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G vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO)

Liechtenstein · 281.0 · statute

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Contents: 275 provisions
  1. Art. 1 Exekutionstitel
  2. Art. 2 Bewilligung der Exekution
  3. Art. 3 Fälligkeit des Anspruches
  4. Art. 4 Leistung Zug um Zug
  5. Art. 5 Nachweis der Aktiv- und Passivlegitimation
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Wahlrecht des Verpflichteten
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Häufung von Exekutionsmitteln
  10. Art. 10 Exekution gegen das Land, eine Gemeinde oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes
  11. Art. 11 Exekution gegen exterritoriale Personen
  12. Art. 12 Exekutionsvollzug
  13. Art. 13 Tätigkeit des Gerichtsvollziehers
  14. Art. 13a Vollzugsort
  15. Art. 13b Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
  16. Art. 14 Verbot des Exekutionsvollzuges über das erforderliche Ausmass
  17. Art. 15 Vollzugszeit
  18. Art. 16
  19. Art. 17 Tod des Verpflichteten
  20. Art. 18 Einwendungen gegen den Anspruch (Oppositionsklage)
  21. Art. 19 Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Impugnationsklage)
  22. Art. 20 Widerspruchs- (Exszindierungs-) verfahren
  23. Art. 22
  24. Art. 23 Einschränkung der Exekution
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 27a Zahlungsvereinbarung
  29. Art. 28 Innehalten mit dem Vollzuge
  30. Art. 30 Absehen von der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
  31. Art. 31 Erzwingung der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses
  32. Art. 32 Neuerliche Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses
  33. Art. 33 Exekutionsantrag
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37 Fristen
  37. Art. 38 Mündliche Verhandlung
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 42
  41. Art. 44
  42. Art. 45 Beschwerden gegen den Exekutionsvollzug
  43. Art. 46 Bekanntmachung durch Edikt
  44. Art. 47 Aufforderungen und Mitteilungen
  45. Art. 49
  46. Art. 50 Anlage von Parteigeldern
  47. Art. 51 Anwendung der Zivilprozessordnung
  48. Art. 53
  49. Art. 54
  50. Art. 55
  51. Art. 56
  52. Art. 57
  53. Art. 58 Zwangsweise Pfandsrechtsbegründung
  54. Art. 59 Einschränkung der Exekution
  55. Art. 61
  56. Art. 62
  57. Art. 62a
  58. Art. 63
  59. Art. 64
  60. Art. 65 Wirkung der Einleitung
  61. Art. 66 Priorität
  62. Art. 67 Wohnräume des Verpflichteten
  63. Art. 69
  64. Art. 70
  65. Art. 71
  66. Art. 72 Belohnung des Verwalters
  67. Art. 74
  68. Art. 75 Verwaltungserträgnisse
  69. Art. 77
  70. Art. 79
  71. Art. 80
  72. Art. 81
  73. Art. 82
  74. Art. 83
  75. Art. 85
  76. Art. 86 Rekurs
  77. Art. 87 Zwangsversteigerung
  78. Art. 88 Kurator
  79. Art. 89
  80. Art. 90 Beitritt
  81. Art. 92
  82. Art. 93
  83. Art. 94
  84. Art. 95 Versteigerungsbedingungen
  85. Art. 97
  86. Art. 98 Übernahme von Lasten
  87. Art. 99 Geringstes Gebot
  88. Art. 101
  89. Art. 103
  90. Art. 105
  91. Art. 107
  92. Art. 108
  93. Art. 109
  94. Art. 110 Versteigerungstermin
  95. Art. 112
  96. Art. 113
  97. Art. 114
  98. Art. 115
  99. Art. 116
  100. Art. 118
  101. Art. 119
  102. Art. 120
  103. Art. 121
  104. Art. 122 Erteilung des Zuschlages
  105. Art. 123 Versagung des Zuschlages
  106. Art. 124
  107. Art. 125 Protokoll über den Versteigerungstermin
  108. Art. 127
  109. Art. 128
  110. Art. 129
  111. Art. 130
  112. Art. 131a
  113. Art. 132
  114. Art. 133
  115. Art. 134
  116. Art. 135
  117. Art. 136
  118. Art. 137
  119. Art. 138
  120. Art. 139
  121. Art. 141
  122. Art. 142
  123. Art. 143
  124. Art. 144
  125. Art. 145
  126. Art. 146 Verteilungsmasse
  127. Art. 148
  128. Art. 149
  129. Art. 150
  130. Art. 151
  131. Art. 152
  132. Art. 153
  133. Art. 154
  134. Art. 155
  135. Art. 156
  136. Art. 157
  137. Art. 159
  138. Art. 160
  139. Art. 161
  140. Art. 162
  141. Art. 163
  142. Art. 164 Ausführung des Verteilungsbeschlusses
  143. Art. 165 Bücherliche Eintragungen und Löschungen
  144. Art. 166 Versteigerung von Grundstücksanteilen
  145. Art. 167 Rekurs
  146. Art. 168 Exekution auf körperliche Sachen
  147. Art. 170
  148. Art. 170a Austauschpfändung
  149. Art. 171 Grundstückszugehör
  150. Art. 171a Neuerlicher Vollzug
  151. Art. 171b Allgemeine Sperrfrist
  152. Art. 172 Pfändung und Schätzung
  153. Art. 172a Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
  154. Art. 173
  155. Art. 174
  156. Art. 175
  157. Art. 177
  158. Art. 178 Pfändungsregister
  159. Art. 179
  160. Art. 181
  161. Art. 182
  162. Art. 183
  163. Art. 184 Einschränkung der Pfändung
  164. Art. 186
  165. Art. 187
  166. Art. 188
  167. Art. 190
  168. Art. 191
  169. Art. 192
  170. Art. 194
  171. Art. 195
  172. Art. 196
  173. Art. 197 Ausrufspreis
  174. Art. 198 Zuschlag
  175. Art. 199
  176. Art. 200 Nicht vorgefundene gepfändete Sachen
  177. Art. 202
  178. Art. 203
  179. Art. 205
  180. Art. 206
