1 Diese Verordnung regelt:
a) das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der
Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten
b) das Verfahren vor Kommissionen, Privatpersonen und privaten Organisationen, soweit diese Verfügungen treffen
c) das Verfahren vor dem Obergericht als Verwaltungsgericht
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundes und des
Kantons.
1.2 Begriffe
Artikel 2
Behörde
1 Alle Organe nach Artikel 1, die berechtigt sind, Verfügungen zu treffen, gelten als Behörde im Sinne dieser Verordnung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Wo diese Verordnung für Personen die männliche Form wählt, gilt sie auch
für weibliche Personen.
Artikel 3
Verfügung
1 Als Verfügung gelten instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des
Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und
die:
a) Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder
aufheben
b) die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellen
c) Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung
von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung
oder Gegenstandslosigkeit erledigt erklären
2 Als Verfügung gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen sowie das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
3 Entscheide und Urteile, die das Obergericht als Verwaltungsgericht fällt,
sind den Verfügungen gleichgestellt.
2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
2.1 Zuständigkeit
Artikel 4
Zuständigkeitsordnung
1 Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Gesetzgebung.
2 Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörden und Beteiligten sind
nichtig. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtlichen
Verträgen.
Artikel 5
Prüfung und Weiterleitung
1 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Eingaben an eine unzuständige Behörde sind, unter Mitteilung an den Absender, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
3 Für die Einhaltung von Fristen ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Einreichung massgebend, selbst wenn diese bei der unzuständigen Behörde erfolgte.
Artikel 6
Bestrittene Zuständigkeit
1 Eine Behörde kann ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit durch einen
Zwischenentscheid feststellen.
2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die
gemeinsame Aufsichtsbehörde.
2.2 Ausstand
Artikel 7
1 Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied
einer Behörde den Ausstand zu wahren hat.
2 Die Bestimmungen über den Ausstand gelten auch für den Gerichtsschreiber und den Sekretär einer Behörde.
2.3 Verfahrensbeteiligte
Artikel 8
Beteiligte
1 Am Verwaltungsverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren können
natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt
sein, die durch die Verfügung berührt sind.
Artikel 9
Beiladung
1 Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen von Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen.
2 Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte
und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten.
Artikel 10
Vertretung
1 Die Beteiligten können sich vertreten lassen, soweit persönliches Handeln
oder Erscheinen nicht erforderlich ist.
2 Im Verfahren vor Obergericht richtet sich die berufsmässige Parteivertretung nach der Anwaltsverordnung (RB 9.2321). *
2a Zudem ist zur berufsmässigen Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen berechtigt, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und
darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach
Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (SR 935.61) sinngemäss erfüllt. Das Obergericht bestimmt das Nähere in einem Reglement (RB 2.2347). *
3 Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch eine schriftliche
Vollmacht auszuweisen. Die Anwälte gelten als Inhaber einer Vollmacht der
Partei, für die sie handeln.
2.4 Verfahrensgrundsätze
2.4.1 Im Allgemeinen
Artikel 11
Handeln von Amtes wegen
1 Die Behörde handelt von Amtes wegen, es sei denn, eine besondere Vorschrift setze einen Antrag oder eine andere Handlung eines Beteiligten voraus.
Artikel 12
Begehren
1 Begehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen
Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Artikel 13
Vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende Anordnungen
1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.
2 Zu diesem Zweck und aus Gründen eines rationellen Verwaltungsablaufs
kann sie auch verfahrensleitende Anordnungen treffen, wie Sistierung, Trennung und Vereinigung von Verfahren.
Artikel 14
Ermittlung des Sachverhalts
1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes
wegen, soweit das für die Beurteilung wesentlich ist.
2 Zu diesem Zweck kann die Behörde die Beteiligten und Auskunftspersonen
befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und Gutachten von Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen, Zeugen einvernehmen
oder andere geeignete Massnahmen treffen. Werden Zeugen einvernommen oder Dritten Mitwirkungs- oder Duldungspflichten auferlegt, sind die
entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
3 Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken. Weigern sie sich, braucht die Behörde auf die Begehren dieser
Beteiligten nicht einzutreten.
4 Bei kostenaufwendigen Beweismassnahmen sind die Beteiligten vorher anzuhören.
5 Die Behörde kann die Ermittlung des Sachverhalts einer Amtsstelle übertragen.
Artikel 15
Rechtliches Gehör
1 Die Behörden beachten bei jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt,
die Grundsätze des rechtlichen Gehörs.
2 In dringenden Fällen kann sie vor der Anhörung einstweilige Verfügungen
treffen.
3 Die Behörde braucht die Beteiligten nicht anzuhören:
a) bei Zwischenentscheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind
Artikel 16 b) wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht
Akteneinsicht
1 Die Beteiligten können beanspruchen, die Akten einzusehen, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Verweigert die Behörde die Einsichtnahme, muss sie das in den Akten vermerken. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als das ohne Verletzung der zu
schützenden Interessen möglich ist.
