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Gemeindegesetz

Solothurn · 131.1 · statute

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Contents: 230 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 oder eines Gebäudes.*
  5. § 5 Friedensrichter mit Busse bestraft.*
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 Öffentlichkeit der Verhandlungen
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 31 bis
  33. § 32
  34. § 33 von Gemeindebehörden zu wählen.*
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39
  41. § 40
  42. § 41
  43. § 42
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46
  48. § 47
  49. § 48
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68
  70. § 69
  71. § 70
  72. § 71
  73. § 72
  74. § 73
  75. § 74
  76. § 75
  77. § 76
  78. § 77 Gemeindeorganisation
  79. § 78
  80. § 79
  81. § 80
  82. § 81
  83. § 82
  84. § 83
  85. § 84
  86. § 85
  87. § 86
  88. § 87
  89. § 88
  90. § 89
  91. § 90 f)* …
  92. § 91
  93. § 92
  94. § 93
  95. § 93 bis
  96. § 94
  97. § 95
  98. § 96
  99. § 97
  100. § 98
  101. § 99
  102. § 100
  103. § 101
  104. § 102
  105. § 103
  106. § 104
  107. § 105
  108. § 106
  109. § 107
  110. § 108
  111. § 109
  112. § 110 Übertragen neuer Aufgaben
  113. § 111
  114. § 112 Amt ausüben.*
  115. § 113
  116. § 114
  117. § 115
  118. § 116
  119. § 117
  120. § 118
  121. § 119
  122. § 120
  123. § 121
  124. § 122
  125. § 123
  126. § 124
  127. § 125
  128. § 126
  129. § 127
  130. § 128
  131. § 129
  132. § 130
  133. § 131
  134. § 132
  135. § 133
  136. § 134 Rechnungswesens
  137. § 135 Zwecke zu verwenden.*
  138. § 136
  139. § 137
  140. § 138
  141. § 139
  142. § 140 vor.*
  143. § 141
  144. § 142
  145. § 143
  146. § 144
  147. § 145
  148. § 146
  149. § 146 bis oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.*
  150. § 147
  151. § 148
  152. § 149 entbinden.*
  153. § 150
  154. § 151
  155. § 152
  156. § 153
  157. § 154
  158. § 155
  159. § 156
  160. § 157
  161. § 157 bis
  162. § 157 ter
  163. § 158
  164. § 159
  165. § 160
  166. § 161
  167. § 162
  168. § 163
  169. § 164
  170. § 165
  171. § 166
  172. § 167
  173. § 168
  174. § 169
  175. § 170
  176. § 171
  177. § 172
  178. § 173
  179. § 174
  180. § 175
  181. § 176 Delegierter mehrere Stimmen einer Verbandsgemeinde vertreten kann.*
  182. § 177
  183. § 178
  184. § 179
  185. § 180
  186. § 181
  187. § 182
  188. § 183
  189. § 184 aufzufordern.*
  190. § 185
  191. § 186 durch Bürger- und Kirchgemeinden
  192. § 187
  193. § 188
  194. § 189
  195. § 190
  196. § 190 bis
  197. § 191
  198. § 192
  199. § 193 Einwohnergemeinde
  200. § 194
  201. § 195
  202. § 196
  203. § 197
  204. § 198
  205. § 199
  206. § 199 bis
  207. § 199 ter
  208. § 200
  209. § 201 betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.*
  210. § 202
  211. § 203
  212. § 204
  213. § 205
  214. § 206
  215. § 207
  216. § 208
  217. § 208 bis
  218. § 209
  219. § 210
  220. § 211
  221. § 212
  222. § 213
  223. § 214
  224. § 215
  225. § 216
  226. § 217
  227. § 217 bis Juni 2006*
  228. § 217 octies Juni 2022*
  229. § 218
  230. § 219

230 provisions

§ 157 bis

Zweck, Inhalt und Basis 1 Die Gemeindefinanzstatistik: a) ermöglicht die statistische Auswertung der Daten zur Finanzlage der Gemeinden; b) bildet eine Grundlage für die Berichte gemäss Finanzausgleichsgesetzgebung und weitere Publikationen; c) bildet die Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Bundesstatistik und Dritte. 2 Die Statistik enthält Informationen über mindestens die Erfolgsrechnungen, die Investitionsrechnungen, die Bilanzen und die Finanzkennzahlen der Gemeinden. 3 Basis für die Statistik bilden die Jahresrechnungen der Gemeinden.

