§ 40
IV. Ergänzendes Recht 1 Das Gesetz über die politischen Rechte1) findet auf Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden sinngemäss ergänzende Anwendung. 1) BGS 113.111. 3.1.3. Archiv
Solothurn · 131.1 · statute
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IV. Ergänzendes Recht 1 Das Gesetz über die politischen Rechte1) findet auf Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden sinngemäss ergänzende Anwendung. 1) BGS 113.111. 3.1.3. Archiv
1 Jede Gemeinde richtet ein vor Schäden und Einbruch sicheres Archiv ein. 2 Alle wichtigen manuell geführten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände einer Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht benützt werden, sind zu archivieren. 3 Das Departement erlässt Richtlinien. 3.2. Ordentliche Gemeindeorganisation 3.2.1. Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
I. Mitwirkungsrechte 1 Wer stimmberechtigt ist, kann: a) an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen; b) eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung zuständig ist; c) ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat zuständig ist; d) mit einer Interpellation an der Gemeindeversammlung mündlich Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen.
II. Motion und Postulat 1. Motion 1 Die Motion verlangt vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen.
2. Postulat 1 Das Postulat verlangt vom Gemeinderat zu prüfen, ob ein Reglements- oder Beschlussesentwurf zu erarbeiten oder ob eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei.
3. Verfahren 1 Die Motion oder das Postulat sind schriftlich einzureichen und haben ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten. 2 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nimmt den Vorstoss entgegen und sorgt dafür, dass sich das Verfahren nicht verzögert. 3 Der Vorstoss ist auf die nächste Gemeindeversammlung hin zu traktandieren und mündlich begründen zu lassen. 4 Der Gemeinderat hat zu beantragen, ob die Motion oder das Postulat erheblich oder nicht erheblich erklärt werden soll. 5 Nach durchgeführter Diskussion ist darüber abzustimmen. 6 Der Gegenstand einer erheblich erklärten Motion oder eines erheblich erklärten Postulats ist auf eine der nächsten Gemeindeversammlungen hin zu traktandieren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Gemeinderat beauftragt worden ist, Massnahmen in seinem Bereich zu prüfen.
4. Dringlichkeit 1 Ist die Angelegenheit dringlich, kann die Mehrheit der an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschliessen, dass die Motion oder das Postulat sofort begründet wird. 2 Nach der Diskussion wird ohne Antrag des Gemeinderates abgestimmt, ob die Motion oder das Postulat erheblich erklärt werden soll. 3 Wird die Motion oder das Postulat erheblich erklärt, ist nach § 45 Absatz 6 zu verfahren.
5. Stand hängiger Vorstösse 1 Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung jährlich über den Stand der hängigen erheblich erklärten Motionen und Postulate zu berichten.
III. Interpellation 1 Die Interpellation wird beantwortet von: a) dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin; b) einem Behördemitglied; c) einem Mitglied der Verwaltung. 2 Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, wird sie an der nächsten Gemeindeversammlung gegeben; stimmt die fragestellende Person zu, kann ihr die Antwort vor der nächsten Gemeindeversammlung schriftlich erteilt werden.
IV. Einberufung der Gemeindeversammlung und Behandlung der Traktanden 1 Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass innert nützlicher Frist eine Gemeindeversammlung einberufen wird. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen. 2 Das Einberufungsbegehren ist vor der Unterschriftensammlung mit den zu behandelnden Traktanden und den entsprechenden Anträgen schriftlich beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin anzumelden. 3 Die Listen mit den notwendigen Unterschriften sind dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin innert 60 Tagen, nachdem das Begehren angemeldet wurde, abzugeben. 4 Die Traktanden sind nach § 45 zu behandeln.
V. Abstimmungen 1. Obligatorische Urnenabstimmung 1 Über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der Urne abzustimmen, wenn: a) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll; b) es die Gemeindeordnung bestimmt. 2 In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung.
2. Schlussabstimmung an der Urne 1 An jeder Gemeindeversammlung kann von einem Teil der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden, dass die Schlussabstimmung in einer Sachfrage an der Urne stattfindet. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/3 nicht übersteigen.
