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Gesetz über die öffentlich-rechtliche Anstalt GEVAG (GEVAG-Gesetz)

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Contents: 32 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Verhältnis zu den Trägergemeinden
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 V. Personal
  19. Art. 19 VI. Finanzierung
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 VII. Haftung und Rechtspflege
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 VIII. Auflösung
  27. Art. 27 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32

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32 provisions

Art. 1 I. Allgemeines1

Übertragung einer öffentlichen Aufgabe 1 Die Trägergemeinden errichten die öffentlich-rechtliche Anstalt GEVAG und betrauen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit dem Bau und Betrieb der notwendigen Abfallanlagen zur Entsorgung von Abfällen. 2 Die Rechtstellung, die Organisation, die Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Anstalt richten sich nach diesem Gesetz. II. Rechtstellung und Aufgaben der GEVAG 1. Rechtsperson

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Art. 2

Rechtsform, Name und Sitz 1 Die GEVAG ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener juristischer Rechtspersönlichkeit und Sitz in Trimmis. 2 Die GEVAG ist im Handelsregister eingetragen. 2. Zweck und Aufgaben der GEVAG

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Art. 3

Abfallentsorgung 1 Die GEVAG erfüllt die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Trägergemeinden zur Entsorgung von Abfällen. Hierfür erstellt und betreibt sie die erforderlichen Abfallentsorgungs- und Verwertungsanlagen. 2 Die GEVAG erfüllt die ihr beziehungsweise der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis durch übergeordnetes Recht zugewiesenen Aufgaben. Hierfür bedarf es keiner Änderung des vorliegenden Gesetzes. 3 Die GEVAG ist in den Schranken des übergeordneten Rechts berechtigt, auch andere Abfallarten oder Abfälle aus anderen Gebieten anzunehmen und der Entsorgung zuzuführen. 1 Wo die männliche Form verwendet wird, ist implizit auch die weibliche gemeint. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird jedoch auf die explizite Nennung der weiblichen Form verzichtet. 832 $$$ 2 1.1.2021

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Art. 4

Weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung 1 Die GEVAG leistet einen Beitrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit, um die Abfalltrennung und die Verminderung der Abfallmenge zu fördern sowie eine sinnvolle Wiederverwendung, Verwertung oder allfällige Entsorgung der Abfälle zu erreichen. 2 Die GEVAG sorgt für die Verwertung und Entsorgung der Reststoffe aus der Abfallverbrennung und die damit zusammenhängende Planung. 3 Die GEVAG kann auch andere Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung übernehmen, namentlich damit zusammenhängende Dienstleistungen. 4 Die GEVAG kann weitere Leistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung, namentlich im Bereich Abfalltrennung, -vermeidung, -verminderung und -verwertung erbringen.

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Art. 5

Energiegewinnung Die GEVAG kann mit Zustimmung der Eignerversammlung Leistungen im Bereich von Produktion, Transport, Handel und Vertrieb von Wärme/Kälte, elektrischer Energie oder anderen Energieträgern erbringen. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit der Stimmen sowie der Mehrheit der Trägergemeinden.

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Art. 6

Bewilligung Die GEVAG sorgt dafür, dass ihr die für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlichen Bewilligungen erteilt werden.

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Art. 7

Grundsätze der Aufgabenerfüllung 1 Die GEVAG ist nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen nach Massgabe der Eignerstrategie zu führen. 2 Die GEVAG erfüllt ihren Entsorgungsauftrag kostendeckend und nach Massgabe des übergeordneten Rechts. 3 Andere Leistungen erbringt die GEVAG möglichst zu gewinnbringenden, mindestens aber zu kostendeckenden Preisen. 4 Die GEVAG kann mit anderen Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten sowie solche Unternehmen erwerben oder sich daran beteiligen. $$$ 832 1.1.2021 3

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Art. 8 III. Verhältnis zu den Trägergemeinden

Trägergemeinden 1 Als Trägergemeinden gelten jene Gemeinden, welche im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden Verbandsgemeinde waren und diesem Gesetz zugestimmt haben. 2 Andere Gemeinden können dem Gesetz nur unter den von der Eignerversammlung beschlossenen Bedingungen beitreten und wenn die Eignerversammlung dem Beitritt mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmt. 3 Jede Trägergemeinde kann den Beitritt unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres künden. Austretende Trägergemeinden haben keinen Anspruch auf das Anstaltsvermögen und haften nach Massgabe von Art. 24 weiterhin für die bis zu ihrem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten. 4 Die Stimmkraft der Trägergemeinden in der Eignerversammlung, ihr Gewinnanteil, ihre Haftungsabgeltung und ihr Zinsanspruch auf dem Dotationskapital richten sich nach der anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall). Als anrechenbar gilt die von einer Trägergemeinde angelieferte und von der GE- VAG an die Trägergemeinde verrechnete Abfallmenge.