§ 157 ter

Datenimport, Erstellung von statistischen Informationen und Publikation 1 Die Gemeinden melden die Daten bis zum 31. Juli und in der vom Amt für Gemeinden festgelegten elektronischen Form an die web-basierte Applikation. Das Amt für Gemeinden kontrolliert die Richtigkeit der Datenmeldungen und korrigiert oder ergänzt diese, wenn nötig, im Rahmen der Rechnungsgenehmigung. 2 Das Amt für Gemeinden erstellt und publiziert mittels der web-basierten Applikation periodisch die statistischen Informationen. 7. Unternehmen 7.1. …*

§ 158

I. Ausgestaltung 1 Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben in der Regel selbst. 2 Sie können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebung öffentliche Aufgaben a) innerhalb der Gemeindeorganisation ausgliedern, indem sie 1. Verwaltungszweige organisatorisch verselbständigen oder Spezialfinanzierungen bilden; 2. Gemeindeunternehmen mit eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit gründen; b) an Dritte auslagern, indem sie 1. sich an Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche gründen; 2. Leistungsvereinbarungen abschliessen. 3 Sie haben dabei die öffentlichen Interessen zu wahren und ihre Vertreter und Vertreterinnen zu instruieren und zu kontrollieren; diese haben Bericht zu erstatten. 4 Die Kapitalbeteiligung der Gemeinde bleibt Verwaltungsvermögen.

§ 159

II. Reglement 1 Die Ausgliederung und die Auslagerung öffentlicher Aufgaben sind in einem rechtsetzenden Reglement zu beschliessen. 2 Das Reglement a) legt die Form des Unternehmens und die Kapitalbeteiligung fest; b) bestimmt die Grundsätze der Organisation; c) sichert die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten; d) kann zur Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ermächtigen; in diesem Fall sind die Grundsätze der Tarifgestaltung zu regeln; e) bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.

§ 160

III. Ertragsüberschüsse 1 Ertragsüberschüsse können dem allgemeinen Gemeindehaushalt zugewiesen werden, nachdem zuvor die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen und die notwendigen Reserven angelegt worden sind.

§ 161

IV. Aufwandüberschüsse 1 Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen getragen. 2 Zuschüsse aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt sind zulässig, wenn sie dazu dienen, unzumutbare Beiträge oder Gebühren zu vermeiden.

§ 162

V. Verantwortung und Aufsicht 1 Die Gemeinden gewährleisten in jedem Fall, dass ihre öffentlichen Aufgaben erfüllt werden. 2 Der Gemeinderat oder eine ständige Kommission beaufsichtigen die Unternehmen. 3 Bei einer Ausgliederung beschliesst die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament die Jahresrechnung und einen Jahresbericht.* 4 Bei einer Auslagerung sind der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament die Jahresrechnung und ein Jahresbericht zur Kenntnis zu bringen.* 7.2. …*

§ 163

VI. Leistungsvereinbarungen und Controlling 1 Die Gemeinden können in rechtsetzenden Gemeindereglementen diejenigen Bereiche bezeichnen, in denen der Gemeinderat Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen oder eine kantonale Dienststelle ermächtigen kann, eine bestimmte Leistung zu erbringen. 2 In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass a) Wirkungs- oder Leistungsziele und Resultate mess- und überprüfbar sind und evaluiert werden; b) die geforderte Qualität erreicht wird; c) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden; d) der Rechtsschutz gewährleistet ist. 3 Der Gemeinderat überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden. 4 Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzupassen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sanktionen. 8. Zusammenarbeit der Gemeinden 8.1. Allgemeines

