Geldstrafen fliessen der Gemeinde zu, in der der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat und werden von dieser dem allenfalls bestehenden Armenfonds zugewiesen. Falls aber der Verpflichtete im Inland keinen bekannten Wohnsitz haben sollte, fliessen die Geldstrafen dem Lande zu.
Art. 264
Die Verhaftung wird aufgrund eines vom Gerichte ausgestellten Haftbefehls, in dem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch ein Sicherheitsorgan vorgenommen. Der Haftbefehl muss dem Verpflichteten bei der Verhaftung zugestellt werden.
Art. 265
Die Haft wird im Gefängnis des Landgerichtes, getrennt von Untersuchungs- und Strafgefangenen, vollzogen. Sie darf nicht vollzogen werden, solange dadurch die Gesundheit des Verpflichteten erheblich gefährdet würde, und ist aufzuheben, wenn sich eine solche Gefahr einstellt.
Art. 266
Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
Art. 267 Abgabe einer Willenserklärung
1) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Exekutionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage auf Exekutionsbewilligung berechtigt.
2) Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.
Art. 268 Interesse
1) Durch die Art. 251 bis 269 wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens nicht berührt.
2) Diese Ansprüche können jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens oder nach fruchtloser Durchführung desselben mit Klage geltend gemacht werden.
Art. 269 Kosten der Exekution
1) Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen schliesst die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten und die anzuwendenden Exekutionsmittel im Sinne des Art. 33 schon im ersten Exekutionsantrage zu bezeichnen.
2. Teil
Art. 271
1) Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist in der Regel das Gericht zuständig.
2) Dem Gericht steht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufe eines Sicherungsverfahrens und aus Anlass desselben entstehenden Streitigkeiten zu, sofern diese nicht in einem Verwaltungsverfahren zu erledigen sind.
Art. 272
1) In dringenden Fällen kann zur vorläufigen Anordnung von Sicherungsmassnahmen, wie der Sicherstellung von beweglichen Sachen, der Geldabnahme oder der Aufrechterhaltung eines vorläufigen Zustandes, vom Gläubiger auch der für den Schuldner zuständige Gemeindevorsteher, die Gemeinderäte, der Gemeindeweibel, Polizeimänner oder der Gerichtsvollzieher des Gerichtes angegangen werden.
2) Diese Amtspersonen sind, wenn ihnen das Begehren nicht als offenbar unzulässig erscheint, zur Anordnung und Durchführung der begehrten Sicherungsmassnahmen verpflichtet. Von der angeordneten und durchgeführten Sicherungsmassnahme haben sie den Sicherungswerber und das Gericht sofort zu verständigen; ausserdem haben sie dem Sicherungswerber über die Anordnung und Durchführung der Sicherungsmassnahme eine Bestätigung auszustellen.
3) Das Gericht hat die von den in Abs. 1 angeführten Amtspersonen angeordneten Sicherungsmassnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen und sie im Falle ihrer Ungesetzlichkeit aufzuheben.
4) Der Sicherungswerber hat innerhalb zwei Tagen nach der Verständigung (Abs. 2) bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, widrigenfalls die vorläufigen Sicherungsmassnahmen ihre Gültigkeit verlieren. Über diesen Antrag ist nach den folgenden Bestimmungen zu entscheiden.
Art. 273
Soweit die Exekution unzulässig ist, ist auch die Rechtssicherung unzulässig.
Art. 275
1) Zur Sicherung von Geldforderungen kann insbesondere angeordnet werden:
a) die Pfändung, Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Schuldners und die gerichtliche Hinterlegung von Geld;
b) das gerichtliche Verbot der Veräusserung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräusserung oder Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der gutgläubige Erwerber nach den Bestimmungen des Sachenrechtes geschützt ist;
c) das gerichtliche Drittverbot, wenn der Schuldner an einen Dritten, einschliesslich den Sicherungswerber selbst, eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat.
2) Das Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Schuldner jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Sicherungsgegner Geschuldete bei eigener Haftung nicht zu zahlen und die diesem zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Durch dieses Verbot erwirbt der Sicherungswerber an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners ein Pfandrecht.
3) Bei Grundstücken und bücherlichen Rechten kann zur Sicherung einer Geldforderung ein Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung (Verfügungsbeschränkung) erlassen oder die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Zwangsverwaltung angeordnet werden.
