Art. 41 Schulrat
1 Der Staat schafft einen Schulrat. 2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Schulrats.
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1 Der Staat schafft einen Schulrat. 2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Schulrats.
1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen das Kulturschaffen im schöpferischen Bereich, in der Forschung, in Veranstaltungen und im Bereich der Verbreitung. 2 Sie sorgen aktiv für die Erhaltung, die Bereicherung und die Pflege des jurassischen Brauchtums, vor allem der Mundart. 3 Sie fördern die Pflege der französischen Sprache.
Der Staat und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
Der Staat schafft ein Büro für Frauenfragen, dessen Aufgaben insbesondere sind: a. die Stellung der Frau zu verbessern; b. den Zugang der Frau zu den öffentlichen Aufgaben auf allen Stufen zu fördern; c. Diskriminierungen der Frau zu beseitigen.
1 Der Staat und die Gemeinden wachen über die Einhaltung des Gleichgewichts zwischen der Bewahrung der natürlichen Umwelt und den Bedürfnissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens. 2 Bei der Ausübung ihrer Aufgaben beachten sie die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und sie tragen den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung.
1 Der Staat und die Gemeinden schützen den Menschen und seinen natürlichen Lebensraum vor Schäden; sie bekämpfen insbesondere die Verschmutzung der Luft, des Bodens und der Gewässer sowie den Lärm. 2 Sie erhalten die Schönheit und Eigenart der Landschaft sowie die Natur- und Kulturdenkmäler. 3 Der Staat schützt die Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den Wald. 4 Er regelt Jagd und Fischerei.
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. 2 Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. 3 Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. 4 Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. 5 Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung.
1 Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons; er berücksichtigt die Bedürfnisse der Regionen und sorgt für die Vielfalt der Wirtschaftstätigkeiten. 2 Er kann zu diesem Zweck Ämter schaffen und Einrichtungen unterstützen, namentlich einen konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat und ein Amt für Wirtschaftsförderung.
Der Staat erlässt Vorschriften über das Bau- und das Strassenwesen.
Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.
Der Staat kontrolliert die Ausbeutung der Bodenschätze.
Der Staat erarbeitet eine Landwirtschaftspolitik.
Der Staat berücksichtigt die Interessen der Konsumenten.
Der Staat fördert die humanitäre Hilfe und beteiligt sich an der Entwicklungszusammenarbeit mit den benachteiligten Völkern.
Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung, für Sicherheit und Ruhe.
Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt.
1 Alles staatliche Handeln muss auf den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und von Treu und Glauben beruhen. 2 Es muss verhältnismässig sein.
Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den Behörden und Beamte in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
Gesetzen, die den einzelnen oder den Gemeinden neue Lasten oder Pflichten auferlegen, darf keine Rückwirkung zukommen.
1 Das Volk, das Parlament und die Regierung können ihre Befugnisse nach den Vorschriften des Gesetzes übertragen. 2 Für Volk und Parlament bestimmt das Gesetz den Gegenstand jeder Übertragung von Befugnissen und legt deren Zweck und Umfang fest.
Das Gesetz bestimmt, dass im Krieg oder bei Katastrophen dem Parlament oder der Regierung vorübergehend Befugnisse übertragen werden können, die von der Verfassung abweichen.
1 Der Staat richtet einen grundsätzlich unentgeltlichen Rechtsauskunftsdienst ein. 2 Er kann eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten errichten.
1 Niemand darf zwei der folgenden Ämter gleichzeitig ausüben: Abgeordneter im Parlament, Mitglied der Regierung, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt. 2 Die Mitglieder der Regierung dürfen keiner Bezirks- oder Gemeindebehörde angehören. 3 Die vollamtlichen Richter dürfen keiner Gemeindebehörde und keiner anderen Bezirksbehörde angehören. 4 Das Mandat eines eidgenössischen Parlamentariers ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: Abgeordneter im Kantonsparlament, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt und Mitglied der Regierung. 5 … 6 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern für die nebenamtlichen Richter und die Beamten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, in Kraft seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5, 249). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 5. April 1987, mit Wirkung seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 (BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5, 249).
Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern bei Verwandtschaft und. Verschwägerung.