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Art. 9

Aufsicht 1 Die GEVAG steht unter der Oberaufsicht ihrer Trägergemeinden. 2 Die Oberaufsicht wird über die Eignerversammlung ausgeübt.

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Art. 10

Eignerversammlung 1 Die Eignerversammlung setzt sich aus 100 Stimmen zusammen. Jede Trägergemeinde hat Anspruch auf eine Stimme. Die restlichen Stimmen werden nach Massgabe der von den Gemeinden angelieferten Abfallmengen (Siedlungsabfall) auf die Trägergemeinden verteilt. Das Stimmenverhältnis wird alle vier Jahre sowie nach Fusionen, von welchen Trägergemeinden betroffen sind, neu bestimmt. Stichtag ist der 31. Dezember des vorangehenden Jahres. Als Berechnungsgrundlage dient die jeweils im Kalenderjahr des Stichtages anrechenbare Abfallmenge. 2 Die Stimmen einer Trägergemeinde werden in der Eignerversammlung jeweils von einer Person vertreten. Die Wahl dieses Vertreters erfolgt nach Massgabe des jeweiligen kommunalen Rechts. Die Trägergemeinden können die Ausübung der Stimmrechte auch auf die Region übertragen. 3 Der Verwaltungsrat beruft die Eignerversammlung mindestens 20 Tage im Voraus ein, indem er den gewählten Vertretern die Traktandenliste und die erforderlichen Unterlagen zustellt. Die Eignerversammlung tagt so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein Fünftel der Trägergemeinden verlangt, jedoch mindestens einmal im Jahr. 832 $$$ 4 1.1.2021 4 Anträge an die Eignerversammlung sind dem Verwaltungsrat zuhanden der Eignerversammlung in schriftlicher Form bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen. 5 Jede ordnungsgemäss einberufene Eignerversammlung ist beschlussfähig. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, werden Beschlüsse mittels absolutem Mehr gefällt, bei Stimmgleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Aufgaben und Befugnisse der Eignerversammlung sind: a) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats für eine per 1. Januar beginnende Amtsperiode von vier Jahren. Dabei berücksichtigt sie die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie eine ausgewogene regionale Vertretung; b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission für eine per 1. Januar beginnende Amtsperiode von vier Jahren; c) Wahl der Revisionsstelle für die Rechnungsprüfung; d) Festlegung der Art der Revision und der Rechnungslegung; e) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; f) Kenntnisnahme des Budgets, des Berichts der Revisionsstelle sowie des Berichts der Geschäftsprüfungskommission; g) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts; h) Erlass des Organisationsreglements und weiterer Erlasse gemäss Organisationsreglement, insbesondere Entschädigungsreglement; i) Festlegung und Überprüfung der Eignerstrategie und des Leistungsauftrags. 7 Beschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 6 lit. i) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit der Stimmen sowie der Mehrheit der Trägergemeinden.

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Art. 11

Eignerstrategie und Leistungsauftrag 1 Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes beschliesst die Eignerversammlung jeweils für eine Periode von vier Jahren eine Eignerstrategie mit integriertem Leistungsauftrag, in welcher die strategische Ausrichtung der GE- VAG aufgeführt ist. 2 Die Zielerreichung wird jährlich durch die Geschäftsprüfungskommission überprüft.

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Art. 12

Delegation an Region 1 Die Gemeinden können ihre Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz den Regionen delegieren. 2 Die Haftung (Art. 23 Abs. 2), das Recht zum Austritt (Art. 8 Abs. 3), das Recht zur Auflösung (Art. 26) und das Recht zur Revision des Gesetzes (Art. 31) bleiben den Trägergemeinden vorbehalten. $$$ 832 1.1.2021 5 IV. Organisation der GEVAG 1. Grundsätze der Organisation

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Art. 13

Organe 1 Die GEVAG besteht aus folgenden Organen: a) Verwaltungsrat b) Geschäftsleitung c) Geschäftsprüfungskommission d) Revisionsstelle. 2 Für bestimmte Geschäfte können ausserdem Fachkommissionen bestellt werden. Diese können mit der Vorbereitung, Bearbeitung und Umsetzung bestimmter Aufgaben beauftragt werden. Die Bestimmungen über die Delegation von Aufgaben bleiben vorbehalten. 2. Verwaltungsrat

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Art. 14

Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der GEVAG und vertritt die GEVAG nach aussen. Der Verwaltungsrat trifft die strategischen Entscheide und trägt die unternehmerische Verantwortung, insbesondere für die Umsetzung der Eignerstrategie und des Leistungsauftrags. 2 Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 3 bis 5 weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zweimal, bei Wahl eines Mitglieds zum Präsidenten dreimal zulässig. Die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Aktiengesellschaft betreffend Anforderungen und Haftung an den Verwaltungsrat finden Anwendung. 3 Der Verwaltungsrat tagt regelmässig auf Einladung des Präsidenten. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Alle Entscheide erfolgen durch Mehrheitsbeschluss, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 4 Der Verwaltungsrat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung; b) Verabschiedung von Jahresbericht und Jahresrechnung zuhanden der Eignerversammlung sowie Genehmigung des Budgets; c) Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben im Rahmen des Organisationsreglements, welche im Budget nicht vorgesehen sind; d) Erlass von Reglementen, namentlich Personalreglement, allgemeinen Geschäftsbedingungen, Weisungen und Richtlinien; e) Einsetzung von Fachkommissionen; f) Einladung und Moderation der Eignerversammlung. 832 $$$ 6 1.1.2021 5 Im Übrigen verfügt er im Rahmen des Leistungsauftrags über sämtliche Befugnisse, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ übertragen worden sind. Mit Ausnahme der in Abs. 4 ausdrücklich aufgezählten Aufgaben ist die Delegation an die Geschäftsleitung oder an eine Fachkommission zulässig. 3. Geschäftsleitung

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Art. 15

Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan und leitet die GE- VAG nach den Vorgaben des Verwaltungsrats in allen technischen, betrieblichen und administrativen Belangen. 2 Sie setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführer und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören. 3 Die Geschäftsleitung erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a) Vorbereitung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden des Verwaltungsrates; b) Entscheide über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets; c) Anstellung und Entlassung des ständigen und nichtständigen Personals; d) Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den Reglementen des Verwaltungsrats und Weisungen. 4. Geschäftsprüfungskommission

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Art. 16

Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission 1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich aus 3 bis 5 Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zweimal zulässig. 2 Ihr obliegt die Überprüfung der gesamten Geschäftsführung des Verwaltungsrats, des Betriebs und der Verwaltung in Bezug auf die Einhaltung der Eignerstrategie und die Erfüllung des Leistungsauftrags. Hierfür erstellt sie jährlich einen Bericht zuhanden der Eignerversammlung. $$$ 832 1.1.2021 7 5. Revisionsstelle

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Art. 17

Aufgaben der Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungslegung und erstellt einen Bericht zuhanden des Verwaltungsrats. 2 Die Aufgaben richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

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Art. 18 V. Personal

Anstellungsverhältnis 1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Die Anstellungsbedingungen werden im GEVAG Personalreglement beschrieben. Das kantonale Personalrecht gilt subsidiär. 2 In Ausnahmefällen erfolgt die Anstellung nach den Vorschriften des Privatrechts.

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Art. 19 VI. Finanzierung

Finanzierung 1 Die GEVAG finanziert sich ohne Beiträge der Trägergemeinden. 2 Die GEVAG erhebt für ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Massgabe des übergeordneten Rechts, kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. 3 Andere Leistungen erbringt die GEVAG möglichst gewinnbringend, mindestens aber kostendeckend.

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Art. 20

Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht 1 Die GEVAG führt eine eigenständige Rechnung. Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. 2 Das Budget, die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind den Trägergemeinden mindestens 20 Tage vor der Eignerversammlung zuzustellen.

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Art. 21

Gewinn 1 Einen Gewinn aus Beteiligungen kann die GEVAG ganz oder teilweise an die Trägergemeinden ausrichten. 2 Die Aufteilung auf die Trägergemeinden erfolgt nach Massgabe der anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall). 832 $$$ 8 1.1.2021 3 Über die Form der Ausschüttung entscheidet der Verwaltungsrat.

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Art. 22

Dotationskapital 1 Das Dotationskapital entspricht, gerundet auf die nächste Million, zwei Dritteln des der GEVAG entsprechend der Neubewertung tatsächlich übertragenen Eigenkapitals. Das Dotationskapital ist risiko- und marktgerecht zu verzinsen. Die Einzelheiten werden im Rahmen der Eignerstrategie geregelt. 2 Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der pro Jahr anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall).

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Art. 23 VII. Haftung und Rechtspflege

Haftung 1 Für die Verbindlichkeiten der GEVAG haftet in erster Linie das Anstaltsvermögen. 2 Subsidiär haften die Trägergemeinden für die Verbindlichkeiten der Anstalt solidarisch. Die interne Haftung richtet sich nach dem Verhältnis der pro Jahr angelieferten Abfallmengen. 3 Für privatrechtlich organisierte Gesellschaften der GEVAG kommen für die Haftung ausschliesslich die obligatorischen Bestimmungen des Privatrechts zur Anwendung.

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Art. 24

Abgeltung für die Haftung 1 Die GEVAG kann den Trägergemeinden als Abgeltung für die subsidiäre Haftung eine jährliche Entschädigung leisten. 2 Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der pro Jahr anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall).

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Art. 25

Rechtspflege 1 Die GEVAG erlässt in den Bereichen, in welchen sie öffentlich-rechtliche Funktionen wahrnimmt, im Bereich der Gebühren und in Personalangelegenheiten Verfügungen. 2 Gegen die Verfügungen der GEVAG können die Betroffenen innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. $$$ 832 1.1.2021 9

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Art. 26 VIII. Auflösung

Auflösung 1 Die Auflösung der öffentlich-rechtlichen Anstalt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Trägergemeinden und der Mehrheit der Stimmenden aller Trägergemeinden. 2 Bei der Auflösung wird das Anstaltsvermögen, soweit die Erfüllung des Anstaltszwecks nicht von einem anderen geeigneten Rechtsträger übernommen wird, durch einen von der Eignerversammlung zu bestimmenden Sachverwalter liquidiert. Ein nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibender Gewinn oder Verlust wird unter den Trägergemeinden nach dem Verhältnis der pro Jahr anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall) verteilt.

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Art. 27 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Errichtung der GEVAG 1 Die GEVAG als öffentlich-rechtliche Anstalt entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Die Bestellung der Organe erfolgt erstmals durch die Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden. 3 Solange die Eignerversammlung nach diesem Gesetz nicht konstituiert ist, erfüllt die Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden deren Aufgabe.

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Art. 28

Eigentumsverhältnisse Das gesamte Vermögen, und damit sämtliche Aktiven und Passiven, des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden geht auf die öffentlichrechtliche Anstalt GEVAG zu Eigentum über.

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Art. 29

Rechtsübertragungen Sämtliche Rechte und Pflichten des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden sowie die Arbeitsverhältnisse werden von der GEVAG übernommen.

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Art. 30

Auflösung Gemeindeverband für Abfallentsorgung in Graubünden Der Gemeindeverband für Abfallentsorgung in Graubünden wird nach Bestellung der Organe und Konstituierung der Eignerversammlung nach diesem Gesetz, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Gründung der öffentlichrechtlichen Anstalt GEVAG aufgelöst. 832 $$$ 10 1.1.2021

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Art. 31

Änderung 1 Änderungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen dem Referendum. 2 Eine Änderung gilt als angenommen, wenn sie von zwei Dritteln der Trägergemeinden und von der Mehrheit der Stimmenden angenommen wird.

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Art. 32

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt mit Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeinden, die im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden als Verbandsgemeinde gelten, sowie einer Mehrheit der Stimmenden in den Verbandsgemeinden1 des GEVAG, per 1. Januar 2021 in Kraft. 2 Das Inkrafttreten steht unter dem Vorbehalt des gültigen Beschlusses über die Auflösung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden sowie der Zustimmung dazu durch die Regierung des Kantons Graubünden.2 1 Von den Stimmberechtigten und allen GEVAG-Verbandsgemeinden am 19. Mai 2019 beziehungsweise am 24. November 2019 genehmigt 2 Eine Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden ist gemäss kantonalem Recht nicht vorgesehen

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