Art. 277
1) Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere:
a) die gerichtliche Hinterlegung der in der Gewahrsame des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen, auf deren Herausgabe oder Leistung der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist, oder wenn sich die Sachen zum gerichtlichen Erlage nicht eignen sollten, die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 180;
b) die Verwaltung der in Bst. a bezeichneten beweglichen Sachen oder derjenigen unbeweglichen Sachen oder Rechte, auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht;
c) die Ermächtigung des Sicherungswerbers, in seiner Gewahrsame befindliche Sachen des Schuldners, auf die sich ein von ihm behaupteter oder ihm bereits zuerkannter Anspruch bezieht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch zurückzubehalten;
d) das an den Schuldner (Sicherungsgegner) gerichtete Gebot, einzelne Handlungen vorzunehmen, die zur Erhaltung der in Bst. a und b bezeichneten Sachen oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes notwendig erscheinen;
e) das an den Sicherungsgegner gerichtete Verbot einzelner nachteiliger Handlungen oder der Vornahme bestimmter oder aller Veränderungen an den in Bst. a und b bezeichneten Sachen;
f) das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind und auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht (Verfügungsbeschränkung);
g) das gerichtliche Drittverbot, wenn der Sicherungsgegner an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht; Ansprüche des Sicherungsgegners gegen den Sicherungswerber können ebenfalls mit Verbot (Zweitverbot) belegt werden;
h) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens oder eines Verfahrens auf gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
2) Das Drittverbot unter Bst. g wird dadurch vollzogen, dass dem Sicherungsgegner jede Verfügung über seinen Anspruch gegen den Dritten und insbesondere die Empfangnahme jener Sachen bei eigener Haftung untersagt und gleichzeitig an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Sicherungsgegner gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Schutz vor Gewalt in der Familie
Art. 277a Allgemeines
1) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen, eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, eine Drohung mit einer solchen oder ein anderes die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag bzw. auf Antrag dessen gesetzlichen Vertreters
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und/oder
2. das Betreten der Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der antragstellenden Person dient.
2) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen, eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, eine Drohung mit einer solchenoder ein anderes die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag
1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und/oder
2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der antragstellenden Person zu vermeiden,
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
3) Nahe Angehörige im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:
1.
a) Ehegatten, eingetragene Partner und faktische Lebenspartner,
b) Geschwister und Verwandte in gerader Linie, einschliesslich der Wahl- und Pflegekinder sowie der Wahl- und Pflegeeltern,
c) die Ehegatten, eingetragenen Partner und faktischen Lebenspartner der unter Bst. b genannten Personen,
2.
a) Verwandte in gerader Linie, einschliesslich der Wahl- und Pflegekinder und der Wahl- und Pflegeeltern, des Ehegatten, eingetragenen Partners oder faktischen Lebenspartners, sowie
b) Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder faktischen Lebenspartners,
wenn sie mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt haben.
4) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 oder 2 kann unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft der Parteien und auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe, einem Verfahren auf Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft oder einem Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung erlassen werden, doch darf, solange ein solches Verfahren nicht anhängig ist, die Zeit, für die eine derartige Verfügung getroffen wird, insgesamt drei Monate nicht übersteigen.
Art. 277b Verfahren und Anordnung
1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Art. 277a Abs. 1 ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dabei ist der Bericht der Landespolizei, den das Gericht von Amtes wegen beizuschaffen hat, zu berücksichtigen; die Landespolizei ist verpflichtet, solche Berichte dem Landgericht unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem Betretungsverbot gestellt (Art. 24g Abs. 8 Polizeigesetz), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn die antragstellende Person nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch den Gerichtsvollzieher beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist der antragstellenden Person mitzuteilen.
3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, ist auch
1. die Landespolizei,
2. das Amt für Soziale Dienste, sofern eine der Parteien minderjährig ist,
unverzüglich zu verständigen.
4) Hat der Antragsgegner gegenüber der Landespolizei aus Anlass einer Wegweisung nach Art. 24g Abs. 4 Polizeigesetz eine Abgabestelle bekannt gegeben, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend.
Art. 277c Vollzug
1) Einstweilige Verfügungen nach Art. 277a Abs. 1 sind sofort von Amtes wegen zu vollziehen.
2) Der Gerichtsvollzieher hat den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung und vorhandene Waffen abzunehmen und bei Gericht zu hinterlegen. Er hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.
