1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen.
2) Durch die Pfändung eines Dienst- oder Arbeitseinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen betroffen, das der Verpflichtete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge oder infolge Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bezieht. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienst- oder Arbeitgebers keine Anwendung.
Art. 222
1) Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im Art. 218 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt massgebend, in dem das Papier vom Gerichtsvollzieher in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung bewilligt wurde.
2) In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, an dem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner gelangt sind.
3) Erfolgt die Besitznahme der im Abs. 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
Art. 222a Pfändung einer übertragenen oder verpfändeten Forderung
1) Das gerichtliche Pfandrecht erfasst eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde.
2) Wurde die Forderung vor der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts nicht entgegen. Art. 222 Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte ist sinngemäss anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Davor ist der Drittschuldner auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht erfassten Bezüge nach Massgabe ihrer Fälligkeit beim Gericht zu hinterlegen.
3) Dass ein gerichtliches Pfandrecht nach Art. 215a Abs. 2 erlischt, ist nach Abs. 1 und 2 unbeachtlich, sobald es wieder auflebt.
Art. 223 Drittschuldnererklärung
1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:
a) ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
b) ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
c) ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach Art. 222a;
d) ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Art. 215a Abs. 2 eingestellt wurde;
e) die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten.
2) Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht zu übersenden. Er ist auch berechtigt, seine Erklärung vor dem Gericht zu Protokoll zu geben. Eine Ausfertigung dieses Protokolls ist von Amts wegen dem betreibenden Gläubiger zu übersenden.
3) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (Art. 229) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäss. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrags bekanntzugeben.
4) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen.
5) Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
Art. 225
1) Gründet sich die Forderung auf ein im Art. 218 bezeichnetes Papier, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrage der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen hinsichtlich der Übertragung oder Geltendmachung nicht teilbar ist.
2) Desgleichen hat der um Überweisung ansuchende Gläubiger, wenn die gepfändete Forderung zum Teile der Exekution entzogen ist oder wenn sie früher zu Gunsten eines anderen Gläubigers gepfändet wurde, Sicherheit dafür zu leisten, dass der von der Exekution befreite oder dem vorausgehenden Pfandgläubiger gebührende Betrag nach Zulänglichkeit des Einganges dem Verpflichteten oder dem vorausgehenden Pfandgläubiger ausgefolgt werde.
3) Unter mehreren mit Anbietung gleicher Sicherheitsleistung um Überweisung ansuchenden betreibenden Gläubigern gebührt demjenigen der Vorzug, zu Gunsten dessen die Forderung früher gepfändet wurde, wenn aber die angebotene Sicherheit keine gleiche ist, demjenigen, der bessere Sicherheit bietet. Wenn nur einer der Gläubiger zur Sicherheitsleistung bereit ist, so ist die Forderung ohne Rücksicht auf die Rangordnung seines Pfandrechtes diesem zu überweisen.
Art. 226
1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des dem Überweisungsantrage stattgebenden Beschlusses an den Drittschuldner, bei Forderungen aus den im Art. 218 bezeichneten Papieren aber durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papiers an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Gerichte abzugeben.
2) Insoweit eine Forderung einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
Art. 227
1) Der Verpflichtete hat dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.
2) Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege der Exekution (Art. 251 und 252) erwirkt werden. Von dritten Besitzern der Urkunden kann der betreibende Gläubiger die Herausgabe im Klagswege begehren.
3) Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.
Art. 228 Hinterlegung bei Gericht
1) Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage der Drittschuldner befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Massgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Gericht zu hinterlegen. Über einen solchen Antrag ist nach Einvernehmung des Drittschuldners (Art. 34 Abs. 1) durch Beschluss zu entscheiden.
2) Die gerichtlich erlegten Beträge sind zu verteilen. Hiefür gelten Art. 206 und 207 mit der Massgabe, dass unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in Art. 222a genannte Rechte an der Forderung haben.
3) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozessgericht beantragen, aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden.
4) Die Befugnis des Drittschuldners nach Abs. 1 besteht soweit nicht, als ihm ein Antragsrecht nach Art. 214c zusteht.
Art. 230
1) Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten befinden, so hat sie letzterer auf Antrag des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben.
