zweckverbandsversammlung oder die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst.
§ 174
B. Zweckverbandsversammlung im besonderen
1 Die Zweckverbandsversammlung besteht aus den jeweils anwesenden
Stimmberechtigten der Zweckverbandsgemeinden.
§ 175
C. Delegiertenversammlung im besonderen
1 Ist die Wahlart der Delegierten nicht in den Statuten vorgesehen, wird sie
von den einzelnen Verbandsgemeinden in ihren Gemeindeordnungen bestimmt.
2 In den Statuten kann die Wahl von Ersatzdelegierten vorgesehen werden.
3 Die Delegierten haben Instruktionen der Verbandsgemeinden zu befolgen und ihnen Bericht zu erstatten.*
4 In den Statuten kann vorgesehen werden, dass eine Delegierte oder ein
§ 176 Delegierter mehrere Stimmen einer Verbandsgemeinde vertreten kann.*
3. Vorstand
1 Der Vorstand hat sinngemäss die Stellung und die Befugnisse des
Gemeinderates bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Seine
Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, dürfen
nicht der Delegiertenversammlung angehören.
§ 177
4. Rechnungsprüfung
1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder der Kontrollstelle
dürfen keine andere Funktion im Zweckverband ausüben.
§ 178
5. Kommissionen
1 In den Statuten oder in rechtsetzenden Zweckverbandsreglementen können ständige Kommissionen vorgesehen werden.
2 Die Organe können nichtständige Kommissionen einsetzen.
§ 179
6. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte
1 Auf die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der
Zweckverbände sind die Bestimmungen des fünften Titels sinngemäss anzuwenden.
§ 180
VII. Finanzhaushalt
1 Soweit in den Statuten vorgesehen, kann der Zweckverband in rechtsetzenden Reglementen festlegen, dass er:
a) von den Benützern oder Benützerinnen seiner Einrichtungen Beiträge und Gebühren erhebt;
b) von den Verbandsgemeinden Beiträge einzieht.
2 Das Budget des Zweckverbandes ist den Verbandsgemeinden bis zum
31. Oktober einzureichen.*
§ 181
…
§ 182
IX. Haftung für die Schulden des Verbandes
1 Für die Schulden haftet das Verbandsvermögen.
2 In den Statuten kann eine Nachschusspflicht der Verbandsgemeinden vorgesehen werden.
§ 183
X. Auflösung des Verbandes
1 Der Zweckverband kann aufgelöst werden, wenn es:
a) alle Verbandsgemeinden einzeln beschliessen;
b) die Mehrheit der Verbandsgemeinden einzeln beschliesst und der
Regierungsrat bewilligt, sofern die Verbandsaufgaben bedeutungslos geworden sind oder ebenso gut und wirtschaftlich ohne Zweckverband erfüllt werden können.
2 Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung mindestens im Schweizerischen
Handelsamtsblatt und im Amtsblatt zur Anmeldung allfälliger Ansprüche
§ 184 aufzufordern.*
XI. Verbandsinternes Beschwerdewesen
1 Verfügungen, Entscheide und Beschwerdeentscheide der Kommissionen,
Beamten und Beamtinnen können beim Vorstand angefochten werden.
§ 185
XII. Übrige Gesetzesbestimmungen
1 Im übrigen ist der Zweckverband sinngemäss nach den Vorschriften über
die ordentliche oder ausserordentliche Gemeindeorganisation auszugestalten und zu führen.
2 Die Bestimmungen über die politischen Rechte der Stimmberechtigten,
die Gemeindeorganisation, die Dienstverhältnisse, die Rechnungslegung
und den Finanzhaushalt, das Gemeindearchiv, den Rechtsschutz und die
Staatsaufsicht sind auf den Zweckverband sinngemäss anwendbar.*
8.3. Anerkennung von Einwohnergemeindebehörden
§ 186 durch Bürger- und Kirchgemeinden
I. Ordentliche Gemeindeorganisation
1. Bürgergemeinden
1 Die Bürgergemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode alle oder einzelne Behörden der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als Behörden der Bürgergemeinde anerkennen.
