Law

Verfassung der Republik und des Kantons Jura

Confederation · 131.235 · other

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d1b3b8cee4082f85b0c8dda401137fff153086f0520bfd24a4a3e389bbd18f6a

Contents: 157 provisions
  1. Art. 1 Staatsform
  2. Art. 2 Ausübung der Souveränität
  3. Art. 3 Sprache
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Wappen
  6. Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz
  7. Art. 7 Menschenwürde
  8. Art. 8 Freiheitsrechte
  9. Art. 9 Rechtsschutz im Allgemeinen
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Zensur
  12. Art. 12 Eigentum
  13. Art. 13 Beschränkung der Grundrechte
  14. Art. 14 Wirkungen der Grundrechte
  15. Art. 15 Pflichten
  16. Art. 16 Bürgerrecht
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Recht auf Arbeit
  20. Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen
  21. Art. 21 Sozialer Frieden
  22. Art. 22 Recht auf Wohnung
  23. Art. 23 Sozialversicherungen und Sozialleistungen
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Schutz im Allgemeinen
  26. Art. 26 Organisation des Spitalwesens
  27. Art. 27 Hauspflege
  28. Art. 28 Gesundheitspolizei
  29. Art. 29 Versicherungen
  30. Art. 30 Sport
  31. Art. 31 Gesundheitsrat
  32. Art. 32 Aufgabe
  33. Art. 33 Schulpflicht
  34. Art. 34 Öffentliche Schulen
  35. Art. 35 Aufgabenverteilung
  36. Art. 36 Ausbildung von Behinderten
  37. Art. 37 Ausbildung ausserhalb des Kantons
  38. Art. 38 Privatschulen
  39. Art. 39 Aufsicht
  40. Art. 40 Recht auf Ausbildung
  41. Art. 41 Schulrat
  42. Art. 42 Kulturschaffen
  43. Art. 43 Erwachsenenbildung
  44. Art. 44
  45. Art. 44a
  46. Art. 45 Umweltschutz
  47. Art. 46 Raumplanung
  48. Art. 47 Wirtschaftsentwicklung
  49. Art. 48 Bau- und Strassenwesen
  50. Art. 49 Öffentlicher Verkehr
  51. Art. 50 Bodenschätze
  52. Art. 51 Landwirtschaftspolitik
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55 Gewaltentrennung
  57. Art. 56 Grundlagen des staatlichen Handelns
  58. Art. 57 Haftung
  59. Art. 58 Rückwirkung von Gesetzen
  60. Art. 59 Übertragung von Befugnissen
  61. Art. 60 Notrecht
  62. Art. 61 Rechtsauskunft und Schlichtung
  63. Art. 62 Unvereinbare Ämter
  64. Art. 63 Unvereinbarkeit bei Verwandtschaft
  65. Art. 64 Doppeltätigkeit
  66. Art. 65 Amtsdauer
  67. Art. 66 Wiederwahlen
  68. Art. 66a Amtsenthebung
  69. Art. 67 Öffentlichkeit der Verhandlungen
  70. Art. 68 Information der Öffentlichkeit
  71. Art. 69 Sitz der Behörden
  72. Art. 70 Stimmberechtigte
  73. Art. 71 Inhalt der politischen Rechte
  74. Art. 72 Auswärtige Jurassier
  75. Art. 73 Ausländer
  76. Art. 74 Volkswahlen
  77. Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen
  78. Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren
  79. Art. 77 Obligatorisches Referendum
  80. Art. 78 Fakultatives Referendum
  81. Art. 79 Referendum auf Beschluss des Parlaments
  82. Art. 80 Petitionsrecht
  83. Art. 81 Politische Parteien
  84. Art. 82 Stellung
  85. Art. 83 Gesetzgebungsbefugnis
  86. Art. 84 Andere Befugnisse
  87. Art. 85 Zusammensetzung
  88. Art. 86 Wahlen
  89. Art. 87 Einberufung
  90. Art. 88 Unabhängigkeit der Parlamentarier
  91. Art. 89 Stellung
  92. Art. 90 Gesetzgebung
  93. Art. 91 Dringlichkeitsrecht
  94. Art. 92 Andere Befugnisse
  95. Art. 93 Zusammensetzung und Wahl
  96. Art. 94 Präsident und Vizepräsident
  97. Art. 95 Kollegialitätsprinzip
  98. Art. 96 Departemente
  99. Art. 97 Beziehung zum Parlament
  100. Art. 98 Konsultativrat der auswärtigen Jurassier
  101. Art. 99 Verwaltung
  102. Art. 100 Selbständige Anstalten oder Einrichtungen
  103. Art. 101 Unabhängigkeit
  104. Art. 102 Erstinstanzliches Gericht
  105. Art. 103 Kantonsgericht
  106. Art. 104 Verfassungsgerichtshof
  107. Art. 105 Jugendliche
  108. Art. 106 Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft
  109. Art. 107 Organisation, Befugnisse und Verfahren
  110. Art. 108 Rechtsstellung
  111. Art. 109 Anzahl und Grenzen
  112. Art. 110 Rechtsnatur und Autonomie
  113. Art. 111 Aufsicht
  114. Art. 112 Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung
  115. Art. 113 Gemeindeverbände
  116. Art. 114 Aufgaben
  117. Art. 115 Organisation
  118. Art. 116 Organe
  119. Art. 117 Stimmberechtigte Einwohner
  120. Art. 118 Generalrat
  121. Art. 119 Gemeinderat
  122. Art. 120
  123. Art. 121 Steuerhoheit
  124. Art. 122 Steuerpflicht
  125. Art. 123 Allgemeine Bestimmungen
  126. Art. 123a Schuldenbremse
  127. Art. 124 Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag
  128. Art. 125 Finanzierung
  129. Art. 126
  130. Art. 127 Kantonalbank
  131. Art. 128 Andere Einrichtungen
  132. Art. 129
  133. Art. 130 Anerkannte Kirchen
  134. Art. 131 Autonomie
  135. Art. 132 Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche
  136. Art. 133 Kirchgemeinden
  137. Art. 134 Finanzen
  138. Art. 135 Grundsatz
  139. Art. 136 Teilrevision
  140. Art. 137 Totalrevision
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 1
  144. Art. 2
  145. Art. 3
  146. Art. 4
  147. Art. 5
  148. Art. 6
  149. Art. 7
  150. Art. 8
  151. Art. 9
  152. Art. 10
  153. Art. 11
  154. Art. 12
  155. Art. 13
  156. Art. 14
  157. Art. 15

157 provisions

Art. 41 Schulrat

1 Der Staat schafft einen Schulrat. 2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Schulrats.

Art. 42 Kulturschaffen

1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen das Kulturschaffen im schöpferischen Bereich, in der Forschung, in Veranstaltungen und im Bereich der Verbreitung. 2 Sie sorgen aktiv für die Erhaltung, die Bereicherung und die Pflege des jurassischen Brauchtums, vor allem der Mundart. 3 Sie fördern die Pflege der französischen Sprache.

Art. 43 Erwachsenenbildung

Der Staat und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

Art. 44

Der Staat schafft ein Büro für Frauenfragen, dessen Aufgaben insbesondere sind: a. die Stellung der Frau zu verbessern; b. den Zugang der Frau zu den öffentlichen Aufgaben auf allen Stufen zu fördern; c. Diskriminierungen der Frau zu beseitigen.

Art. 44a

1 Der Staat und die Gemeinden wachen über die Einhaltung des Gleichgewichts zwischen der Bewahrung der natürlichen Umwelt und den Bedürfnissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens. 2 Bei der Ausübung ihrer Aufgaben beachten sie die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und sie tragen den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung.

Art. 45 Umweltschutz

1 Der Staat und die Gemeinden schützen den Menschen und seinen natürlichen Lebensraum vor Schäden; sie bekämpfen insbesondere die Verschmutzung der Luft, des Bodens und der Gewässer sowie den Lärm. 2 Sie erhalten die Schönheit und Eigenart der Landschaft sowie die Natur- und Kulturdenkmäler. 3 Der Staat schützt die Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den Wald. 4 Er regelt Jagd und Fischerei.

Art. 46 Raumplanung

1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. 2 Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. 3 Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. 4 Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. 5 Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung.

Art. 47 Wirtschaftsentwicklung

1 Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons; er berücksichtigt die Bedürfnisse der Regionen und sorgt für die Vielfalt der Wirtschaftstätigkeiten. 2 Er kann zu diesem Zweck Ämter schaffen und Einrichtungen unterstützen, namentlich einen konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat und ein Amt für Wirtschaftsförderung.

Art. 48 Bau- und Strassenwesen

Der Staat erlässt Vorschriften über das Bau- und das Strassenwesen.

Art. 49 Öffentlicher Verkehr

Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.

Art. 50 Bodenschätze

Der Staat kontrolliert die Ausbeutung der Bodenschätze.

Art. 51 Landwirtschaftspolitik

Der Staat erarbeitet eine Landwirtschaftspolitik.

Art. 52

Der Staat berücksichtigt die Interessen der Konsumenten.

Art. 53

Der Staat fördert die humanitäre Hilfe und beteiligt sich an der Entwicklungszusammenarbeit mit den benachteiligten Völkern.

Art. 54

Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung, für Sicherheit und Ruhe.

Art. 55 Gewaltentrennung

Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt.

Art. 56 Grundlagen des staatlichen Handelns

1 Alles staatliche Handeln muss auf den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und von Treu und Glauben beruhen. 2 Es muss verhältnismässig sein.

Art. 57 Haftung

Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den Behörden und Beamte in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

Art. 58 Rückwirkung von Gesetzen

Gesetzen, die den einzelnen oder den Gemeinden neue Lasten oder Pflichten auferlegen, darf keine Rückwirkung zukommen.

Art. 59 Übertragung von Befugnissen

1 Das Volk, das Parlament und die Regierung können ihre Befugnisse nach den Vorschriften des Gesetzes übertragen. 2 Für Volk und Parlament bestimmt das Gesetz den Gegenstand jeder Übertragung von Befugnissen und legt deren Zweck und Umfang fest.

Art. 60 Notrecht

Das Gesetz bestimmt, dass im Krieg oder bei Katastrophen dem Parlament oder der Regierung vorübergehend Befugnisse übertragen werden können, die von der Verfassung abweichen.

Art. 61 Rechtsauskunft und Schlichtung

1 Der Staat richtet einen grundsätzlich unentgeltlichen Rechtsauskunftsdienst ein. 2 Er kann eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten errichten.

Art. 62 Unvereinbare Ämter

1 Niemand darf zwei der folgenden Ämter gleichzeitig ausüben: Abgeordneter im Parlament, Mitglied der Regierung, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt. 2 Die Mitglieder der Regierung dürfen keiner Bezirks- oder Gemeindebehörde angehören. 3 Die vollamtlichen Richter dürfen keiner Gemeindebehörde und keiner anderen Bezirksbehörde angehören. 4 Das Mandat eines eidgenössischen Parlamentariers ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: Abgeordneter im Kantonsparlament, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt und Mitglied der Regierung. 5 … 6 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern für die nebenamtlichen Richter und die Beamten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, in Kraft seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5, 249). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, mit Wirkung seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5, 249).

Art. 63 Unvereinbarkeit bei Verwandtschaft

Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern bei Verwandtschaft und. Verschwägerung.

Art. 64 Doppeltätigkeit

Das Amt eines Regierungsmitglieds oder eines vollamtlicher Richters ist mit jeder anderen bezahlten Tätigkeit unvereinbar.

Art. 65 Amtsdauer

1 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden werden für fünf Jahre gewählt. 2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts werden für ein Jahr gewählt. 3 Während einer Amtsperiode Gewählte üben ihr Mandat bis zum Ende dieser Periode aus. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5; 2010 7945).

