Exekutionstitel im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden:
a) Endurteile und andere in Streit- und Exekutionssachen ergangene Urteile und Beschlüsse, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
b) Zahlungsaufträge im Wechsel- und Scheckverfahren, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
c) Zahlbefehle im Schuldentriebsverfahren, gegen die nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist;
d) Rechtsöffnungsbeschlüsse in Rechtsöffnungsverfahren, wenn die Klage auf Aberkennung der Forderung nicht rechtzeitig eingebracht worden oder rechtskräftig abgewiesen ist;
e) gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung gerichtliche Aufträge zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes;
f) Vergleiche, die vor Gericht über privatrechtliche Ansprüche abgeschlossen worden sind;
g) Beschlüsse im Ausserstreitverfahren, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften in Vollzug gesetzt werden können;
h) rechtskräftige Entscheidungen in Strafsachen, womit über die Kosten des Strafverfahrens oder über privatrechtliche Ansprüche entschieden oder eine Sicherheit für verfallen erklärt worden ist;
i) rechtskräftige Beschlüsse, womit gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen verhängt worden sind;
j) rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden;
k) Aufgehoben
l) Aufgehoben
m) die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
n) Schiedssprüche der Lehrlingskommission, die von den Parteien anerkannt werden;
o) vollstreckbare Urkunden nach dem Gesetz über das Ausserstreitverfahren;
p) rechtskräftige Verfügungen und Beitragsvorschreibungen der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Liechtensteinischen Invalidenversicherung, der Liechtensteinischen Familienausgleichskasse und der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse;
q) Schiedssprüche und Bussenverfügungen des Einigungsamtes und Vergleiche, die vor dem Einigungsamt geschlossen worden sind;
r) Exekutionsanträge der Liechtensteinischen Landesbank gemäss Gesetz betreffend die Liechtensteinische Landesbank;
s) vollstreckbare notarielle Urkunden nach Art. 41 des Notariatsgesetzes;
t) alle sonstigen Urkunden, denen in einem Gesetz die Eigenschaft eines Exekutionstitels ausdrücklich zuerkannt wird.
Art. 2 Bewilligung der Exekution
Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger) durch das Landgericht in Vaduz. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners Beschluss zu fassen.
Art. 3 Fälligkeit des Anspruches
1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteile oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages noch durch Angabe eines kalendermässig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hiernach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit massgebenden Tatsachen durch eine öffentliche oder eine Urkunde, auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, bewiesen werden.
Art. 4 Leistung Zug um Zug
1) Die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist von dem Nachweise, dass die Gegenleistung bereits erwirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig.
2) Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich aufgrund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn
a) die Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Grösse anknüpft und
b) der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein vom Amt für Volkswirtschaft verlautbarter Konsumentenpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.
3) Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne dass hiezu näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der vom Amt für Volkswirtschaft verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Konsumentenpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Mass, als sich der Konsumentenpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels ändert. Änderungen sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie 10 % der bisher massgebenden Indexzahl nicht übersteigen.
Art. 5 Nachweis der Aktiv- und Passivlegitimation
Zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel genannten Verpflichteten kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch eine öffentliche oder eine Urkunde, auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den dort benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von denen oder wider welche die Exekution beantragt wird.
Art. 6
Wenn die in den Art. 3, 4 Abs. 2 und 5 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.
Art. 7 Wahlrecht des Verpflichteten
1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger die Exekution hinsichtlich einer dieser Leistungen beantragen.
2) Der Verpflichtete kann dessenungeachtet sein Wahlrecht insolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Teile empfangen hat.
Art. 8
Aufgrund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zugunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche rechtskräftig geworden ist.
Art. 9 Häufung von Exekutionsmitteln
1) Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag offensichtlich hervorgeht, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.
2) Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn:
a) die Exekution nach Art. 217a erfolglos geblieben ist, weil im Zentralen Personenregister kein möglicher Drittschuldner registriert ist;
b) der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder keine Erklärung abgegeben hat; oder
c) der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.
3) Eine Exekution nach Art. 217a darf ein betreibender Gläubiger nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann beantragen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinne des Art. 211 zustehen.
Art. 10 Exekution gegen das Land, eine Gemeinde oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes
Gegen das Land, eine Gemeinde oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes kann die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmässigen Pfandrechtes handelt, nur hinsichtlich solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, die ohne Beeinträchtigung der durch das Land, die Gemeinde oder die sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, ist die Regierung berufen.
Art. 11 Exekution gegen exterritoriale Personen
Gegen Personen, die in Liechtenstein die Exterritorialität geniessen, darf die Exekution, wenn der fremde Staat Gegenrecht hält, nicht bewilligt werden.
Art. 12 Exekutionsvollzug
1) Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt, sofern in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, von Amts wegen.
2) Die Exekution wird entweder unmittelbar durch das Gericht oder durch den Gerichtsvollzieher vollzogen, der dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handelt.
3) Der Gerichtsvollzieher hat Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Vollzugsauftrag des Gerichtes erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann.
Art. 13 Tätigkeit des Gerichtsvollziehers
1) Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die mit der Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, hierüber zu quittieren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, die ihm zu diesem Zwecke vom Gerichte oder vom betreibenden Gläubiger eingehändigten Schuldurkunden zurückzustellen. Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten durch den Gerichtsvollzieher vornehmen lassen.
2) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse darf er ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloss jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seinem Haushalt gehörige erwachsene Person anwesend ist, ist den vorerwähnten Exekutionshandlungen eine vertrauenswürdige, mündige Person als Zeuge beizuziehen. In Erwartung von Widerstand oder zur Beseitigung eines ihm entgegengestellten Widerstandes kann der Gerichtsvollzieher die Sicherheitsorgane unmittelbar um Unterstützung ersuchen.
3) Aufgehoben
Art. 13a Vollzugsort
1) Der Gerichtsvollzieher hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort zu vollziehen, ausser es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht durchgeführt werden kann.
2) Sind dem Gerichtsvollzieher Orte, wo die Exekution erfolgreich durchgeführt werden kann, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat er diese von Amts wegen aufzusuchen.
Art. 13b Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann der Gerichtsvollzieher diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
Art. 14 Verbot des Exekutionsvollzuges über das erforderliche Ausmass
1) Die Exekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist.
2) Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.
Art. 15 Vollzugszeit
1) Der Gerichtsvollzieher hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hierbei ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf der Gerichtsvollzieher Exekutionshandlungen nur vornehmen:
a) in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann; oder
b) wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war.
Art. 16
Alle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Exekutionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Gerichtsvollzieher entfernt werden.
Art. 17 Tod des Verpflichteten
1) Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald eine Erbantrittserklärung angebracht oder ein Nachlasskurator ernannt ist, hinsichtlich des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen.
2) Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Exekution auf Grundstücke kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung notwendige bücherliche Vormerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.
Art. 18 Einwendungen gegen den Anspruch (Oppositionsklage)
1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können während des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt massgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, mit Klage geltend zu machen. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im Art. 1 Bst. j und p angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
3) Alle Einwendungen, die der Verpflichtete vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden.
4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Art. 19 Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Impugnationsklage)
1) Wenn der Verpflichtete gegen die Bewilligung der Exekution einwendet,
a) dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit massgebenden Tatsachen (Art. 3 Abs. 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Art. 5) nicht eingetreten seien,
b) dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, nicht aufgrund einer Wertsicherungsklausel ergebe,
c) dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine noch nicht abgelaufene Frist verzichtet habe,
so hat er seine Einwendungen, falls sie nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, mit Klage geltend zu machen.
2) Auf diese Klage finden die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 sinngemässe Anwendung.
3) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
4) Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall des Art. 706 letzter Absatz des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4.
Art. 20 Widerspruchs- (Exszindierungs-) verfahren
1) Wird an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zugehörs eines in Exekution gezogenen Grundstückes ein Recht eines Dritten behauptet, das die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde, so hat das Gericht dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten eine Frist von 14 Tagen anzusetzen, innerhalb der sie den Anspruch des Dritten bei Gericht bestreiten können.
2) Wird der Anspruch nicht bestritten, so ist die Exekution hinsichtlich des betreffenden Gegenstandes einzustellen.
3) Wird der Anspruch bestritten, so sind der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete und der Dritte vom Gerichte hievon mit dem Beifügen zu verständigen, dass der betreibende Gläubiger gegen den Dritten, wenn sich der in Exekution gezogene Gegenstand in seiner Gewahrsam befindet, und andernfalls der Dritte gegen den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten als Streitgenossen oder gegen den betreibenden Gläubiger allein die Klage (Widerspruchsklage) anbringen können.
4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Art. 22
1) Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutions-titels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im Art. 18 Abs. 1 angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäss Art. 18 oder 19 Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution beantragen. Der Entscheidung über den Antrag hat die Einvernahme des betreibenden Gläubigers voranzugehen, wenn dessen Befriedigung oder Erklärung nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan ist.
2) Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernahme von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.
Art. 23 Einschränkung der Exekution
1) Treten die in den Art. 18 bis 22 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismässige Einschränkung der Exekution stattzufinden.
2) Ausserdem ist die Exekution einzuschränken, wenn sie in grösserem Umfang vollzogen wurde, als zur Erzielung einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers notwendig ist.
Art. 25
1) Bei der Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, die zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits vollzogen waren.
2) Die Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte kann das Gericht bei Aufschiebung der Exekution nur dann anordnen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Akte demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachteil verursachen würde und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit leistet.
3) Wenn nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des Anspruches Gründe für die Aufschiebung der Exekution eintreten, ist die Exekution in dem einen Falle einstweilen nur hinsichtlich der übrigen Gegenstände, in dem anderen Falle aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen Teiles des Anspruches fortzuführen.
Art. 26
1) Die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteils verbunden wäre.
2) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Exekution aufgeschoben sein soll.
3) Ein aufgeschobenes Exekutionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen.
Art. 27
Durch die Bestimmungen der Art. 21 bis 26 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, die dieses Gesetz hinsichtlich einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschieben der Exekution oder gewisser Akte derselben enthält.
Art. 27a Zahlungsvereinbarung
Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.
Art. 28 Innehalten mit dem Vollzuge
Der Gerichtsvollzieher darf ohne richterliche Weisung mit dem Vollzuge der Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm dargetan wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des vom Gerichtsvollzieher auszuführenden Auftrages befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.
Art. 30 Absehen von der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
Wenn der Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sache oder die Geldforderung samt Nebengebühren und Kosten den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt, ist von der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses abzusehen.
Art. 31 Erzwingung der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses
1) Erscheint der ordnungsgemäss geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, oder verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigterweise die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Gerichtsvollzieher, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen.
2) Wenn der Verpflichtete die Vorlage oder die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigterweise verweigert, hat das Gericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den Art. 264 bis 266 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis vorlegt und vor Gericht unterfertigt.
3) Der verhaftete Verpflichtete kann zu jeder Zeit beim Gericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen und beantragen, zu dessen Unterfertigung vor dem Gericht zugelassen zu werden. Dem Antrag ist ohne weiteres Verfahren stattzugeben.
4) Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zu dessen Unterfertigung vor Gericht verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden.
Art. 32 Neuerliche Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses
1) Wer ein Vermögensverzeichnis nach Art. 29 Abs. 2 vorgelegt und vor Gericht unterfertigt hat, ist zur neuerlichen Vorlage und Unterfertigung auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben hat. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollstreckung der sechsmonatigen Haft nach Art. 31 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollstreckung der Haft oder Vorlage des Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht oder dem Gerichtsvollzieher mehr als ein Jahr vergangen sind.
2) Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Art. 29 Abs. 1 auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.
3) Sind die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 gegeben und ist ein Auftrag zu einer neuerlichen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung nach Abs. 1 unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
Art. 33 Exekutionsantrag
1) Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider den die Exekution geführt werden soll;
b) die bestimmte Angabe des Anspruchs, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels. Bei Geldforderungen sind auch der Betrag, der im Exekutionswege eingebracht werden soll, sowie die beanspruchten Nebengebühren anzugeben;
c) die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich diese befinden, und endlich alle Angaben, die nach Beschaffenheit des Falles für die vom Gerichte im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind.
2) Stützt sich der Antrag auf einen der im Art. 1 Bst. j, p und q angeführten Exekutionstitel, so muss eine Bestätigung der betreffenden Stelle darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt. Bei Schiedssprüchen (Art. 1 Bst. m) ist eine Bestätigung der Schiedsrichter über den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches beizubringen.
3) Wenn der Exekutionstitel nicht im Inland erwirkt wurde, muss er in Original oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
Art. 35
1) Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder die Einvernahme von Parteien oder sonstigen Beteiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernahme gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.
2) Wenn der Verhandlung oder Einvernahme ein Antrag zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, die trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrage zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äusserungen der Parteien oder sonstigen Beteiligten gegeben werden.
Art. 36
1) Anträge und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den zu dieser nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Das gleiche gilt von der Versäumung einer Tagsatzung, bei der ein Widerspruch erhoben werden konnte.
2) Von der Verlegung einer zur mündlichen Verhandlung, zur Einvernahme von Parteien oder sonstigen Beteiligten, zur Anbringung von Anträgen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehöriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verständigen.
Art. 37 Fristen
1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesse, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.
Art. 38 Mündliche Verhandlung
1) Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich.
2) Bei jeder mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen beeideten Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
3) Dieses hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und die vom Gerichte verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder Erklärungen zu verlangen.
4) Das Protokoll ist, sofern in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, nur vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Art. 39
1) Über die durch den Gerichtsvollzieher vorgenommenen Exekutionshandlungen ist von diesem ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Exekutionshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand der Exekutionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede vom und für den Verpflichteten geleistete Zahlung zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Gerichtsvollzieher zu unterschreiben.
Art. 40
Wenn eine Exekutionshandlung vom Gerichtsvollzieher nicht auftragsgemäss ausgeführt wurde, hat das Gericht dem Gerichtsvollzieher die Weisungen zu erteilen, die zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.
Art. 42
Der Beschluss, durch den die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
a) Name, Beschäftigung und Wohnort des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten und ihrer Vertreter;
b) den Exekutionstitel und den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen sind der Zinsfuss und der Tag anzugeben, von dem an die Zinsen rückständig sind;
c) die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
d) bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögensteile.