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Verfassung der Republik und des Kantons Jura

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Contents: 157 provisions
  1. Art. 1 Staatsform
  2. Art. 2 Ausübung der Souveränität
  3. Art. 3 Sprache
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Wappen
  6. Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz
  7. Art. 7 Menschenwürde
  8. Art. 8 Freiheitsrechte
  9. Art. 9 Rechtsschutz im Allgemeinen
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Zensur
  12. Art. 12 Eigentum
  13. Art. 13 Beschränkung der Grundrechte
  14. Art. 14 Wirkungen der Grundrechte
  15. Art. 15 Pflichten
  16. Art. 16 Bürgerrecht
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Recht auf Arbeit
  20. Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen
  21. Art. 21 Sozialer Frieden
  22. Art. 22 Recht auf Wohnung
  23. Art. 23 Sozialversicherungen und Sozialleistungen
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Schutz im Allgemeinen
  26. Art. 26 Organisation des Spitalwesens
  27. Art. 27 Hauspflege
  28. Art. 28 Gesundheitspolizei
  29. Art. 29 Versicherungen
  30. Art. 30 Sport
  31. Art. 31 Gesundheitsrat
  32. Art. 32 Aufgabe
  33. Art. 33 Schulpflicht
  34. Art. 34 Öffentliche Schulen
  35. Art. 35 Aufgabenverteilung
  36. Art. 36 Ausbildung von Behinderten
  37. Art. 37 Ausbildung ausserhalb des Kantons
  38. Art. 38 Privatschulen
  39. Art. 39 Aufsicht
  40. Art. 40 Recht auf Ausbildung
  41. Art. 41 Schulrat
  42. Art. 42 Kulturschaffen
  43. Art. 43 Erwachsenenbildung
  44. Art. 44
  45. Art. 44a
  46. Art. 45 Umweltschutz
  47. Art. 46 Raumplanung
  48. Art. 47 Wirtschaftsentwicklung
  49. Art. 48 Bau- und Strassenwesen
  50. Art. 49 Öffentlicher Verkehr
  51. Art. 50 Bodenschätze
  52. Art. 51 Landwirtschaftspolitik
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55 Gewaltentrennung
  57. Art. 56 Grundlagen des staatlichen Handelns
  58. Art. 57 Haftung
  59. Art. 58 Rückwirkung von Gesetzen
  60. Art. 59 Übertragung von Befugnissen
  61. Art. 60 Notrecht
  62. Art. 61 Rechtsauskunft und Schlichtung
  63. Art. 62 Unvereinbare Ämter
  64. Art. 63 Unvereinbarkeit bei Verwandtschaft
  65. Art. 64 Doppeltätigkeit
  66. Art. 65 Amtsdauer
  67. Art. 66 Wiederwahlen
  68. Art. 66a Amtsenthebung
  69. Art. 67 Öffentlichkeit der Verhandlungen
  70. Art. 68 Information der Öffentlichkeit
  71. Art. 69 Sitz der Behörden
  72. Art. 70 Stimmberechtigte
  73. Art. 71 Inhalt der politischen Rechte
  74. Art. 72 Auswärtige Jurassier
  75. Art. 73 Ausländer
  76. Art. 74 Volkswahlen
  77. Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen
  78. Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren
  79. Art. 77 Obligatorisches Referendum
  80. Art. 78 Fakultatives Referendum
  81. Art. 79 Referendum auf Beschluss des Parlaments
  82. Art. 80 Petitionsrecht
  83. Art. 81 Politische Parteien
  84. Art. 82 Stellung
  85. Art. 83 Gesetzgebungsbefugnis
  86. Art. 84 Andere Befugnisse
  87. Art. 85 Zusammensetzung
  88. Art. 86 Wahlen
  89. Art. 87 Einberufung
  90. Art. 88 Unabhängigkeit der Parlamentarier
  91. Art. 89 Stellung
  92. Art. 90 Gesetzgebung
  93. Art. 91 Dringlichkeitsrecht
  94. Art. 92 Andere Befugnisse
  95. Art. 93 Zusammensetzung und Wahl
  96. Art. 94 Präsident und Vizepräsident
  97. Art. 95 Kollegialitätsprinzip
  98. Art. 96 Departemente
  99. Art. 97 Beziehung zum Parlament
  100. Art. 98 Konsultativrat der auswärtigen Jurassier
  101. Art. 99 Verwaltung
  102. Art. 100 Selbständige Anstalten oder Einrichtungen
  103. Art. 101 Unabhängigkeit
  104. Art. 102 Erstinstanzliches Gericht
  105. Art. 103 Kantonsgericht
  106. Art. 104 Verfassungsgerichtshof
  107. Art. 105 Jugendliche
  108. Art. 106 Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft
  109. Art. 107 Organisation, Befugnisse und Verfahren
  110. Art. 108 Rechtsstellung
  111. Art. 109 Anzahl und Grenzen
  112. Art. 110 Rechtsnatur und Autonomie
  113. Art. 111 Aufsicht
  114. Art. 112 Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung
  115. Art. 113 Gemeindeverbände
  116. Art. 114 Aufgaben
  117. Art. 115 Organisation
  118. Art. 116 Organe
  119. Art. 117 Stimmberechtigte Einwohner
  120. Art. 118 Generalrat
  121. Art. 119 Gemeinderat
  122. Art. 120
  123. Art. 121 Steuerhoheit
  124. Art. 122 Steuerpflicht
  125. Art. 123 Allgemeine Bestimmungen
  126. Art. 123a Schuldenbremse
  127. Art. 124 Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag
  128. Art. 125 Finanzierung
  129. Art. 126
  130. Art. 127 Kantonalbank
  131. Art. 128 Andere Einrichtungen
  132. Art. 129
  133. Art. 130 Anerkannte Kirchen
  134. Art. 131 Autonomie
  135. Art. 132 Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche
  136. Art. 133 Kirchgemeinden
  137. Art. 134 Finanzen
  138. Art. 135 Grundsatz
  139. Art. 136 Teilrevision
  140. Art. 137 Totalrevision
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 1
  144. Art. 2
  145. Art. 3
  146. Art. 4
  147. Art. 5
  148. Art. 6
  149. Art. 7
  150. Art. 8
  151. Art. 9
  152. Art. 10
  153. Art. 11
  154. Art. 12
  155. Art. 13
  156. Art. 14
  157. Art. 15

