I. Geltungsbereich und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt in Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden:
a) die Rechtsstellung der Gemeindeangehörigen;
b) die Grundzüge der Organisation;
c)* die Rechnungslegung und den Finanzhaushalt;
d) die Zusammenarbeit der Gemeinden und die Veränderung im
Gemeindebestand;
e)* den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht.
§ 2
II. Organisation
1 Jede Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung.
2 Die Gemeinde kann die ordentliche oder die ausserordentliche Gemeindeorganisation wählen.
3 Jede Gemeinde kann auf Beginn einer Amtsperiode die ausserordentliche
Gemeindeorganisation einführen oder wieder zur ordentlichen Gemeindeorganisation zurückkehren, indem sie die Gemeindeordnung ändert.
2. Gemeindeangehörige
2.1. Einwohner und Einwohnerinnen
§ 3
I. Einwohnerkontrolle
1. Melde- und Hinterlegungspflicht
1 Wer in einer Einwohnergemeinde Niederlassung (Hauptwohnsitz) oder
Aufenthalt (Nebenwohnsitz) begründet, hat sich innert 14 Tagen anzumelden und die erforderlichen Dokumente zu hinterlegen.*
2 Wer seine Niederlassung oder seinen Aufenthalt aufgibt, hat sich innert
14 Tagen abzumelden.*
GS 92, 325
3 Die Meldepflicht besteht auch bei Umzügen innerhalb der Gemeinde
§ 4 oder eines Gebäudes.*
II. Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wer die erforderlichen Dokumente nicht hinterlegt oder bei der An-, Um- oder Abmeldung die Auskunft verweigert oder unwahre Angaben macht, wird vom
§ 5 Friedensrichter mit Busse bestraft.*
III. Niederlassung und Aufenthalt, besondere Domizile*
1 Niederlassung und Aufenthalt einer Person richten sich nach der Registerharmonisierungsgesetzgebung.*
2 Vorbehalten sind gesetzliche Bestimmungen über das politische Domizil,
das Steuerdomizil und andere besondere Domizilarten.
§ 6
IV. Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz.
§ 7
…
2.2. Bürger und Bürgerinnen
§ 8
Spezialgesetzgebung
1 Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts richten sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
§ 9
…
§ 10
…
§ 11
…
§ 12
…
§ 13
…
§ 14
…
§ 15
…
3. Organisation der Gemeinden
3.1. Allgemeine Organisation
3.1.1. Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll,
§ 16 Öffentlichkeit der Verhandlungen
I. Organe der Gemeinde
1. Gesamtheit der Stimmberechtigten
1 In der ordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten
ihre Rechte ordentlicherweise in der Gemeindeversammlung aus.
2 In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise an der Urne aus.
§ 17
2. Behörden
1 Behörden sind:
a) der Gemeinderat;
b) das Gemeindeparlament;
c) die Kommissionen.
2 Die Mitgliederzahl der an der Urne gewählten Behörden darf während
der Amtsperiode nicht verändert werden, ausser wenn vakante Stellen bestehen.*
§ 18
3. Geschäftsverkehr
1 In der Gemeindeordnung ist der Geschäftsverkehr zwischen den einzelnen Gemeindebehörden zu regeln.
§ 19
II. Einberufung der Organe
1. Gemeindeversammlung
A. Einberufungsgründe
1 Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr:
a)* um das Budget für das folgende Jahr zu beschliessen;
b)* um die Jahresrechnung des vergangenen Jahres zu beschliessen.
§ 20
B. Anordnung der Einberufung
1 Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten oder von der
Gemeindepräsidentin einberufen, wenn es:
a) der Gemeinderat beschliesst;
b) die Stimmberechtigten nach § 49 begehren;
c) der Regierungsrat anordnet.
§ 21
C. Einladung
1 Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im voraus zur Gemeindeversammlung einzuladen.
2 Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben.
3 Die Einladung ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen
oder den Stimmberechtigten zuzustellen.
§ 22
D. Auflage
1 Die Anträge des Gemeinderates sowie die entsprechenden Unterlagen
sind während der Einladungsfrist aufzulegen.
§ 23
2. Behörden
A. Einberufungsgründe
1 Die Behörden werden von ihren Vorsitzenden einberufen:
a) so oft es die Geschäfte erfordern;
b)* wenn es 1/5 der Mitglieder, aber wenigstens 2, begehren, die gleichzeitig die zu behandelnden Geschäfte bekanntzugeben haben.
2 Das Gemeindeparlament ist auch einzuberufen, wenn es der Gemeinderat verlangt.
§ 24
B. Einberufungsverfahren
1 Die Gemeinden regeln das Einberufungsverfahren in der Gemeindeordnung.
2 Einladung und Traktandenliste sind den Behördemitgliedern mindestens
3 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
3 Die entsprechenden Unterlagen sind für die Behördemitglieder während
der Einladungsfrist aufzulegen.
