1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren können, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden.
2) Dem Rekurse kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu.
Art. 45 Beschwerden gegen den Exekutionsvollzug
Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzuges, insbesondere durch das vom Gerichtsvollzieher bei einer Amtshandlung beobachtete Verfahren oder durch die Verweigerung oder Verzögerung einer Exekutionshandlung beschwert erachtet, kann im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes mit Aufsichtsbeschwerde Abhilfe verlangen.
Art. 46 Bekanntmachung durch Edikt
1) In allen Fällen, in denen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist das vom Gericht auszufertigende Edikt im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2) Das Gericht kann das Edikt auf Antrag oder von Amts wegen auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, veröffentlichen.
Art. 47 Aufforderungen und Mitteilungen
Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und Mitteilungen erfolgen, falls nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich, bei Abwesenden schriftlich.
Art. 49
Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den Art. 18, 19 und 21 Abs. 1 Bst. a und i angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.
Art. 50 Anlage von Parteigeldern
Bei Gericht erlegte Parteigelder sind, wenn es sich nicht um geringe Beträge oder eine voraussichtlich nur kurze Erlagszeit handelt, bei der Landesbank fruchtbringend anzulegen.
Art. 51 Anwendung der Zivilprozessordnung
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen.
2. Titel
Art. 53
Einem Exekutionsantrage, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:
a) wenn die Rechtssache nach den inländischen Zuständigkeitsbestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
b) wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, gegen die Exekution geführt werden soll, zu eigenen Handen zugestellt wurde;
c) wenn das Erkenntnis nach dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.
Art. 54
Die Bewilligung der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlung ist, ungeachtet des Vorhandenseins der in den Art. 52 und 53 angeführten Bedingungen, zu versagen:
a) wenn der Person, gegen welche die Exekution geführt werden soll, die Möglichkeit, sich an dem vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen, infolge einer Unregelmässigkeit dieses Verfahrens entzogen war;
b) wenn durch die Exekution eine Handlung erzwungen werden soll, die nach inländischem Recht überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist;
c) wenn der Exekutionstitel den Personenstand eines liechtensteinischen Landesbürgers betrifft und gegen letzteren vollzogen werden soll;
d) wenn mit der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inlande aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.
Art. 55
1) Wenn dem Antrage stattgegeben wird, ohne dass die in den Art. 52 bis 54 angeführten gesetzlichen Bedingungen der Exekutionsbewilligung vorhanden sind, kann derjenige, wider den die Exekution bewilligt wurde, unbeschadet eines allfälligen Rekurses, gegen die Exekutionsbewilligung Widerspruch erheben.
2) Der Widerspruch ist, sofern er sich nicht auf den Mangel der Gegenseitigkeit oder auf einen der im Art. 54 Bst. b bis d angeführten Gründe stützt, bei sonstigem Ausschlusse binnen 14 Tagen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zu erheben. Über den Widerspruch hat nach mündlicher Verhandlung das Landgericht mit Beschluss zu entscheiden. Nach Erhebung des Widerspruches kann das Gericht auf Antrag die Aufschiebung der Exekution anordnen.
Art. 56
Die vorstehenden Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn in Staatsverträgen oder in Gegenrechtserklärungen der Regierung über die Gewährung der Exekution und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ausländischer exekutionsfähiger Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind.
Art. 57
Für die Vornahme und Durchführung einer aufgrund ausländischer exekutionsfähiger Urkunden bewilligten Exekutionshandlung oder Exekution haben die Bestimmungen dieses Gesetzes zu gelten.
2. Abschnitt
Art. 58 Zwangsweise Pfandsrechtsbegründung
1) Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einem Grundstück oder Grundstücksanteile des Verpflichteten begründet werden.
2) Dieses Pfandrecht entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
3) Bei der Eintragung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Eintragung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf das Grundstück oder den Grundstücksanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber desselben Exekution geführt werden kann.
4) Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon aufgrund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht eingetragen war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Vormerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Durch diese Vormerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber des Grundstückes oder Grundstückanteiles.
Art. 59 Einschränkung der Exekution
1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Grundstücken (Art. 58 Abs. 4) eine grössere Sicherheit erlangt, als sie zu seiner vollständigen Befriedigung notwendig ist, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Gerichte die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Grundstücken oder Grundstücksanteilen haftenden Pfandrechtes auf eines oder einzelne dieser Grundstücke angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit noch als ausreichend angesehen werden kann. Bei dieser Einschränkung bleiben unter allen Umständen ursprünglich vertragsmässige Pfandrechte aufrecht.
2) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.
2. Abteilung
Art. 61
1) Das Gericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Zwangsverwaltung bei dem betreffenden Grundstück im Grundbuch vorgemerkt wird. In der Vormerkung sind der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.