  181. Art. 207
  182. Art. 208
  183. Art. 209 Rekurs
  184. Art. 210 Exekution auf Geldforderungen
  185. Art. 211a Zusammenrechnung; Sachleistungen
  186. Art. 211b Verschleiertes Entgelt
  187. Art. 212
  188. Art. 213
  189. Art. 214 Erhöhung des unpfändbaren Betrages; Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit
  190. Art. 214a Kontenschutz
  191. Art. 214b Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner
  192. Art. 214c Entscheidung des Gerichts; Antragsberechtigung
  193. Art. 214d Aufstellung über die offene Forderung
  194. Art. 215 Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen
  195. Art. 215a Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen
  196. Art. 216
  197. Art. 217a Unbekannter Drittschuldner
  198. Art. 218
  199. Art. 219
  200. Art. 220
  201. Art. 221
  202. Art. 222
  203. Art. 222a Pfändung einer übertragenen oder verpfändeten Forderung
  204. Art. 223 Drittschuldnererklärung
  205. Art. 225
  206. Art. 226
  207. Art. 227
  208. Art. 228 Hinterlegung bei Gericht
  209. Art. 230
  210. Art. 231
  211. Art. 231a
  212. Art. 232
  213. Art. 234
  214. Art. 236
  215. Art. 238
  216. Art. 239
  217. Art. 240
  218. Art. 242
  219. Art. 243
  220. Art. 244
  221. Art. 245
  222. Art. 246
  223. Art. 247
  224. Art. 248
  225. Art. 249
  226. Art. 250
  227. Art. 252
  228. Art. 253 Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen
  229. Art. 254 Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
  230. Art. 254a Einräumung oder Aufhebung von Rechten an Inhaberaktien
  231. Art. 255 Aufhebung des Miteigentums
  232. Art. 255a Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes
  233. Art. 255b Versteigerungsbedingungen
  234. Art. 255c Versteigerung
  235. Art. 255d Verteilung
  236. Art. 257
  237. Art. 258 Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
  238. Art. 260
  239. Art. 261
  240. Art. 262
  241. Art. 263
  242. Art. 264
  243. Art. 265
  244. Art. 266
  245. Art. 267 Abgabe einer Willenserklärung
  246. Art. 268 Interesse
  247. Art. 269 Kosten der Exekution
  248. Art. 271
  249. Art. 272
  250. Art. 273
  251. Art. 275
  252. Art. 277 1) Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere: a) die gerichtliche Hinterlegung der in der Gewahrsame des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen, auf deren Herausgabe oder Leistung der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist, oder wenn sich die Sachen zum gerichtlichen Erlage nicht eignen sollten, die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 180; b) die Verwaltung der in Bst. a bezeichneten beweglichen Sachen oder derjenigen unbeweglichen Sachen oder Rechte, auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht; c) die Ermächtigung des Sicherungswerbers, in seiner Gewahrsame befindliche Sachen des Schuldners, auf die sich ein von ihm behaupteter oder ihm bereits zuerkannter Anspruch bezieht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch zurückzubehalten; d) das an den Schuldner (Sicherungsgegner) gerichtete Gebot, einzelne Handlungen vorzunehmen, die zur Erhaltung der in Bst. a und b bezeichneten Sachen oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes notwendig erscheinen; e) das an den Sicherungsgegner gerichtete Verbot einzelner nachteiliger Handlungen oder der Vornahme bestimmter oder aller Veränderungen an den in Bst. a und b bezeichneten Sachen; f) das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind und auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht (Verfügungsbeschränkung); g) das gerichtliche Drittverbot, wenn der Sicherungsgegner an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht; Ansprüche des Sicherungsgegners gegen den Sicherungswerber können ebenfalls mit Verbot (Zweitverbot) belegt werden; h) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens oder eines Verfahrens auf gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 2) Das Drittverbot unter Bst. g wird dadurch vollzogen, dass dem Sicherungsgegner jede Verfügung über seinen Anspruch gegen den Dritten und insbesondere die Empfangnahme jener Sachen bei eigener Haftung untersagt und gleichzeitig an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Sicherungsgegner gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Schutz vor Gewalt in der Familie
  253. Art. 277a Allgemeines
  254. Art. 277b Verfahren und Anordnung
  255. Art. 277c Vollzug
  256. Art. 277d
  257. Art. 278
  258. Art. 279
  259. Art. 280
  260. Art. 281
  261. Art. 282 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Glaubhaftmachung
  262. Art. 283 Sicherheitsleistung
  263. Art. 284 Inhalt des Sicherungsbots oder Amtsbefehls
  264. Art. 285 Mehrere Verfügungen
  265. Art. 286 Kosten
  266. Art. 287 Schadenersatzanspruch
  267. Art. 288 Zustellungen
  268. Art. 289 Unstatthaftigkeit des Vollzuges
  269. Art. 290 Einspruchsverfahren
  270. Art. 292
  271. Art. 293 Anordnung hinsichtlich verwahrter Sachen
  272. Art. 295
  273. Art. 296
  274. Art. 297
  275. Art. 298