§ 25
C. Einberufung von Ersatzmitgliedern
1 Ist ein Behördemitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, sorgt es
dafür, dass rechtzeitig das Ersatzmitglied eingeladen wird.
§ 26
D. Beschlussfähigkeit
1 Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Ersatzmitglieder, aber wenigstens 3 anwesend sind.
2 In der Gemeindeordnung kann der Bruchteil heraufgesetzt werden.
§ 27
III. Sitzungsleitung
1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet:
a) die Gemeindeversammlung;
b) den Gemeinderat;
c) die Gemeinderatskommission.
2 Die Sitzungen der übrigen Behörden leiten deren Vorsitzende.
§ 28
IV. Protokoll
1. Gemeindeversammlung
1 Das Protokoll der Gemeindeversammlung hat alle wesentlichen Vorgänge
(insbesondere Anträge des Gemeinderates und aus der Mitte der Versammlung, Inhalt der Wortmeldungen, Beschlüsse und Abstimmungsresultate) zu enthalten.
2 Das Protokoll ist spätestens auf die nächste Gemeindeversammlung hin
aufzulegen.
3 Die Gemeindeordnung regelt, wer das Protokoll genehmigt.
§ 29
2. Gemeindeparlament und Gemeinderat
1 Die Vorschriften des § 28 sind sinngemäss im Gemeindeparlament und im
Gemeinderat anzuwenden.
§ 30
3. Übrige Behörden
1 In den übrigen Behörden wird über die Verhandlungen ein Beschlussprotokoll geführt.
2 Die Beschlüsse, welche eine Behörde mit selbständiger Entscheidbefugnis
fasst, sind zu begründen.
3 Jedes Mitglied kann verlangen, dass sein Antrag mit kurzer Begründung
oder seine Stimmabgabe protokolliert werden.
4 In der Gemeindeordnung kann eine eingehendere Protokollführung vorgeschrieben werden.
§ 31
V. Öffentlichkeit der Verhandlungen
1 Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments und des Gemeinderates sind in der Regel öffentlich.
2 Die Stimmberechtigten können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle einsehen.
3 Aus wichtigen Gründen kann das jeweilige Organ beschliessen, die Öffentlichkeit auszuschliessen.
§ 31 bis
VI. Regelungsdichte und administrative Belastung
1 Die Organe der Gemeinde sorgen, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organisationen.
3.1.2. Wahlen und Abstimmungen
§ 32
I. Stimmberechtigung und Wählbarkeit
1 Das Gesetz über die politischen Rechte1) bestimmt, wer in der Gemeinde
stimmberechtigt und wählbar ist.
2 Wählbar ist auch, wer sich verpflichtet, vor Amtsantritt die Stimmberechtigung in der Gemeinde und die Wählbarkeitsvoraussetzungen zu erwerben.
3 Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen sind an der Urne oder
§ 33 von Gemeindebehörden zu wählen.*
II. Urne
1 Das Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen richtet sich nach
dem Gesetz über die politischen Rechte2).
2 Urnenwahlen von Gemeindebehörden sind, unter Vorbehalt von § 69 Absatz 3 und § 96 Absatz 2, nach dem Proporzwahlsystem vorzunehmen.
3 Bei der Wahl des Gemeinderates bleiben die §§ 126-128 vorbehalten.
1) BGS 113.111.
2) BGS 113.111.
§ 34
III. Organe
1. Form der Wahlen und Abstimmungen
1 In der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden erfolgen
die Wahlen und Sachabstimmungen in der Regel offen.
2 Wenn mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt,
muss geheim gewählt oder abgestimmt werden. In der Gemeindeordnung
kann ein kleinerer Bruchteil festgelegt werden.
3 Stehen mehrere Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl, muss geheim
gewählt werden.
§ 35
2. Wahlen
A. Erster Wahlgang
1 Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
2 Bei offener Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
3 Bei geheimen Wahlen wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen durch 2 geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr
dar.
4 Haben mehr Kandidaten und Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht,
als Stellen zu besetzen sind, so sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
§ 36
B. Zweiter Wahlgang
1 Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative
Mehr entscheidet. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
2 Steht nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl, findet der zweite
Wahlgang an einer nächsten Versammlung oder Sitzung statt.
§ 37
3. Abstimmungen
1 Bei den Abstimmungen in Sachfragen entscheidet das einfache Mehr der
Stimmen.
2 Bei den geheimen Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmen
nicht in Betracht.
§ 38
4. Stimm- und Wahlrecht der Vorsitzenden
1 Die Vorsitzenden können wählen und mitstimmen.
§ 39
5. Stimmengleichheit
1 Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
2 Bei offenen und geheimen Abstimmungen steht den Vorsitzenden der
Stichentscheid zu.