2) Der betreibende Gläubiger kann diese Herausgabe im Wege der Exekution (Art. 251 und 252) bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein wider den Drittschuldner erlangtes oder wider den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dargetan wird.
3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.
Art. 231
1) Der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt ist und im Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.
2) Jeder Gläubiger, für den die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, die in diesem Rechtsstreite über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
3) Die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündigung macht den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten und den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.
4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, dass die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und zum Zwecke der Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
Art. 231a
Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Art. 27a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten.
Art. 232
1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Massgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
2) Das Mehrempfangene hat der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen teilweiser Befreiung der Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.
3) Der Drittschuldner wird nach Massgabe der von ihm an den betreibenden Gläubigern geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
Art. 234
1) Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 219, 231 und 233) zur Einziehung einer gepfändeten Forderung gerichtlich bestellten Kurator kommen alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Das Gericht hat die Tätigkeit des Kurators zu überwachen und auf tunlichst rasche Ausführung des erteilten Auftrages zu dringen.
2) Die vom Drittschuldner bezahlten Beträge sind gerichtlich zu erlegen und nach Art. 206 und 207 zu verteilen. Hiebei sind die dem Kurator im Prozesse gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten zur Verteilungsmasse zu ziehen und die durch die Bestellung und Tätigkeit des Kurators erwachsenden Kosten gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.
Art. 236
1) Die Überweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung ist von Amts wegen im Grundbuch vorzumerken.
2) Ausser den in Art. 228 angeführten Berechtigungen steht dem betreibenden Gläubiger in diesem Falle die Befugnis zu, die bücherliche Vormerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, die zur bücherlichen Löschung des für die überwiesene Forderung eingetragenen Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes.
3. Abteilung
Art. 238
1) Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Gerichtsvollzieher herauszugeben.
2) Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
3) Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen Gläubiger, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der Art. 204 bis 207 zu befriedigen.
Art. 239
1) Bei der Überweisung eines Anspruches des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muss diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruches vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht zu bestellenden Verwalter übergeben werden.
2) Wegen Befriedigung seiner vollstreckbaren Geldforderung hat der betreibende Gläubiger auf die dem Verwalter übergebene Sache nach den für die Exekution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Exekution zu führen, ohne dass es bei der Zwangsversteigerung einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten bedarf; wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsverwaltung erwirkt, kann sowohl er wie der Verwalter um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten ansuchen.
3) Unterlässt es der betreibende Gläubiger, innerhalb eines Monates nach Übergabe der Sache an den Verwalter die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erforderlichen Anträge zu stellen, so ist die Exekution von Amts wegen einzustellen.
Art. 240
Die Bestimmung des Art. 227 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zum gerichtlichen Erlage nicht eignet, hat der Drittschuldner beim Gerichte um die Bestellung eines Verwahrers oder Verwalters einzuschreiten und letzterem die Sache herauszugeben.
4. Abteilung
Art. 242
1) Zum Zwecke der Exekution auf Vermögensrechte, die nicht zu den Forderungen gehören, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache tunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechtes (Art. 172) vorgenommen werden.
2) Die Art der Verwertung des Rechtes hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernahme des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.
Art. 243
Der Verkauf eines veräusserlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung hat nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen, die Verteilung des Erlöses unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Art. 204 bis 207 zu geschehen.
Art. 244
1) Hat der Verpflichtete kraft des gepfändeten Rechtes die Ausfolgung einer Vermögensmasse oder die Teilung derselben und die Ausscheidung des ihm gebührenden Anteiles zu beanspruchen, so kann das Gericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag ermächtigen, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Diese Ermächtigung gewährt dem Gläubiger auch die Befugnis, das gepfändete Recht oder einzelne aus demselben hervorgehende Ansprüche einzuklagen (Art. 228).
2) Das auf diese Weise herangezogene Vermögen ist nach der Beschaffenheit seiner verschiedenen Bestandteile im Wege einer der in diesem Gesetze zugelassenen Exekutionsarten zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verwenden.