275 provisions

Art. 182

1) Der Gerichtsvollzieher hat vorgefundenes Geld in Verwahrung zu nehmen, und wenn die Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers stattfindet, nach Massgabe des zu vollstreckenden Anspruches an diesen Gläubiger gegen Quittung abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt in diesem Fall als Zahlung des Verpflichteten. 2) Für die Berechnung des Wertes von Münzen und von ausländischen Geldsorten ist der Kurs des Pfändungstages massgebend. 3) Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (Art. 175 Abs. 3), so ist das vorgefundene Geld vom Gerichtsvollzieher bei Gericht zu erlegen und vom Gericht, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlös der gepfändeten Sachen zu verteilen. Eine abgesonderte Verteilung ist nach den für die Verteilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen. 4) Behauptet der Verpflichtete oder sonst eine bei der Pfändung anwesende Person, dass ein Umstand vorliegt, dessen Geltendmachung zur Aufschiebung der Exekution führen kann, so ist das vorgefundene Geld in jedem Falle zunächst gerichtlich zu erlegen und damit nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren; es darf aber vor Ablauf von acht Tagen nicht ausgefolgt werden. Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung die Anwesenden auf diese Frist aufmerksam zu machen.

Art. 183

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

Art. 184 Einschränkung der Pfändung

Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflichteten in seiner Gewahrsame, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Forderung zusteht, so kann der Verpflichtete, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Gerichte die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung des betreibenden Gläubigers, so ist dem Antrage nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

Art. 186

1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten des Landes oder einer Gemeinde als Kaution gesperrt oder verwahrt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im Verwaltungswege festgestellt worden sind. 2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapier ein Pfandrecht erworben haben.

Art. 187

1) Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkaufe entspringenden Nachteile Sicherheit leistet. 2) Vor Leistung der vom Gerichte zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.

Art. 188

1) Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren hinsichtlich derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden. 2) Alle Gläubiger, denen während der Anhängigkeit eines Verkaufsverfahrens der Verkauf derselben, auch zu ihren Gunsten gepfändeten Sachen bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und müssen dasselbe in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. 3) Die beitretenden Gläubiger haben vom Zeitpunkt ihres Beitrittes an dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

Art. 190

Die Bestimmung des Art. 513 Sachenrecht über den Rechtsschutz bei abhanden gekommenen Sachen, die öffentlich versteigert wurden, gilt auch hinsichtlich des gemäss Art. 189 aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an den betreibenden Gläubiger (Art. 201).

