Law

G vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO)

Liechtenstein · 281.0 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-01.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 d293b8335c9dc59be03b9594f3011a2d860cfe355734720b2d2f41f1a40ca30f

Contents: 275 provisions
  1. Art. 1 Exekutionstitel
  2. Art. 2 Bewilligung der Exekution
  3. Art. 3 Fälligkeit des Anspruches
  4. Art. 4 Leistung Zug um Zug
  5. Art. 5 Nachweis der Aktiv- und Passivlegitimation
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Wahlrecht des Verpflichteten
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Häufung von Exekutionsmitteln
  10. Art. 10 Exekution gegen das Land, eine Gemeinde oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes
  11. Art. 11 Exekution gegen exterritoriale Personen
  12. Art. 12 Exekutionsvollzug
  13. Art. 13 Tätigkeit des Gerichtsvollziehers
  14. Art. 13a Vollzugsort
  15. Art. 13b Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
  16. Art. 14 Verbot des Exekutionsvollzuges über das erforderliche Ausmass
  17. Art. 15 Vollzugszeit
  18. Art. 16
  19. Art. 17 Tod des Verpflichteten
  20. Art. 18 Einwendungen gegen den Anspruch (Oppositionsklage)
  21. Art. 19 Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Impugnationsklage)
  22. Art. 20 Widerspruchs- (Exszindierungs-) verfahren
  23. Art. 22
  24. Art. 23 Einschränkung der Exekution
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 27a Zahlungsvereinbarung
  29. Art. 28 Innehalten mit dem Vollzuge
  30. Art. 30 Absehen von der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
  31. Art. 31 Erzwingung der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses
  32. Art. 32 Neuerliche Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses
  33. Art. 33 Exekutionsantrag
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37 Fristen
  37. Art. 38 Mündliche Verhandlung
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 42
  41. Art. 44
  42. Art. 45 Beschwerden gegen den Exekutionsvollzug
  43. Art. 46 Bekanntmachung durch Edikt
  44. Art. 47 Aufforderungen und Mitteilungen
  45. Art. 49
  46. Art. 50 Anlage von Parteigeldern
  47. Art. 51 Anwendung der Zivilprozessordnung
  48. Art. 53
  49. Art. 54
  50. Art. 55
  51. Art. 56
  52. Art. 57
  53. Art. 58 Zwangsweise Pfandsrechtsbegründung
  54. Art. 59 Einschränkung der Exekution
  55. Art. 61
  56. Art. 62
  57. Art. 62a
  58. Art. 63
  59. Art. 64
  60. Art. 65 Wirkung der Einleitung
  61. Art. 66 Priorität
  62. Art. 67 Wohnräume des Verpflichteten
  63. Art. 69
  64. Art. 70
  65. Art. 71
  66. Art. 72 Belohnung des Verwalters
  67. Art. 74
  68. Art. 75 Verwaltungserträgnisse
  69. Art. 77
  70. Art. 79
  71. Art. 80
  72. Art. 81
  73. Art. 82
  74. Art. 83
  75. Art. 85
  76. Art. 86 Rekurs
  77. Art. 87 Zwangsversteigerung
  78. Art. 88 Kurator
  79. Art. 89
  80. Art. 90 Beitritt
  81. Art. 92
  82. Art. 93
  83. Art. 94
  84. Art. 95 Versteigerungsbedingungen
  85. Art. 97
  86. Art. 98 Übernahme von Lasten
  87. Art. 99 Geringstes Gebot
  88. Art. 101
  89. Art. 103
  90. Art. 105
  91. Art. 107
  92. Art. 108
  93. Art. 109
  94. Art. 110 Versteigerungstermin
  95. Art. 112
  96. Art. 113
  97. Art. 114
  98. Art. 115
  99. Art. 116
  100. Art. 118
  101. Art. 119
  102. Art. 120
  103. Art. 121
  104. Art. 122 Erteilung des Zuschlages
