Art. 1 Staatsform
1 Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat. 2 Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
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1 Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat. 2 Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Souveränität steht dem Volk zu, das sie unmittelbar oder durch seine Vertreter ausübt.
Das Französische ist Landes- und Amtssprache der Republik und des Kantons Jura.
1 Die Republik und der Kanton Jura arbeitet mit den anderen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen. 2 Sie ist bestrebt, mit ihren Nachbarn eng zusammenzuarbeiten. 3 Sie ist weltoffen und arbeitet mit den um Solidarität bemühten Völkern zusammen.
Die Republik und der Kanton Jura hat das folgende Wappen: «Gespalten von Silber mit rotem Bischofsstab und von Rot mit drei silbernen Balken»
1 Mann und Frau sind gleichberechtigt. 2 Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner weltanschaulichen Überzeugung, seiner Meinung oder seiner sozialen Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Chancengleichheit.
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Gewährleistet sind insbesondere: a. das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit; b. das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung; c. das Recht auf Ehe und Familie; d. das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder; e. die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit; f. die Freiheit der Meinungsbildung, der Meinungsäusserung und der Meinungsverbreitung, insbesondere die Pressefreiheit; g. die Vereins-, die Versammlungs- und die Demonstrationsfreiheit; h. die Freiheit des Lernens und der Lehre; i. die Freiheit der Kunst und der Forschung; j. die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung; k. die Handels- und Gewerbefreiheit; l. die Niederlassungsfreiheit; m. der freie Zugang zu öffentlichen Ämtern.
1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. 2 Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor über ihren Rechtsstreit entschieden wird. 3 Jeder hat ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Anspruch auf Akteneinsicht. 4 Mittellose Parteien haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach den Vorschriften des Gesetzes.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).
Die Zensur ist untersagt.
1 Das Eigentum ist in seiner privaten und seiner sozialen Funktion anerkannt und in den Schranken des Gesetzes gewährleistet. 2 Wer enteignet wird, hat Anspruch auf volle und nach Möglichkeit im Voraus zu leistende Entschädigung. 3 Bei überwiegendem öffentlichem Interesse ergreift der Staat Massnahmen, um den Missbrauch des Eigentums insbesondere an Boden, Wohnungen und wichtigen Produktionsmitteln zu verhindern. 4 Der Staat fördert den bäuerlichen Grundbesitz. 5 Das Gesetz kann dem Staat und den Gemeinden ein Vorkaufsrecht in den Fällen einräumen, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Die Grundrechte können nur durch Gesetz eingeschränkt werden und nur so weit, als ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
1 Alle Staatsgewalt ist an die Grundrechte gebunden. 2 Jeder achtet bei der Ausübung seiner Grundrechte .die Grundrechte der anderen.
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden zu erfüllen.
1 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. 2 Das Gemeindebürgerrecht begründet das Kantonsbürgerrecht.
1 Der Staat schützt und unterstützt die Familie, die Urzelle und Grundlage der Gesellschaft. 2 Er stärkt die Stellung der Familie in der Gemeinschaft.
1 Der Staat und die Gemeinden fördern die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit. 2 Sie schützen insbesondere die Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen. 3 Sie fördern die Eingliederung der Wanderbevölkerung in ihre jurassische soziale Umwelt.
1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt. 2 Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an. 3 Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert. 4 Der Staat fördert die berufliche Umschulung. 5 Er fördert die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Behinderten.
Zum Schutz der Erwerbstätigen trifft der Staat folgende Massnahmen: a. er organisiert die obligatorische Arbeitslosenversicherung; b. er richtet einen arbeitsmedizinischen Dienst ein; c. er erlässt Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen; d. er fördert die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmen ; e. er schützt die Erwerbstätigen und ihre Vertreter bei der Ausübung ihrer Rechte; f. er überwacht die Einhaltung des Grundsatzes «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn»; g. er anerkennt das Streikrecht; das Gesetz bezeichnet die öffentlichen Dienste, in denen besondere Vorschriften darüber aufgestellt werden können.
Der Staat setzt eine kantonale Schlichtungs- und Schiedsstelle ein, die sich bei sozialen Konflikten einschaltet.
1 Das Recht auf Wohnung ist anerkannt. 2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhält. 3 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Mieter gegen Missbräuche.
1 Der Staat und die Gemeinden können die Sozialversicherungen und Sozialleistungen des Bundes ergänzen und weitere einführen. 2 Der Staat führt die Familienzulagen allgemein ein. 3 Das Gesetz geht für die Finanzierung der Sozialversicherungen und Sozialleistungen vom Grundsatz der Solidarität aus.
Die Sozialhilfe ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Hygiene und die Volksgesundheit. 2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge und die Berufe, die der Pflege von Kranken und Behinderten dienen. 3 Der Staat regelt und überwacht die Ausübung der medizinischen und paramedizinischen Berufe.
1 Der Staat organisiert und koordiniert das gesamte Spitalwesen und die angeschlossenen medizinischen Einrichtungen. 2 Er sorgt für deren Unterhalt. 3 Er überträgt die Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Anstalt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301). Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7, 2891). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301).
Der Staat fördert die Hauspflege.
Der Staat organisiert die Gesundheitspolizei.
1 Die Kranken-, die Unfall- und die Mutterschaftsversicherung sind obligatorisch. 2 Der Staat fördert die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.
Der Staat fördert den Volkssport.
1 Der Staat schafft einen Gesundheitsrat. 2 Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Gesundheitsrats.
1 Die Schule hat die Aufgabe, für die volle Entfaltung der Kinder zu sorgen. 2 Sie erzieht und unterrichtet die Kinder solidarisch mit der Familie. 3 Sie erzieht die Kinder zu freien und verantwortungsbewussten Menschen, die fähig sind, ihr Leben selber zu meistern.
Der Schulbesuch ist obligatorisch.
1 Der Staat organisiert und überwacht das öffentliche Schulwesen. 2 Die Aufnahme in den Kindergarten ist gewährleistet. 3 Der Unterricht ist unentgeltlich. 4 Die öffentlichen Schulen achten die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit.
1 Der Kindergarten und die obligatorische Volksschule sind Sache des Staates und der Gemeinden. 2 Die Mittelschulen, die Berufsschulen, die Gewerbe- und die Handelsschulen sind Sache des Staates. 3 Die Berufsbildung kann in bestimmten Fällen privaten Einrichtungen übertragen werden. 4 Der Staat sorgt für die Ausbildung und ständige Weiterbildung der Lehrer.
Der Staat unterhält oder fördert Sondereinrichtungen, in denen Behinderte eine ihnen angemessene Ausbildung erhalten.
Der Staat sorgt, wenn nötig durch Vereinbarungen, für Ausbildungsmöglichkeiten, die im Kanton nicht bestehen.
1 Das Recht zur Gründung von Privatschulen ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet. 2 Der Staat unterstützt die Privatschulen unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen.
Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates.
1 Das Recht auf Ausbildung ist anerkannt. 2 Der Staat und die Gemeinden erleichtern den Besuch von Schulen und Universitäten sowie die Berufsausbildung im Allgemeinen.