Art. 191

1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, durch den Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. 2) Auch die Wertpapiere, deren Verkauf gemäss Art. 189 aus freier Hand angeordnet wurde, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb der vom Gerichte gestellten Frist (Art. 189 Abs. 1) aus freier Hand nicht verkauft wurden.

Art. 192

1) Wenn sich jemand spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzwertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder grössere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, der ihren Schätzwert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Verpflichteten zur Last fallenden Exekutionskosten ohne Anrechnung auf den Übernahmepreis zu tragen, so kann das Gericht diesem Antrag nach Einvernahme des Verpflichteten stattgeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreibende Gläubiger und diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an diesen Gegenständen erworben haben, deren Forderungen aber durch den Übernahmepreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt werden. 2) Für das weitere Verfahren, einschliesslich der Aufschiebung und Einstellung der Versteigerung, gelten die Vorschriften des Art. 135.

Art. 194

Zwischen der Pfändung und der Versteigerung muss eine Frist von mindestens 30 Tagen liegen. Eine Abkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen derer nach Art. 187 der Verkauf des Pfandes vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismässige Kosten verursachen würde.

Art. 195

Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an dem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn sich nicht die Beteiligten über einen anderen Ort einigen oder das Gericht auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers gestattet, dass die Gegenstände wegen Erzielung eines höheren Erlöses an einem anderen Ort versteigert werden. Dies gilt insbesondere für Gegenstände von grossem Wert, wie Gold- und Silbersachen, andere Kostbarkeiten, Kunstobjekte, Sammlungen und dergleichen.

Art. 196

1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn grössere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes und des geringsten Gebots auszubieten. 2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben. 3) Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.

Art. 197 Ausrufspreis

Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufpreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann mit Zustimmung der übrigen vom Versteigerungstermine zu verständigenden Gläubiger (Art. 35) vom Gerichte vor dem Versteigerungstermine auch ein die Hälfte des Ausrufpreises übersteigender Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.

Art. 198 Zuschlag

1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im Übrigen sind die Vorschriften der Art. 119 Abs. 1, Art. 120 Abs. 1, 3 und 5 sowie Art. 121 Abs. 1 und 3 auch auf die Versteigerung beweglicher Sachen anzuwenden. 2) Dem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach Art. 195 Abs. 1 letzter Satz eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft. Dem Ersteher ist auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Kauf auszustellen. 3) Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach zu übernehmen und wegzubringen. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräusserten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung. 4) Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In Bezug auf die Hereinbringung des Ausfalls vom Kaufpreis gilt Art. 103 Abs. 2.

Art. 199

1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren und der Kosten der Exekution hinreicht. 2) Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des Art. 125 Abs. 1 Bst. a und b sinngemäss Anwendung zu finden. Ausserdem sind im Protokolle nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

Art. 200 Nicht vorgefundene gepfändete Sachen

Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Gerichtsvollzieher anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Der Gerichtsvollzieher hat den Verpflichteten hierzu aufzufordern. Art. 29 Abs. 1, Art. 31 und 32 Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann der Gerichtsvollzieher durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat der Gerichtsvollzieher dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

Art. 202

Auf Antrag kann das Gericht gestatten, dass Pfandgegenstände geringeren Wertes, deren Verkauf bewilligt wurde, ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Verpflichteten oder zu Gunsten eines anderen Gläubigers anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

Art. 203

1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung eines Verkaufsverfahrens sind Art. 131 Bst. c und d, Art. 132 Abs. 3, 4 und 5, Art. 134 Abs. 2 sowie Art. 137 Abs. 1 sinngemäss anzuwenden. 2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäss Art. 137 Abs. 1 sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufhebungsgrund wirkt, nach Massgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Art. 206 Abs. 3). 3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Art. 205

1) Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Exekutionskosten, so hat er gleichzeitig dem Gerichtsvollzieher das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die Kosten werden vom Gerichte bestimmt. 2) Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat der Gerichtsvollzieher zurückzubehalten und in der Gerichtskanzlei zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Gerichtsvollzieher zur Deckung der Versteigerungskosten und Sachverständigengebühren zurückbehalten wird. 3) Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des Art. 204 letzter Absatz zu verwenden. 4) Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.