2 Sie kann allen oder einzelnen Beamten, Beamtinnen und Angestellten
der Einwohnergemeinde die ihren Funktionen entsprechenden Aufgaben
der Bürgergemeinde übertragen.
§ 187
2. Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode die
Wahlbüros der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als ihre
eigenen anerkennen.
§ 188
3. Beginn und Dauer der Regelung
1 Die Anerkennung gilt, wenn die Einwohnergemeindeversammlung zustimmt.
2 Sie bleibt solange in Kraft, bis eine der Gemeindeversammlungen ihren
Beschluss auf Ende einer Amtsperiode wieder aufhebt.
§ 189
II. Ausserordentliche Gemeindeorganisation
1 In Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation entscheidet
anstelle der Gemeindeversammlung das Gemeindeparlament.
9. Veränderungen im Gemeindebestand und im
Gemeindegebiet
9.1. Gleichartige Gemeinden
§ 190
I. Zusammenschluss
1 Die Mehrheit der Stimmenden in jeder beteiligten Gemeinde kann beschliessen, dass sich ihre Gemeinden zu einer einzigen Gemeinde zusammenschliessen.
§ 190 bis
Ibis Staatsbeitrag
1 An Gemeindezusammenschlüsse unter Einwohnergemeinden entrichtet
der Kanton pro beteiligte Einwohnergemeinde folgende Beiträge:*
a)* für die ersten 10'000 Einwohner und Einwohnerinnen 100 Franken
pro Kopf;
b)* für weitere Einwohner und Einwohnerinnen 50 Franken pro Kopf;
c)* mindestens jedoch 100'000 Franken.
2 Wird ein gleiches Gemeindegebiet innerhalb von 5 Jahren ein weiteres
Mal fusioniert, so kann für dieses der in Absatz 1 genannte Beitrag gekürzt
werden.*
3 Strukturell schwache Einwohnergemeinden, im Sinne der Gesetzgebung
über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden1), erhalten
bei Gemeindezusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden einen zusätzlichen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag setzt sich aus zusätzlichen 100
Franken pro Einwohner multipliziert mit dem Betrag des negativen Strukturstärkeindexes zusammen.*
§ 191
II. Abtrennung von Gemeindegebiet und Bildung neuer Gemeinden
1. Allgemeines
1 Die Mehrheit der auf einem Teilgebiet einer Gemeinde wohnenden
Stimmberechtigten kann unterschriftlich verlangen, dass ihr Gebiet von der
Gemeinde abgetrennt werden soll.
2 In einer Vorabstimmung haben die Stimmberechtigten des abzutrennenden Gebietes zu beschliessen, ob sie eine neue Gemeinde bilden oder sich
einer Nachbargemeinde anschliessen wollen. Die Nachbargemeinde hat in
einer besonderen Abstimmung darüber zu befinden, ob sie das abzutrennende Gebiet aufnehmen will.
3 Die Abtrennung kommt zustande, wenn die Mehrheit der auf dem abzutrennenden Gebiet einer Gemeinde wohnenden Stimmenden und die
Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde in einer weiteren Abstimmung
zustimmen.
§ 192
2. Kirchgemeinde
1 Besteht auf einem bestimmten Teil des Kantonsgebietes keine Kirchgemeinde, kann die Mehrheit der in diesem Gebiet wohnenden stimmberechtigten Konfessionsangehörigen beschliessen, eine neue Kirchgemeinde
zu bilden.
9.2. Vereinigung der Bürgergemeinde mit der
§ 193 Einwohnergemeinde
I. Vereinigung
1. Verfahren
1 Eine Bürgergemeinde und eine Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes können sich zur Einheitsgemeinde vereinigen, wenn in beiden
Gemeinden die Mehrheit der Stimmenden an der Urne zustimmt.
§ 194
2. Wirkung
1 Sind die Gemeinden vereinigt, übernimmt die Einheitsgemeinde sämtliche Rechte und Pflichten der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde.*
2 Die Aktiven und Passiven der Gemeinden gehen in das Eigentum der Einheitsgemeinde über.
1) BGS 131.73; 131.731.