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Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege

Uri · 2.2345 · decree

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Contents: 92 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16 b) wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21 handelt
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23 b) während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26
  26. Artikel 27
  27. Artikel 28
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 31
  31. Artikel 32
  32. Artikel 33
  33. Artikel 34
  34. Artikel 35
  35. Artikel 36
  36. Artikel 37
  37. Artikel 38
  38. Artikel 39
  39. Artikel 40
  40. Artikel 41
  41. Artikel 42
  42. Artikel 43
  43. Artikel 44
  44. Artikel 46
  45. Artikel 47
  46. Artikel 48
  47. Artikel 49
  48. Artikel 50
  49. Artikel 51
  50. Artikel 52
  51. Artikel 53
  52. Artikel 54
  53. Artikel 56
  54. Artikel 57
  55. Artikel 58
  56. Artikel 59
  57. Artikel 60
  58. Artikel 61
  59. Artikel 62
  60. Artikel 63
  61. Artikel 64
  62. Artikel 65
  63. Artikel 66
  64. Artikel 67
  65. Artikel 68
  66. Artikel 69
  67. Artikel 70
  68. Artikel 71
  69. Artikel 72
  70. Artikel 73
  71. Artikel 74
  72. Artikel 75
  73. Artikel 76
  74. Artikel 77
  75. Artikel 78
  76. Artikel 79
  77. Artikel 80
  78. Artikel 81
  79. Artikel 82
  80. Artikel 83
  81. Artikel 84
  82. Artikel 85
  83. Artikel 86
  84. Artikel 87
  85. Artikel 88
  86. Artikel 89
  87. Artikel 90
  88. Artikel 91
  89. Artikel 93
  90. Artikel 94
  91. Artikel 95 Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
  92. Artikel 96

92 provisions

Artikel 1

1 Diese Verordnung regelt: a) das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten b) das Verfahren vor Kommissionen, Privatpersonen und privaten Organisationen, soweit diese Verfügungen treffen c) das Verfahren vor dem Obergericht als Verwaltungsgericht 2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundes und des Kantons. 1.2 Begriffe

Artikel 2

Behörde 1 Alle Organe nach Artikel 1, die berechtigt sind, Verfügungen zu treffen, gelten als Behörde im Sinne dieser Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Wo diese Verordnung für Personen die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche Personen.

Artikel 3

Verfügung 1 Als Verfügung gelten instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und die: a) Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben b) die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellen c) Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit erledigt erklären 2 Als Verfügung gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen sowie das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. 3 Entscheide und Urteile, die das Obergericht als Verwaltungsgericht fällt, sind den Verfügungen gleichgestellt. 2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen 2.1 Zuständigkeit

Artikel 4

Zuständigkeitsordnung 1 Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Gesetzgebung. 2 Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörden und Beteiligten sind nichtig. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

Artikel 5

Prüfung und Weiterleitung 1 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Eingaben an eine unzuständige Behörde sind, unter Mitteilung an den Absender, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 3 Für die Einhaltung von Fristen ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Einreichung massgebend, selbst wenn diese bei der unzuständigen Behörde erfolgte.

Artikel 6

Bestrittene Zuständigkeit 1 Eine Behörde kann ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen. 2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. 2.2 Ausstand

Artikel 7

1 Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied einer Behörde den Ausstand zu wahren hat. 2 Die Bestimmungen über den Ausstand gelten auch für den Gerichtsschreiber und den Sekretär einer Behörde. 2.3 Verfahrensbeteiligte

Artikel 8

Beteiligte 1 Am Verwaltungsverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren können natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt sein, die durch die Verfügung berührt sind.

Artikel 9

Beiladung 1 Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen von Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen. 2 Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten.

Artikel 10

Vertretung 1 Die Beteiligten können sich vertreten lassen, soweit persönliches Handeln oder Erscheinen nicht erforderlich ist. 2 Im Verfahren vor Obergericht richtet sich die berufsmässige Parteivertretung nach der Anwaltsverordnung (RB 9.2321). * 2a Zudem ist zur berufsmässigen Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen berechtigt, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61) sinngemäss erfüllt. Das Obergericht bestimmt das Nähere in einem Reglement (RB 2.2347). * 3 Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Anwälte gelten als Inhaber einer Vollmacht der Partei, für die sie handeln. 2.4 Verfahrensgrundsätze 2.4.1 Im Allgemeinen

Artikel 11

Handeln von Amtes wegen 1 Die Behörde handelt von Amtes wegen, es sei denn, eine besondere Vorschrift setze einen Antrag oder eine andere Handlung eines Beteiligten voraus.

Artikel 12

Begehren 1 Begehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen. 2 Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Artikel 13

Vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende Anordnungen 1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt. 2 Zu diesem Zweck und aus Gründen eines rationellen Verwaltungsablaufs kann sie auch verfahrensleitende Anordnungen treffen, wie Sistierung, Trennung und Vereinigung von Verfahren.