Artikel 17
Neue Vorbringen
1 Die Beteiligten können vor jeder Instanz bis zu deren Verfügung neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.
Artikel 18
Entscheidgrundlagen
1 Die Behörde verfügt aufgrund des Sachverhalts in freier Würdigung der Beweise. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist sie an die Begehren der Beteiligten nicht gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
Artikel 19
Inhalt
1 Die Verfügung muss enthalten:
a) die Tatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich
stützt
b) das Erkenntnis
c) die Kostenregelung
d) den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel (Art, Frist und
Instanz)
e) die Adressaten der Verfügung
f) das Versanddatum und die erforderlichen Unterschriften
2 Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und mit dem vorgeschriebenen Inhalt zu versehen, auch wenn sie in Briefform gekleidet werden.
Artikel 20
Verzicht auf Begründung
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Behörde ihre Verfügung ohne
Begründung eröffnen, soweit:
a) den Begehren voll entsprochen wird und weder die Parteien noch
betroffene Dritte eine Begründung verlangen
b) es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid
Artikel 21 handelt
Eröffnung: Grundsatz
1 Die Verfügung ist den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu
eröffnen.
2 In dringlichen Fällen kann sie mündlich eröffnet werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3 Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.
4 Eine Verfügung gilt auch dann als schriftlich zugestellt, wenn der Adressat
die Zustellung verhindert.
5 Hat die Partei einen berufsmässigen Vertreter, muss die Verfügung diesem
eröffnet werden.
6 Kann die Verfügung nicht zugestellt werden oder richtet sie sich an einen
unbestimmten Personenkreis, wird sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt
eröffnet.
Artikel 22
Eröffnung: Einschränkung
1 Verfügungen, die eine Rechtsmittelfrist auslösen, sollen nicht eröffnet werden:
a) während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag
Artikel 23 b) während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar
Ordnungsbusse
1 Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder im Verfahren Sitte und Anstand
verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestraft werden. Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.
Artikel 23a * Amtssprache
1 Die Amtssprache ist Deutsch. Eingaben, Vernehmlassungen, Beweismittel
und dergleichen sind in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen.
2.4.2 Koordinationspflicht
Artikel 24 *Grundsatz
1 Die Grundsätze der Koordinationspflicht richten sich sinngemäss nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700).
Artikel 25
Leitverfahren
1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt jenes Verfahren als Leitverfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement das Leitverfahren für die
verschiedenen Vorhaben.
3 Enthält das Reglement des Regierungsrates keine Bestimmung und einigen sich die betroffenen Behörden nicht, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz.
2.4.3 Realakte *
Artikel 25a * Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für
Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte
oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft
b) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt
c) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
2.4.4 Elektronische Übermittlung *
Artikel 25b * Allgemeines
1 Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, kann der Verkehr mit den Behörden
nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts auch elektronisch erfolgen.
2 Eine elektronische Übermittlung hat über eine anerkannte Plattform für die
sichere Zustellung zu erfolgen und ist mit einer anerkannten elektronischen
Signatur zu versehen.
3 Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind
die Vorschriften der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (SR 172.021.2) sinngemäss anwendbar.
Artikel 25c * Zustellplattform
1 Als anerkannte Plattform für die sichere Zustellung gilt eine vom Bund, gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen
von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1) anerkannte Plattform.
2 Der Regierungsrat kann weitere Zustellplattformen anerkennen.
Artikel 25d * Elektronische Signatur
1 Als anerkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die
auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur
(SR 943.03) beruht.
Artikel 25e * Eingaben an eine Behörde
1 Eingaben und deren Beilagen können elektronisch eingereicht werden,
wenn die Behörde diese Form zugelassen hat.
2 Die Behörde veröffentlicht ihre Adresse für elektronische Eingaben und das
für die Übermittlung zulässige Format im Internet.
Artikel 25f * Eröffnung von Entscheiden
1 Eine Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg
eröffnen, sofern die Partei dieser Zustellungsart ausdrücklich durch schriftliche Erklärung zugestimmt hat.
2 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
2.5 Überprüfung durch die verfügende Behörde
Artikel 26
Wiedererwägung
1 Die Beteiligten können die Behörde ersuchen, ihre Verfügung wiederzuerwägen.
2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ausser:
a) wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er
trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte
b) wenn der Gesuchsteller in früheren Verfahren keine Veranlassung
hatte, damals bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen
oder
c) wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben
Artikel 27
Änderung und Widerruf
1 Die Behörde kann eine Verfügung, die sie getroffen hat, jederzeit ändern
oder widerrufen:
a) wenn ein Beteiligter sie durch eine strafbare Handlung erwirkt hat
b) wenn überwiegende öffentliche Interessen es erfordern oder
c) wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten
bleiben Verfügungen, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder
nach der Natur der Sache nicht geändert oder widerrufen werden
können
2 Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann
die verfügende Behörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die
Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat.