157 provisions

Art. 1 Staatsform

1 Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat. 2 Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2 Ausübung der Souveränität

Die Souveränität steht dem Volk zu, das sie unmittelbar oder durch seine Vertreter ausübt.

Art. 3 Sprache

Das Französische ist Landes- und Amtssprache der Republik und des Kantons Jura.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Republik und der Kanton Jura arbeitet mit den anderen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen. 2 Sie ist bestrebt, mit ihren Nachbarn eng zusammenzuarbeiten. 3 Sie ist weltoffen und arbeitet mit den um Solidarität bemühten Völkern zusammen.

Art. 5 Wappen

Die Republik und der Kanton Jura hat das folgende Wappen: «Gespalten von Silber mit rotem Bischofsstab und von Rot mit drei silbernen Balken»

Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz

1 Mann und Frau sind gleichberechtigt. 2 Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner weltanschaulichen Überzeugung, seiner Meinung oder seiner sozialen Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 7 Menschenwürde

1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Chancengleichheit.

Art. 8 Freiheitsrechte

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Gewährleistet sind insbesondere: a. das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit; b. das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung; c. das Recht auf Ehe und Familie; d. das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder; e. die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit; f. die Freiheit der Meinungsbildung, der Meinungsäusserung und der Meinungsverbreitung, insbesondere die Pressefreiheit; g. die Vereins-, die Versammlungs- und die Demonstrationsfreiheit; h. die Freiheit des Lernens und der Lehre; i. die Freiheit der Kunst und der Forschung; j. die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung; k. die Handels- und Gewerbefreiheit; l. die Niederlassungsfreiheit; m. der freie Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Art. 9 Rechtsschutz im Allgemeinen

1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. 2 Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor über ihren Rechtsstreit entschieden wird. 3 Jeder hat ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Anspruch auf Akteneinsicht. 4 Mittellose Parteien haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach den Vorschriften des Gesetzes.

Art. 10

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).

Art. 11 Zensur

Die Zensur ist untersagt.

Art. 12 Eigentum

1 Das Eigentum ist in seiner privaten und seiner sozialen Funktion anerkannt und in den Schranken des Gesetzes gewährleistet. 2 Wer enteignet wird, hat Anspruch auf volle und nach Möglichkeit im Voraus zu leistende Entschädigung. 3 Bei überwiegendem öffentlichem Interesse ergreift der Staat Massnahmen, um den Missbrauch des Eigentums insbesondere an Boden, Wohnungen und wichtigen Produktionsmitteln zu verhindern. 4 Der Staat fördert den bäuerlichen Grundbesitz. 5 Das Gesetz kann dem Staat und den Gemeinden ein Vorkaufsrecht in den Fällen einräumen, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

Art. 13 Beschränkung der Grundrechte

Die Grundrechte können nur durch Gesetz eingeschränkt werden und nur so weit, als ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

Art. 14 Wirkungen der Grundrechte

1 Alle Staatsgewalt ist an die Grundrechte gebunden. 2 Jeder achtet bei der Ausübung seiner Grundrechte .die Grundrechte der anderen.

Art. 15 Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden zu erfüllen.

Art. 16 Bürgerrecht

1 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. 2 Das Gemeindebürgerrecht begründet das Kantonsbürgerrecht.

Art. 17

1 Der Staat schützt und unterstützt die Familie, die Urzelle und Grundlage der Gesellschaft. 2 Er stärkt die Stellung der Familie in der Gemeinschaft.

