Artikel 42
Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen. 3.2 Verwaltungsbeschwerde
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Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen. 3.2 Verwaltungsbeschwerde
Begriff und Zulässigkeit 1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Verfügungen unterer Behörden bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist. 2 Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen.
Beschwerdeinstanz: im Allgemeinen 1 Beschwerden gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeinde- und Korporationsbehörden sowie Beschwerden gegen Verfügungen anderer Behörden, die dem Regierungsrat mittelbar oder unmittelbar unterstellt sind, sind an den Regierungsrat zu richten. 2 Verfügungen der Korporationsbürgergemeinden unterliegen vorgängig dem korporationsinternen Beschwerdeweg. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Artikel 45 *Beschwerdeinstanz: bei koordinierten Verfügungen 1 Eine Verfügung gilt als koordiniert, wenn sie den Grundsätzen der Koordination gemäss Artikel 24 entspricht. 2 Koordinierte Verfügungen sind direkt beim Regierungsrat anfechtbar. Er sorgt seinerseits für eine koordinierte Behandlung der angefochtenen Verfügungen.
Beschwerdebefugnis 1 Zur Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt: a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt 2 Bei koordinierten Verfügungen ist zur gesamtheitlichen Beschwerde befugt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch bloss für eine oder einzelne der koordinierten Verfügungen erfüllt.
Beschwerdegründe und neue Vorbringen 1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel erlaubt, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen.
Beschwerdefrist 1 Soweit das eidgenössische oder das kantonale Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. 2 Wird eine koordinierte Verfügung angefochten, gilt die längste Beschwerdefrist einer Verfügung auch für alle anderen koordinierten Verfügungen.
Inhalt der Beschwerdeschrift 1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. 2 Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen. 3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Aufschiebende Wirkung 1 Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet. 2 Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt.
Beschwerdeverfahren 1 Die zuständige Direktion1) leitet das Beschwerdeverfahren. Sie kann dem zuständigen Amt2) die Verfahrensleitung übertragen. 2 Ist auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezogen. 3 Die Vorinstanz und weitere Beteiligte erhalten Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. 4 Die Verfahrensleitung kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Sie kann die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen und weitere Beweishandlungen vornehmen. 5 Die Verfahrensleitung strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Einigung an.
Entscheid 1 Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zu gunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. Beabsichtigt sie, die Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich vorgängig dazu zu äussern. 2 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend. 3 Der Beschwerdeentscheid ist – unter Vorbehalt von Artikel 20 – zu begründen und dem Beschwerdeführer sowie weiteren betroffenen Beteiligten und der Vorinstanz schriftlich zu eröffnen.
Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen. 1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Beschwerdedienst; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Begriff und Zulässigkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Beschwerde an das Obergericht gegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde. 2 Sie ist zulässig: a) gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt b) gegen Verfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht Artikel 55 *Unzulässigkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: a) Entscheide, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können b) Entscheide in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten c) Akte des Regierungsrats in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten d) den Erlass und die Genehmigung von nicht grundeigentümerverbindlichen Plänen e) die Erteilung, Verweigerung oder Übertragung von Konzessionen, auf die die Rechtsordnung keinen Anspruch einräumt f) die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden g) den Entscheid über Begnadigungsgesuche h) Verfügungen, die die Gesetzgebung als endgültig erklärt 2 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Zwischenentscheide sowie gegen damit verbundene Verfahrenskosten, Entschädigungen und Vollstreckungsverfügungen, soweit sich deren Rechtsbeeinträchtigung mit jener der Hauptsache deckt. Artikel 55a * Übergeordnetes Recht 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen in jedem Fall zulässig, wenn übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz verlangt.
Beschwerdeinstanz 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist direkt beim Obergericht einzureichen.
Beschwerdegründe 1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden, die für die Beurteilung einer Streitsache wesentlich ist. 2 Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere: a) die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes b) die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache c) der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens d) die Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften 3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes angefochten werden. 4 Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden, es sei denn, das Obergericht handle als erste Rechtsmittelinstanz oder sein Urteil könne mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis an eine Bundesinstanz weitergezogen werden.
Neue Vorbringen 1 Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen können die Beteiligten neue tatsächliche Behauptungen vorbringen und neue Beweismittel vorlegen, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen und durch die angefochtene Verfügung notwendig geworden sind.
Beschwerdefrist 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung beim Obergericht einzureichen. 2 Bundesrechtliche Fristen bleiben vorbehalten.
Beweisverfahren 1 Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichts oder dem Gerichtspräsidenten übertragen werden. 2 Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. 3 Alle Behörden und deren Verwaltungsstellen sind gegenüber dem Obergericht auskunftspflichtig.
