Art. 79 Referendum auf Beschluss des Parlaments
Das Parlament kann alle seine Entscheidungen der Volksabstimmung unterbreiten.
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Das Parlament kann alle seine Entscheidungen der Volksabstimmung unterbreiten.
1 Jeder hat das Recht, eine Petition an die Behörden zu richten. 2 Die Behörde, bei der eine Petition eingereicht wird, mussdiese behandeln und beantworten.
Der Staat anerkennt die Aufgabe der politischen Parteien und unterstützt deren Tätigkeit.
1 Das Parlament ist die erste Vertretung des Volkes. 2 Es bestimmt die Politik des Kantons. 3 Es übt, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die gesetzgebende Gewalt aus. 4 Es übt die Oberaufsicht über die Regierung, die Verwaltung und die richterlichen Behörden aus.
1 Das Parlament: a. arbeitet bei einer Teilrevision der Verfassung die entsprechenden Bestimmungen aus; b. erlässt die Gesetze, namentlich die Einführungsgesetze zum Bundesrecht. 2 Es erlässt die Dekrete zur Inkraftsetzung der wichtigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen. 3 Die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Dekreten werden in zwei Lesungen beraten.
Das Parlament ist, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, ausserdem befugt: a. die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden zu wählen; b. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen zu genehmigen, die nicht ausschliesslich Sache der Regierung sind; c. über das allgemeine Regierungsprogramm und seine Verwirklichung zu beraten; d. die kantonalen Pläne, die die Wirtschaft, das Bauwesen und die Raumordnung betreffen, zu genehmigen und zu bestimmen, wieweit sie verbindlich sind; e. die Finanzpläne des Staates zu genehmigen; f. den Staatsvoranschlag zu beschliessen und die Staatsrechnung zu genehmigen; g. jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe zu beschliessen, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/10'000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/100'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt; h. über den Abschluss von Immobiliengeschäften und von Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen zu beschliessen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags; i. öffentliche Anleihen zu bewilligen; j. die Geschäftsberichte der Regierung, der Gerichte und der selbständigen kantonalen Anstalten zu genehmigen; k. in Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden, in denen der Verfassungsgerichtshof Partei ist; l. das Begnadigungsrecht auszuüben; m. Amnestie zu gewähren; n. zu den Vernehmlassungen der Regierung in wichtigen Bundesangelegenheiten Stellung zu nehmen; o. das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten auszuüben; p. zusammen mit anderen Kantonen die ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung und die Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss zu verlangen; q. jede andere Befugnis auszuüben, welche ihm die Verfassung oder das Gesetz überträgt.
1 Das Parlament zählt sechzig Abgeordnete. 2 Das Gesetz regelt die Wahl von Stellvertretern.
1 Für die Wahl des Parlaments bildet jeder Bezirk einen Wahlkreis. 2 Jedem Wahlkreis stehen von vornherein drei Sitze zu; die übrigen werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl verteilt.
Das Parlament tritt auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen: a. in den im Geschäftsreglement vorgesehenen Fällen; b. auf seinen besonderen Beschluss; c. auf Verlangen der Regierung; d. wenn 12 Abgeordnete es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
1 Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus. 2 Sie können für Äusserungen, die sie in Ausübung ihres Mandats machen, nicht belangt werden. 3 Sie sind für solche Äusserungen nur dem Parlament verantwortlich.
1 Die Regierung leitet die Politik des Kantons. 2 Sie übt die vollziehende Gewalt aus und führt die Verwaltung. 3 Sie vertritt den Staat.
1 Die Regierung wirkt an der Ausarbeitung der Gesetzgebung mit und kann dem Parlament Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen vorschlagen. 2 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments erlässt sie die Durchführungsverordnungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen und Dekreten.
1 In dringlichen Fällen kann die Regierung Verordnungen erlassen und Massnahmen ergreifen, die von Beschlüssen, Dekreten oder Gesetzen abweichen. 2 Diese Verordnungen und Massnahmen bleiben in Kraft, solange die notwendigen Vorkehrungen nicht verfassungsgemäss getroffen werden können, längstens jedoch ein Jahr.
1 Unter Vorbehalt der Befugnisse von Volk und Parlament: a. ernennt die Regierung die Beamten und betraut andere Personen mit kantonalen öffentlichen Ämtern; b. beschliesst die Regierung jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe; c. entscheidet die Regierung über den Abschluss von Immobiliengeschäften und Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen. 2 Ausserdem ist die Regierung befugt: a. öffentlichrechtliche Vereinbarungen von geringer Tragweite abzuschliessen; b. dem Parlament zu Beginn jeder Legislaturperiode ein allgemeines Regierungsprogramm vorzulegen; c. dem Parlament am Ende jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Verwirklichung ihres Regierungsprogramms vorzulegen; d. unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments die Staatstätigkeit zu planen und für die Verwirklichung der Pläne zu sorgen; e. den Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung vorzubereiten und dem Parlament zu unterbreiten; f. das Vermögen und die Finanzen des Staates zu verwalten; g. die öffentliche Ordnung sicherzustellen und zu diesem Zweck über die kantonalen Truppen zu verfügen; h. die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse sowie die Gerichtsurteile zu vollziehen; i. die Arbeit der Behörden zu koordinieren und die Verwaltung in den Schranken des Gesetzes zu organisieren; j. die Aufsicht über die Gemeinden auszuüben; k. die Aufsicht über die selbständigen kantonalen Anstalten auszuüben; l. über die Klagen und Beschwerden in den vom Gesetz bestimmten Fällen zu entscheiden; m. das Kantonsbürgerrecht zu erteilen; n. unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments in den Vernehmlassungsverfahren der Bundesbehörden Stellung zu nehmen; o. die eidgenössischen Parlamentarier regelmässig zu konsultieren und zu informieren; p. jede andere Befugnis auszuüben, die ihr das Gesetz einräumt oder die keiner bestimmten Behörde zugewiesen ist.