Das Amt eines Regierungsmitglieds oder eines vollamtlicher Richters ist mit jeder anderen bezahlten Tätigkeit unvereinbar.
1 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden werden für fünf Jahre gewählt. 2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts werden für ein Jahr gewählt. 3 Während einer Amtsperiode Gewählte üben ihr Mandat bis zum Ende dieser Periode aus. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5; 2010 7945).
1 Die Ständeräte und die Parlamentsabgeordneten können nur zweimal nacheinander wiedergewählt werden. 2 Die Mitglieder der Regierung können nur zweimal wiedergewählt werden. 3 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts können für das gleiche Amt nicht unmittelbar wiedergewählt werden. 4 Die Mitglieder der anderen Behörden des Staates und der Bezirke können unbeschränkt wiedergewählt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5; 2010 7945).
1 Das Gesetz kann die Amtsenthebung der Mitglieder der Regierung, der richterlichen Behörden und der Gemeinderäte wegen schwerer Verfehlung oder dauerhafter Amtsunfähigkeit vorsehen. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen. 2 Das Gesetz kann die Abberufung der Regierung vorsehen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder bei einem Amtsenthebungsverfahren gegen eines der Mitglieder zurücktritt. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 4, 1245).
Die Verhandlungen des Parlaments und der Generalräte sind öffentlich.
1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit. 2 Sie veröffentlichen die wichtigen Vorhaben in der Weise, dass eine öffentliche Diskussion möglich ist.
1 Das Parlament und die Regierung haben ihren Sitz in Delsberg. 2 Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht haben ihren Sitz in Pruntrut. 3 Die kantonale Verwaltung ist dezentralisiert. Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107).
1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben. 2 … 3 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz in der Gemeinde haben. 4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen einem Stimmberechtigten die politischen Rechte entzogen werden. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107).
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht: a. an den Volkswahlen und -abstimmungen teilzunehmen; b. unter den in Verfassung und Gesetz genannten Voraussetzungen in ein öffentliches Amt gewählt zu werden; c. Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen.
Das Gesetz regelt die politischen Rechte der Jurassier, die ausserhalb des Kantons niedergelassen sind.
Das Gesetz umschreibt und regelt das Stimm- und Wahlrecht sowie die übrigen politischen Rechte der Ausländer.
1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen: a. die Parlamentsabgeordneten und die Stellvertreter; b. die Mitglieder der Regierung; c. die Ständeräte. 2 … 3 Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen: a. die Generalräte; b. den Gemeindepräsidenten und die Gemeinderäte; c. die Mitglieder der anderen Gemeindeorgane, wenn das Gesetz oder das Gemeindereglement es vorsieht. 4 Die Volkswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. 5 Die Ständeräte, die Parlamentsabgeordneten und die Mitglieder der Generalräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. 6 Die Regierungsmitglieder und die Gemeindepräsidenten werden nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107). Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107).
1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen. 2 Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. 3 Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein. 4 Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5, 1499). Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7, 2891).
1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden. 2 Beschliesst das Parlament, einer gültigen Volksinitiative keine Folge zu geben, oder gibt es dieser nicht innerhalb von zwei Jahren Folge, so wird die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. 3 Das Parlament kann jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 4 Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben. 5 Nimmt das Volk sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an, so gilt die Vorlage als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7, 2891). Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7, 2891).
Der Volksabstimmung werden unterbreitet: a. der Grundsatzentscheid über eine Totalrevision der Verfassung zusammen mit dem Verfassungszusatz, der ihre Durchführung regelt; b. die Verfassungsbestimmungen; c. die Volksinitiativen, denen das Parlament keine Folge gibt; d. jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/100 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt; e. die Gesetze und Beschlüsse, die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben; f. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die von der Verfassung abweichen oder sie ergänzen oder die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben; g. das Staatsbudget gemäss Artikel 123a Absätze 4 und 6. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5; 2010 4901).
Wenn zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterbreitet: a. die Gesetze; b. jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/1000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt; c. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen oder es ergänzen oder die dem fakultativen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben; d. die Immobiliengeschäfte, die Bürgschaften und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags; e. die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; f. die Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 5, 1499).