2) Diese Vormerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber des Grundstückes durchgeführt werden kann.
Art. 62
1) Sobald das Gericht eine Zwangsverwaltung bewilligt, hat es einen Verwalter zu ernennen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe.
2) Dieser Beschluss ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem Verwalter und der zuständigen Steuerbehörde zuzustellen. Zugleich hat das Gericht anzuordnen, dass das Grundstück dem Verwalter durch den Gerichtsvollzieher zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werde.
3) Wird gegen den Miteigentümer eines Grundstückes die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Grundstücksanteiles bewilligt, so sind neben den in Abs. 2 bezeichneten Personen und der zuständigen Steuerbehörde auch die übrigen Miteigentümer von dem Beschlusse des Gerichtes zu verständigen. Die Übergabe des Grundstückes an den Verwalter findet in diesem Falle nur nach Massgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt.
Art. 62a
Der Verpflichtete hat dem Zwangsverwalter alle zur Geschäftsführung nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Das Gericht kann den Verpflichteten auf Antrag des Zwangsverwalters in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt. Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des Zwangsverwalters auch im Wege der Exekution (Art. 251, 252) erwirkt werden.
Art. 63
Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung eines Grundstückes bewilligt, für die bereits auf Antrag eines anderen Gläubigers ein Verwalter ernannt ist, so hat das Gericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits ernannten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen. Von diesem Beschlusse ist nebst dem neuen Gläubiger und der zuständigen Steuerbehörde auch jeder Gläubiger zu verständigen, der bis dahin die Zwangsverwaltung dieses Grundstückes erwirkt hat.
Art. 64
Ist die Zwangsverwaltung nach dem Stande des Grundbuches undurchführbar, so hat das Gericht nach der Beschaffenheit des Falles entweder das Verfahren einzustellen oder dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen.
Art. 65 Wirkung der Einleitung
1) Nach bücherlicher Vormerkung der Zwangsverwaltung kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse des Grundstückes, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden.
2) Sobald im Sinne des ersten Absatzes die Zwangsverwaltung eines Grundstückes eingeleitet wurde, kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen eine besondere Zwangsverwaltung desselben Grundstückes nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, denen während dieser Zeit die Zwangsverwaltung des Grundstückes bewilligt wird, treten damit der bereits eingeleiteten Zwangsverwaltung bei; sie müssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
Art. 66 Priorität
Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist der nach Tag und Uhrzeit bestimmte Zeitpunkt massgebend, in dem das Ersuchen um den Vollzug der Vormerkung beim Amt für Justiz eingelangt ist. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Vormerkung erfolgt, geht hinsichtlich der Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte am Grundstück erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.
Art. 67 Wohnräume des Verpflichteten
1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstücke oder in dem zu verwaltenden Hause, so sind ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Gericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnräume entzogen werden.
2) Kranke und Wöchnerinnen können zur Räumung der Wohnung nicht angehalten werden, solange sie diese ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.
Art. 69
1) Dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte des verwalteten Grundstückes darstellen, sind auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers vom Gerichte aufzufordern, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten.
2) Nach dieser Aufforderung können sie an den Verpflichteten nicht mehr gültig leisten. Frühere Zahlungen an den Verpflichteten sind ungültig, wenn bewiesen wird, dass den Dritten zur Zeit der Zahlung die Bewilligung der Zwangsverwaltung oder die Übergabe des Grundstückes an den Verwalter bekannt war.
Art. 70
Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die hinsichtlich des verwalteten Grundstückes bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür massgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschliessen. Zur Verpachtung des Grundstückes oder einzelner Teile desselben bedarf der Verwalter der Genehmigung des Gerichtes.
Art. 71
1) Zu Verfügungen, die nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebe inbegriffen sind, sowie zu allen sonstigen Massregeln von besonderer Wichtigkeit bedarf der Verwalter der Zustimmung des Gerichtes. Wenn nicht Gefahr droht, sind der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete und der Verwalter zuvor einzuvernehmen.
2) Wenn dem für einen Grundstücksteil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigentümern die Verwaltung übertragen ist, müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen der im Abs. 1 angeführten Art auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigentümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.
Art. 72 Belohnung des Verwalters
1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessende Belohnung und auf Ersatz der von ihm bestrittenen Verwaltungsauslagen. Die Höhe der Belohnung und des zu erstattenden Aufwandes sind vom Gerichte festzusetzen.
2) Das Gericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.
Art. 74
Das Gericht hat über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung und die Belohnung des Verwalters sowie die Höhe des ihm zu ersetzenden Aufwandes mit Beschluss zu entscheiden. Dieser Entscheidung kann die Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten und, wenn weitere Aufklärungen notwendig sind, auch des Verwalters vorausgehen.