  105. Art. 123 Versagung des Zuschlages
  106. Art. 124
  107. Art. 125 Protokoll über den Versteigerungstermin
  108. Art. 127
  109. Art. 128
  110. Art. 129
  111. Art. 130
  112. Art. 131a
  113. Art. 132
  114. Art. 133
  115. Art. 134
  116. Art. 135
  117. Art. 136
  118. Art. 137
  119. Art. 138
  120. Art. 139
  121. Art. 141
  122. Art. 142
  123. Art. 143
  124. Art. 144
  125. Art. 145
  126. Art. 146 Verteilungsmasse
  127. Art. 148
  128. Art. 149
  129. Art. 150
  130. Art. 151
  131. Art. 152
  132. Art. 153
  133. Art. 154
  134. Art. 155
  135. Art. 156
  136. Art. 157
  137. Art. 159
  138. Art. 160
  139. Art. 161
  140. Art. 162
  141. Art. 163
  142. Art. 164 Ausführung des Verteilungsbeschlusses
  143. Art. 165 Bücherliche Eintragungen und Löschungen
  144. Art. 166 Versteigerung von Grundstücksanteilen
  145. Art. 167 Rekurs
  146. Art. 168 Exekution auf körperliche Sachen
  147. Art. 170
  148. Art. 170a Austauschpfändung
  149. Art. 171 Grundstückszugehör
  150. Art. 171a Neuerlicher Vollzug
  151. Art. 171b Allgemeine Sperrfrist
  152. Art. 172 Pfändung und Schätzung
  153. Art. 172a Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
  154. Art. 173
  155. Art. 174
  156. Art. 175
  157. Art. 177
  158. Art. 178 Pfändungsregister
  159. Art. 179
  160. Art. 181
  161. Art. 182
  162. Art. 183
  163. Art. 184 Einschränkung der Pfändung
  164. Art. 186
  165. Art. 187
  166. Art. 188
  167. Art. 190
  168. Art. 191
  169. Art. 192
  170. Art. 194
  171. Art. 195
  172. Art. 196
  173. Art. 197 Ausrufspreis
  174. Art. 198 Zuschlag
  175. Art. 199
  176. Art. 200 Nicht vorgefundene gepfändete Sachen
  177. Art. 202
  178. Art. 203
  179. Art. 205
  180. Art. 206
  181. Art. 207
  182. Art. 208
  183. Art. 209 Rekurs
  184. Art. 210 Exekution auf Geldforderungen
  185. Art. 211a Zusammenrechnung; Sachleistungen
  186. Art. 211b Verschleiertes Entgelt
  187. Art. 212
  188. Art. 213
  189. Art. 214 Erhöhung des unpfändbaren Betrages; Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit
  190. Art. 214a Kontenschutz
  191. Art. 214b Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner
  192. Art. 214c Entscheidung des Gerichts; Antragsberechtigung
  193. Art. 214d Aufstellung über die offene Forderung
  194. Art. 215 Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen
  195. Art. 215a Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen
  196. Art. 216
  197. Art. 217a Unbekannter Drittschuldner
  198. Art. 218
  199. Art. 219
  200. Art. 220
  201. Art. 221
  202. Art. 222
  203. Art. 222a Pfändung einer übertragenen oder verpfändeten Forderung
  204. Art. 223 Drittschuldnererklärung
  205. Art. 225
  206. Art. 226
  207. Art. 227
  208. Art. 228 Hinterlegung bei Gericht
  209. Art. 230
  210. Art. 231
  211. Art. 231a
  212. Art. 232
  213. Art. 234
  214. Art. 236
  215. Art. 238
  216. Art. 239
  217. Art. 240
  218. Art. 242
  219. Art. 243
  220. Art. 244
  221. Art. 245
  222. Art. 246
  223. Art. 247
  224. Art. 248
  225. Art. 249
  226. Art. 250
  227. Art. 252
  228. Art. 253 Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen
  229. Art. 254 Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
  230. Art. 254a Einräumung oder Aufhebung von Rechten an Inhaberaktien
  231. Art. 255 Aufhebung des Miteigentums
  232. Art. 255a Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes
  233. Art. 255b Versteigerungsbedingungen
  234. Art. 255c Versteigerung
  235. Art. 255d Verteilung
  236. Art. 257
  237. Art. 258 Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
  238. Art. 260
  239. Art. 261
  240. Art. 262
  241. Art. 263
  242. Art. 264
  243. Art. 265
  244. Art. 266
  245. Art. 267 Abgabe einer Willenserklärung
  246. Art. 268 Interesse
  247. Art. 269 Kosten der Exekution
  248. Art. 271
  249. Art. 272
  250. Art. 273
  251. Art. 275
  252. Art. 277 1) Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere: a) die gerichtliche Hinterlegung der in der Gewahrsame des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen, auf deren Herausgabe oder Leistung der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist, oder wenn sich die Sachen zum gerichtlichen Erlage nicht eignen sollten, die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 180; b) die Verwaltung der in Bst. a bezeichneten beweglichen Sachen oder derjenigen unbeweglichen Sachen oder Rechte, auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht; c) die Ermächtigung des Sicherungswerbers, in seiner Gewahrsame befindliche Sachen des Schuldners, auf die sich ein von ihm behaupteter oder ihm bereits zuerkannter Anspruch bezieht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch zurückzubehalten; d) das an den Schuldner (Sicherungsgegner) gerichtete Gebot, einzelne Handlungen vorzunehmen, die zur Erhaltung der in Bst. a und b bezeichneten Sachen oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes notwendig erscheinen; e) das an den Sicherungsgegner gerichtete Verbot einzelner nachteiliger Handlungen oder der Vornahme bestimmter oder aller Veränderungen an den in Bst. a und b bezeichneten Sachen; f) das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind und auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht (Verfügungsbeschränkung); g) das gerichtliche Drittverbot, wenn der Sicherungsgegner an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht; Ansprüche des Sicherungsgegners gegen den Sicherungswerber können ebenfalls mit Verbot (Zweitverbot) belegt werden; h) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens oder eines Verfahrens auf gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 2) Das Drittverbot unter Bst. g wird dadurch vollzogen, dass dem Sicherungsgegner jede Verfügung über seinen Anspruch gegen den Dritten und insbesondere die Empfangnahme jener Sachen bei eigener Haftung untersagt und gleichzeitig an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Sicherungsgegner gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Schutz vor Gewalt in der Familie
  253. Art. 277a Allgemeines
  254. Art. 277b Verfahren und Anordnung
  255. Art. 277c Vollzug
  256. Art. 277d
  257. Art. 278
  258. Art. 279
  259. Art. 280
  260. Art. 281
  261. Art. 282 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Glaubhaftmachung
  262. Art. 283 Sicherheitsleistung
  263. Art. 284 Inhalt des Sicherungsbots oder Amtsbefehls
  264. Art. 285 Mehrere Verfügungen
  265. Art. 286 Kosten
  266. Art. 287 Schadenersatzanspruch
  267. Art. 288 Zustellungen
  268. Art. 289 Unstatthaftigkeit des Vollzuges
  269. Art. 290 Einspruchsverfahren
  270. Art. 292
  271. Art. 293 Anordnung hinsichtlich verwahrter Sachen
  272. Art. 295
  273. Art. 296
  274. Art. 297
  275. Art. 298

