Law

Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege

Uri · 2.2345 · decree

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5aa8edec03f74c9c16f89837b729e1fdbc268ddca911829facdd3a94666ac62a

Contents: 92 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16 b) wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21 handelt
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23 b) während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26
  26. Artikel 27
  27. Artikel 28
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 31
  31. Artikel 32
  32. Artikel 33
  33. Artikel 34
  34. Artikel 35
  35. Artikel 36
  36. Artikel 37
  37. Artikel 38
  38. Artikel 39
  39. Artikel 40
  40. Artikel 41
  41. Artikel 42
  42. Artikel 43
  43. Artikel 44
  44. Artikel 46
  45. Artikel 47
  46. Artikel 48
  47. Artikel 49
  48. Artikel 50
  49. Artikel 51
  50. Artikel 52
  51. Artikel 53
  52. Artikel 54
  53. Artikel 56
  54. Artikel 57
  55. Artikel 58
  56. Artikel 59
  57. Artikel 60
  58. Artikel 61
  59. Artikel 62
  60. Artikel 63
  61. Artikel 64
  62. Artikel 65
  63. Artikel 66
  64. Artikel 67
  65. Artikel 68
  66. Artikel 69
  67. Artikel 70
  68. Artikel 71
  69. Artikel 72
  70. Artikel 73
  71. Artikel 74
  72. Artikel 75
  73. Artikel 76
  74. Artikel 77
  75. Artikel 78
  76. Artikel 79
  77. Artikel 80
  78. Artikel 81
  79. Artikel 82
  80. Artikel 83
  81. Artikel 84
  82. Artikel 85
  83. Artikel 86
  84. Artikel 87
  85. Artikel 88
  86. Artikel 89
  87. Artikel 90
  88. Artikel 91
  89. Artikel 93
  90. Artikel 94
  91. Artikel 95 Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
  92. Artikel 96

92 provisions

Artikel 42

Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen. 3.2 Verwaltungsbeschwerde

Artikel 43

Begriff und Zulässigkeit 1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Verfügungen unterer Behörden bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist. 2 Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen.

Artikel 44

Beschwerdeinstanz: im Allgemeinen 1 Beschwerden gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeinde- und Korporationsbehörden sowie Beschwerden gegen Verfügungen anderer Behörden, die dem Regierungsrat mittelbar oder unmittelbar unterstellt sind, sind an den Regierungsrat zu richten. 2 Verfügungen der Korporationsbürgergemeinden unterliegen vorgängig dem korporationsinternen Beschwerdeweg. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Artikel 45 *Beschwerdeinstanz: bei koordinierten Verfügungen 1 Eine Verfügung gilt als koordiniert, wenn sie den Grundsätzen der Koordination gemäss Artikel 24 entspricht. 2 Koordinierte Verfügungen sind direkt beim Regierungsrat anfechtbar. Er sorgt seinerseits für eine koordinierte Behandlung der angefochtenen Verfügungen.

Artikel 46

Beschwerdebefugnis 1 Zur Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt: a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt 2 Bei koordinierten Verfügungen ist zur gesamtheitlichen Beschwerde befugt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch bloss für eine oder einzelne der koordinierten Verfügungen erfüllt.

Artikel 47

Beschwerdegründe und neue Vorbringen 1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel erlaubt, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen.

Artikel 48

Beschwerdefrist 1 Soweit das eidgenössische oder das kantonale Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. 2 Wird eine koordinierte Verfügung angefochten, gilt die längste Beschwerdefrist einer Verfügung auch für alle anderen koordinierten Verfügungen.

Artikel 49

Inhalt der Beschwerdeschrift 1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. 2 Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen. 3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Artikel 50

Aufschiebende Wirkung 1 Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet. 2 Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt.

