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Gemeindegesetz

Solothurn · 131.1 · statute

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Contents: 230 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 oder eines Gebäudes.*
  5. § 5 Friedensrichter mit Busse bestraft.*
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 Öffentlichkeit der Verhandlungen
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 31 bis
  33. § 32
  34. § 33 von Gemeindebehörden zu wählen.*
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39
  41. § 40
  42. § 41
  43. § 42
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46
  48. § 47
  49. § 48
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68
  70. § 69
  71. § 70
  72. § 71
  73. § 72
  74. § 73
  75. § 74
  76. § 75
  77. § 76
  78. § 77 Gemeindeorganisation
  79. § 78
  80. § 79
  81. § 80
  82. § 81
  83. § 82
  84. § 83
  85. § 84
  86. § 85
  87. § 86
  88. § 87
  89. § 88
  90. § 89
  91. § 90 f)* …
  92. § 91
  93. § 92
  94. § 93
  95. § 93 bis
  96. § 94
  97. § 95
  98. § 96
  99. § 97
  100. § 98
  101. § 99
  102. § 100
  103. § 101
  104. § 102
  105. § 103
  106. § 104
  107. § 105
  108. § 106
  109. § 107
  110. § 108
  111. § 109
  112. § 110 Übertragen neuer Aufgaben
  113. § 111
  114. § 112 Amt ausüben.*
  115. § 113
  116. § 114
  117. § 115
  118. § 116
  119. § 117
  120. § 118
  121. § 119
  122. § 120
  123. § 121
  124. § 122
  125. § 123
  126. § 124
  127. § 125
  128. § 126
  129. § 127
  130. § 128
  131. § 129
  132. § 130
  133. § 131
  134. § 132
  135. § 133
  136. § 134 Rechnungswesens
  137. § 135 Zwecke zu verwenden.*
  138. § 136
  139. § 137
  140. § 138
  141. § 139
  142. § 140 vor.*
  143. § 141
  144. § 142
  145. § 143
  146. § 144
  147. § 145
  148. § 146
  149. § 146 bis oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.*
  150. § 147
  151. § 148
  152. § 149 entbinden.*
  153. § 150
  154. § 151
  155. § 152
  156. § 153
  157. § 154
  158. § 155
  159. § 156
  160. § 157
  161. § 157 bis
  162. § 157 ter
  163. § 158
  164. § 159
  165. § 160
  166. § 161
  167. § 162
  168. § 163
  169. § 164
  170. § 165
  171. § 166
  172. § 167
  173. § 168
  174. § 169
  175. § 170
  176. § 171
  177. § 172
  178. § 173
  179. § 174
  180. § 175
  181. § 176 Delegierter mehrere Stimmen einer Verbandsgemeinde vertreten kann.*
  182. § 177
  183. § 178
  184. § 179
  185. § 180
  186. § 181
  187. § 182
  188. § 183
  189. § 184 aufzufordern.*
  190. § 185
  191. § 186 durch Bürger- und Kirchgemeinden
  192. § 187
  193. § 188
  194. § 189
  195. § 190
  196. § 190 bis
  197. § 191
  198. § 192
  199. § 193 Einwohnergemeinde
  200. § 194
  201. § 195
  202. § 196
  203. § 197
  204. § 198
  205. § 199
  206. § 199 bis
  207. § 199 ter
  208. § 200
  209. § 201 betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.*
  210. § 202
  211. § 203
  212. § 204
  213. § 205
  214. § 206
  215. § 207
  216. § 208
  217. § 208 bis
  218. § 209
  219. § 210
  220. § 211
  221. § 212
  222. § 213
  223. § 214
  224. § 215
  225. § 216
  226. § 217
  227. § 217 bis Juni 2006*
  228. § 217 octies Juni 2022*
  229. § 218
  230. § 219

230 provisions

§ 1

I. Geltungsbereich und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt in Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden: a) die Rechtsstellung der Gemeindeangehörigen; b) die Grundzüge der Organisation; c)* die Rechnungslegung und den Finanzhaushalt; d) die Zusammenarbeit der Gemeinden und die Veränderung im Gemeindebestand; e)* den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht.