275 provisions

Art. 92

1) Die Anordnung der Schätzung des Grundstückes kann unterbleiben, wenn das Grundstück aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit des Grundstückes inzwischen nicht stattgefunden hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann von der neuerlichen Beschreibung und Schätzung des Zugehörs eines Grundstückes abgesehen werden, wenn sich seither weder Beschaffenheit noch Umfang dieses Zugehörs wesentlich geändert haben. 2) In einem solchen Falle wird das Ergebnis der früheren Beschreibung und Schätzung dem Versteigerungsverfahren zugrunde gelegt. 3) Der Beschlussfassung hat eine Einvernehmung beider Teile oder, wenn ein Antrag vorliegt, des Gegners des Antragstellers vorherzugehen.

Art. 93

1) Mit der Beschreibung und Schätzung ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Das Gericht hat erforderlichenfalls einen Sachverständigen mit der Schätzung zu betrauen. 2) Die Wertermittlung hat durch die Feststellung des Verkehrswertes zu erfolgen. 3) Bei der Schätzung von Grundstücken ist anzugeben, welchen Wert das Grundstück bei Aufrechterhaltung der es belastenden Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechte sowie welchen Wert es ohne diese Belastung hat; ausserdem sind die auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechte für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalsbeträge im Schätzungsprotokolle anzugeben. 4) Aufgehoben 5) Aufgehoben 6) Wenn auf einem Grundstück Lasten haften, die auf den Ersteher von Rechts wegen übergehen (öffentlich-rechtliche Grundlasten), ist nur der Wert anzugeben, den die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat. Eine abgesonderte Schätzung des aus der Last entspringenden Rechts entfällt. 7) Zum Zwecke der Ermittlung des Wertes des Grundstückes bei Aufrechterhaltung der vorbezeichneten Lasten ist die daraus sich ergebende Ertragsminderung, wenn die Leistung oder Duldung auf eine bestimmte Anzahl von Jahren oder auf Lebensdauer der berechtigten Person beschränkt ist, im ersteren Fall nach der Anzahl der noch restlichen Jahre (in keinem Falle jedoch nach einer mehr als zwanzigjährigen Dauer), im zweiten Fall nach einer schon zehnjährigen Dauer zu kapitalisieren und das Kapital von dem ohne Bedacht auf die Belastung ermittelten Grundstückswert in Abzug zu bringen; bei einer immerwährenden Last ist vom Verkehrswert der Wert der Last mit dem Zwanzigfachen der jährlichen Ertragsminderung abzuziehen. 8) Die Bewertung der aus den Lasten entspringenden Rechte hat nach dem Interesse des Berechtigten an der Aufrechterhaltung der Last, kapitalisiert nach Vorschrift des Abs. 7, zu erfolgen. 9) Sind mehrere Grundstücke zu schätzen, die als ein Ganzes bewirtschaftet werden, so hat die Schätzung anzugeben, welchen Wert jedes Grundstück für sich allein hat und welchen Wert alle Grundstücke zusammen als Wirtschaftsganzes haben. 10) Wenn für eine Forderung auf mehreren Grundstücken ein Pfandrecht eingetragen ist (Art. 270 Sachenrecht), so sind auch die Grundstücke zu schätzen, die nicht versteigert werden. 11) Die Beschreibung und Schätzung des Grundstückzugehörs ist nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen vorzunehmen. 12) Die Beteiligten haben das Recht, bei der Schätzung auf alle Umstände hinzuweisen, die für die Festsetzung des Schätzwertes wesentlich sind.

Art. 94

1) Aufgrund des vorgelegten Schätzungsgutachtens hat das Gericht unter Anwendung der Grundsätze des § 272 ZPO den Schätzwert zu bestimmen, der dem Exekutionsverfahren zugrunde zu legen ist. Hierbei sind die Werte der Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechte, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt, in Abzug zu bringen. Erforderlichenfalls hat das Gericht vor der Beschlussfassung noch weitere Erhebungen zu pflegen. 2) Der Beschluss über die Bestimmung des Schätzwertes ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und allen Personen, für die auf dem Grundstück dingliche Rechte und Lasten begründet sind, zuzustellen. Sie sind berechtigt, binnen 14 Tagen gegen die Höhe des Schätzwertes Einwendungen zu erheben. Aufgrund dieser Einwendungen hat das Gericht erforderlichenfalls nach Veranlassung von Ergänzungen oder Verbesserungen des Schätzungsgutachtens über die Höhe des Schätzwertes endgültig Beschluss zu fassen. Gegen diesen Beschluss findet ein Rekurs nicht statt.

Art. 95 Versteigerungsbedingungen

Für die Durchführung der Zwangsversteigerung gelten die in den Art. 96 bis 105 angeführten Bedingungen.

Art. 97

1) Das vom Meistbietenden erlegte Vadium ist bis zur vollständigen Erfüllung der dem Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen obliegenden Verpflichtungen oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlages in gerichtlicher Verwahrung zu halten. 2) Den übrigen Bietern ist die geleistete Sicherheit am Schlusse des Versteigerungstermins zurückzustellen und dies im Protokolle unter Mitfertigung des betreffenden Bieters zu erwähnen. 3) Jede als Sicherheitsleistung des Meistbietenden bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche.

Art. 98 Übernahme von Lasten

Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt, müssen vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur diejenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.

Art. 99 Geringstes Gebot

1) Gebote, die den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen samt Nebengebühren und die Hälfte des Schätzwertes des Grundstückes samt Zugehör nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Bei mehreren betreibenden Gläubigern richtet sich die Berechnung der vorgehenden Pfandforderungen nach dem Gläubiger, der im besten Rang steht. 2) Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so darf der Verkauf des Grundstückes nicht stattfinden. Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen.

Art. 101

1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und ohne Rücksicht auf die vertragsmässig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen. 2) Sofern vertragsmässig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zustatten.

Art. 103

1) Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung und für alle sonst durch seine Säumnis verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und den erlegten Meistbotsraten wie mit seinem übrigen Vermögen. 2) Der Ausfall am Meistbot und die Kosten der Wiederversteigerung sind von Amts wegen durch Beschluss des Gerichtes festzustellen; soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und den erlegten Meistbotsraten berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Gerichte beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden. 3) Auf den Betrag, um den das bei der Wiederversteigerung erzielte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung überschreitet, hat der säumige Ersteher keinen Anspruch. 4) Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (Art. 99) und dem Meistbot des säumigen Erstehers.