…
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VII. Wahlen 1 In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne: a) die Mitglieder des Gemeinderates; b) die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission; c)* den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin; d)* Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht. e)* … 3.2.2. Gemeindeversammlung
I. Zusammensetzung 1 Die Gemeindeversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Stimmberechtigten.
II. Befugnisse 1. Nicht übertragbare Befugnisse 1 Neben den in § 50 aufgeführten Befugnissen stehen der Gemeindeversammlung weitere nicht übertragbare Befugnisse zu: a) Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das Gemeindepersonal; b) Sie beschliesst: 1.* das Budget und den Steuerfuss; 2.* die Jahresrechnung; 3.* Geschäfte über im Rechnungslegungsmodell definierte Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens sowie Geschäfte über das Verwaltungsvermögen, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen (insbesondere Anlagen, Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen); Die Geschäfte über Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens können in der Gemeindeordnung vollständig an den Gemeinderat übertragen werden; 4. Spezialfinanzierungen; 5. zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von § 152 zu anderen Zwecken zu verwenden; 6. Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben, sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteiligen, sofern der finanzielle Aufwand einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigt; 7. Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, sofern die Aufwendungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen; 8. einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten; 9. Namen und Wappen der Gemeinde; c) Sie ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentlichrechtliche Gebühren und Beiträge zu erheben; d) Sie übt die Oberaufsicht aus über alle Gemeindeorgane; e) In der Bürgergemeinde kann sie die Behörden der Einwohnergemeinde als ihre eigenen anerkennen; f)* Im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung beschliesst sie Globalbudgets.
2. Weitere Befugnisse 1 In der Gemeindeordnung können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse zugewiesen werden. Dabei ist festzulegen, ob sie übertragbar sind oder nicht.
III. Vorberatung der Traktanden 1 Die Gemeindeversammlung kann über einen Verhandlungsgegenstand nur dann gültig beschliessen, wenn ihn der Gemeinderat vorberaten hat und dazu einen bestimmten Antrag stellt. 2 Nebst seinem Hauptantrag kann der Gemeinderat der Gemeindeversammlung in bestimmter Reihenfolge auch Eventualanträge stellen. 3 Der Gemeinderat kann der Gemeindeversammlung konsultativ Geschäfte vorlegen, die in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen, wenn* a) lange oder kostspielige Vorbereitungen erforderlich sind, oder b) sich die Stimmberechtigten aus anderen wichtigen Gründen vorfrageweise äussern sollen. 4 Vorbehalten bleibt die Behandlung dringlich erklärter Motionen und Postulate.*
IV. Versammlungsleitung 1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin sorgt für Ruhe und Ordnung und ist berechtigt, Personen, welche die Verhandlungen stören, wegzuweisen. 2 Wer mit einer verhandlungsleitenden Verfügung nicht einverstanden ist, hat sich sogleich bei der Gemeindeversammlung zu beschweren, die unverzüglich entscheidet.
V. Vorbereitungshandlungen 1. Büro 1 Die Gemeindeversammlung wählt Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen. 2 Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin das Büro.
2. Feststellung der Stimmberechtigten 1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin a) lässt feststellen, wieviele Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen; vor Abstimmungen kann nachgezählt werden; b) kann Nichtstimmberechtigte auf besondere Zuhörerplätze verweisen.
3. Genehmigung der Traktandenliste 1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin lässt die Traktandenliste bereinigen und genehmigen.
VI. Verhandlungsablauf 1. Eintreten 1 Zu jedem Traktandum wird vorerst der Antrag des Gemeinderates erläutert. 2 Danach wird die Diskussion zur Eintretensfrage eröffnet. 3 Vorbehalten bleibt die Behandlung der Geschäfte nach § 45.
2. Detailberatung, -abstimmungen 1 Beschliesst die Versammlung, auf ein Geschäft einzutreten, werden die Einzelheiten beraten. 2 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin legt fest, wie über die eingereichten Anträge und den Antrag des Gemeinderates abzustimmen ist.
3. Schlussabstimmung 1 Ist der Verhandlungsgegenstand bereinigt, muss darüber abgestimmt werden. 2 Ausgenommen sind die Fälle, in welchen an der Urne abzustimmen ist.
4. Rückkommen 1 Auf einen bereits gefassten Beschluss kann an der gleichen Gemeindeversammlung zurückgekommen werden. 2 Wird ein Rückkommensantrag gestellt und angenommen, ist der Beschluss aufgehoben; das Geschäft ist erneut zu beraten und zu beschliessen. 3.2.3. Gemeinderat
I. Zusammensetzung 1. Mitglieder 1 In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeinderates festzulegen. 2 Er zählt mindestens 3 Mitglieder.