Art. 18 Grundsatz

1 Der Staat und die Gemeinden fördern die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit. 2 Sie schützen insbesondere die Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen. 3 Sie fördern die Eingliederung der Wanderbevölkerung in ihre jurassische soziale Umwelt.

Art. 19 Recht auf Arbeit

1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt. 2 Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an. 3 Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert. 4 Der Staat fördert die berufliche Umschulung. 5 Er fördert die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Behinderten.

Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen

Zum Schutz der Erwerbstätigen trifft der Staat folgende Massnahmen: a. er organisiert die obligatorische Arbeitslosenversicherung; b. er richtet einen arbeitsmedizinischen Dienst ein; c. er erlässt Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen; d. er fördert die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmen ; e. er schützt die Erwerbstätigen und ihre Vertreter bei der Ausübung ihrer Rechte; f. er überwacht die Einhaltung des Grundsatzes «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn»; g. er anerkennt das Streikrecht; das Gesetz bezeichnet die öffentlichen Dienste, in denen besondere Vorschriften darüber aufgestellt werden können.

Art. 21 Sozialer Frieden

Der Staat setzt eine kantonale Schlichtungs- und Schiedsstelle ein, die sich bei sozialen Konflikten einschaltet.

Art. 22 Recht auf Wohnung

1 Das Recht auf Wohnung ist anerkannt. 2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhält. 3 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Mieter gegen Missbräuche.

Art. 23 Sozialversicherungen und Sozialleistungen

1 Der Staat und die Gemeinden können die Sozialversicherungen und Sozialleistungen des Bundes ergänzen und weitere einführen. 2 Der Staat führt die Familienzulagen allgemein ein. 3 Das Gesetz geht für die Finanzierung der Sozialversicherungen und Sozialleistungen vom Grundsatz der Solidarität aus.

Art. 24

Die Sozialhilfe ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

Art. 25 Schutz im Allgemeinen

1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Hygiene und die Volksgesundheit. 2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge und die Berufe, die der Pflege von Kranken und Behinderten dienen. 3 Der Staat regelt und überwacht die Ausübung der medizinischen und paramedizinischen Berufe.

Art. 26 Organisation des Spitalwesens

1 Der Staat organisiert und koordiniert das gesamte Spitalwesen und die angeschlossenen medizinischen Einrichtungen. 2 Er sorgt für deren Unterhalt. 3 Er überträgt die Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Anstalt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301). Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7, 2891). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301).

Art. 27 Hauspflege

Der Staat fördert die Hauspflege.

Art. 28 Gesundheitspolizei

Der Staat organisiert die Gesundheitspolizei.

Art. 29 Versicherungen

1 Die Kranken-, die Unfall- und die Mutterschaftsversicherung sind obligatorisch. 2 Der Staat fördert die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.

Art. 30 Sport

Der Staat fördert den Volkssport.

Art. 31 Gesundheitsrat

1 Der Staat schafft einen Gesundheitsrat. 2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Gesundheitsrats.

Art. 32 Aufgabe

1 Die Schule hat die Aufgabe, für die volle Entfaltung der Kinder zu sorgen. 2 Sie erzieht und unterrichtet die Kinder solidarisch mit der Familie. 3 Sie erzieht die Kinder zu freien und verantwortungsbewussten Menschen, die fähig sind, ihr Leben selber zu meistern.

Art. 33 Schulpflicht

Der Schulbesuch ist obligatorisch.

Art. 34 Öffentliche Schulen

1 Der Staat organisiert und überwacht das öffentliche Schulwesen. 2 Die Aufnahme in den Kindergarten ist gewährleistet. 3 Der Unterricht ist unentgeltlich. 4 Die öffentlichen Schulen achten die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit.

Art. 35 Aufgabenverteilung

1 Der Kindergarten und die obligatorische Volksschule sind Sache des Staates und der Gemeinden. 2 Die Mittelschulen, die Berufsschulen, die Gewerbe- und die Handelsschulen sind Sache des Staates. 3 Die Berufsbildung kann in bestimmten Fällen privaten Einrichtungen übertragen werden. 4 Der Staat sorgt für die Ausbildung und ständige Weiterbildung der Lehrer.

Art. 36 Ausbildung von Behinderten

Der Staat unterhält oder fördert Sondereinrichtungen, in denen Behinderte eine ihnen angemessene Ausbildung erhalten.

Art. 37 Ausbildung ausserhalb des Kantons

Der Staat sorgt, wenn nötig durch Vereinbarungen, für Ausbildungsmöglichkeiten, die im Kanton nicht bestehen.

Art. 38 Privatschulen

1 Das Recht zur Gründung von Privatschulen ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet. 2 Der Staat unterstützt die Privatschulen unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen.

Art. 39 Aufsicht

Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates.

Art. 40 Recht auf Ausbildung

1 Das Recht auf Ausbildung ist anerkannt. 2 Der Staat und die Gemeinden erleichtern den Besuch von Schulen und Universitäten sowie die Berufsausbildung im Allgemeinen.

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