Art. 245
Bei Rechten, die den wiederholten Bezug von Früchten oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren, bei Gewerbeberechtigungen, bei Jagd- und Fischereirechten u. ä. kann vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsverwaltung bewilligt werden. Die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 246
1) Sofern dies zur Vermeidung bedeutender Verwaltungskosten oder aus anderen Gründen vorteilhafter erscheint, kann auf Antrag anstatt der Zwangsverwaltung die Verwertung durch Verpachtung angeordnet werden.
2) Die Verpachtung kann im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden erfolgen. Hinsichtlich der Versteigerung sind die Bestimmungen über die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen sinngemäss anzuwenden; die Verteilung der zu Gericht zu erlegenden Pachtzinsraten hat nach den Vorschriften über die Verteilung der bei einer Zwangsverwaltung sich ergebenden Ertragsüberschüsse zu geschehen.
Art. 247
1) Auf gewerbliche und Fabriksunternehmungen, Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche Unternehmungen kann die Exekution auf Antrag durch Zwangsverwaltung (Art. 245) oder durch Verpachtung (Art. 246) geführt werden.
2) Bedarf die Ausübung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens durch einen Stellvertreter der Genehmigung der Regierung und soll infolge der Bewilligung der Zwangsverwaltung die Geschäftsführung auf den Verwalter selbst übergehen, so ist der Beschluss des Gerichtes über die Bestellung des Verwalters vor Zustellung an die Beteiligten der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
3) Gleiches gilt hinsichtlich des über die Verpachtung eines Gewerbes ergehenden Beschlusses, insofern für die Verpachtung die Einholung der Genehmigung der Regierung vorgeschrieben ist.
Art. 248
1) Bei Unternehmungen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss die Bewilligung der Zwangsverwaltung und der Name des Verwalters im Register angemerkt und bekannt gemacht werden.
2) Der Verwalter hat vor Gericht persönlich zu zeichnen.
Art. 249
Der Verwalter gilt kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.
Art. 250
1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, die
a) dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (Art. 217 und 242);
b) dem betreibenden Gläubiger gemäss Art. 225 und 227 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
c) wegen Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäss Art. 219, 230 und 233 einen Kurator bestellen.
2) Hinsichtlich der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Art. 209.
3. Abschnitt
Art. 252
1) In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.
2) Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim Gerichte beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.
Art. 253 Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen
1) Ist ein Grundstück oder ein Teil desselben zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher für die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen zu sorgen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des Grundstückes oder des Grundstücksanteiles zu setzen. Ist auch Zugehör zu übergeben, gilt Art. 251.
2) Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, die nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch den Gerichtsvollzieher dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Kosten des Verpflichteten zu verwahren. Die Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder die sonst Anspruch darauf erheben können, sind hievon zu verständigen. Zahlt der Verpflichtete die Verwahrungskosten nicht und macht niemand Rechte an den Sachen geltend, so sind diese nach vorausgegangener Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen. Der Erlös, der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräusserungskosten übrig bleibt, ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.
Art. 254 Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
1) Die Exekution eines Anspruches, der auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die bezügliche Eintragung im Grundbuch.
2) Der betreibende Gläubiger kann aufgrund des Exekutionstitels die Eintragung als Eigentümer des ihm zugesprochenen Grundstückes oder Grundstücksanteiles oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer des Grundstückes oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Voraussetzung ist aber, dass der betreibende Gläubiger den ausserbücherlichen Rechtserwerb des Verpflichteten nachweist.
3) Wenn aufgrund des Exekutionstitels Eintragungen auf Grundstücksanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, hinsichtlich derer der Verpflichtete noch nicht als Eigentümer eingetragen ist, oder wenn Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht eingetragen sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums oder des betreffenden bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.
Art. 254a Einräumung oder Aufhebung von Rechten an Inhaberaktien
Die Exekution eines Anspruchs, der auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines Rechtes an Inhaberaktien gerichtet ist, geschieht durch die Eintragung in das Register nach Art. 326c PGR.
Art. 255 Aufhebung des Miteigentums
Für die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Aufhebung des Miteigentums gilt Art. 30 Sachenrecht.