1 Die Regierung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. 2 Für die Wahl der Regierung bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.
Der Präsident und der Vizepräsident der Regierung werden vom Parlament gewählt.
1 Die Regierung handelt als Kollegialbehörde. 2 Die wichtigen Geschäfte fallen immer in ihre Zuständigkeit.
1 Jedes Regierungsmitglied leitet ein Departement, dessen Aufgaben das Gesetz bestimmt. 2 Die Koordination zwischen den Departementen muss sichergestellt sein.
1 Die Regierung kann dem Parlament Anträge unterbreiten. 2 Sie nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und kann sich zu jedem Gegenstand äussern.
Der Staat schafft einen Konsultativrat der Jurassier, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben.
1 Jeder Beamte steht im Dienst des Volkes. 2 Die Verwaltung muss wirksam und wirtschaftlich seih.
Das Gesetz kann bestimmte Staatsaufgaben selbständigen Anstalten oder Einrichtungen übertragen.
Die Gerichte sind unabhängig.
1 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird für das ganze Kantonsgebiet vom Gericht erster Instanz ausgeübt. 2 Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107). Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).
Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit wird vom Kantonsgericht ausgeübt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).
1 Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässigkeit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten. 2 Er beurteilt in den Schranken des Gesetzes: a. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit kantonaler und kommunaler Dekrete, Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente; b. Streitigkeiten über die Autonomie der Gemeinden, der anerkannten Kirchen und ihrer Kirchgemeinden; c. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte, über die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen und, auf Beschwerde hin, über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Bezirken und den Gemeinden; d. Kompetenzstreitigkeiten zwischen kantonalen Behörden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht selber Partei ist; e. die anderen im Gesetz genannten Streitigkeiten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).
Der Jugendschutz untersteht in Strafsachen einer besonderen Gerichtsbarkeit.
Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).
Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Wahl der richterlichen Behörden, ihrer Organisation, ihrer Befugnisse sowie das Verfahrensrecht unter Vorbehalt des Bundesrechts. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).
1 Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise. 2 Das Gesetz regelt ihre Organisation. 3 Es bestimmt die Art der Wahl ihrer Behörden und deren Aufgaben. 4 … Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107).
1 Das Kantonsgebiet ist in vier Bezirke eingeteilt: Delsberg, Freiberge, Pruntrut, Moutier. 2 Die Grenzen der Bezirke werden durch das Gesetz festgelegt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 5 Abs. 1, 771).
1 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Ihr Bestand und ihre Autonomie sind in den Schranken der Verfassung und des Gesetzes gewährleistet.
1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht der Regierung. 2 Die Regierung beaufsichtigt insbesondere ihre Finanzverwaltung und die Durchführung der ihnen von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben. 3 Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. 4 In schwerwiegenden Fällen kann die Regierung die Gemeindeorgane suspendieren und durch eine ausserordentliche Verwaltung ersetzen. 5 Können die Gemeindeorgane nicht bestellt werden, so setzt die Regierung eine ausserordentliche Verwaltung ein.
1 Die Gemeinden können ohne Zustimmung ihrer Stimmberechtigten und ohne Genehmigung des Parlaments weder ihre Grenzen ändern, noch sich zusammenschliessen, noch sich teilen oder einem anderen Bezirk angeschlossen werden. 2 Der Staat erleichtert den Zusammenschluss von Gemeinden. 3 In den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen und unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann das Parlament über den Zusammenschluss von zwei oder mehr Gemeinden oder über die Grenzänderung zwischen Gemeinden entscheiden.
1 Die Gemeinden haben das Recht, sich für bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse in Verbänden zusammenzuschliessen, in die auch ausserkantonale Gemeinden aufgenommen werden können. 2 Die Gründungsurkunde und das Verbandsreglement müssen von den betreffenden Gemeinden angenommen und von der Regierung genehmigt werden. 3 Die Regierung übt über die Gemeindeverbände dieselbe Aufsicht aus wie über die Gemeinden. 4 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Regierung die Gründung eines Gemeindeverbands beschliessen und dessen Gründungsurkunde und Reglement erstellen.
Die Einwohnergemeinde nimmt die örtlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.
1 Die Einwohnergemeinde gibt sich ein Organisationsreglement. 2 Dieses Reglement muss von den stimmberechtigten Einwohnern angenommen und von der Regierung genehmigt werden. 3 Die Regierung erteilt ihre Genehmigung, wenn das Reglement mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
Die Einwohnergemeinde muss die folgenden Organe haben: a. die stimmberechtigten Einwohner; b. den Gemeinderat; c. die vom Gesetz bestimmten ständigen Kommissionen.
1 Die Gemeindesouveränität steht den stimmberechtigten Einwohnern zu. 2 Die stimmberechtigten Einwohner äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung. 3 Die Befugnisse der stimmberechtigten Einwohner, die Organisation und der Geschäftsgang der Gemeindeversammlung, die Urnenabstimmungen und das Initiativrecht werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
1 Die Gemeindeversammlung kann durch einen Generalrat ersetzt werden. 2 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Generalrats sowie das Referendumsrecht gegen seine Entscheidungen werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.