Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet hervorgehen. Die Anmeldung kann auch schriftlich erfolgen.
Art. 142
1) Bei Dienstbarkeiten, Grundlasten, eingetragenen Bestandrechten sowie bei anderen nach den Versteigerungsbedingungen und nach dem Ergebnisse der Versteigerung vom Ersteher nicht zu übernehmenden Rechte und Lasten muss der Betrag der wegen Nichtüberweisung beanspruchten Entschädigung angegeben werden, bei Maximalhypotheken (Art. 266 Abs. 2 Sachenrecht) aber der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird.
2) Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.
3) Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung ist eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft.
4) Bei einer Höchstbetragshypothek reicht zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrages die Vorlage dieser Saldomitteilung aus.
Art. 143
1) Bei der Tagsatzung haben die erschienenen Personen über die bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigenden Ansprüche und die Reihenfolge ihrer Befriedigung zu verhandeln. Der Verpflichtete hat alle vom Gerichte oder von einem der Anwesenden geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Prüfung der Richtigkeit und Rangordnung der aus dem Meistbote zu berichtigenden Ansprüche nötig sind.
2) Ansprüche, die selbst beim Ausfallen vorausgehender bestrittener Ansprüche aus dem Versteigerungserlöse nicht zum Zuge kommen würden, sind in die Verhandlung nicht einzubeziehen.
Art. 144
1) Gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch und den Exekutionsakten zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung, gegen die Höhe der an Kapital und Nebengebühren angesprochenen Beträge und gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung kann von allen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus dem Versteigerungserlöse zum Zuge kommen könnten. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für die ein Exekutionstitel nicht vorliegt.
2) Im Falle der Erhebung eines Widerspruches hat der Richter die Erzielung eines Einverständnisses nach Möglichkeit zu fördern. Kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so sind alle für die Entscheidung des Gerichtes massgebenden Umstände durch die Vernehmung der durch den Widerspruch betroffenen anwesenden Personen klar zu stellen.
3) Das über die Tagsatzung aufzunehmende Protokoll hat den wesentlichen Inhalt der von den Beteiligten abgegebenen, für die Verteilung erheblichen Erklärungen zu enthalten.
Art. 145
1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist aufgrund der Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und der bis zum Tage der Veröffentlichung der Zuschlagserteilung ergänzten Buchauszüge über die Verteilung Beschluss zu fassen.
2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Verteilung nach Massgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.
Art. 146 Verteilungsmasse
Die Verteilungsmasse bilden:
a) das Meistbot, der Übernahmepreis oder das Überbot, der zur Erhöhung des Meistbots gegebene Betrag (Art. 128) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
b) die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (Art. 107 Bst. d);
c) das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (Art. 103);
d) die vom Ersteher gemäss Art. 105 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fliessenden Beträge.
Art. 148
1) Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Kapitalien oder Bezugsrechte zu berichtigen.
2) Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche verbleibender Rest der Verteilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
Art. 149
1) Bei Unzulänglichkeiten der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung geniessenden Ansprüche samt Nebengebühren nach dem Verhältnisse ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
2) Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung des Grundstückes angeordnet wurde, gelangen in der gemäss Art. 66 dem Befriedigungsrechte des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Verteilungsmasse zum Zuge, wenngleich dieser Gläubiger auf dem Grundstück weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.
Art. 150
1) Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Verteilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (Art. 147 und 148) bezahlt und sodann das Kapital, das erforderlich ist, um die vom Tage der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.
2) Das durch Erlöschen des Bezugsrechtes frei werdende Kapital ist, soweit tunlich, schon im voraus nach Massgabe der Priorität ihrer Ansprüche den Berechtigten, deren Ansprüche aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangen, und in Ermangelung solcher dem Verpflichteten zu überweisen.
Art. 151
1) Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach Art. 147 und 148 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen; der Gläubiger hat die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintrittes der Bedingung sicherzustellen.
2) Wird die Sicherstellung verweigert, so ist der zur Berichtigung erforderliche Betrag für die Zeit, bis der Nichteintritt der Bedingung gewiss ist, zinstragend anzulegen. Die bis dahin laufenden Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger als Ersatz der ihm vertragsmässig gebührenden Zinsen, wenn aber die Forderung eine unverzinsliche ist, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder mangels solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Die Sicherstellung gilt als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet.