Art. 75 Verwaltungserträgnisse
1) Die Erträgnisse des verwalteten Grundstückes sind gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte des Grundstückes, und zwar die nach Übergabe des Grundstückes an den Verwalter gewonnenen Früchte wie die zur Zeit dieser Übergabe schon abgesonderten und auf dem Grundstück befindlichen Früchte, ferner die in diesem Zeitpunkte schon fälligen, jedoch noch nicht eingehobenen Einkünfte und die erst nach Übergabe des Grundstückes an den Verwalter fällig werdenden Einkünfte.
3) Wenn abgesonderte Früchte schon vor Übergabe des Grundstückes an den Verwalter von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandordnung samt Nebengebühren erübrigende Teil des für diese Früchte erzielten Erlöses zu den Verwaltungserträgnissen; falls nicht vom Gläubiger selbst Exekution geführt wird, obliegt die Veräusserung dem Verwalter. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei Übergabe des Grundstückes an den Verwalter bereits fälligen Einkünfte, die noch nicht eingehoben, aber schon gepfändet waren.
Art. 77
1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes notwendigen Auslagen, einschliesslich der im Art. 76 Abs. 2 Bst. b und c bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (Art. 76 Abs. 2 Bst. a) zu berichtigen.
2) Für die im Art. 76 Abs. 2 Bst. e bezeichneten Zahlungen ist die grundbücherliche Rangordnung massgebend.
Art. 79
Zur Verhandlung über die Verteilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind ausser dem Verpflichteten und der zuständigen Steuerbehörde der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für die nach dem einzuholenden Grundbuchsauszug auf dem Grundstück oder auf den an dem Grundstück haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind. Von der Ladung dieser letzteren Personen ist abzusehen, wenn ihre Ansprüche aus den Erträgnissen unmittelbar berichtigt wurden. Wenn auf dem Grundstück für auf Inhaber lautende Schuldbriefe Pfandrechte haften, ist zur Wahrung der Rechte der Gläubiger ein Kurator zu bestellen und zur Tagsatzung zu laden.
Art. 80
Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:
a) die Ansprüche des Verwalters auf Belohnung und Ersatz der von ihm bestrittenen Verwaltungsauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (Art. 72) gedeckt sind;
b) soweit die nicht schon im Sinne des Art. 76 unmittelbar aus den Erträgnissen berichtigt wurden, die im Art. 76 Abs. 2 Bst. a bezeichneten Steuern und öffentlichen Abgaben samt Verzugszinsen;
c) soweit nicht gleichfalls schon deren Berichtigung gemäss Art. 76 Abs. 2 Bst. e erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf dem Grundstück sichergestellt sind, einschliesslich der im Art. 76 Abs. 2 Bst. e bezeichneten Kapitalabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt.
Art. 81
1) Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Beim Vorhandensein mehrerer durch Zwangsverwaltung Exekution führender Gläubiger entscheidet der im Art. 66 angegebene Zeitpunkt über die Reihenfolge der Tilgung ihrer Forderungen, sofern nicht einzelnen derselben aufgrund eines vorher erworbenen Pfandrechtes der Vorrang gebührt. Der hiernach zurückstehende Gläubiger gelangt zum Zuge, wenn sämtliche vorausgehende Forderungen der übrigen betreibenden Gläubiger mit den dreijährigen Zinsen und sonstigen Rückständen, Prozess- und Exekutionskosten getilgt sind.
2) Forderungen, die untereinander in gleicher Rangordnung stehen, sind nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu tilgen. Die Forderungen der betreibenden Gläubiger gehen in bezug auf die Befriedigung aus den Ertragsüberschüssen den rückständigen, pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern und öffentlichen Abgaben voraus.
3) Der noch restliche Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im Art. 80 Bst. c bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrechte des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche verbleibender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
Art. 82
1) Die im Art. 80 Bst. a bis c angeführten Ansprüche werden bei der Verteilung nur auf Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind jedoch von Amts wegen in die Verteilung einzubeziehen.
2) Die Anmeldung hat bei Vermeidung des Ausschlusses von der jeweils in Frage stehenden Verteilung spätestens bei der anberaumten Tagsatzung zu geschehen; sie kann auch schriftlich erfolgen. In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben.
3) Den Gläubigern, deren Ansprüche der Anmeldung unterliegen, sind bei der Ladung die auf die Unterlassung oder Versäumung der Anmeldung gesetzten Rechtsfolgen bekannt zu geben.
Art. 83
1) Bei der Tagsatzung ist über die erfolgten Anmeldungen und die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche sowie über die Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung zu verhandeln.
2) Widersprüche, die hiebei gegen die Bezahlung einzelner Forderungen oder ihrer Zinsen aus den Ertragsüberschüssen, gegen die beantragte Reihenfolge der Bezahlung, gegen die Höhe der auszufolgenden Beträge oder gegen die Berechtigung zur Empfangnahme der Zahlungen erhoben werden, sind nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.