Art. 105

1) Wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird, oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, falls nicht wegen seiner Säumnis Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen der gerichtlich erlegten Meistbotsraten vom jeweiligen Erlagstage an in Abrechnung bringen. 2) Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Gerichte auf Antrag einer der im Art. 102 Abs. 1 genannten Personen durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nötigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen die Exekution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden. 3) Die erstatteten Beträge und der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.

Art. 107

Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäss anzuwenden: a) sofern nicht im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden; b) die dem betreibenden Gläubiger eingeräumte Einflussnahme auf die Verwaltung gebührt in gleichem Masse dem Gläubiger, der die Verwaltung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, falls er nicht selbst Verwalter ist, dem Ersteher, insolange er mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nicht säumig ist; c) die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe des Grundstückes an den Ersteher (Art. 104 Abs. 2); bei Anordnung der Übergabe des Grundstückes an den Ersteher hat das Gericht die nach Art. 85 erforderlichen Aufträge zu erlassen; d) aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die im Art. 76 Abs. 2 Bst. a bis c bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die übrigen Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird, oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Verteilungsmasse; e) an Stelle des Erstehers kann von Amts wegen oder auf Antrag ein anderer Verwalter ernannt werden, wenn der Ersteher mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen säumig wird oder wenn die Abnahme der Verwaltung aus anderen erheblichen Gründen notwendig oder zweckmässig erscheint.

Art. 108

Eine gemäss Art. 106 angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, bis zur Übergabe des Grundstückes an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem früheren Ersteher ist die Verwaltung abzunehmen. An Stelle des früheren Verwalters kann unter den im Art. 107 Bst. a angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum Verwalter ernannt werden.

Art. 109

1) Eine vor dem Versteigerungstermine zugunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über (Art. 106 bis 108). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von Amts wegen zu verständigen. An seiner Statt kann unter den im Art. 107 Bst. a angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden. 2) Die Verteilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der Art. 78 bis 83 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschlusse eingestellt wird, erfolgt die Verteilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zugunsten des Erstehers.

Art. 110 Versteigerungstermin

1) Nach rechtskräftiger Festsetzung des Schätzwertes bestimmt das Gericht mit öffentlicher Bekanntmachung (Edikt) den Versteigerungstermin. 2) Dieser ist nach dem Ermessen des Gerichtes auf zwei bis drei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermine muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung.

Art. 112

1) Ausfertigungen des Versteigerungsediktes sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger, der zuständigen Steuerbehörde, der Gemeinde, in der sich das zu versteigernde Grundstück befindet, und allen Personen zuzustellen, für die auf dem Grundstück oder an den auf diesem Grundstück haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte vorgemerkt sind. Wird ein Miteigentumsanteil, der nicht als Stockwerkeigentum ausgestaltet ist, versteigert, so ist auch jedem Miteigentümer eine Ausfertigung des Edikts an die im Grundbuch angeführte Adresse zu übersenden. 2) Gläubiger, für die auf dem Grundstück pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger (Art. 270 Sachenrecht) und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, sind gleichzeitig aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. 3) Gläubiger, für die auf dem Grundstück pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, die dem Befriedigungsrechte oder dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers im Range vorgehen, sind ausserdem aufzufordern, ihre Forderung samt Nebengebühren bis zum Versteigerungstermine dem Gerichte bekannt zu geben, widrigenfalls ihre Forderungen aufgrund der Akten und unter Beobachtung der im Art. 117 Abs. 2 angegebenen Grundsätze festgestellt würden. 4) Die Gläubiger, für deren Forderungen an dem zu versteigernden Grundstück ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht besteht, sind aufzufordern, ihre Forderungen samt Nebengebühren bis zum Versteigerungstermine dem Gerichte bekannt zu geben, widrigenfalls Forderungen, die später angemeldet werden, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt würden. 5) Die Zustellung des Versteigerungsediktes erfolgt nach den für die Zustellung von Klagen massgebenden Vorschriften. 6) Das Versteigerungsedikt ist nach Art. 46 zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung im Ausland kann dann angeordnet werden, wenn im Inlande nicht genügend Interessenten für das Versteigerungsobjekt zu erwarten sind. Ausserdem ist der Versteigerungstermin in der Gemeinde, in der sich das zu versteigernde Grundstück befindet, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

Art. 113

Eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes ist auch den Personen zuzustellen, zu deren Gunsten seit der bücherlichen Vormerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung um Übertragung dinglicher Rechte und Lasten angesucht wurde.