Art. 206

1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreffender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Gerichtsvollzieher in der Gerichtskanzlei zu erlegen und vom Gerichte zu verteilen. 2) Wenn der Erlös bis zur Verteilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Verteilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist die gemäss Art. 192 verfallene Sicherheit und der vom säumigen Meistbietenden gemäss Art. 198 geleistete Ersatz in die Verteilungsmasse einzubeziehen. 3) Nötigenfalls ist vom Gericht eine Verteilungstagsatzung von Amts wegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsakten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäss Art. 175 Abs. 2 erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt wurde. Eine nachträgliche Einstellung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Art. 27a hindern eine Berücksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfändeten Gegenstände vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Versteigerung der später vorgefundenen Gegenstände erfolgte. Darüber sind die Gläubiger in der Aufforderung zu belehren.

Art. 207

1) Das Gericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemässer Anwendung der Art. 143 bis 145, 150 bis 152, 154 Abs. 3, 158, 160 bis 162 und 164 vorzugehen. 2) Aus der Verteilungsmasse sind zunächst die Kosten der Schätzung und der Versteigerung und sodann die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde, zu berichtigen. Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Exekutionsbewilligungen zu berechnen. 3) Unbeschadet des Vorranges, der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmässigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurteilende Rangordnung entscheidend. 4) Hinsichtlich der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen und Prozess- und Exekutionskosten sind die in den Art. 147, 148, 149 Abs. 1 und 150 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

Art. 208

Die Bestimmungen der Art. 204 bis 207 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäss zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren auf Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im Art. 48 Abs. 2 festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

Art. 209 Rekurs

Gegen Beschlüsse, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände (Art. 180), die Versteigerung an einem anderen Ort (Art. 195) oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die hinsichtlich anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung (Art. 202) angeordnet wird, ferner gegen den Beschluss, durch den der Versteigerungstermin bestimmt wird (Art. 193), findet ein Rekurs nicht statt. 2. Abteilung

Art. 210 Exekution auf Geldforderungen

1) Unpfändbar sind die Ansprüche auf a) Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall; b) Zulagen und Beihilfen für den Unterhalt der Familie und die Erziehung und Ausbildung der Kinder, wenn sie nicht von demjenigen Familienangehörigen, für den sie bestimmt sind, zur Hereinbringung des gesetzlichen Unterhaltes beansprucht werden; c) Schmerzengeld und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für eine Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen oder im Falle seines Todes seiner Familie geschuldet werden; d) andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen. 2) Die Ansprüche nach Bst. c können über Antrag des betreibenden Gläubigers im Höchstausmass des Art. 211 ausnahmsweise als pfändbar erklärt werden, wenn dies zur Vermeidung besonderer Härten für den Gläubiger geboten ist und überwiegende Interessen des Verpflichteten nicht entgegenstehen.

Art. 211a Zusammenrechnung; Sachleistungen

1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen. 2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen. 3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat. 4) Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten muss jedoch an Geldbezügen mindestens die Hälfte der nach Art. 211 Abs. 1 der Exekution entzogenen Beträge frei bleiben. 5) Das Gericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung a) nach Abs. 1 auf Antrag, b) nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO festzulegen.

Art. 211b Verschleiertes Entgelt

1) Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismässig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet. 2) Bei der Bemessung des Entgelts ist insbesondere auf a) die Art der Arbeitsleistung, b) die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Verpflichteten und c) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners Rücksicht zu nehmen. Die wirtschaftliche Existenz des Drittschuldners darf nicht beeinträchtigt werden. Das Entgelt gilt ab dem Zeitpunkt der Pfändung als vereinbart.

Art. 212

Andere wiederkehrende Einkünfte des Verpflichteten können über seinen Antrag als nach Art. 211 beschränkt pfändbar erklärt werden, wenn er bescheinigt, dass er genötigt ist, mit diesen Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu decken.

Art. 213

Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet und bescheinigt der Verpflichtete, dass er für eine gewisse Zeit keine weiteren Einnahmen zu erwarten hat, so kann ihm über Antrag so viel belassen werden, als ihm für diese Zeit unter Anwendung der Pfändungsbeschränkung des Art. 211 verbleiben würde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, zu berücksichtigen. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Interessen des betreibenden Gläubigers entgegenstehen.