Artikel 28
Erläuterung und Berichtigung
1 Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren eines Beteiligten die Verfügung, wenn diese unvollständig oder unklar ist oder wenn sie Widersprüche enthält.
2 Wird die Verfügung geändert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
3 Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist innert der Rechtsmittelfrist zu stellen.
4 Die Behörde kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler in einer Verfügung berichtigen. Sie hat das den Beteiligten sofort mitzuteilen.
2.6 Fristen
Artikel 29
Berechnung und Fristwahrung
1 Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum der
schriftlichen Zustellung an.
2 Der Tag, an dem die Verfügung eröffnet wird, zählt für die Fristberechnung
nicht.
3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag.
4 Wird die Verfügung ohne Begründung eröffnet und wird eine solche innert
zehn Tagen verlangt, läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, in dem die begründete Verfügung eröffnet wird.
5 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.
Artikel 30
Fristerstreckung
1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden
Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht
wird.
Artikel 31
Wiederherstellung
1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu
handeln, und wenn er innert zehn Tagen, seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
2.7 Kosten und Parteientschädigung
Artikel 32
Begriffe
1 Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.
2 Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (wie Spruchgebühren, Schreibgebühren), den Kosten für das Beweisverfahren und anderen Barauslagen der Behörde.
3 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten
vor Behörden und Sachverständigen.
Artikel 33
Amtliche Kosten: Grundsatz
1 Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen amtlichen
Kosten zu ersetzen.
Artikel 34
Amtliche Kosten: Kostenpflicht
1 Die amtlichen Kosten trägt:
a) im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren der Beteiligte, der die
Amtshandlung beantragt oder der sie durch sein Verhalten veranlasst
hat
b) im Rechtsmittel- und im Klageverfahren der Beteiligte, der unterliegt
oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Unterliegt er nur
teilweise, wird ihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt
2 Mehrere Beteiligte tragen die ihnen gemeinsam auferlegten amtlichen
Kosten zu gleichen Teilen solidarisch, sofern die Verfügung nichts anderes
bestimmt.
3 Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt.
4 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Behörde darauf verzichten,
den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen.
Artikel 35
Amtliche Kosten: Kostenvorschuss
1 Die Behörde kann von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder
ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Im verwaltungsinternen Verfahren darf ein Kostenvorschuss jedoch nur verlangt werden, wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und
die Bezahlung der amtlichen Kosten als gefährdet erscheint.
2 Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das
Verfahren abgeschrieben werden.
Artikel 36
Unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Behörde kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, sofern das Verfahren nicht aussichtslos oder
mutwillig erscheint. Diese Bewilligung entbindet davon, die amtlichen Kosten
zu tragen und einen Kostenvorschuss zu leisten.
2 Sofern die Umstände es erfordern, kann die Behörde einem Beteiligten
einen für ihn unentgeltlichen, im Kanton praktizierenden Anwalt beigeben.
3 Gelangt die ehemals bedürftige Partei nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie die erlassenen amtlichen Kosten und die für sie
übernommenen Anwaltskosten nachzuzahlen. Zuständig zur Nachforderung
ist die Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat.
4 Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, solche Änderungen der Vermögensverhältnisse, die sie kraft ihres Amtes erfahren, der für die Nachforderung zuständigen Instanz mitzuteilen. Diese hat den in Betracht fallenden
Behörden und Amtsstellen mitzuteilen, welchen Personen zu welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.
5 Der Anspruch und die Pflicht auf Nachzahlung erlöschen zehn Jahre nach
der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens.
Artikel 37
Parteientschädigung
1 Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Rechtsmittelverfahren, bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sowie im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren hat die
Behörde dem ganz oder teilweise obsiegenden Beteiligten auf dessen Begehren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihm im
Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind.
3 Die Parteientschädigung geht zu Lasten des unterliegenden Privaten oder,
sofern kein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist, zu Lasten der
Vorinstanz.
Artikel 38
Ergänzende Vorschriften
1 Im Übrigen gelten, namentlich für die Höhe der amtlichen Kosten und der
Parteientschädigung, die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und, sofern sich
so nicht alle Rechtsfragen beantworten lassen, die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (RB 2.3231).
2.8 Anzeigepflicht *
Artikel 38a * Anzeigepflicht für Behördenmitglieder
1 Behördenmitglieder und Angestellte, denen im Amt ein Verbrechen bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet.
2 Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Pflichtigen ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht zusteht.
3 Rechtsmittelverfahren
3.1 Einsprache
Artikel 39
Begriff
1 Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene
Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
Artikel 40
Zulässigkeit
1 Die Einsprache ist zulässig, wo die Rechtsordnung das vorsieht.
Artikel 41
Einspracheverfahren
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, beträgt die Einsprachefrist zwanzig Tage.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt. Diese
kann die angefochtene Verfügung zugunsten oder zuungunsten des Einsprechers ändern. Beabsichtigt sie, die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich dazu zu äussern.