Art. 114

1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung des Grundstückes und seines Zugehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden. 2) Für die Besichtigung sind vom Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen. 3) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn das Grundstück von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. Art. 13 Abs. 2 ist sinngemäss anzuwenden.

Art. 115

1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an dem Orte abzuhalten, an dem sich das zu versteigernde Grundstück befindet. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung im Gerichtsgebäude stattfinden. 2) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nötigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Sicherheitsorgane, durchzuführen. Über alle während der Versteigerung vorgebrachten Einwendungen und Anträge hat er nach Möglichkeit bei der Tagsatzung zu entscheiden.

Art. 116

Nach Aufruf der Sache sind im Versteigerungstermine auf Verlangen die Versteigerungsbedingungen bekannt zu geben. Sodann hat der Richter die von den Gläubigern hinsichtlich der Berichtigung ihrer Ansprüche und der Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen (Art. 112 Abs. 2) und die von den Gläubigern angemeldeten Pfandforderungen (Art. 112 Abs. 3 und 4) zu verlesen. Er hat auch die Reihenfolge zu verkünden, in der mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Grundstücke desselben Verpflichteten oder Anteile an Grundstücken ausgeboten werden. Über Verlangen hat er auch noch über weitere, das zu versteigernde Grundstück betreffende Umstände Aufklärung zu geben.

Art. 118

Der Richter hat den nach Art. 117 festgestellten Betrag und das geringste Gebot (Art. 99) im Versteigerungstermine bekannt zu machen.

Art. 119

1) Nach Bekanntgabe des geringsten Gebotes wird zum Bieten aufgefordert. 2) Der die Versteigerung leitende Richter kann Versteigerungsstufen vorgeben. Die vorgegebenen Versteigerungsstufen dürfen höchstens 3 % des Schätzwertes betragen.

Art. 120

1) Der Verpflichtete ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Das gleiche gilt von dem den Termin leitenden Richter, dem Schriftführer und dem Ausrufer. 2) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn die Vertretungsbefugnis urkundlich nachgewiesen wird. Wenn dieser Nachweis dem Richter vor Beginn der Versteigerung erbracht wird, kann er auf Antrag beim Vorhandensein erheblicher Gründe gestatten, dass der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekannt gegeben wird. 3) Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen. 4) Anbote, die den Versteigerungsbedingungen nicht entsprechen, insbesondere die Anbote von Personen, die das in den Versteigerungsbedingungen geforderte Vadium nicht erlegt haben, sind nicht zuzulassen. 5) Jeder Bieter, dessen Anbot zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei. 6) Nach dreimaligem Ausruf des Höchstangebotes hat der Richter die anwesenden oder vertretenen Inhaber eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes aufzufordern, sich über dessen Ausübung auszusprechen. Bis dies geschehen ist, bleibt der Meistbietende an sein Angebot gebunden.

Art. 121

1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden. 2) Die Versteigerung ist zu schliessen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird. 3) Vor Schluss der Versteigerung hat der Richter das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.

Art. 122 Erteilung des Zuschlages

1) Dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, ist der Zuschlag gleich im Versteigerungstermin mit Beschluss zu erteilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums dem Grundverkehrsgesetz, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für rechtswirksam zu erklären. 2) In dieser Ausfertigung sind das versteigerte Grundstück, das auf den Ersteher übergehende Zugehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zugehörs kann durch Bezugnahme auf die bei Gericht liegenden Beschreibungs- und Schätzungsprotokolle, die Angabe der Bedingungen des Zuschlages durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen. 3) Die Erteilung des Zuschlages ist innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu verlautbaren. In der Verlautbarung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots, die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbotes bekannt zu machen. 4) Die Bestimmung des Abs. 3 kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag erst aufgrund eines Rekurses erteilt wird. 5) Erklärt einer der Berechtigten nach Aufforderung durch den Richter gemäss Art. 120 Abs. 6, er wolle das ihm zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht zum angebotenen Preis ausüben, so wird ihm der Zuschlag erteilt.

Art. 123 Versagung des Zuschlages

1) Der Beschluss auf Versagung des Zuschlages ist ebenfalls im Versteigerungstermine zu verkünden und innerhalb acht Tagen den in Art. 122 Abs. 1 angeführten Personen zuzustellen. 2) Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit zurückzugeben und das Versteigerungsverfahren einzustellen. Die im Abs. 1 angeführten Personen sind hievon zu verständigen. 3) Im Falle der Einstellung hat der betreibende Gläubiger auf den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens keinen Anspruch; mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.