3) Ist der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend, so hat ihm der Gerichtsvollzieher auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinne des Abs. 2 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegnervom Gerichtsvollzieher durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.
4) Das Gericht kann auch die Landespolizei mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a beauftragen. In jedem Fall ist die Landespolizei als Vollstreckungsorgan jeweils auf Ersuchen der antragstellenden Person verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a Abs. 1 entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Landgericht darüber zu berichten.
Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
Art. 277d
1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung des Sicherungsgegners,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern des Sicherungsgegners,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten des Sicherungsgegners bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit dem Sicherungsgegner zu veranlassen.
2) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 3 die Landespolizei betrauen. Art. 277c Abs. 4 ist sinngemäss anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.
3) Auf einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4 bis 6 sind Art. 284 Abs. 2 und Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.
Art. 278
1) Die in den Art. 275 Abs. 3 und 277 Abs. 1 Bst. b bezeichnete Verwaltung ist in Ansehung von Grundstücken unter entsprechender Anwendung der über die Zwangsverwaltung von Grundstücken erlassenen Vorschriften, in allen übrigen Fällen aber nach den Art. 245 und 247 bis 249 oder in sinngemässer Anwendung dieser Bestimmungen durchzuführen.
2) Die zu verwahrenden oder zu verwaltenden beweglichen Sachen sind durch den Gerichtsvollzieher dem Sicherungsgegner wegzunehmen und dem Verwahrer oder Verwalter zu übergeben.
3) Die Ertragsüberschüsse, die sich nach Bestreitung aller aus den Erträgnissen zu berichtigenden Kosten und Auslagen ergeben, sind, soweit nicht Rechte dritter Personen entgegenstehen, dem Sicherungsgegner auszufolgen. Wenn das Eigentum an der Sache bestritten wird, sind die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen.
Art. 279
1) Wenn dem Sicherungsgegner die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Handlungen und Veränderungen zur Pflicht gemacht wurde, haben für die Durchführung dieser Amtsbefehle die Vorschriften der Art. 256 bis 262 entsprechend Anwendung zu finden.
2) Die Untersagung der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken und bücherlichen Rechten ist von Amts wegen im Grundbuch vorzumerken (Verfügungsbeschränkung).
3) Durch Eintragungen, die nach Vollzug dieser Vormerkung aufgrund einer vom Sicherungsgegner dem Verbote zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgen, wird dem Sicherungswerber gegenüber nur für den Fall ein Recht erwirkt, als der von ihm auf das Grundstück oder das bücherliche Recht erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird.
Art. 280
1) Das im Art. 277 Abs. 1 Bst. g bezeichnete Verbot erlangt dem Inhaber der Sachen gegenüber erst mit der Zustellung an ihn Wirksamkeit.
2) Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gerichte zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
3) Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäss Art. 275 Abs. 1 Bst. c erlassen wurde.
Art. 281
1) Zur Sicherung der Person des Sicherungsgegners darf nur die Verhaftung und Anhaltung stattfinden. Die Verhaftung darf nur angeordnet werden, wenn der Sicherungsgegner flüchtig oder der Flucht verdächtig und zugleich die Besorgnis begründet ist, dass durch seine Flucht die Verwirklichung des Rechtes des Sicherungswerbers vereitelt würde; ausserdem darf der Sicherungswerber nicht in anderer Weise für sein Recht hinlänglich gesichert sein. Zur Sicherung von Geldforderungen kann die Verhaftung und Anhaltung des Sicherungsgegners nicht angeordnet werden.
2) In bezug auf die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und den Vollzug dieser Haft gelten die Vorschriften der Art. 259 Abs. 2 und 264 bis 266.
Art. 282 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Glaubhaftmachung
1) Der Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes oder Amtsbefehls kann gesondert gestellt oder mit einer Klage, einem Gesuche um Erlass eines Zahlbefehls oder sonst einem Antrage verbunden werden.
2) Mit dem gestellten Antrage hat der Sicherungswerber
a) die von ihm begehrte Verfügung und die Vermögensteile, auf welche sie sich beziehen soll;
b) die Zeit, für welche die Verfügung gelten soll, sowie
c) den von ihm behaupteten oder ihm bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und
d) die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäss anzuführen.