3) Zur Erhebung von Widersprüchen sind alle Gläubiger befugt, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus den Ertragsüberschüssen zum Zuge kommen könnten. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für die ein Exekutionstitel nicht vorliegt.
4) Das weitere Verfahren bei Erhebung von Widersprüchen, die Rechtsfolgen der versäumten Klagsanbringung, die Erlassung des Verteilungsbeschlusses, die Ausfolgung der zugewiesenen Beträge an die Berechtigten und der Einfluss anhängiger Widerspruchsprozesse auf die Ausführung des Verteilungsbeschlusses bestimmen sich nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften.
Art. 85
1) Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Zwangsverwalter und sämtliche Beteiligten zu verständigen.
2) Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung des Grundstückes, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Gericht hat die bücherliche Löschung der Vormerkung der Zwangsverwaltung von Amts wegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe des Grundstückes an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäss Art. 69 zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben.
Art. 86 Rekurs
Ein Rekurs ist unzulässig gegen die in den Art. 62 und 63 bezeichneten Beschlüsse sowie gegen die Beschlüsse, durch die
a) dritte Personen gemäss Art. 69 von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;
b) der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnräume bestimmt wird (Art. 67);
c) dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung (Art. 68) und über die Bezahlung der im Art. 76 bezeichneten Auslagen erteilt werden;
d) das Gericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmässigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet und einen neuen Verwalter bestellt (Art. 73);
e) der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Art. 78).
3. Abteilung
Art. 87 Zwangsversteigerung
1) Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsversteigerung eines Grundstückes des Verpflichteten bewilligt werden.
2) Aufgehoben
3) Von der Bewilligung der Versteigerung sind neben dem betreibenden Gläubiger und Verpflichteten alle Personen zu verständigen, für die nach dem Grundbuch auf dem Grundstück ein persönliches Recht vorgemerkt ist oder pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften.
4) Vertraglich begründete Vorkaufsrechte können bei der Zwangsversteigerung nicht ausgeübt werden. Gesetzliche Vorkaufsrechte können nur an der Versteigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteher zugeschlagen wird, ausgeübt werden. Vereinbarungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Sachenrecht, die den Vorkaufsberechtigten Vorzugsrechte gewähren, sind bei der Versteigerung nicht zu beachten.
Art. 88 Kurator
1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist für Personen, deren Ladung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder vergeblich versucht wurde, ein Kurator zu bestellen, dem die Ladung zuzustellen ist. Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann die nämliche Person für mehrere Beteiligte zum Kurator bestellt werden. Die Bestellung des Kurators kann durch Edikt bekanntgegeben werden.
2) Der Kurator vertritt die Person, für die er bestellt ist, bis diese selbst erscheint oder dem Gerichte einen anderen Vertreter namhaft macht, oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr fordern.
3) Wenn auf dem Grundstück für auf Inhaber lautende Schuldbriefe Pfandrechte haften, ist zur Wahrung der Rechte der Gläubiger ebenfalls ein Kurator zu bestellen.
Art. 89
1) Das Gericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bei dem betreffenden Grundstück im Grundbuch vorgemerkt wird. In der Vormerkung sind der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.
2) Die Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat zur Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber des Grundstückes durchgeführt werden kann, und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Vormerkung erfolgt, in bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlöse allen Personen vorgeht, die erst später bücherliche Rechte am Grundstück erwerben oder die Versteigerung dieses Grundstückes erwirken. Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist der nach Tag und Uhrzeit bestimmte Zeitpunkt massgebend, in dem das Ersuchen um den Vollzug der Vormerkung beim Amt für Justiz eingelangt ist. Wenn für die vollstreckbare Forderung früher ein Pfandrecht erworben wurde, ist nicht der Rang der Vormerkung, sondern die Priorität des Pfandrechtes massgebend.
3) Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Stande des Grundbuches undurchführbar ist, hat das Gericht nach den Vorschriften des Art. 64 vorzugehen.
Art. 90 Beitritt
1) Nach bücherlicher Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann, solange letzteres im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich desselben Grundstückes nicht mehr eingeleitet werden.
2) Alle Gläubiger, denen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung desselben Grundstückes bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei; sie müssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
3) Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
4) Das Gericht, das die Versteigerung des nämlichen Grundstückes bewilligt, hat den Gläubiger, der den Versteigerungsantrag gestellt hat, zu verständigen, welchem anhängigen Versteigerungsverfahren er beigetreten ist. Von jedem Beitritte hat das Gericht ausserdem den Verpflichteten sowie diejenigen Gläubiger zu verständigen, auf deren Antrag das Versteigerungsverfahren eingeleitet wurde oder die schon früher beigetreten sind.