§ 164

I. Formen der Zusammenarbeit 1 Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie: a)* Zweckverbände, gemeinsame Unternehmen oder Anstalten errichten; b) öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, um: 1. gemeinsame Institutionen und Organe einzurichten; 2. bestimmte Aufgaben einer Gemeinde an eine andere zu übertragen, sofern es mit dem Wesen der beteiligten Gemeinden vereinbar oder im Gesetz vorgesehen ist; c) sich gemeinsam an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen und Körperschaften beteiligen. 2 Beteiligen sich nur solothurnische Gemeinden und andere solothurnische öffentlich-rechtliche Körperschaften an Unternehmen, sind diese in der Regel öffentlich-rechtlich zu organisieren.*

§ 165

II. Zusammenarbeit kantonaler und ausserkantonaler Gemeinden 1 Gemeinden können Aufgaben gemeinsam mit ausserkantonalen Gemeinden erfüllen. 2 Die Zusammenarbeit ist vom Regierungsrat auf Rechtmässigkeit zu prüfen und zu genehmigen.* 3 Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Gemeinden abschliessen. 8.2. Zweckverband

§ 166

I. Rechtsnatur und Entstehung 1 Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sein Recht geht demjenigen der Verbandsgemeinden vor. 3 Der Zweckverband erhält Rechtspersönlichkeit, wenn die von den beteiligten Gemeinden angenommenen Verbandsstatuten vom Regierungsrat genehmigt sind.

§ 167

II. Organisationsform 1 Der Zweckverband kann die ordentliche Organisationsform mit Zweckverbandsversammlung oder die ausserordentliche mit Delegiertenversammlung wählen.

§ 168

1 Die Zweckverbandsstatuten haben: a) die angeschlossenen Gemeinden zu nennen; b) Namen, Sitz, Zweck und Aufgaben des Verbandes zu bezeichnen; c) die politischen Rechte der Stimmberechtigten auszugestalten; d) die Organisation und Befugnisse der Verbandsorgane festzulegen; e) die finanziellen Mittel auszuweisen und festzuhalten, wie die finanziellen Lasten auf die Verbandsgemeinden verteilt werden; f) die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden sowie die Ein- und Austrittsbedingungen zu bestimmen; g) die Liquidation zu regeln.

§ 169

IV. Politische Rechte der Stimmberechtigten 1 Den Stimmberechtigten stehen mit Ausnahme der obligatorischen Urnenwahlen und -abstimmungen die gleichen politischen Rechte zu wie in den Gemeinden: a) im Zweckverband mit Zweckverbandsversammlung wie in der ordentlichen Gemeindeorganisation; b) im Zweckverband mit Delegiertenversammlung wie in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. 2 In den Statuten kann zusätzlich vorgesehen werden, dass über bestimmte Beschlüsse und Wahlen an der Urne zu befinden ist. 3 Die Stimmberechtigten sind jährlich über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Zweckverbandes zu orientieren.

§ 170

V. Mitwirkungsrechte der Verbandsgemeinden 1 Die beteiligten Gemeinden beschliessen die Zweckverbandsstatuten.* 2 Statutenänderungen, die den Aufgabenkreis des Verbandes betreffen, die Verbandsgemeinden finanziell erheblich mehr belasten, die Delegiertenzahlen verändern oder die Austrittsbedingungen erschweren, sind von allen Verbandsgemeinden zu beschliessen. 3 Im Zweckverband mit Delegiertenversammlung kann in den Statuten vorgesehen werden, dass: a) bestimmte Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung mit qualifiziertem Mehr zu beschliessen sind; b) bestimmte Beschlüsse der Delegiertenversammlung von allen oder der Mehrheit der Verbandsgemeinden zu genehmigen sind, damit sie verbindlich werden; c) bei Urnenabstimmungen zusätzlich zum einfachen Mehr der Stimmenden die Mehrheit der Verbandsgemeinden zustimmen muss. 4 Die Verbandsgemeinden sind über die Tätigkeit des Zweckverbandes zu informieren.

§ 171

VI. Organisation 1. Organe des Zweckverbandes 1 Organe des Zweckverbandes sind: a) die Zweckverbandsversammlung; b) die Behörden: 1. die Delegiertenversammlung anstelle der Zweckverbandsversammlung; 2. der Vorstand; 3.* die Rechnungsprüfungskommission oder Revisionsstelle; 4. die Kommissionen; c) die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten.