Art. 124

1) Die durch die rechtskräftige Erteilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der Exekutionstitel, auf dem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird. 2) Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die in den Akten über das versteigerte Grundstück oder über dessen Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.

Art. 125 Protokoll über den Versteigerungstermin

1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben: a) die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren; b) die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung; c) die Namen der Bieter und die von jedem derselben geleistete Sicherheit; d) alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote; e) die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag; f) die Rückstellung des Vadiums an die Bieter. 2) Das Protokoll ist auch von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsakte als Bieter mitgewirkt haben.

Art. 127

1) Das Überbot ist innerhalb 14 Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagserteilung (Art. 122) beim Gerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Teil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen Erlag von Bargeld oder liechtensteinischen Wertpapieren oder durch die Garantie einer liechtensteinischen Bank sichergestellt hat. 2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

Art. 128

Von jedem Überbote ist der Ersteher zu verständigen. Er kann die angebrachten Überbote dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht. Die Erklärung darüber ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll abzugeben und kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 129

1) Nach Ablauf der für die Erklärung des Erstehers bestimmten Frist hat das Gericht über die Annahme der eingelangten Überbote Beschluss zu fassen. Wenn der Ersteher das Meistbot gemäss Art. 128 erhöht, sind sämtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, der den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag. 2) Der Ersteher, der Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete sowie alle Personen, die gegen die dem Überbote vorausgegangene Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verständigen und können sie mit Rekurs anfechten. Das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, die gegen die Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, gilt als Zurücknahme dieses Rekurses.

Art. 130

1) Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von Amts wegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu erteilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (Art. 122 Abs. 2). Binnen derselben Frist ist die Erteilung des Zuschlages durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu verlautbaren. Gegen den Beschluss, durch den der Zuschlag erteilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig. 2) Der Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, gilt von dem Tage der Erteilung des Zuschlages an als Ersteher und hat alle nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Versteigerungsbedingungen dem Ersteher obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, dagegen hat er von diesem Tage auf alle Nutzungen Anspruch, die dem Ersteher nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen vom Tage der Zuschlagserteilung an gebühren. 3) Das in gerichtlicher Verwahrung befindliche Vadium des früheren Erstehers samt den aufgelaufenen Zinsen, die von ihm schon erlegten Meistbotsraten samt den hinzugekommenen Zinsen und die von den nicht zugelassenen Überbietern erlegten Gelder und Wertpapiere sind zurückzustellen und Bankkautionen freizugeben. 4) Eine nach Art. 106 bewilligte einstweilige Verwaltung des Grundstückes findet von der Erteilung des Zuschlages an zu Gunsten des Überbieters statt. War das Grundstück schon dem Ersteher übergeben, so hat das Gericht von Amts wegen eine einstweilige Verwaltung (Art. 107 ff) anzuordnen.

Art. 131a

Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Art. 27a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

Art. 132

1) Auf Antrag des Verpflichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung des Grundstückes zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers durch Beschluss angeordnet und das Versteigerungsverfahren aufgeschoben werden, wenn der durchschnittliche jährliche Ertragsüberschuss aus der Bewirtschaftung des zu versteigernden Grundstückes hinreicht, um die zwischen dem Gläubiger und Schuldner vereinbarten Annuitäten oder sonstigen Kapitalabschlagszahlungen samt den laufenden Zinsen zu decken. 2) Dasselbe kann auf Antrag des Verpflichteten geschehen, wenn zwar eine terminweise Tilgung der vollstreckbaren Forderung nicht vereinbart war, diese Forderung aber samt Nebengebühren aus den voraussichtlichen Ertragsüberschüssen im Laufe eines Jahres getilgt werden kann. 3) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Zwangsversteigerungsverfahren auf höchstens sieben Monate aufgeschoben werden, wenn er sich dem Gerichte gegenüber verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der zu vollstreckenden Forderung samt Nebengebühren an den betreibenden Gläubiger zu leisten, und den ersten Teilbetrag zugleich mit dem Ansuchen beim Gerichte bezahlt. Beträgt die zu vollstreckende Forderung samt Nebengebühren 100 Franken oder weniger, so kann die Aufschiebung nur bei Teilzahlungen von einem Viertel und auf höchstens drei Monate bewilligt werden. Hält der Verpflichtete einen Teilzahlungstermin nicht ein, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers das Versteigerungsverfahren fortzusetzen. Eine nochmalige Aufschiebung nach dieser Gesetzesstelle ist nicht zulässig. 4) Eine Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Abs. 3 kann nicht bewilligt werden, wenn sie im Interesse des Verpflichteten nicht dringend geboten ist oder wenn sie dem betreibenden Gläubiger nach den vorliegenden Umständen nicht zugemutet werden kann. 5) Auf geschuldete Landes- und Gemeindesteuern sowie geschuldete Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse oder Arbeitslosenversicherungskasse finden die Begünstigungen des Abs. 3 keine Anwendung.

