1 Jede Person kann Tatsachen, die es aus öffentlichem Interesse gebieten,
dass gegen eine Behörde von Amtes wegen eingeschritten wird, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte eines Beteiligten. Er hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.
3 Der Vollzug der angefochtenen Verfügung oder Amtshandlung wird durch
die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtsbehörde oder ihr
Vorsitzender das anordnet.
4 Ist die Aufsichtsbeschwerde begründet, ergreift die Aufsichtsinstanz die erforderlichen Massnahmen.
5.4 Staatsrechtliche Klage
Artikel 85
1 Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, die dem
Kanton untergeordnet sind, beurteilt der Regierungsrat, sofern sich die Streitigkeit auf öffentliches Recht stützt und nicht durch Verfügung erledigt werden kann.
2 Ist der Kanton an einem derartigen Streit beteiligt, entscheidet das Obergericht.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die
verwaltungsrechtliche Klage.
6 Vollstreckung und Verwaltungszwang
6.1 Vollstreckung
Artikel 86
Voraussetzungen
1 Verfügungen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr
zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt oder wenn diese ihm entzogen ist.
Artikel 87
Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung einer Verfügung obliegt der Behörde, die erstinstanzlich
befunden hat.
2 Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die
betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.
Artikel 88
Geldzahlungen, Sicherheitsleistungen
1 Verfügungen, die zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) gleichgestellt.
Artikel 89
Urteile über verwaltungsrechtliche Klagen
1 Urteile, die das Obergericht im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gefällt hat, werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung vollstreckt.
6.2 Verwaltungszwang
Artikel 90
Mittel und Vorgehen
1 Verpflichtet die Verfügung, eine Handlung vorzunehmen, etwas zu dulden
oder zu unterlassen, und ist nicht Gefahr in Verzug, muss die Zwangsvollstreckung mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung zunächst angedroht
werden. Die Androhung ist nicht anfechtbar.
2 Bleibt die Frist unbenützt, erfolgt die Zwangsvollstreckung entweder durch
die Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang. Die Behörde kann
einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragen. Wenn nötig, kann sie polizeiliche Hilfe beanspruchen.
3 Ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, sind
die Kostenentscheide einer vollstreckbaren Verfügung gleichgestellt.
Artikel 91
Strafe: Grundsatz
1 Neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang kann die Behörde nach vorheriger Androhung die Strafe ausfällen, die der anzuwendende
Erlass für den Fall des Ungehorsams vorsieht.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, kann die Bestrafung mit Busse nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(SR 311.0) angedroht werden. *
3 Bussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organe die Strafverfügung getroffen haben. Wird die Strafverfügung angefochten und im Strafbefehls- oder im ordentlichen Strafverfahren ganz oder teilweise bestätigt,
fällt die Busse dem Kanton zu.
Artikel 92 *Strafe: Weiterzug
1 Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden können innert zehn Tagen seit
der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie das Verfahren einstellt, einen
eigenen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das
Strafbefehlsverfahren.
3 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Endentscheids.
4 Alle Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, sind auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Diese kann anstelle der Strafverfügung einen Strafbefehl erlassen
oder das ordentliche Strafverfahren einleiten. Beabsichtigt sie, das zu tun,
hat sie diese Absicht der Verwaltungsbehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, und dem Betroffenen innert zehn Tagen mitzuteilen. Andernfalls
erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft.
5 Für die Umwandlung von Bussen, die von Verwaltungsbehörden ausgesprochen wurden, in eine Ersatzfreiheitsstrafe oder in gemeinnützige Arbeit
ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 93
Übergangsbestimmungen
1 Jede Behörde beendet die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei ihr hängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
2 Alle weiteren Verfahren in Verwaltungssachen sowie ein anschliessendes
Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.
Artikel 94
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und
Gerichtsverhandlungen
2. Verordnung vom 27. Februar 1964 betreffend Fristenlauf an Samstagen
3. Reglement vom 15. März 1993 zum Vollzug der Konvention zum
Artikel 95 Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Erlasse finden sich im Anhang,
der Bestandteil dieser Verordnung ist3).
Artikel 96
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt4). Er kann sie schrittweise in Kraft
setzen.
3) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 12. Mai 1995).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.03.1994 01.06.1995 Erlass Erstfassung AB 08.04.1994
13.06.2001 01.06.2002 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 22.06.2001
13.06.2001 01.06.2002 Artikel 10 Abs. 2a eingefügt AB 22.06.2001
31.03.2004 01.07.2004 Artikel 23a eingefügt AB 16.04.2004
14.06.2006 01.01.2007 Artikel 91 Abs. 2 geändert AB 07.07.2006
20.02.2008 01.09.2008 Titel 2.4.3 eingefügt AB 07.03.2008
20.02.2008 01.09.2008 Artikel 25a eingefügt AB 07.03.2008
20.02.2008 01.09.2008 Artikel 55 totalrevidiert AB 07.03.2008
20.02.2008 01.09.2008 Artikel 55a eingefügt AB 07.03.2008
20.02.2008 01.09.2008 Artikel 62 Abs. 5 eingefügt AB 07.03.2008
30.06.2010 01.01.2011 Titel 2.8 eingefügt AB 16.07.2010
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 38a eingefügt AB 16.07.2010
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 92 totalrevidiert AB 16.07.2010
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 24 totalrevidiert AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Titel 2.4.4 eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25b eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25c eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25d eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25e eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25f eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 45 totalrevidiert AB 09.10.2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 23.03.1994 01.06.1995 Erstfassung AB 08.04.1994
Artikel 10 Abs. 2 13.06.2001 01.06.2002 geändert AB 22.06.2001
Artikel 10 Abs. 2a 13.06.2001 01.06.2002 eingefügt AB 22.06.2001
Artikel 23a 31.03.2004 01.07.2004 eingefügt AB 16.04.2004
Artikel 24 30.09.2015 01.03.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015
Titel 2.4.3 20.02.2008 01.09.2008 eingefügt AB 07.03.2008
Artikel 25a 20.02.2008 01.09.2008 eingefügt AB 07.03.2008
Titel 2.4.4 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25b 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25c 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25d 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25e 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25f 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Titel 2.8 30.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 38a 30.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 45 30.09.2015 01.03.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015
Artikel 55 20.02.2008 01.09.2008 totalrevidiert AB 07.03.2008
Artikel 55a 20.02.2008 01.09.2008 eingefügt AB 07.03.2008
Artikel 62 Abs. 5 20.02.2008 01.09.2008 eingefügt AB 07.03.2008
Artikel 91 Abs. 2 14.06.2006 01.01.2007 geändert AB 07.07.2006
Artikel 92 30.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010