§ 172

2. Zweckverbandsversammlung und Delegiertenversammlung A. Gemeinsame Bestimmungen a) Unübertragbare Befugnisse 1 Der Zweckverbandsversammlung oder der Delegiertenversammlung stehen folgende nicht übertragbare Befugnisse zu: a) sie beschliesst über die in der ordentlichen Gemeindeorganisation der Gemeindeversammlung oder in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation dem Gemeindeparlament vorbehaltenen Geschäfte; b) sie wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission oder die Kontrollstelle und den Präsidenten oder die Präsidentin.

§ 173

b) Konstituierung 1 Die Zweckverbandsversammlung oder die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst.

§ 174

B. Zweckverbandsversammlung im besonderen 1 Die Zweckverbandsversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Stimmberechtigten der Zweckverbandsgemeinden.

§ 175

C. Delegiertenversammlung im besonderen 1 Ist die Wahlart der Delegierten nicht in den Statuten vorgesehen, wird sie von den einzelnen Verbandsgemeinden in ihren Gemeindeordnungen bestimmt. 2 In den Statuten kann die Wahl von Ersatzdelegierten vorgesehen werden. 3 Die Delegierten haben Instruktionen der Verbandsgemeinden zu befolgen und ihnen Bericht zu erstatten.* 4 In den Statuten kann vorgesehen werden, dass eine Delegierte oder ein

§ 176 Delegierter mehrere Stimmen einer Verbandsgemeinde vertreten kann.*

3. Vorstand 1 Der Vorstand hat sinngemäss die Stellung und die Befugnisse des Gemeinderates bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Seine Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, dürfen nicht der Delegiertenversammlung angehören.

§ 177

4. Rechnungsprüfung 1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder der Kontrollstelle dürfen keine andere Funktion im Zweckverband ausüben.

§ 178

5. Kommissionen 1 In den Statuten oder in rechtsetzenden Zweckverbandsreglementen können ständige Kommissionen vorgesehen werden. 2 Die Organe können nichtständige Kommissionen einsetzen.

§ 179

6. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte 1 Auf die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Zweckverbände sind die Bestimmungen des fünften Titels sinngemäss anzuwenden.

§ 180

VII. Finanzhaushalt 1 Soweit in den Statuten vorgesehen, kann der Zweckverband in rechtsetzenden Reglementen festlegen, dass er: a) von den Benützern oder Benützerinnen seiner Einrichtungen Beiträge und Gebühren erhebt; b) von den Verbandsgemeinden Beiträge einzieht. 2 Das Budget des Zweckverbandes ist den Verbandsgemeinden bis zum 31. Oktober einzureichen.*

§ 181

…

§ 182

IX. Haftung für die Schulden des Verbandes 1 Für die Schulden haftet das Verbandsvermögen. 2 In den Statuten kann eine Nachschusspflicht der Verbandsgemeinden vorgesehen werden.

§ 183

X. Auflösung des Verbandes 1 Der Zweckverband kann aufgelöst werden, wenn es: a) alle Verbandsgemeinden einzeln beschliessen; b) die Mehrheit der Verbandsgemeinden einzeln beschliesst und der Regierungsrat bewilligt, sofern die Verbandsaufgaben bedeutungslos geworden sind oder ebenso gut und wirtschaftlich ohne Zweckverband erfüllt werden können. 2 Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung mindestens im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt zur Anmeldung allfälliger Ansprüche

§ 184 aufzufordern.*

XI. Verbandsinternes Beschwerdewesen 1 Verfügungen, Entscheide und Beschwerdeentscheide der Kommissionen, Beamten und Beamtinnen können beim Vorstand angefochten werden.

§ 185

XII. Übrige Gesetzesbestimmungen 1 Im übrigen ist der Zweckverband sinngemäss nach den Vorschriften über die ordentliche oder ausserordentliche Gemeindeorganisation auszugestalten und zu führen. 2 Die Bestimmungen über die politischen Rechte der Stimmberechtigten, die Gemeindeorganisation, die Dienstverhältnisse, die Rechnungslegung und den Finanzhaushalt, das Gemeindearchiv, den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht sind auf den Zweckverband sinngemäss anwendbar.* 8.3. Anerkennung von Einwohnergemeindebehörden

§ 186 durch Bürger- und Kirchgemeinden

I. Ordentliche Gemeindeorganisation 1. Bürgergemeinden 1 Die Bürgergemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode alle oder einzelne Behörden der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als Behörden der Bürgergemeinde anerkennen. 2 Sie kann allen oder einzelnen Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Einwohnergemeinde die ihren Funktionen entsprechenden Aufgaben der Bürgergemeinde übertragen.