Art. 133

1) Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf Art. 132 Abs. 1 und 2 gründen, müssen bei sonstigem Ausschlusse innerhalb 14 Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden; Anträge nach Abs. 3 können bis zum Versteigerungstermine gestellt werden. Anträge nach Art. 131 Bst. a, die nicht spätestens acht Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin angebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 2) Wenn zu der Zeit, da der Einstellungs- oder Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.

Art. 134

1) Zur mündlichen Verhandlung über einen gemäss Art. 131 Bst. a und b angebrachten Einstellungs- oder über einen Aufschiebungsantrag nach Art. 132 Abs. 1 und 2 sind der Antragsteller, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie diejenigen auf das Meistbot gewiesenen Personen zu laden, deren Rechte oder Aussprüche nach Lage der Sache durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. Falls der Antrag zurückgewiesen wird, hat der Antragsteller die Kosten der Verhandlung und der Aufhebung zu tragen, die infolge seines Antrages notwendig wurden. 2) Über Einstellungsanträge nach Art. 131 Bst. c und d ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zu einem Aufschiebungsantrage nach Art. 132 Abs. 3 ist erforderlichenfalls auch der betreibende Gläubiger zu vernehmen.

Art. 135

1) Wenn ein Antrag auf Übernahme des Grundstückes (Art. 131 Bst. a) gestellt wird, ist das Versteigerungsverfahren, sobald die vom Antragsteller geleistete Sicherheit vom Gerichte für genügend befunden wurde, hinsichtlich des zu übernehmenden Grundstückes aufzuschieben. Die geleistete Sicherheit verfällt, unbeschadet aller aus der genehmigten Übernahme wider den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche, zu Gunsten der Verteilungsmasse, wenn der Antragsteller nach Genehmigung seines Antrages mit der Zahlung des Übernahmepreises und der Kosten säumig wird. Hinsichtlich der Hereinbringung des Übernahmepreises samt Zinsen gelten die Bestimmungen des Art. 103 Abs. 2. 2) Nach Genehmigung der Übernahme und Bezahlung des Übernahmepreises samt Nebengebühren hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen. Bei Säumnis in der Bezahlung des Übernahmepreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufzunehmen.

Art. 136

1) Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind sämtliche Beteiligten zu benachrichtigen. Der betreibende Gläubiger ist gleichzeitig von den ihm nach Art. 139 zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind. 2) Nach Bekanntmachung des Versteigerungstermins muss die Einstellung oder Aufschiebung überdies in derselben Weise öffentlich verlautbart werden wie die Anberaumung des Versteigerungstermins.

Art. 137

1) Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grund, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (Art. 18 bis 20, 21, 22, 27a, 123, 131 Bst. c, 132), so ist das Versteigerungsverfahren zu Gunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen. 2) Wenn wegen des Ausscheidens eines betreibenden Gläubigers die vorhandene Feststellung des Lastenstandes nicht mehr alle Forderungen umfasst, die dem nunmehr in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen, hat das Gericht die fehlenden Posten rechtzeitig vor dem Versteigerungstermine von Amts wegen festzustellen.

Art. 138

1) Nach Ablauf von 14 Tagen seit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens hat das Gericht von Amts wegen die Löschung der bücherlichen Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu veranlassen. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der gemäss Art. 106 oder 130 bestellte Verwalter des Grundstückes zu verständigen. 2) Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur hinsichtlich eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Vormerkungen zu löschen, die zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.

Art. 139

1) Innerhalb der im Art. 138 Abs. 1 angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch vorgemerkt wurde (Art. 89), beim Gerichte den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Vormerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf das in Exekution gezogene Grundstück eingetragen werde. 2) Einer solchen Eintragung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass das Grundstück inzwischen vom Verpflichteten veräussert oder belastet wurde. 3) Dagegen kann einem nach Abs. 1 gestellten Antrage nicht Folge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Exekutionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Exekutionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurde.

← Find another law