Art. 66 Wiederwahlen

1 Die Ständeräte und die Parlamentsabgeordneten können nur zweimal nacheinander wiedergewählt werden. 2 Die Mitglieder der Regierung können nur zweimal wiedergewählt werden. 3 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts können für das gleiche Amt nicht unmittelbar wiedergewählt werden. 4 Die Mitglieder der anderen Behörden des Staates und der Bezirke können unbeschränkt wiedergewählt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5; 2010 7945).

Art. 66a Amtsenthebung

1 Das Gesetz kann die Amtsenthebung der Mitglieder der Regierung, der richterlichen Behörden und der Gemeinderäte wegen schwerer Verfehlung oder dauerhafter Amtsunfähigkeit vorsehen. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen. 2 Das Gesetz kann die Abberufung der Regierung vorsehen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder bei einem Amtsenthebungsverfahren gegen eines der Mitglieder zurücktritt. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 4, 1245).

Art. 67 Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die Verhandlungen des Parlaments und der Generalräte sind öffentlich.

Art. 68 Information der Öffentlichkeit

1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit. 2 Sie veröffentlichen die wichtigen Vorhaben in der Weise, dass eine öffentliche Diskussion möglich ist.

Art. 69 Sitz der Behörden

1 Das Parlament und die Regierung haben ihren Sitz in Delsberg. 2 Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht haben ihren Sitz in Pruntrut. 3 Die kantonale Verwaltung ist dezentralisiert. Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107).

Art. 70 Stimmberechtigte

1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben. 2 … 3 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz in der Gemeinde haben. 4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen einem Stimmberechtigten die politischen Rechte entzogen werden. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107).

Art. 71 Inhalt der politischen Rechte

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht: a. an den Volkswahlen und -abstimmungen teilzunehmen; b. unter den in Verfassung und Gesetz genannten Voraussetzungen in ein öffentliches Amt gewählt zu werden; c. Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen.

Art. 72 Auswärtige Jurassier

Das Gesetz regelt die politischen Rechte der Jurassier, die ausserhalb des Kantons niedergelassen sind.

Art. 73 Ausländer

Das Gesetz umschreibt und regelt das Stimm- und Wahlrecht sowie die übrigen politischen Rechte der Ausländer.

Art. 74 Volkswahlen

1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen: a. die Parlamentsabgeordneten und die Stellvertreter; b. die Mitglieder der Regierung; c. die Ständeräte. 2 … 3 Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen: a. die Generalräte; b. den Gemeindepräsidenten und die Gemeinderäte; c. die Mitglieder der anderen Gemeindeorgane, wenn das Gesetz oder das Gemeindereglement es vorsieht. 4 Die Volkswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. 5 Die Ständeräte, die Parlamentsabgeordneten und die Mitglieder der Generalräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. 6 Die Regierungsmitglieder und die Gemeindepräsidenten werden nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107). Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107).

Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen

1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen. 2 Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. 3 Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein. 4 Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5, 1499). Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7, 2891).

Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren

1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden. 2 Beschliesst das Parlament, einer gültigen Volksinitiative keine Folge zu geben, oder gibt es dieser nicht innerhalb von zwei Jahren Folge, so wird die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. 3 Das Parlament kann jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 4 Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben. 5 Nimmt das Volk sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an, so gilt die Vorlage als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7, 2891). Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7, 2891).

Art. 77 Obligatorisches Referendum

Der Volksabstimmung werden unterbreitet: a. der Grundsatzentscheid über eine Totalrevision der Verfassung zusammen mit dem Verfassungszusatz, der ihre Durchführung regelt; b. die Verfassungsbestimmungen; c. die Volksinitiativen, denen das Parlament keine Folge gibt; d. jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/100 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt; e. die Gesetze und Beschlüsse, die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben; f. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die von der Verfassung abweichen oder sie ergänzen oder die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben; g. das Staatsbudget gemäss Artikel 123a Absätze 4 und 6. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5; 2010 4901).

Art. 78 Fakultatives Referendum

Wenn zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterbreitet: a. die Gesetze; b. jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/1000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt; c. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen oder es ergänzen oder die dem fakultativen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben; d. die Immobiliengeschäfte, die Bürgschaften und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags; e. die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; f. die Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5, 1499).

← Find another law