§ 2

II. Organisation 1 Jede Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung. 2 Die Gemeinde kann die ordentliche oder die ausserordentliche Gemeindeorganisation wählen. 3 Jede Gemeinde kann auf Beginn einer Amtsperiode die ausserordentliche Gemeindeorganisation einführen oder wieder zur ordentlichen Gemeindeorganisation zurückkehren, indem sie die Gemeindeordnung ändert. 2. Gemeindeangehörige 2.1. Einwohner und Einwohnerinnen

§ 3

I. Einwohnerkontrolle 1. Melde- und Hinterlegungspflicht 1 Wer in einer Einwohnergemeinde Niederlassung (Hauptwohnsitz) oder Aufenthalt (Nebenwohnsitz) begründet, hat sich innert 14 Tagen anzumelden und die erforderlichen Dokumente zu hinterlegen.* 2 Wer seine Niederlassung oder seinen Aufenthalt aufgibt, hat sich innert 14 Tagen abzumelden.* GS 92, 325 3 Die Meldepflicht besteht auch bei Umzügen innerhalb der Gemeinde

§ 4 oder eines Gebäudes.*

II. Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wer die erforderlichen Dokumente nicht hinterlegt oder bei der An-, Um- oder Abmeldung die Auskunft verweigert oder unwahre Angaben macht, wird vom

§ 5 Friedensrichter mit Busse bestraft.*

III. Niederlassung und Aufenthalt, besondere Domizile* 1 Niederlassung und Aufenthalt einer Person richten sich nach der Registerharmonisierungsgesetzgebung.* 2 Vorbehalten sind gesetzliche Bestimmungen über das politische Domizil, das Steuerdomizil und andere besondere Domizilarten.

§ 6

IV. Datenschutz 1 Der Datenschutz richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz.

§ 7

… 2.2. Bürger und Bürgerinnen

§ 8

Spezialgesetzgebung 1 Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts richten sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

§ 9

…

§ 10

…

§ 11

…

§ 12

…

§ 13

…

§ 14

…

§ 15

… 3. Organisation der Gemeinden 3.1. Allgemeine Organisation 3.1.1. Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll,

§ 16 Öffentlichkeit der Verhandlungen

I. Organe der Gemeinde 1. Gesamtheit der Stimmberechtigten 1 In der ordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise in der Gemeindeversammlung aus. 2 In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise an der Urne aus.

§ 17

2. Behörden 1 Behörden sind: a) der Gemeinderat; b) das Gemeindeparlament; c) die Kommissionen. 2 Die Mitgliederzahl der an der Urne gewählten Behörden darf während der Amtsperiode nicht verändert werden, ausser wenn vakante Stellen bestehen.*

§ 18

3. Geschäftsverkehr 1 In der Gemeindeordnung ist der Geschäftsverkehr zwischen den einzelnen Gemeindebehörden zu regeln.

§ 19

II. Einberufung der Organe 1. Gemeindeversammlung A. Einberufungsgründe 1 Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr: a)* um das Budget für das folgende Jahr zu beschliessen; b)* um die Jahresrechnung des vergangenen Jahres zu beschliessen.

§ 20

B. Anordnung der Einberufung 1 Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindepräsidentin einberufen, wenn es: a) der Gemeinderat beschliesst; b) die Stimmberechtigten nach § 49 begehren; c) der Regierungsrat anordnet.

§ 21

C. Einladung 1 Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im voraus zur Gemeindeversammlung einzuladen. 2 Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben. 3 Die Einladung ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen oder den Stimmberechtigten zuzustellen.

§ 22

D. Auflage 1 Die Anträge des Gemeinderates sowie die entsprechenden Unterlagen sind während der Einladungsfrist aufzulegen.

§ 23

2. Behörden A. Einberufungsgründe 1 Die Behörden werden von ihren Vorsitzenden einberufen: a) so oft es die Geschäfte erfordern; b)* wenn es 1/5 der Mitglieder, aber wenigstens 2, begehren, die gleichzeitig die zu behandelnden Geschäfte bekanntzugeben haben. 2 Das Gemeindeparlament ist auch einzuberufen, wenn es der Gemeinderat verlangt.

§ 24

B. Einberufungsverfahren 1 Die Gemeinden regeln das Einberufungsverfahren in der Gemeindeordnung. 2 Einladung und Traktandenliste sind den Behördemitgliedern mindestens 3 Tage vor der Sitzung zuzustellen. 3 Die entsprechenden Unterlagen sind für die Behördemitglieder während der Einladungsfrist aufzulegen.