Art. 214 Erhöhung des unpfändbaren Betrages; Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit

1) Das Gericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf a) wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder b) unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder c) besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder d) einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder e) besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. 2) Das Gericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn: a) sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages massgebenden Verhältnisse geändert haben; oder b) diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

Art. 214a Kontenschutz

1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einer Bank überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Gericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. 2) Wird ein bei einer Bank gepfändetes Guthaben eines Verpflichteten, der eine natürliche Person ist, dem betreibenden Gläubiger überwiesen, so darf erst 14 Tage nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den betreibenden Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. 3) Das Gericht hat die Pfändung des Guthabens für den Teil vorweg aufzuheben, dessen der Verpflichtete bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der vorweg freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Verpflichteten voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Verpflichtete hat glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der betreibende Gläubiger ist nicht einzuvernehmen, wenn der damit verbundene Aufschub dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist.

Art. 214b Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner

1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet. 2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist. 3) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen von dem durch die Regierung mit Verordnung festzusetzenden Wert auszugehen.

Art. 214c Entscheidung des Gerichts; Antragsberechtigung

1) Das Gericht hat auf Antrag - in den Fällen der Bst. a und b nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO - zu entscheiden, a) ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder b) ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist oder c) ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde. 2) Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Abs. 1 erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten. 3) Antragsberechtigt sind neben den Parteien: a) der Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Art. 214 Abs. 2; b) ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Bst. a, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach Art. 214 Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Art. 214 Abs. 2; c) ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach Art. 215 Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach Art. 214 Abs. 2. In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. 4) Vor der Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach Art. 211a, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach Art. 214 Abs. 1, auf Herabsetzung des unpfändbaren Mindestbetrages und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Art. 214 Abs. 2, sind die Parteien einzuvernehmen (Art. 34 Abs. 1). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäss für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.

Art. 214d Aufstellung über die offene Forderung

1) Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Art. 34 Abs. 1). 2) Der betreibende Gläubiger hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Art. 34 Abs. 1). 3) Der Drittschuldner kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 entsprechend der Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen. 4) Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Abs. 1 und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.

Art. 215 Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen

1) Bei einer Exekution wegen a) eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, b) eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist, c) eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen d) der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Bst. a bis c entstanden sind, gebührt dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer solchen Forderung führen, kein Erhöhungsbetrag zum unpfändbaren Mindestbetrag. 2) Über Antrag hat das Gericht: a) den nach Abs. 1 und Art. 211 Abs. 1 geltenden unpfändbaren Mindestbetrag angemessen herabzusetzen, insbesondere wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können; b) auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hierfür gewährten unpfändbaren Erhöhungsbetrag nicht erreicht. 3) Dem Verpflichteten ist in den Fällen des Abs. 2 oder einer Herabsetzung des unpfändbaren Betrages im Sinne des Art. 214 Abs. 2 jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Art. 215a Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen

1) Die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen a) nach Art. 215 Abs. 1 oder b) auf wiederkehrende Leistungen, die aus Anlass einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind, zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird. 2) Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er: a) alle fälligen Forderungen gezahlt hat; und b) bescheinigt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate: 1. entweder auch schon gezahlt; oder 2. zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Art. 34 Abs. 1). 3) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, dass das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.

Art. 216

Ein Übereinkommen, wodurch einer Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Exekution zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.

Art. 217a Unbekannter Drittschuldner

1) Behauptet der Gläubiger, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinne des Art. 211 Abs. 1 zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten: a) Der Drittschuldner muss im Exekutionsantrag nicht, die Forderung muss nicht näher bezeichnet sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten anzugeben. b) Das Gericht hat durch eine Abfrage im Zentralen Personenregister zu erheben, ob nach den in diesem gespeicherten Daten der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinne des Art. 211 Abs. 1 zustehen können, und bejahendenfalls mit wem. Ergibt diese Abfrage keinen Drittschuldner, hat das Gericht beim Amt für Volkswirtschaft zu erheben, ob der Verpflichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht. c) Ergeben diese Erhebungen einen oder mehrere mögliche Drittschuldner, so hat das Gericht mit den in Art. 217 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen. 2) Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat. 3) Die Gemeinden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Einwohnerregister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.

Art. 218

1) Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln, Schecks und anderen Wertpapieren, ohne die die Forderung nicht geltend gemacht werden kann, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls an sich nimmt und bei Gericht erlegt. 2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des Art. 176.

Art. 219

1) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im Art. 218 bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Gericht an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen. 2) Bei Gefahr im Verzuge ist die fällige Forderung einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge. 3) Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag zu diesem Zwecke einen Kurator zu bestellen.

Art. 220

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Faustpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (Art. 180). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung gestellt werden.

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