Artikel 14

Ermittlung des Sachverhalts 1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, soweit das für die Beurteilung wesentlich ist. 2 Zu diesem Zweck kann die Behörde die Beteiligten und Auskunftspersonen befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und Gutachten von Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen, Zeugen einvernehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen. Werden Zeugen einvernommen oder Dritten Mitwirkungs- oder Duldungspflichten auferlegt, sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden. 3 Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Weigern sie sich, braucht die Behörde auf die Begehren dieser Beteiligten nicht einzutreten. 4 Bei kostenaufwendigen Beweismassnahmen sind die Beteiligten vorher anzuhören. 5 Die Behörde kann die Ermittlung des Sachverhalts einer Amtsstelle übertragen.

Artikel 15

Rechtliches Gehör 1 Die Behörden beachten bei jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs. 2 In dringenden Fällen kann sie vor der Anhörung einstweilige Verfügungen treffen. 3 Die Behörde braucht die Beteiligten nicht anzuhören: a) bei Zwischenentscheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind

Artikel 16 b) wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht

Akteneinsicht 1 Die Beteiligten können beanspruchen, die Akten einzusehen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Verweigert die Behörde die Einsichtnahme, muss sie das in den Akten vermerken. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als das ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.

Artikel 17

Neue Vorbringen 1 Die Beteiligten können vor jeder Instanz bis zu deren Verfügung neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.

Artikel 18

Entscheidgrundlagen 1 Die Behörde verfügt aufgrund des Sachverhalts in freier Würdigung der Beweise. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist sie an die Begehren der Beteiligten nicht gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Artikel 19

Inhalt 1 Die Verfügung muss enthalten: a) die Tatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützt b) das Erkenntnis c) die Kostenregelung d) den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel (Art, Frist und Instanz) e) die Adressaten der Verfügung f) das Versanddatum und die erforderlichen Unterschriften 2 Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und mit dem vorgeschriebenen Inhalt zu versehen, auch wenn sie in Briefform gekleidet werden.

Artikel 20

Verzicht auf Begründung 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Behörde ihre Verfügung ohne Begründung eröffnen, soweit: a) den Begehren voll entsprochen wird und weder die Parteien noch betroffene Dritte eine Begründung verlangen b) es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid

Artikel 21 handelt

Eröffnung: Grundsatz 1 Die Verfügung ist den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen. 2 In dringlichen Fällen kann sie mündlich eröffnet werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 3 Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an. 4 Eine Verfügung gilt auch dann als schriftlich zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung verhindert. 5 Hat die Partei einen berufsmässigen Vertreter, muss die Verfügung diesem eröffnet werden. 6 Kann die Verfügung nicht zugestellt werden oder richtet sie sich an einen unbestimmten Personenkreis, wird sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnet.

Artikel 22

Eröffnung: Einschränkung 1 Verfügungen, die eine Rechtsmittelfrist auslösen, sollen nicht eröffnet werden: a) während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag

Artikel 23 b) während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar

Ordnungsbusse 1 Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestraft werden. Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist. Artikel 23a * Amtssprache 1 Die Amtssprache ist Deutsch. Eingaben, Vernehmlassungen, Beweismittel und dergleichen sind in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen. 2.4.2 Koordinationspflicht Artikel 24 *Grundsatz 1 Die Grundsätze der Koordinationspflicht richten sich sinngemäss nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700).

Artikel 25

Leitverfahren 1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt jenes Verfahren als Leitverfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht. 2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement das Leitverfahren für die verschiedenen Vorhaben. 3 Enthält das Reglement des Regierungsrates keine Bestimmung und einigen sich die betroffenen Behörden nicht, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz. 2.4.3 Realakte * Artikel 25a * Verfügung über Realakte 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft b) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt c) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung. 2.4.4 Elektronische Übermittlung * Artikel 25b * Allgemeines 1 Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, kann der Verkehr mit den Behörden nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts auch elektronisch erfolgen. 2 Eine elektronische Übermittlung hat über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung zu erfolgen und ist mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen. 3 Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (SR 172.021.2) sinngemäss anwendbar. Artikel 25c * Zustellplattform 1 Als anerkannte Plattform für die sichere Zustellung gilt eine vom Bund, gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1) anerkannte Plattform. 2 Der Regierungsrat kann weitere Zustellplattformen anerkennen. Artikel 25d * Elektronische Signatur 1 Als anerkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03) beruht. Artikel 25e * Eingaben an eine Behörde 1 Eingaben und deren Beilagen können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde diese Form zugelassen hat. 2 Die Behörde veröffentlicht ihre Adresse für elektronische Eingaben und das für die Übermittlung zulässige Format im Internet. Artikel 25f * Eröffnung von Entscheiden 1 Eine Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Zustellungsart ausdrücklich durch schriftliche Erklärung zugestimmt hat. 2 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. 2.5 Überprüfung durch die verfügende Behörde

Artikel 26

Wiedererwägung 1 Die Beteiligten können die Behörde ersuchen, ihre Verfügung wiederzuerwägen. 2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ausser: a) wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte b) wenn der Gesuchsteller in früheren Verfahren keine Veranlassung hatte, damals bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen oder c) wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben

Artikel 27

Änderung und Widerruf 1 Die Behörde kann eine Verfügung, die sie getroffen hat, jederzeit ändern oder widerrufen: a) wenn ein Beteiligter sie durch eine strafbare Handlung erwirkt hat b) wenn überwiegende öffentliche Interessen es erfordern oder c) wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten bleiben Verfügungen, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht geändert oder widerrufen werden können 2 Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann die verfügende Behörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat.