§ 187

2. Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode die Wahlbüros der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als ihre eigenen anerkennen.

§ 188

3. Beginn und Dauer der Regelung 1 Die Anerkennung gilt, wenn die Einwohnergemeindeversammlung zustimmt. 2 Sie bleibt solange in Kraft, bis eine der Gemeindeversammlungen ihren Beschluss auf Ende einer Amtsperiode wieder aufhebt.

§ 189

II. Ausserordentliche Gemeindeorganisation 1 In Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation entscheidet anstelle der Gemeindeversammlung das Gemeindeparlament. 9. Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet 9.1. Gleichartige Gemeinden

§ 190

I. Zusammenschluss 1 Die Mehrheit der Stimmenden in jeder beteiligten Gemeinde kann beschliessen, dass sich ihre Gemeinden zu einer einzigen Gemeinde zusammenschliessen.

§ 190 bis

Ibis Staatsbeitrag 1 An Gemeindezusammenschlüsse unter Einwohnergemeinden entrichtet der Kanton pro beteiligte Einwohnergemeinde folgende Beiträge:* a)* für die ersten 10'000 Einwohner und Einwohnerinnen 100 Franken pro Kopf; b)* für weitere Einwohner und Einwohnerinnen 50 Franken pro Kopf; c)* mindestens jedoch 100'000 Franken. 2 Wird ein gleiches Gemeindegebiet innerhalb von 5 Jahren ein weiteres Mal fusioniert, so kann für dieses der in Absatz 1 genannte Beitrag gekürzt werden.* 3 Strukturell schwache Einwohnergemeinden, im Sinne der Gesetzgebung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden1), erhalten bei Gemeindezusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden einen zusätzlichen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag setzt sich aus zusätzlichen 100 Franken pro Einwohner multipliziert mit dem Betrag des negativen Strukturstärkeindexes zusammen.*

§ 191

II. Abtrennung von Gemeindegebiet und Bildung neuer Gemeinden 1. Allgemeines 1 Die Mehrheit der auf einem Teilgebiet einer Gemeinde wohnenden Stimmberechtigten kann unterschriftlich verlangen, dass ihr Gebiet von der Gemeinde abgetrennt werden soll. 2 In einer Vorabstimmung haben die Stimmberechtigten des abzutrennenden Gebietes zu beschliessen, ob sie eine neue Gemeinde bilden oder sich einer Nachbargemeinde anschliessen wollen. Die Nachbargemeinde hat in einer besonderen Abstimmung darüber zu befinden, ob sie das abzutrennende Gebiet aufnehmen will. 3 Die Abtrennung kommt zustande, wenn die Mehrheit der auf dem abzutrennenden Gebiet einer Gemeinde wohnenden Stimmenden und die Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde in einer weiteren Abstimmung zustimmen.

§ 192

2. Kirchgemeinde 1 Besteht auf einem bestimmten Teil des Kantonsgebietes keine Kirchgemeinde, kann die Mehrheit der in diesem Gebiet wohnenden stimmberechtigten Konfessionsangehörigen beschliessen, eine neue Kirchgemeinde zu bilden. 9.2. Vereinigung der Bürgergemeinde mit der

§ 193 Einwohnergemeinde

I. Vereinigung 1. Verfahren 1 Eine Bürgergemeinde und eine Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes können sich zur Einheitsgemeinde vereinigen, wenn in beiden Gemeinden die Mehrheit der Stimmenden an der Urne zustimmt.

§ 194

2. Wirkung 1 Sind die Gemeinden vereinigt, übernimmt die Einheitsgemeinde sämtliche Rechte und Pflichten der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde.* 2 Die Aktiven und Passiven der Gemeinden gehen in das Eigentum der Einheitsgemeinde über. 1) BGS 131.73; 131.731.

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