§ 25

C. Einberufung von Ersatzmitgliedern 1 Ist ein Behördemitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, sorgt es dafür, dass rechtzeitig das Ersatzmitglied eingeladen wird.

§ 26

D. Beschlussfähigkeit 1 Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Ersatzmitglieder, aber wenigstens 3 anwesend sind. 2 In der Gemeindeordnung kann der Bruchteil heraufgesetzt werden.

§ 27

III. Sitzungsleitung 1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet: a) die Gemeindeversammlung; b) den Gemeinderat; c) die Gemeinderatskommission. 2 Die Sitzungen der übrigen Behörden leiten deren Vorsitzende.

§ 28

IV. Protokoll 1. Gemeindeversammlung 1 Das Protokoll der Gemeindeversammlung hat alle wesentlichen Vorgänge (insbesondere Anträge des Gemeinderates und aus der Mitte der Versammlung, Inhalt der Wortmeldungen, Beschlüsse und Abstimmungsresultate) zu enthalten. 2 Das Protokoll ist spätestens auf die nächste Gemeindeversammlung hin aufzulegen. 3 Die Gemeindeordnung regelt, wer das Protokoll genehmigt.

§ 29

2. Gemeindeparlament und Gemeinderat 1 Die Vorschriften des § 28 sind sinngemäss im Gemeindeparlament und im Gemeinderat anzuwenden.

§ 30

3. Übrige Behörden 1 In den übrigen Behörden wird über die Verhandlungen ein Beschlussprotokoll geführt. 2 Die Beschlüsse, welche eine Behörde mit selbständiger Entscheidbefugnis fasst, sind zu begründen. 3 Jedes Mitglied kann verlangen, dass sein Antrag mit kurzer Begründung oder seine Stimmabgabe protokolliert werden. 4 In der Gemeindeordnung kann eine eingehendere Protokollführung vorgeschrieben werden.

§ 31

V. Öffentlichkeit der Verhandlungen 1 Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments und des Gemeinderates sind in der Regel öffentlich. 2 Die Stimmberechtigten können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle einsehen. 3 Aus wichtigen Gründen kann das jeweilige Organ beschliessen, die Öffentlichkeit auszuschliessen.

§ 31 bis

VI. Regelungsdichte und administrative Belastung 1 Die Organe der Gemeinde sorgen, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organisationen. 3.1.2. Wahlen und Abstimmungen

§ 32

I. Stimmberechtigung und Wählbarkeit 1 Das Gesetz über die politischen Rechte1) bestimmt, wer in der Gemeinde stimmberechtigt und wählbar ist. 2 Wählbar ist auch, wer sich verpflichtet, vor Amtsantritt die Stimmberechtigung in der Gemeinde und die Wählbarkeitsvoraussetzungen zu erwerben. 3 Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen sind an der Urne oder

§ 33 von Gemeindebehörden zu wählen.*

II. Urne 1 Das Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte2). 2 Urnenwahlen von Gemeindebehörden sind, unter Vorbehalt von § 69 Absatz 3 und § 96 Absatz 2, nach dem Proporzwahlsystem vorzunehmen. 3 Bei der Wahl des Gemeinderates bleiben die §§ 126-128 vorbehalten. 1) BGS 113.111. 2) BGS 113.111.

§ 34

III. Organe 1. Form der Wahlen und Abstimmungen 1 In der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden erfolgen die Wahlen und Sachabstimmungen in der Regel offen. 2 Wenn mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, muss geheim gewählt oder abgestimmt werden. In der Gemeindeordnung kann ein kleinerer Bruchteil festgelegt werden. 3 Stehen mehrere Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl, muss geheim gewählt werden.

§ 35

2. Wahlen A. Erster Wahlgang 1 Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr. 2 Bei offener Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. 3 Bei geheimen Wahlen wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen durch 2 geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar. 4 Haben mehr Kandidaten und Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

§ 36

B. Zweiter Wahlgang 1 Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr entscheidet. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2 Steht nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl, findet der zweite Wahlgang an einer nächsten Versammlung oder Sitzung statt.

§ 37

3. Abstimmungen 1 Bei den Abstimmungen in Sachfragen entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. 2 Bei den geheimen Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmen nicht in Betracht.

§ 38

4. Stimm- und Wahlrecht der Vorsitzenden 1 Die Vorsitzenden können wählen und mitstimmen.

§ 39

5. Stimmengleichheit 1 Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los. 2 Bei offenen und geheimen Abstimmungen steht den Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

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