Artikel 28

Erläuterung und Berichtigung 1 Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren eines Beteiligten die Verfügung, wenn diese unvollständig oder unklar ist oder wenn sie Widersprüche enthält. 2 Wird die Verfügung geändert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. 3 Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist innert der Rechtsmittelfrist zu stellen. 4 Die Behörde kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler in einer Verfügung berichtigen. Sie hat das den Beteiligten sofort mitzuteilen. 2.6 Fristen

Artikel 29

Berechnung und Fristwahrung 1 Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum der schriftlichen Zustellung an. 2 Der Tag, an dem die Verfügung eröffnet wird, zählt für die Fristberechnung nicht. 3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag. 4 Wird die Verfügung ohne Begründung eröffnet und wird eine solche innert zehn Tagen verlangt, läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, in dem die begründete Verfügung eröffnet wird. 5 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.

Artikel 30

Fristerstreckung 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.

Artikel 31

Wiederherstellung 1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und wenn er innert zehn Tagen, seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. 2.7 Kosten und Parteientschädigung

Artikel 32

Begriffe 1 Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen. 2 Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (wie Spruchgebühren, Schreibgebühren), den Kosten für das Beweisverfahren und anderen Barauslagen der Behörde. 3 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen.

Artikel 33

Amtliche Kosten: Grundsatz 1 Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen amtlichen Kosten zu ersetzen.

Artikel 34

Amtliche Kosten: Kostenpflicht 1 Die amtlichen Kosten trägt: a) im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren der Beteiligte, der die Amtshandlung beantragt oder der sie durch sein Verhalten veranlasst hat b) im Rechtsmittel- und im Klageverfahren der Beteiligte, der unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Unterliegt er nur teilweise, wird ihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt 2 Mehrere Beteiligte tragen die ihnen gemeinsam auferlegten amtlichen Kosten zu gleichen Teilen solidarisch, sofern die Verfügung nichts anderes bestimmt. 3 Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt. 4 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Behörde darauf verzichten, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen.

Artikel 35

Amtliche Kosten: Kostenvorschuss 1 Die Behörde kann von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Im verwaltungsinternen Verfahren darf ein Kostenvorschuss jedoch nur verlangt werden, wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und die Bezahlung der amtlichen Kosten als gefährdet erscheint. 2 Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden.

Artikel 36

Unentgeltliche Rechtspflege 1 Die Behörde kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, sofern das Verfahren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Diese Bewilligung entbindet davon, die amtlichen Kosten zu tragen und einen Kostenvorschuss zu leisten. 2 Sofern die Umstände es erfordern, kann die Behörde einem Beteiligten einen für ihn unentgeltlichen, im Kanton praktizierenden Anwalt beigeben. 3 Gelangt die ehemals bedürftige Partei nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie die erlassenen amtlichen Kosten und die für sie übernommenen Anwaltskosten nachzuzahlen. Zuständig zur Nachforderung ist die Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat. 4 Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, solche Änderungen der Vermögensverhältnisse, die sie kraft ihres Amtes erfahren, der für die Nachforderung zuständigen Instanz mitzuteilen. Diese hat den in Betracht fallenden Behörden und Amtsstellen mitzuteilen, welchen Personen zu welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. 5 Der Anspruch und die Pflicht auf Nachzahlung erlöschen zehn Jahre nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens.

Artikel 37

Parteientschädigung 1 Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2 Im Rechtsmittelverfahren, bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sowie im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren hat die Behörde dem ganz oder teilweise obsiegenden Beteiligten auf dessen Begehren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihm im Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. 3 Die Parteientschädigung geht zu Lasten des unterliegenden Privaten oder, sofern kein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist, zu Lasten der Vorinstanz.

Artikel 38

Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten, namentlich für die Höhe der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung, die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und, sofern sich so nicht alle Rechtsfragen beantworten lassen, die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (RB 2.3231). 2.8 Anzeigepflicht * Artikel 38a * Anzeigepflicht für Behördenmitglieder 1 Behördenmitglieder und Angestellte, denen im Amt ein Verbrechen bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet. 2 Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Pflichtigen ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht zusteht. 3 Rechtsmittelverfahren 3.1 Einsprache

Artikel 39

Begriff 1 Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.

Artikel 40

Zulässigkeit 1 Die Einsprache ist zulässig, wo die Rechtsordnung das vorsieht.

Artikel 41

Einspracheverfahren 1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, beträgt die Einsprachefrist zwanzig Tage. 2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt. Diese kann die angefochtene Verfügung zugunsten oder zuungunsten des Einsprechers ändern. Beabsichtigt sie, die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich dazu zu äussern.

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