Schlussverhandlung 1 Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen. 2 Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.
Entscheid 1 Das Obergericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung nicht zu dessen Nachteil ändern. 2 Heisst das Gericht die Beschwerde gut, urteilt es selbst in der Sache, oder es weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat. 3 Das Urteil ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Wenn möglich soll es vorher im Dispositiv zugestellt werden. 4 Soweit das gesetzlich vorgeschrieben ist oder ein öffentliches Interesse daran besteht, wird der Entscheid der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 5 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110). *
Gerichtsferien 1 Für das Verwaltungsgericht sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien sinngemäss anzuwenden.
Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Gesamtgericht 1 Gebietet höherrangiges Recht, dass ein Entscheid des Obergerichts als Verwaltungsgericht durch einen kantonalen Richter überprüft werden kann, ist das Obergericht als Gesamtgericht hiefür zuständig. 2 Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind anzuwenden. 4 Verwaltungsrechtliche Klage
Zulässigkeit 1 Das Obergericht beurteilt als einzige Instanz folgende verwaltungsrechtliche Klagen: a) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen b) Streitigkeiten aus Konzessionen, namentlich solche zwischen der Konzessionsbehörde und dem Konzessionär, zwischen Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten c) vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und Gemeinwesen oder zwischen Gemeinwesen unter sich, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet. Als Gemeinwesen gelten dabei alle Institutionen, die durch Behörden im Sinne dieser Verordnung vertreten sind d) vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Dienstverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegen eine öffentliche Personalversicherungskasse e) Streitigkeiten aus dem Bundesrecht, namentlich aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach dem eidgenössischen oder kantonalen Recht der Klageweg vorgesehen ist f) andere Streitigkeiten, für die die Gesetzgebung die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht
Unzulässigkeit 1 Die Klage ist unzulässig, sofern die Einsprache, die Verwaltungsbeschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dieser Verordnung zulässig ist.
Prozessleitung 1 Der Gerichtspräsident leitet den Prozess.
Klageschrift 1 Die Klageschrift ist direkt in zweifacher Ausfertigung beim Obergericht einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die Klageschrift diesen Anforderungen nicht, setzt der Obergerichtspräsident dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an, unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde. 2 Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und soweit als möglich der Klageschrift beizufügen.
Beiladung 1 Wer nach Artikel 9 dieser Verordnung Gelegenheit erhält, sich am Verfahren zu beteiligen, hat innert angesetzter Frist schriftlich zu erklären, ob er am Verfahren teilnehmen will. 2 Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten. Insbesondere kann er Rechtsmittel ergreifen, und es können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Durch die Beiladung wird das Urteil auch für den Beigeladenen verbindlich.
Schriftenwechsel, mündliche Verhandlung und Vergleich 1 Der Beklagte und der Beigeladene erhalten Gelegenheit, die Klage schriftlich zu beantworten. Diese Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen. 2 Der Gerichtspräsident kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Er kann den Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Überprüfungsbefugnis 1 Das Obergericht würdigt die Anträge der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. 2 Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
Schlussverhandlung 1 Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen. 2 Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.
Ergänzende Vorschriften 1 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sinngemäss. 5 Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe 5.1 Revision
Begriff 1 Die Revision bezweckt, einen formell rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid aufzuheben und die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens zu veranlassen.
Revisionsgründe: strafbare Handlung 1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat. 2 Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Revisionsgrund auch anderweitig nachgewiesen werden.
Revisionsgründe: neue Tatsachen und Beweismittel 1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden. 2 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.
Revisionsgesuch 1 Die Beteiligten sind berechtigt, ein Revisionsgesuch einzureichen. 2 Das Revisionsgesuch muss namentlich den Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung dartun sowie Anträge enthalten für den Fall, dass ein neuer Sachentscheid getroffen wird.
Zuständige Instanz 1 Über Revisionsbegehren entscheidet die Rechtsmittelbehörde, welche den angefochtenen Entscheid getroffen hat.
Frist 1 Das Revisionsgesuch ist innert neunzig Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Eröffnung des angefochtenen Rechtsmittelentscheides kann die Revision nur noch verlangt werden, wenn eine strafbare Handlung als Revisionsgrund geltend gemacht wird.
Einstellung oder Aufschub des Vollzugs 1 Die Revisionsbehörde kann den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen. Das kann sie von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig machen.
Entscheid 1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsbehörde den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache. 2 Sie kann die Sache zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückweisen. 5.2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
1 Wird der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde geführt werden. 2 Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind sinngemäss anzuwenden. 5.3 Aufsichtsbeschwerde