2. Ersatzmitglieder 1 Die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen einer Liste sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder. 2 Der Gemeinderat bestimmt nach den Erneuerungswahlen die Anzahl der Ersatzmitglieder jeder Liste. 3 Die Ersatzmitglieder amten, wenn die Gemeinderatsmitglieder verhindert sind oder wenn Ausstandsgründe vorliegen. 4 Sie rücken nach, wenn während der Amtsperiode ein Gemeinderatssitz frei wird.
3. Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat 1 Umfasst eine Kirchgemeinde die Konfessionsangehörigen mehrerer Einwohnergemeinden, so kann in der Gemeindeordnung das Kirchgemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden. 2 In jedem Wahlkreis sind mindestens 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied zu wählen. 3 In Wahlkreisen, in denen weniger als 3 Mitglieder zu wählen sind, wird nach dem Majorzverfahren gewählt. Stille Wahlen nach dem Gesetz über die politischen Rechte1) sind zulässig.
II. Befugnisse 1 Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. 2 Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 3 Er hat insbesondere: a) die Tätigkeiten der Gemeinde zu planen und zu koordinieren; b) Anträge an die Gemeindeversammlung in Sachgeschäften zu stellen; c) die Gemeindeversammlungsbeschlüsse und die an der Urne gefassten Beschlüsse zu vollziehen; d) die Gemeindeverwaltung, unter Vorbehalt des Oberaufsichtsrechts der Gemeindeversammlung, zu beaufsichtigen; e) Verwaltungsreglemente zu erlassen; f) das Disziplinarrecht auszuüben, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine andere Behörde bestimmt wird; g) die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente wahrzunehmen; 1) BGS 113.111. h) die Gemeinde nach aussen zu vertreten.
III. Referentensystem und Geschäftsvorbereitung* 1 Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder oder Kommissionen beauftragen, Geschäfte vorzubereiten und ihm Anträge zu stellen.* 2 Jedes Gemeinderatsmitglied kann die entsprechenden Unterlagen und Protokolle der vorberatenden Kommissionen einsehen.
IV Ressortsystem 1 In der Gemeindeordnung kann bestimmt werden, dass einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates einzelne Sachgebiete (Ressorts) zugewiesen werden sollen. 3.2.4. Gemeinderatskommission
I. Zusammensetzung 1 In der Gemeindeordnung kann eine Gemeinderatskommission geschaffen werden. 2 Sie setzt sich zusammen aus: a) dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin sowie dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; b) weiteren vom Gemeinderat aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern, deren Zahl in der Gemeindeordnung bestimmt wird. 3 Der Gemeinderat kann Ersatzmitglieder wählen.
II. Befugnisse 1 Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinderatskommission sind in der Gemeindeordnung zu umschreiben.
III. Referentensystem 1 Die Gemeinderatskommission kann ihre Mitglieder beauftragen, Geschäfte vorzubereiten und ihr Anträge zu stellen, sowie Anträge der Gemeinderatskommission im Gemeinderat und Anträge des Gemeinderates an der Gemeindeversammlung zu vertreten.
IV. Ressortsystem Ressortzuteilung 1 In der Gemeindeordnung kann bestimmt werden, dass den einzelnen Mitgliedern der Gemeinderatskommission Sachgebiete (Ressorts) zugewiesen werden können. 2 Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten ihre Geschäfte vor, stellen der Gemeinderatskommission Antrag, vertreten im Gemeinderat die Anträge der Gemeinderatskommission, in der Gemeindeversammlung die Anträge des Gemeinderates und vollziehen die Beschlüsse. 3 Die Beschlüsse werden von der Gemeinderatskommission als Behörde gefasst. 4 Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen können haupt- oder nebenamtlich eingesetzt werden. 3.3. Ausserordentliche Gemeindeorganisation 3.3.1. Politische Rechte in der ausserordentlichen
I. Initiative 1. Voraussetzungen und Inhalt 1 Ein Teil der Stimmberechtigten kann dem Gemeindeparlament Vorschläge über Angelegenheiten unterbreiten, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
2. Form 1 Die Initiative ist schriftlich abzufassen und kann als ausgearbeitete Vorlage oder als Anregung eingereicht werden.
3. Vorprüfung 1 Die geplante Initiative ist beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin vor der Unterschriftensammlung schriftlich anzumelden. Es ist festzustellen, ob die Unterschriftenliste der vorgeschriebenen Form entspricht.