Art. 255a Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes
Auf die Vollstreckung des Anspruchs der gerichtlichen Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes zum Zwecke der Auseinandersetzung sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Grundstücken mit folgenden Abweichungen sinngemäss anzuwenden:
a) Die dem betreibenden Gläubiger oder dem Verpflichteten im Verfahren eingeräumten Rechte und aufgetragenen Pflichten treffen alle Miteigentümer.
b) Die Exekutionsbewilligung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen; er ist zum Versteigerungstermin zu laden.
c) Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu laden; Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen.
d) Die Einstellung nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.
e) Art. 48 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmass vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.
Art. 255b Versteigerungsbedingungen
1) Die betreibende Partei kann mit dem Exekutionsantrag, die verpflichtete Partei innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung von den gesetzlichen Bestimmungen bei der Zwangsversteigerung abweichende Versteigerungsbedingungen vorlegen. Hierüber ist eine Tagsatzung abzuhalten, zu der alle Miteigentümer zu laden sind. Diese Versteigerungsbedingungen hat das Gericht zu genehmigen, wenn alle übrigen Miteigentümer zustimmen und sie keine unerlaubten oder ungültigen Bestimmungen enthalten.
2) Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Auch ein eingetragenes Wiederkaufsrecht bleibt unberührt. § 1408 ABGB gilt. Abweichungen hievon sind unzulässig.
3) Das geringste Gebot ist der Schätzwert. Die Versteigerungsbedingungen können anderes vorsehen, nicht jedoch weniger als drei Viertel des Schätzwertes.
4) Einer Schätzung bedarf es nicht, wenn sich die Miteigentümer vor dem Schätzungstermin auf einen Ausrufpreis einigen. Im Versteigerungsedikt ist darauf hinzuweisen, dass keine Schätzung erfolgt ist. Im Übrigen tritt der Ausrufpreis, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Schätzwert abgestellt wird, an dessen Stelle.
Art. 255c Versteigerung
Bei der Versteigerung gilt Folgendes:
a) Die Frist des Art. 110 Abs. 2 gilt nicht.
b) Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.
c) Wird im Versteigerungstermin kein Bietanbot abgeben, so hat das Gericht eine Frist, die mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen betragen soll, festzulegen, innerhalb der schriftliche Anbote an das Gericht zu richten sind. Dies ist in der Tagsatzung bekannt zu geben und öffentlich bekannt zu machen. Art. 111 ist anzuwenden.
d) Die schriftlichen Anbote dürfen den Schätzwert um ein Viertel unterschreiten. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben. Dessen Inhalt ist bis zur Öffnung durch den Richter von der Akteneinsicht ausgenommen. Unverzüglich nach Ablauf der Frist, keinesfalls jedoch vor diesem Zeitpunkt, hat der Richter in einer öffentlichen Tagsatzung eigenhändig sämtliche eingelangte Kuverts zu öffnen und den Bieter mit dem höchsten Anbot zum Erlag des Vadiums binnen 14 Tagen aufzufordern. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen.
Art. 255d Verteilung
Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden.
Art. 257
1) Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschliesslich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Gerichte durch Geldstrafen oder durch Haft zur Vornahme der Handlung angehalten wird.
2) Die Exekution hat mit der Androhung des für den Fall der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.
Art. 258 Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass nach Bewilligung der Exekution wegen eines jeden Zuwiderhandelns auf Antrag vom Gerichte Geldstrafen oder Haft verhängt werden. Diese sind bei wiederholter Anwendung im Verhältnisse zur zuerst verhängten Strafe oder Haft zu erhöhen.
2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Gerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hierbei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. Hinsichtlich der Vollstreckung dieses Beschlusses gilt Art. 256 Abs. 2.
Art. 260
1) Wurde im Falle des Art. 258 durch das Verfahren des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.
2) Der Beschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.
Art. 261
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Art. 260 Abs. 1 zu dulden hat, Widerstand, so hat auf Antrag des betreibenden Gläubigers der Gerichtsvollzieher für die Beseitigung des Widerstandes zu sorgen. Erforderlichenfalls kann er die Unterstützung durch Sicherheitsorgane in Anspruch nehmen.
Art. 262
Vor Erlass der in den Art. 256 bis 261 angeführten gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen kann, sofern nicht Gefahr droht, der Verpflichtete einvernommen werden.