3) Falls nicht dem Antrage die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind die den Antrag begründenden Tatsachen und, sofern nicht schon eine den Anspruch zuerkennende Entscheidung vorliegt, auch der vom Sicherungswerber behauptete Anspruch und der Sicherungsgrund auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
4) Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls der Sicherungswerber statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme oder mit einer anderen Sicherstellung sich zu begnügen erklärt, diese Sicherstellung anzugeben.
Art. 283 Sicherheitsleistung
1) Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des vom Sicherungswerber behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Sicherungsgegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Sicherungswerber zu diesem Zwecke eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
2) Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich der Sicherungswerber die ihm obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.
3) Die Bewilligung oder Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, wenn der Sicherungswerber eine nach der Zivilprozessordnung für die Prozesskosten sicherheitspflichtige Partei ist.
4) In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung erst begonnen werden, wenn der Erlag der Sicherheit nachgewiesen ist.
5) An der geleisteten Sicherheit erlangt der Sicherungsgegner ein Pfandrecht.
6) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäss Art. 277a oder 277d kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Art. 284 Inhalt des Sicherungsbots oder Amtsbefehls
1) Der Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
a) die Aufschrift "Sicherungsbot" oder "Amtsbefehl";
b) den Namen, die Beschäftigung und den Wohnort des Sicherungswerbers und Sicherungsgegners und ihrer Vertreter;
c) den Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung erlassen wird;
d) den Sicherungsgrund (Art. 274 und 276);
e) die Sicherungsmassnahmen (Art. 275 und 277);
f) im Falle der Anordnung einer gerichtlichen Hinterlegung von Sachen oder der Vornahme von Handlungen die Frist, innerhalb welcher der Sicherungsgegner diesem Auftrage nachzukommen hat;
g) sofern dies nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Sicherungswerbers genügt, einen Geldbetrag oder eine andere Sicherheit, durch deren gerichtliche Hinterlegung der Vollzug der bewilligten Verfügung gehemmt und der Sicherungsgegner zum Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird;
h) allenfalls die vom Sicherungswerber zu leistende Sicherheit (Art. 283);
i) die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen wird;
j) den Hinweis auf eine allfällige Schadenersatzpflicht des Sicherungswerbers;
k) die Begründung;
l) die Rechtsmittelbelehrung.
2) Wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des vom Sicherungswerber behaupteten Rechtes oder sonst vor Einleitung des Zivilverfahrens, Ausserstreitverfahrens, Verwaltungsverfahrens oder Exekutionsverfahrens bewilligt wird, ist im Beschlusse eine Frist von in der Regel 14 Tagen für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens anzusetzen.
3) Wird im Schuldentriebverfahren Widerspruch erhoben, so hat der Sicherungswerber binnen 14 Tagen nach Verständigung vom Widerspruch die Klage einzubringen oder die Rechtsöffnung zu begehren; wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, so ist die Klage binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses einzubringen.
4) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.
5) Die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, kann auf Antrag verlängert werden.
Art. 285 Mehrere Verfügungen
1) Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag in einem Sicherungsbot oder Amtsbefehl zugleich mehrere Verfügungen erlassen werden, wenn dies dem Gerichte nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes notwendig erscheint.
2) Unter mehreren im einzelnen Falle gleich anwendbaren Verfügungen ist diejenige zu bewilligen, die zur Verhinderung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten und für den Sicherungsgegner am wenigsten beschwerlich ist.
Art. 286 Kosten
1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten.
2) Dies gilt insbesondere auch von den Kosten dringender Massnahmen durch Gemeindevorsteher und andere Amtsorgane (Art. 272) sowie den Kosten der Hinterlegung, der Verwahrung oder der Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Art. 280).
3) Bei Erlass eines Sicherungsbotes oder Amtsbefehles kann dem Sicherungswerber aufgetragen werden, den zum Vollzug der erlassenen Verfügungen erforderlichen Geldbetrag im vorhinein bei Gericht zu erlegen. Vor Erlag dieses Geldbetrages darf mit dem Vollzug der Verfügung nicht begonnen werden.
4) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Art. 277a und 277d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 287 Schadenersatzanspruch
1) Wenn dem Sicherungswerber der behauptete Anspruch, für den ein Sicherungsbot oder ein Amtsbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn sein Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn er die zur Rechtfertigung bestimmte Frist (Art. 284) versäumt, so hat der Sicherungswerber dem Sicherungsgegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Dieser Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft in das Vermögen des Sicherungswerbers vollstreckbar.