Artikel 51

Beschwerdeverfahren 1 Die zuständige Direktion1) leitet das Beschwerdeverfahren. Sie kann dem zuständigen Amt2) die Verfahrensleitung übertragen. 2 Ist auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezogen. 3 Die Vorinstanz und weitere Beteiligte erhalten Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. 4 Die Verfahrensleitung kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Sie kann die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen und weitere Beweishandlungen vornehmen. 5 Die Verfahrensleitung strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Einigung an.

Artikel 52

Entscheid 1 Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zu gunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. Beabsichtigt sie, die Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich vorgängig dazu zu äussern. 2 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend. 3 Der Beschwerdeentscheid ist – unter Vorbehalt von Artikel 20 – zu begründen und dem Beschwerdeführer sowie weiteren betroffenen Beteiligten und der Vorinstanz schriftlich zu eröffnen.

Artikel 53

Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen. 1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Beschwerdedienst; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Artikel 54

Begriff und Zulässigkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Beschwerde an das Obergericht gegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde. 2 Sie ist zulässig: a) gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt b) gegen Verfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht Artikel 55 *Unzulässigkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: a) Entscheide, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können b) Entscheide in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten c) Akte des Regierungsrats in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten d) den Erlass und die Genehmigung von nicht grundeigentümerverbindlichen Plänen e) die Erteilung, Verweigerung oder Übertragung von Konzessionen, auf die die Rechtsordnung keinen Anspruch einräumt f) die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden g) den Entscheid über Begnadigungsgesuche h) Verfügungen, die die Gesetzgebung als endgültig erklärt 2 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Zwischenentscheide sowie gegen damit verbundene Verfahrenskosten, Entschädigungen und Vollstreckungsverfügungen, soweit sich deren Rechtsbeeinträchtigung mit jener der Hauptsache deckt. Artikel 55a * Übergeordnetes Recht 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen in jedem Fall zulässig, wenn übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz verlangt.

Artikel 56

Beschwerdeinstanz 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist direkt beim Obergericht einzureichen.

Artikel 57

Beschwerdegründe 1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden, die für die Beurteilung einer Streitsache wesentlich ist. 2 Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere: a) die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes b) die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache c) der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens d) die Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften 3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes angefochten werden. 4 Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden, es sei denn, das Obergericht handle als erste Rechtsmittelinstanz oder sein Urteil könne mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis an eine Bundesinstanz weitergezogen werden.

Artikel 58

Neue Vorbringen 1 Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen können die Beteiligten neue tatsächliche Behauptungen vorbringen und neue Beweismittel vorlegen, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen und durch die angefochtene Verfügung notwendig geworden sind.

Artikel 59

Beschwerdefrist 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung beim Obergericht einzureichen. 2 Bundesrechtliche Fristen bleiben vorbehalten.

Artikel 60

Beweisverfahren 1 Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichts oder dem Gerichtspräsidenten übertragen werden. 2 Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. 3 Alle Behörden und deren Verwaltungsstellen sind gegenüber dem Obergericht auskunftspflichtig.

Artikel 61

Schlussverhandlung 1 Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen. 2 Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.

Artikel 62

Entscheid 1 Das Obergericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung nicht zu dessen Nachteil ändern. 2 Heisst das Gericht die Beschwerde gut, urteilt es selbst in der Sache, oder es weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat. 3 Das Urteil ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Wenn möglich soll es vorher im Dispositiv zugestellt werden. 4 Soweit das gesetzlich vorgeschrieben ist oder ein öffentliches Interesse daran besteht, wird der Entscheid der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 5 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110). *

Artikel 63

Gerichtsferien 1 Für das Verwaltungsgericht sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien sinngemäss anzuwenden.

Artikel 64

Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.

Artikel 65

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Gesamtgericht 1 Gebietet höherrangiges Recht, dass ein Entscheid des Obergerichts als Verwaltungsgericht durch einen kantonalen Richter überprüft werden kann, ist das Obergericht als Gesamtgericht hiefür zuständig. 2 Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind anzuwenden. 4 Verwaltungsrechtliche Klage

Artikel 66

Zulässigkeit 1 Das Obergericht beurteilt als einzige Instanz folgende verwaltungsrechtliche Klagen: a) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen b) Streitigkeiten aus Konzessionen, namentlich solche zwischen der Konzessionsbehörde und dem Konzessionär, zwischen Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten c) vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und Gemeinwesen oder zwischen Gemeinwesen unter sich, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet. Als Gemeinwesen gelten dabei alle Institutionen, die durch Behörden im Sinne dieser Verordnung vertreten sind d) vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Dienstverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegen eine öffentliche Personalversicherungskasse e) Streitigkeiten aus dem Bundesrecht, namentlich aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach dem eidgenössischen oder kantonalen Recht der Klageweg vorgesehen ist f) andere Streitigkeiten, für die die Gesetzgebung die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht

Artikel 67

Unzulässigkeit 1 Die Klage ist unzulässig, sofern die Einsprache, die Verwaltungsbeschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dieser Verordnung zulässig ist.

Artikel 68

Prozessleitung 1 Der Gerichtspräsident leitet den Prozess.

Artikel 69

Klageschrift 1 Die Klageschrift ist direkt in zweifacher Ausfertigung beim Obergericht einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die Klageschrift diesen Anforderungen nicht, setzt der Obergerichtspräsident dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an, unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde. 2 Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und soweit als möglich der Klageschrift beizufügen.

Artikel 70

Beiladung 1 Wer nach Artikel 9 dieser Verordnung Gelegenheit erhält, sich am Verfahren zu beteiligen, hat innert angesetzter Frist schriftlich zu erklären, ob er am Verfahren teilnehmen will. 2 Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten. Insbesondere kann er Rechtsmittel ergreifen, und es können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Durch die Beiladung wird das Urteil auch für den Beigeladenen verbindlich.

Artikel 71

Schriftenwechsel, mündliche Verhandlung und Vergleich 1 Der Beklagte und der Beigeladene erhalten Gelegenheit, die Klage schriftlich zu beantworten. Diese Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen. 2 Der Gerichtspräsident kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Er kann den Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

Artikel 72

Überprüfungsbefugnis 1 Das Obergericht würdigt die Anträge der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. 2 Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

Artikel 73

Schlussverhandlung 1 Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen. 2 Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.

Artikel 74

Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sinngemäss. 5 Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe 5.1 Revision

Artikel 75

Begriff 1 Die Revision bezweckt, einen formell rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid aufzuheben und die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens zu veranlassen.

Artikel 76

Revisionsgründe: strafbare Handlung 1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat. 2 Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Revisionsgrund auch anderweitig nachgewiesen werden.

Artikel 77

Revisionsgründe: neue Tatsachen und Beweismittel 1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden. 2 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.

Artikel 78

Revisionsgesuch 1 Die Beteiligten sind berechtigt, ein Revisionsgesuch einzureichen. 2 Das Revisionsgesuch muss namentlich den Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung dartun sowie Anträge enthalten für den Fall, dass ein neuer Sachentscheid getroffen wird.

Artikel 79

Zuständige Instanz 1 Über Revisionsbegehren entscheidet die Rechtsmittelbehörde, welche den angefochtenen Entscheid getroffen hat.

Artikel 80

Frist 1 Das Revisionsgesuch ist innert neunzig Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Eröffnung des angefochtenen Rechtsmittelentscheides kann die Revision nur noch verlangt werden, wenn eine strafbare Handlung als Revisionsgrund geltend gemacht wird.

Artikel 81

Einstellung oder Aufschub des Vollzugs 1 Die Revisionsbehörde kann den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen. Das kann sie von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig machen.

Artikel 82

Entscheid 1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsbehörde den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache. 2 Sie kann die Sache zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückweisen. 5.2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde

Artikel 83

1 Wird der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde geführt werden. 2 Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind sinngemäss anzuwenden. 5.3 Aufsichtsbeschwerde

← Find another law