3) In beiden Fällen ist bei der Verteilung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des Art. 150 Abs. 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.
4) Forderungen, hinsichtlich derer im Grundbuch eine Streitanmerkung oder die Vormerkung der Löschungsklage eingetragen ist, sind wie Forderungen unter auflösender Bedingung zu behandeln.
Art. 152
1) Die Beträge, die aus der Verteilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach Art. 147 und 148 zukommenden Nebengebühren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzulegen.
2) Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebührt, den im Art. 151 Abs. 2 genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Kapitals gelten die Vorschriften des Art. 150 Abs. 2.
Art. 153
1) Forderungen, für die eine Simultanhypothek (Art. 270 Sachenrecht) bestellt ist, sind durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen (Art. 147 und 148).
2) Werden sämtliche für die Forderung ungeteilt haftenden Grundstücke versteigert, so haben die einzelnen Verteilungsmassen zur Befriedigung der Forderung mit jener Teilsumme beizutragen, die sich zur Forderung einschliesslich ihrer Nebengebühren verhält, wie der bei jedem einzelnen Grundstück nach Berichtigung der vorausgehenden Ansprüche erübrigende Rest der Verteilungsmasse zur Summe aller dieser Reste.
3) Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnisse, so können die nachstehenden Berechtigten, die infolgedessen weniger erhalten, als wenn der Gläubiger seine Befriedigung gemäss Abs. 2 aus allen versteigerten Grundstücken genommen hätte, begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, der nach der im Abs. 2 vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalles notwendig ist.
4) Wenn nicht sämtliche mitverhafteten Grundstücke zur Versteigerung gelangen, so sind der Berechnung des den nachstehenden Berechtigten gebührenden Ersatzes an Stelle der Restbeträge der einzelnen Verteilungsmassen die Schätzwerte sämtlicher ungeteilt haftenden Grundstücke zugrunde zu legen. Der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten ist in diesem Falle zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mitverhafteten Grundstücken in der Rangordnung der ganz oder teilweise getilgten und gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzutragen. Die Eintragung ist vom Gerichte auf Antrag zu verfügen.
Art. 154
1) Alle anderen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen sind durch Barzahlung zu berichtigen. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
2) Bei Berichtigung von pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Übernahme sind lediglich die bis zum Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen sowie die sonstigen Nebengebühren (Art. 147 und 148) durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen.
3) Bei Berichtigung von unverzinslichen betagten Forderungen durch Barzahlung ist der aus der Verteilungsmasse auf die Forderung entfallende Betrag für die Zeit bis zum Eintritt der Fälligkeit zinstragend anzulegen. Die bis zum Fälligkeitstag laufenden Zinsen sind den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche, mangels solcher Berechtigter aber dem Verpflichteten zuzuweisen.
4) Für unverzinsliche betagte Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, hat der Ersteher vom Tage der Erteilung des Zuschlages bis zum Eintritte der Fälligkeit Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zu entrichten. Diese Zinsen sind nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zu verwenden.
Art. 155
1) Wenn auf dem Grundstück das Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingetragen ist (Art. 266 Abs. 2 Sachenrecht), so sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren nach den sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinstragende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen.
2) Der hierdurch nicht aufgezehrte Teil des angegebenen Höchstbetrages wird durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse berichtigt. Dieser Betrag ist zinstragend anzulegen. Die Zinsen sind, unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für die dem Gläubiger neu entstehenden Ansprüche, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder in Ermangelung solcher dem Verpflichteten zuzuweisen.
Art. 156
1) Mit welchem Betrage Dienstbarkeiten und Grundlasten von unbeschränkter Dauer zu bewerten sind, die der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnisse der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, ist vom Richter unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schätzung (Art. 93) zu bestimmen. Bei Dienstbarkeiten und Grundlasten, die zum Bezuge wiederkehrender Leistungen berechtigten, ist dieser Betrag dem Kapitale gleich, das erforderlich ist, um die vom Tage der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen oder deren Geldwert aus den Zinsen zu berichtigen. Der Betrag, der auf eine vom Ersteher übernommene Last entfällt, wird diesem ausgefolgt.
2) Bei Dienstbarkeiten und Grundlasten von beschränkter Dauer, die der Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, ist das Deckungskapital zinstragend anzulegen. Die Zinsen gebühren für die Dauer der fraglichen Last dem Ersteher. In bezug auf das frei werdende Deckungskapital ist im Sinne des Art. 150 Abs. 2 zu verfahren.
Art. 157
1) Dienstbarkeiten und Grundlasten, die in der Verteilungsmasse nicht mehr volle Deckung finden, sind aufzuheben; an ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht überwiesene Last. Die Entschädigung ist vom Richter zu bestimmen und nach Zulänglichkeit der Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Rechte zukam, durch Barzahlung zu berichtigen.
2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Entschädigungsansprüche für ein nicht dem Ersteher überwiesenes vorgemerktes Bestandrecht.
Art. 159
1) Ist die Person oder der Aufenthalt eines Hypothekargläubigers unter Umständen unbekannt, die nach den Art. 303 bis 306 und 352 des Sachenrechtes zum Begehren auf Kraftloserklärung dieser Hypothekarforderung berechtigten, so sind im Verteilungsbeschlusse auch diejenigen Ansprüche zu bezeichnen, die für den Fall der Kraftloserklärung aus dem auf die betreffende Forderung entfallenden Betrage der Verteilungsmasse zu berichtigen sind.
2) Das Ansuchen um Kraftloserklärung kann nicht bloss vom Ersteher, sondern von jedem Gläubiger gestellt werden, der nach dem Verteilungsbeschlusse auf Befriedigung aus dem durch die Kraftloserklärung frei werdenden Betrage Anspruch hat. Dieser Betrag ist für die Zeit des Kraftloserklärungsverfahrens zinstragend anzulegen. Die inzwischen laufenden Zinsen sind den zum Bezuge des frei werdenden Betrages berechtigten Personen nach der Rangordnung ihrer Ansprüche zur Verzinsung und Tilgung derselben zuzuweisen.
Art. 160
1) Wenn die Entscheidung über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch (Art. 144) von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt, so ist die Erledigung des Widerspruchs im Verteilungsbeschlusse auf den Rechtsweg zu verweisen; sonst ist über den Widerspruch sogleich im Verteilungsbeschlusse zu entscheiden. Ansprüche, gegen die sich ein auf den Rechtsweg verwiesener Widerspruch richtet, sind im Verteilungsbeschlusse vorläufig so zu behandeln, als ob sie hinsichtlich des geforderten Betrages und der behaupteten Rangordnung unbestritten wären.
2) Wer infolge Widerspruchs auf den Rechtsweg verwiesen ist, muss sich innerhalb eines Monates nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber ausweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren bereits anhängig gemacht habe, widrigenfalls der Verteilungsbeschluss auf Antrag eines jeden durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird. Dies ist im Verteilungsbeschlusse bekannt zu geben.
3) Die Befugnis desjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gegen Personen, die aufgrund des Verteilungsbeschlusses Befriedigung erlangt haben, sein besonderes Recht im Wege der Klage geltend zu machen, wird weder durch die Versäumung der für die Erhebung der Klage bestimmten Frist noch durch die Ausführung des Verteilungsbeschlusses verwirkt.
Art. 161
1) Die hinsichtlich desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.
2) Das Urteil, das in dem Prozesse über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfliesst, ist für und gegen sämtliche beteiligten Gläubiger und Berechtigte sowie für und gegen den Verpflichteten (§ 14 Zivilprozessordnung) wirksam.
Art. 162
1) In dem Urteile, durch das einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, aufgrund des Verteilungsbeschlusses und der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei.
2) Stehen einer solchen Bestimmung nach Ermessen des Gerichtes erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so ist im Urteile ein neuerliches Verteilungsverfahren anzuordnen und nach Rechtskraft des Urteils von Amts wegen einzuleiten. Diese neuerliche Verteilung hat sich auf den durch den Widerspruch betroffenen Teil der Masse zu beschränken.
Art. 163
1) Wenn dem Widerspruche gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Verteilungsbeschlusse, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urteile Folge gegeben wird, so ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher vom Gerichte der Auftrag zu erteilen, den Meistbotsrest, der dem nicht anrechenbaren Betrage der pfandrechtlich sichergestellten Forderung samt Nebengebühren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tage der Erteilung des Zuschlages an binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen.
2) Aufgrund dieses Auftrages findet nach Ablauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restlichen Meistbots samt Zinsen Exekution auf das Vermögen des Erstehers statt. Zur Antragstellung ist jede der zur Verteilungstagsatzung geladenen Personen berechtigt.
3) Mit dem eingezahlten Meistbotsrest ist nach Art. 161 Abs. 2 zu verfahren.
Art. 164 Ausführung des Verteilungsbeschlusses
1) Nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses sind die den einzelnen Berechtigten zur Barzahlung überwiesenen Beträge, sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist, auszufolgen.
2) Soweit der Verteilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.
Art. 165 Bücherliche Eintragungen und Löschungen
1) Um die bücherliche Eintragung seines mit dem Zuschlage erworbenen Eigentumsrechtes an dem versteigerten Grundstück, die Übertragung der mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen bücherlichen Rechte und die Löschung der Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmässigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen schon vor Erledigung der Meistbotsverteilung beim Gerichte angesucht werden.
2) Sind zur Entscheidung über dieses Ansuchen Erhebungen notwendig, so gehen diese auf Kosten des Erstehers. Bei Bewilligung des Ansuchens hat das Gericht zugleich den Vollzug der bücherlichen Eintragungen zu verfügen.
3) In allen Fällen ist ein entsprechender Beschluss nach Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses amtswegig zu fassen.
4) Die Löschung der auf dem versteigerten Grundstück eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom Gerichte bewilligt werden.
Art. 166 Versteigerung von Grundstücksanteilen
Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind seine Bestimmungen über die Versteigerung von Grundstücken auch auf die Versteigerung von einzelnen Grundstücksanteilen zu beziehen, auf die Exekution geführt wird.
Art. 167 Rekurs
1) Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch die
a) die Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wird (Art. 89);
b) gemäss Art. 91 die Beschreibung und Schätzung des zu versteigernden Grundstückes und des Grundstückzugehörs angeordnet wird;
c) zufolge Art. 92 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung und Schätzung nicht stattzufinden habe;
d) nach Art. 106 die Verwaltung des versteigerten Grundstückes angeordnet wird;
e) die Aufschiebung der Schätzung im Sinne des Art. 133 verfügt wird;
f) wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch verfügt wird.
2) Gegen den Beschluss, durch den die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden, sowie gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.
2. Titel
Art. 168 Exekution auf körperliche Sachen
1) Die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (Fahrnisse) erfolgt durch Pfändung, Schätzung und Verkauf derselben.
2) Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
Art. 170
1) Der Exekution sind ferner entzogen:
a) die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert ausser allem Verhältnis steht;
b) sofern nicht für Ausnahmezeiten etwas anderes angeordnet ist, die für den Verpflichteten und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizungsstoffe;
c) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
d) Haustiere und Vieh, sofern diese für die Ernährung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder unentbehrlich sind;
e) die Unterstützungen an Naturalien, die dem Verpflichteten im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt werden;
f) bei Personen, die einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen vorbereiten, die hierfür erforderlichen Gegenstände;
g) bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Verpflichteten bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Höchstbetrag;
h) bares Geld, soweit dieses anlässlich eines Notstandes gegeben wurde, sowie Beträge der im Art. 210 genannten Art;
i) bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
k) die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefässe und Warenvorräte, unbeschadet der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebes;
l) Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind;
m) der Ehe- oder Partnerschaftsring des Verpflichteten, dessen Briefe und andere Schriften, Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Orden und Ehrenzeichen;
n) Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
o) alle anderen in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärten Gegenstände.
2) Der Gerichtsvollzieher hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.
Art. 170a Austauschpfändung
1) Der Gerichtsvollzieher kann eine unpfändbare Sache vorläufig pfänden, wenn der Austausch durch ein Ersatzstück nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere der Verwertungserlös den Wert eines Ersatzstücks, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, erheblich übersteigen wird.
2) Der betreibende Gläubiger ist von der vorläufigen Pfändung unverzüglich zu verständigen. Der Gerichtsvollzieher hat ihm auch den Wert eines Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag mitzuteilen.
3) Erklärt sich der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung, wenn er aber bei der Pfändung anwesend ist, nicht bei dieser bereit, dem Verpflichteten ein solches Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen, oder überlässt er zu dem vom Gerichtsvollzieher festgelegten Termin dem Verpflichteten nicht das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag, so erlischt das Pfandrecht.
4) Hat der betreibende Gläubiger innerhalb der Frist des Abs. 3 eine Vollzugsbeschwerde gegen den vom Gerichtsvollzieher mitgeteilten Wert des Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag erhoben, so wird diese Frist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde unterbrochen.
Art. 171 Grundstückszugehör
Das auf einem Grundstück befindliche Zugehör (Art. 23 Sachenrecht) darf nur mit diesem Grundstück selbst in Exekution gezogen werden.
Art. 171a Neuerlicher Vollzug
Ein Antrag auf Vollzug darf vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt.
Art. 171b Allgemeine Sperrfrist
Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug, der sich gegen einen Verpflichteten richtet, bei dem in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzug nicht durchgeführt werden konnte, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, ist zu bewilligen, jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Der betreibende Gläubiger ist davon zu verständigen. Macht der betreibende Gläubiger glaubhaft, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, so ist der Vollzug vor Ablauf dieser Frist durchzuführen.
Art. 172 Pfändung und Schätzung
1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher dieselben in einem Protokoll verzeichnet und beschreibt.
2) Die gepfändeten Sachen sind überdies vom Gerichtsvollzieher, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, von Amts wegen zu schätzen.
3) Der Schätzwert ist im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll anzuführen. In dieses ist ausserdem die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet wurden. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffernmässig bestimmte Geldsumme stattfinden; eine ziffernmässige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig. Im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll sind der Name und Wohnort des betreibenden Gläubigers und Verpflichteten und ihrer Vertreter anzugeben. Das Pfändungs- und Schätzungsprotokoll ist dem Gericht vorzulegen.
4) Behaupten dritte Personen oder der Verpflichtete bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll anzumerken. Werden Name und genaue Anschrift des Dritten bekanntgegeben, so ist dieser vom Gerichtsvollzieher von der Pfändung zu verständigen.
5) Der Beschluss, durch den die Pfändung bewilligt wurde, ist dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zuzustellen. Von dem Vollzug der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren.
Art. 172a Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
Liegen die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 vor, so hat der Verpflichtete am Vollzugsort dem Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und es zu unterfertigen. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch den Gerichtsvollzieher stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.
Art. 173
1) Wenn in der Exekutionsbewilligung die zu pfändenden Gegenstände nicht ausdrücklich angeführt sind, hat der Gerichtsvollzieher bei der Auswahl der Gegenstände darauf zu achten, dass dem Gläubiger auf dem kürzesten Wege zur Befriedigung seiner Forderung verholfen werde. Die Bedürfnisse des Verpflichteten sind hiebei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2) In erster Linie ist auf Bargeld und auf Wertpapiere zu greifen, dann auf Sachen, die für den Verpflichteten entbehrlich sind, und dann auf Sachen, die zu sicheren Preisen leicht veräussert werden können.
Art. 174
Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zugeteilten Aufträge ungesäumt und womöglich nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen.
Art. 175
1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an dem im Pfändungs- und Schätzungsprotokolle verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.
3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
Art. 177
Für die Rangordnung der an beweglichen körperlichen Sachen durch gerichtliche Pfändung erworbenen Pfandrechte ist, abgesehen von den Fällen gleichzeitiger Pfändung, der Zeitpunkt der pfandweisen Beschreibung massgebend.
Art. 178 Pfändungsregister
1) Jede Pfändung ist in der Gerichtskanzlei unter Anführung der Geschäftszahl des Exekutionsaktes, des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten, der vollstreckbaren Forderung, des Tages der Pfändung und der summarischen Bezeichnung der gepfändeten Gegenstände in einem Register (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Nach Beendigung der Exekution sind die Eintragungen mit roter Tinte durchzustreichen.
2) Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen, die glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte wegen Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.
Art. 179
1) Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfandrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfandrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse der fraglichen Sache mit Klage geltend machen. Im Falle der Erhebung der Klage wider den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten sind diese als Streitgenossen zu behandeln.
2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Zuge des Exekutionsverfahrens verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gerichte die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.
Art. 181
Der Verwahrer wird vom Gerichtsvollzieher bestellt. Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Gericht beantragt werden.