2) Wurde die einstweilige Verfügung offensichtlich mutwillig erwirkt, so ist dem Sicherungswerber überdies auf Antrag des Sicherungsgegners eine vom Gerichte mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bemessende Mutwillenstrafe bis zu 1 000 Franken aufzuerlegen.
Art. 288 Zustellungen
1) Für die Zustellung von Sicherungsboten und Amtsbefehlen an den Sicherungsgegner, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend.
2) Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die anzuhaltende Person bei ihrer Verhaftung zu geschehen.
3) In dringenden Fällen kann, der Zustellung vorausgehend, vom Gericht an die im Art. 272 bezeichneten Amtspersonen eine telefonische oder telegrafische Anordnung zum Vollzuge der Sicherungsmassnahmen ergehen.
Art. 289 Unstatthaftigkeit des Vollzuges
Der Vollzug einer bewilligten Verfügung ist, sofern er nicht wegen eines eingebrachten Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die Bewilligung verkündet oder dem Sicherungswerber durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.
Art. 290 Einspruchsverfahren
1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der Sicherungsgegner Rekurs und, wenn er nicht vor der Beschlussfassung einvernommen worden ist, auch Einspruch erheben.
2) Durch die Erhebung des Einspruchs wird der Vollzug der getroffenen Verfügungen nicht gehemmt.
3) Für das Einspruchsverfahren gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Einspruch ist innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung schriftlich oder mündlich bei Gericht zu Protokoll zu erheben;
b) im Einspruch sind die Tatsachen, welche die Unstatthaftigkeit oder Unangemessenheit der einstweiligen Verfügung begründen, die darauf gestützten Anträge und die Beweismittel anzuführen;
c) über den Einspruch ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, bei der die von den Parteien vorgebrachten Umstände glaubhaft zu machen sind (Art. 273 ZPO) und das Gericht über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der einstweiligen Verfügung mit Beschluss zu entscheiden hat;
d) das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen;
e) wird dem Einspruch stattgegeben, so ist auszusprechen, dass der Sicherungswerber dem Sicherungsgegner die Kosten des Einspruchsverfahrens zu ersetzen hat; wird dem Einspruch hingegen keine Folge gegeben, so sind dem Sicherungswerber Kosten vorläufig nicht zuzuerkennen (Art. 286), sondern es ist über diese nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu entscheiden.
Art. 292
Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche vom Sicherungswerber geleistete Sicherheit (Art. 283 und 290) darf ihm erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch den die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
Art. 293 Anordnung hinsichtlich verwahrter Sachen
1) Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismässiger Kosten oder anderer Nachteile oder zur Erzielung eines Vorteiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen notwendig oder nützlich, so können diese vom Gerichte auf Antrag bewilligt werden.
2) Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers das nach der Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.
3) In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung ohne Vernehmung des Sicherungsgegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im Art. 218 bezeichneten Papieren erforderlich sind.
Art. 295
1) Das gesetzliche Retentionsrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer Retentionsbeschreibung entfernt werden, es sei denn, dass dies infolge einer gerichtlichen Verfügung geschieht und der Bestandgeber binnen drei Tagen nach dem Vollzuge sein Recht bei Gericht anmeldet.
2) Will der Bestandnehmer ausziehen oder Sachen verschleppen, ohne dass der Zins entrichtet oder sichergestellt ist, so kann der Bestandgeber die Sachen auf eigene Gefahr zurückbehalten und zu diesem Zwecke die Hilfe des Gemeindevorstehers, eines Gemeinderates, Gemeindeweibels oder Polizeimannes in Anspruch nehmen, doch muss er binnen drei Tagen um die pfandweise Beschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben.
3) Wird an einer der beschriebenen Sachen ein Recht eines Dritten behauptet, so kommt Art. 20 zur Anwendung.
Art. 296
Im übrigen gelten für die Sicherung von Miet- und Pachtzinsforderungen und die Sicherung des gesetzlichen Retentionsrechtes des Bestandgebers die Bestimmungen über die Rechtssicherung (Art. 270 bis 293).
Art. 297
Im Rechtssicherungsverfahren finden, soweit in den Art. 270 bis 296 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren (Art. 1 bis 269) sinngemäss Anwendung.
Art. 298
Die besonderen Sicherungen im Grundbuchsverfahren und im Verlassenschaftsverfahren bleiben vorbehalten.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen