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Verfassung der Republik und des Kantons Jura

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Contents: 157 provisions
  1. Art. 1 Staatsform
  2. Art. 2 Ausübung der Souveränität
  3. Art. 3 Sprache
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Wappen
  6. Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz
  7. Art. 7 Menschenwürde
  8. Art. 8 Freiheitsrechte
  9. Art. 9 Rechtsschutz im Allgemeinen
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Zensur
  12. Art. 12 Eigentum
  13. Art. 13 Beschränkung der Grundrechte
  14. Art. 14 Wirkungen der Grundrechte
  15. Art. 15 Pflichten
  16. Art. 16 Bürgerrecht
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Recht auf Arbeit
  20. Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen
  21. Art. 21 Sozialer Frieden
  22. Art. 22 Recht auf Wohnung
  23. Art. 23 Sozialversicherungen und Sozialleistungen
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Schutz im Allgemeinen
  26. Art. 26 Organisation des Spitalwesens
  27. Art. 27 Hauspflege
  28. Art. 28 Gesundheitspolizei
  29. Art. 29 Versicherungen
  30. Art. 30 Sport
  31. Art. 31 Gesundheitsrat
  32. Art. 32 Aufgabe
  33. Art. 33 Schulpflicht
  34. Art. 34 Öffentliche Schulen
  35. Art. 35 Aufgabenverteilung
  36. Art. 36 Ausbildung von Behinderten
  37. Art. 37 Ausbildung ausserhalb des Kantons
  38. Art. 38 Privatschulen
  39. Art. 39 Aufsicht
  40. Art. 40 Recht auf Ausbildung
  41. Art. 41 Schulrat
  42. Art. 42 Kulturschaffen
  43. Art. 43 Erwachsenenbildung
  44. Art. 44
  45. Art. 44a
  46. Art. 45 Umweltschutz
  47. Art. 46 Raumplanung
  48. Art. 47 Wirtschaftsentwicklung
  49. Art. 48 Bau- und Strassenwesen
  50. Art. 49 Öffentlicher Verkehr
  51. Art. 50 Bodenschätze
  52. Art. 51 Landwirtschaftspolitik
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55 Gewaltentrennung
  57. Art. 56 Grundlagen des staatlichen Handelns
  58. Art. 57 Haftung
  59. Art. 58 Rückwirkung von Gesetzen
  60. Art. 59 Übertragung von Befugnissen
  61. Art. 60 Notrecht
  62. Art. 61 Rechtsauskunft und Schlichtung
  63. Art. 62 Unvereinbare Ämter
  64. Art. 63 Unvereinbarkeit bei Verwandtschaft
  65. Art. 64 Doppeltätigkeit
  66. Art. 65 Amtsdauer
  67. Art. 66 Wiederwahlen
  68. Art. 66a Amtsenthebung
  69. Art. 67 Öffentlichkeit der Verhandlungen
  70. Art. 68 Information der Öffentlichkeit
  71. Art. 69 Sitz der Behörden
  72. Art. 70 Stimmberechtigte
  73. Art. 71 Inhalt der politischen Rechte
  74. Art. 72 Auswärtige Jurassier
  75. Art. 73 Ausländer
  76. Art. 74 Volkswahlen
  77. Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen
  78. Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren
  79. Art. 77 Obligatorisches Referendum
  80. Art. 78 Fakultatives Referendum
  81. Art. 79 Referendum auf Beschluss des Parlaments
  82. Art. 80 Petitionsrecht
  83. Art. 81 Politische Parteien
  84. Art. 82 Stellung
  85. Art. 83 Gesetzgebungsbefugnis
  86. Art. 84 Andere Befugnisse
  87. Art. 85 Zusammensetzung
  88. Art. 86 Wahlen
  89. Art. 87 Einberufung
  90. Art. 88 Unabhängigkeit der Parlamentarier
  91. Art. 89 Stellung
  92. Art. 90 Gesetzgebung
  93. Art. 91 Dringlichkeitsrecht
  94. Art. 92 Andere Befugnisse
  95. Art. 93 Zusammensetzung und Wahl
  96. Art. 94 Präsident und Vizepräsident
  97. Art. 95 Kollegialitätsprinzip
  98. Art. 96 Departemente
  99. Art. 97 Beziehung zum Parlament
  100. Art. 98 Konsultativrat der auswärtigen Jurassier
  101. Art. 99 Verwaltung
  102. Art. 100 Selbständige Anstalten oder Einrichtungen
  103. Art. 101 Unabhängigkeit
  104. Art. 102 Erstinstanzliches Gericht
  105. Art. 103 Kantonsgericht
  106. Art. 104 Verfassungsgerichtshof
  107. Art. 105 Jugendliche
  108. Art. 106 Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft
  109. Art. 107 Organisation, Befugnisse und Verfahren
  110. Art. 108 Rechtsstellung
  111. Art. 109 Anzahl und Grenzen
  112. Art. 110 Rechtsnatur und Autonomie
  113. Art. 111 Aufsicht
  114. Art. 112 Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung
  115. Art. 113 Gemeindeverbände
  116. Art. 114 Aufgaben
  117. Art. 115 Organisation
  118. Art. 116 Organe
  119. Art. 117 Stimmberechtigte Einwohner
  120. Art. 118 Generalrat
  121. Art. 119 Gemeinderat
  122. Art. 120
  123. Art. 121 Steuerhoheit
  124. Art. 122 Steuerpflicht
  125. Art. 123 Allgemeine Bestimmungen
  126. Art. 123a Schuldenbremse
  127. Art. 124 Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag
  128. Art. 125 Finanzierung
  129. Art. 126
  130. Art. 127 Kantonalbank
  131. Art. 128 Andere Einrichtungen
  132. Art. 129
  133. Art. 130 Anerkannte Kirchen
  134. Art. 131 Autonomie
  135. Art. 132 Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche
  136. Art. 133 Kirchgemeinden
  137. Art. 134 Finanzen
  138. Art. 135 Grundsatz
  139. Art. 136 Teilrevision
  140. Art. 137 Totalrevision
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 1
  144. Art. 2
  145. Art. 3
  146. Art. 4
  147. Art. 5
  148. Art. 6
  149. Art. 7
  150. Art. 8
  151. Art. 9
  152. Art. 10
  153. Art. 11
  154. Art. 12
  155. Art. 13
  156. Art. 14
  157. Art. 15

157 provisions

Art. 79 Referendum auf Beschluss des Parlaments

Das Parlament kann alle seine Entscheidungen der Volksabstimmung unterbreiten.

Art. 80 Petitionsrecht

1 Jeder hat das Recht, eine Petition an die Behörden zu richten. 2 Die Behörde, bei der eine Petition eingereicht wird, mussdiese behandeln und beantworten.

Art. 81 Politische Parteien

Der Staat anerkennt die Aufgabe der politischen Parteien und unterstützt deren Tätigkeit.

Art. 82 Stellung

1 Das Parlament ist die erste Vertretung des Volkes. 2 Es bestimmt die Politik des Kantons. 3 Es übt, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die gesetzgebende Gewalt aus. 4 Es übt die Oberaufsicht über die Regierung, die Verwaltung und die richterlichen Behörden aus.

Art. 83 Gesetzgebungsbefugnis

1 Das Parlament: a. arbeitet bei einer Teilrevision der Verfassung die entsprechenden Bestimmungen aus; b. erlässt die Gesetze, namentlich die Einführungsgesetze zum Bundesrecht. 2 Es erlässt die Dekrete zur Inkraftsetzung der wichtigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen. 3 Die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Dekreten werden in zwei Lesungen beraten.

Art. 84 Andere Befugnisse

Das Parlament ist, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, ausserdem befugt: a. die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden zu wählen; b. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen zu genehmigen, die nicht ausschliesslich Sache der Regierung sind; c. über das allgemeine Regierungsprogramm und seine Verwirklichung zu beraten; d. die kantonalen Pläne, die die Wirtschaft, das Bauwesen und die Raumordnung betreffen, zu genehmigen und zu bestimmen, wieweit sie verbindlich sind; e. die Finanzpläne des Staates zu genehmigen; f. den Staatsvoranschlag zu beschliessen und die Staatsrechnung zu genehmigen; g. jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe zu beschliessen, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/10'000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/100'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt; h. über den Abschluss von Immobiliengeschäften und von Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen zu beschliessen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags; i. öffentliche Anleihen zu bewilligen; j. die Geschäftsberichte der Regierung, der Gerichte und der selbständigen kantonalen Anstalten zu genehmigen; k. in Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden, in denen der Verfassungsgerichtshof Partei ist; l. das Begnadigungsrecht auszuüben; m. Amnestie zu gewähren; n. zu den Vernehmlassungen der Regierung in wichtigen Bundesangelegenheiten Stellung zu nehmen; o. das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten auszuüben; p. zusammen mit anderen Kantonen die ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung und die Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss zu verlangen; q. jede andere Befugnis auszuüben, welche ihm die Verfassung oder das Gesetz überträgt.

Art. 85 Zusammensetzung

1 Das Parlament zählt sechzig Abgeordnete. 2 Das Gesetz regelt die Wahl von Stellvertretern.

Art. 86 Wahlen

1 Für die Wahl des Parlaments bildet jeder Bezirk einen Wahlkreis. 2 Jedem Wahlkreis stehen von vornherein drei Sitze zu; die übrigen werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl verteilt.

Art. 87 Einberufung

Das Parlament tritt auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen: a. in den im Geschäftsreglement vorgesehenen Fällen; b. auf seinen besonderen Beschluss; c. auf Verlangen der Regierung; d. wenn 12 Abgeordnete es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.

Art. 88 Unabhängigkeit der Parlamentarier

1 Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus. 2 Sie können für Äusserungen, die sie in Ausübung ihres Mandats machen, nicht belangt werden. 3 Sie sind für solche Äusserungen nur dem Parlament verantwortlich.

Art. 89 Stellung

1 Die Regierung leitet die Politik des Kantons. 2 Sie übt die vollziehende Gewalt aus und führt die Verwaltung. 3 Sie vertritt den Staat.

Art. 90 Gesetzgebung

1 Die Regierung wirkt an der Ausarbeitung der Gesetzgebung mit und kann dem Parlament Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen vorschlagen. 2 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments erlässt sie die Durchführungsverordnungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen und Dekreten.

Art. 91 Dringlichkeitsrecht

1 In dringlichen Fällen kann die Regierung Verordnungen erlassen und Massnahmen ergreifen, die von Beschlüssen, Dekreten oder Gesetzen abweichen. 2 Diese Verordnungen und Massnahmen bleiben in Kraft, solange die notwendigen Vorkehrungen nicht verfassungsgemäss getroffen werden können, längstens jedoch ein Jahr.

Art. 92 Andere Befugnisse

1 Unter Vorbehalt der Befugnisse von Volk und Parlament: a. ernennt die Regierung die Beamten und betraut andere Personen mit kantonalen öffentlichen Ämtern; b. beschliesst die Regierung jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe; c. entscheidet die Regierung über den Abschluss von Immobiliengeschäften und Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen. 2 Ausserdem ist die Regierung befugt: a. öffentlichrechtliche Vereinbarungen von geringer Tragweite abzuschliessen; b. dem Parlament zu Beginn jeder Legislaturperiode ein allgemeines Regierungsprogramm vorzulegen; c. dem Parlament am Ende jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Verwirklichung ihres Regierungsprogramms vorzulegen; d. unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments die Staatstätigkeit zu planen und für die Verwirklichung der Pläne zu sorgen; e. den Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung vorzubereiten und dem Parlament zu unterbreiten; f. das Vermögen und die Finanzen des Staates zu verwalten; g. die öffentliche Ordnung sicherzustellen und zu diesem Zweck über die kantonalen Truppen zu verfügen; h. die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse sowie die Gerichtsurteile zu vollziehen; i. die Arbeit der Behörden zu koordinieren und die Verwaltung in den Schranken des Gesetzes zu organisieren; j. die Aufsicht über die Gemeinden auszuüben; k. die Aufsicht über die selbständigen kantonalen Anstalten auszuüben; l. über die Klagen und Beschwerden in den vom Gesetz bestimmten Fällen zu entscheiden; m. das Kantonsbürgerrecht zu erteilen; n. unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments in den Vernehmlassungsverfahren der Bundesbehörden Stellung zu nehmen; o. die eidgenössischen Parlamentarier regelmässig zu konsultieren und zu informieren; p. jede andere Befugnis auszuüben, die ihr das Gesetz einräumt oder die keiner bestimmten Behörde zugewiesen ist.

Art. 93 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Regierung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. 2 Für die Wahl der Regierung bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

Art. 94 Präsident und Vizepräsident

Der Präsident und der Vizepräsident der Regierung werden vom Parlament gewählt.

Art. 95 Kollegialitätsprinzip

1 Die Regierung handelt als Kollegialbehörde. 2 Die wichtigen Geschäfte fallen immer in ihre Zuständigkeit.

Art. 96 Departemente

1 Jedes Regierungsmitglied leitet ein Departement, dessen Aufgaben das Gesetz bestimmt. 2 Die Koordination zwischen den Departementen muss sichergestellt sein.

Art. 97 Beziehung zum Parlament

1 Die Regierung kann dem Parlament Anträge unterbreiten. 2 Sie nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und kann sich zu jedem Gegenstand äussern.

Art. 98 Konsultativrat der auswärtigen Jurassier

Der Staat schafft einen Konsultativrat der Jurassier, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben.

Art. 99 Verwaltung

1 Jeder Beamte steht im Dienst des Volkes. 2 Die Verwaltung muss wirksam und wirtschaftlich seih.

Art. 100 Selbständige Anstalten oder Einrichtungen

Das Gesetz kann bestimmte Staatsaufgaben selbständigen Anstalten oder Einrichtungen übertragen.

Art. 101 Unabhängigkeit

Die Gerichte sind unabhängig.

Art. 102 Erstinstanzliches Gericht

1 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird für das ganze Kantonsgebiet vom Gericht erster Instanz ausgeübt. 2 Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107). Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).

Art. 103 Kantonsgericht

Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit wird vom Kantonsgericht ausgeübt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).

Art. 104 Verfassungsgerichtshof

1 Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässigkeit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten. 2 Er beurteilt in den Schranken des Gesetzes: a. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit kantonaler und kommunaler Dekrete, Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente; b. Streitigkeiten über die Autonomie der Gemeinden, der anerkannten Kirchen und ihrer Kirchgemeinden; c. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte, über die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen und, auf Beschwerde hin, über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Bezirken und den Gemeinden; d. Kompetenzstreitigkeiten zwischen kantonalen Behörden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht selber Partei ist; e. die anderen im Gesetz genannten Streitigkeiten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).

Art. 105 Jugendliche

Der Jugendschutz untersteht in Strafsachen einer besonderen Gerichtsbarkeit.

Art. 106 Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft

Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).

Art. 107 Organisation, Befugnisse und Verfahren

Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Wahl der richterlichen Behörden, ihrer Organisation, ihrer Befugnisse sowie das Verfahrensrecht unter Vorbehalt des Bundesrechts. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).

Art. 108 Rechtsstellung

1 Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise. 2 Das Gesetz regelt ihre Organisation. 3 Es bestimmt die Art der Wahl ihrer Behörden und deren Aufgaben. 4 … Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107).

Art. 109 Anzahl und Grenzen

1 Das Kantonsgebiet ist in vier Bezirke eingeteilt: Delsberg, Freiberge, Pruntrut, Moutier. 2 Die Grenzen der Bezirke werden durch das Gesetz festgelegt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 5 Abs. 1, 771).

Art. 110 Rechtsnatur und Autonomie

1 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Ihr Bestand und ihre Autonomie sind in den Schranken der Verfassung und des Gesetzes gewährleistet.

Art. 111 Aufsicht

1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht der Regierung. 2 Die Regierung beaufsichtigt insbesondere ihre Finanzverwaltung und die Durchführung der ihnen von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben. 3 Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. 4 In schwerwiegenden Fällen kann die Regierung die Gemeindeorgane suspendieren und durch eine ausserordentliche Verwaltung ersetzen. 5 Können die Gemeindeorgane nicht bestellt werden, so setzt die Regierung eine ausserordentliche Verwaltung ein.

Art. 112 Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung

1 Die Gemeinden können ohne Zustimmung ihrer Stimmberechtigten und ohne Genehmigung des Parlaments weder ihre Grenzen ändern, noch sich zusammenschliessen, noch sich teilen oder einem anderen Bezirk angeschlossen werden. 2 Der Staat erleichtert den Zusammenschluss von Gemeinden. 3 In den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen und unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann das Parlament über den Zusammenschluss von zwei oder mehr Gemeinden oder über die Grenzänderung zwischen Gemeinden entscheiden.

Art. 113 Gemeindeverbände

1 Die Gemeinden haben das Recht, sich für bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse in Verbänden zusammenzuschliessen, in die auch ausserkantonale Gemeinden aufgenommen werden können. 2 Die Gründungsurkunde und das Verbandsreglement müssen von den betreffenden Gemeinden angenommen und von der Regierung genehmigt werden. 3 Die Regierung übt über die Gemeindeverbände dieselbe Aufsicht aus wie über die Gemeinden. 4 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Regierung die Gründung eines Gemeindeverbands beschliessen und dessen Gründungsurkunde und Reglement erstellen.

Art. 114 Aufgaben

Die Einwohnergemeinde nimmt die örtlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.

Art. 115 Organisation

1 Die Einwohnergemeinde gibt sich ein Organisationsreglement. 2 Dieses Reglement muss von den stimmberechtigten Einwohnern angenommen und von der Regierung genehmigt werden. 3 Die Regierung erteilt ihre Genehmigung, wenn das Reglement mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.

Art. 116 Organe

Die Einwohnergemeinde muss die folgenden Organe haben: a. die stimmberechtigten Einwohner; b. den Gemeinderat; c. die vom Gesetz bestimmten ständigen Kommissionen.

Art. 117 Stimmberechtigte Einwohner

1 Die Gemeindesouveränität steht den stimmberechtigten Einwohnern zu. 2 Die stimmberechtigten Einwohner äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung. 3 Die Befugnisse der stimmberechtigten Einwohner, die Organisation und der Geschäftsgang der Gemeindeversammlung, die Urnenabstimmungen und das Initiativrecht werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.

Art. 118 Generalrat

1 Die Gemeindeversammlung kann durch einen Generalrat ersetzt werden. 2 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Generalrats sowie das Referendumsrecht gegen seine Entscheidungen werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.

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