1 Der Gemeinderat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Einwohnergemeinde.
2 Der Gemeindepräsident hat den Vorsitz.
3 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Gemeinderats werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
Art. 120
Im Kanton gibt es ausser den Einwohnergemeinden gemischte Gemeinden, Bürgergemeinden und Teilgemeinden, deren Rechtsstellung das Gesetz bestimmt.
Art. 121 Steuerhoheit
1 Der Staat und die Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen öffentlichen Abgaben.
2 Die öffentlichen Abgaben werden durch Gesetz eingeführt und in den Grundzügen geregelt.
Art. 122 Steuerpflicht
Die Steuerpflichtigen beteiligen sich solidarisch, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, an den Lasten des Staates und der Gemeinden.
Art. 123 Allgemeine Bestimmungen
1 Der Staat und die Gemeinden müssen wirtschaftlich verwaltet werden.
2 Der Staat berücksichtigt bei der Verwaltung seiner Finanzen die Bedürfnisse des ganzen Kantons.
3 Der Staat und die Gemeinden erstellen Finanzpläne, die von der Planung der öffentlichen Aufgaben ausgehen.
4 Das Gesetz regelt die Grundsätze der Verwaltung der öffentlichen Finanzen.
5 Der Staat organisiert die Kontrolle der Kantons- und der Gemeindefinanzen.
Art. 123a Schuldenbremse
1 Das Staatsbudget muss einen Selbstfinanzierungsgrad von 80 % oder höher aufweisen.
2 Im Falle eines Bilanzfehlbetrags oder falls die Bruttoschuld um das Anderthalbfache höher ist als der für die kantonalen Steuereinnahmen budgetierte Betrag, muss der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 100 % betragen.
3 Das Parlament kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsmitglieder von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern; es kann indessen nicht während zweier aufeinander folgender Jahre davon abweichen.
4 Falls eine Mehrheit von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder nicht erreicht werden kann oder wenn das Parlament von den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr abgewichen ist, muss ein Staatsbudget, welches deren Anforderungen nicht entspricht, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
5 Nimmt das Volk das Staatsbudget an, so kann die Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 3 auf das nächste Budget wieder Anwendung finden.
6 Lehnt das Volk das Staatsbudget ab, so arbeitet das Parlament ein neues aus. Falls dieses den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entspricht, ist es obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
7 Im Weiteren regelt das Gesetz die Einzelheiten der Schuldenbremse.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5; 2010 4901).
Art. 124 Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag
Voranschlag und Rechnung des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, ihrer Anstalten und Einrichtungen sind öffentlich.
Art. 125 Finanzierung
Mit jedem Entwurf eines Gesetzes, Dekrets oder Beschlusses, der Ausgaben zur Folge hat, wird ein Finanzierungsplan vorgelegt.
Art. 126
Der Staat trifft Massnahmen, um die Ungleichheiten zwischen Gemeinden mit unterschiedlicher Wirtschafts- und Finanzkraft zu mildern.
Art. 127 Kantonalbank
1 Der Staat errichtet eine Kantonalbank, die seiner Aufsicht untersteht.
2 Er bürgt für ihre Verbindlichkeiten.
3 Die Kantonalbank unterstützt die Wirtschaftspolitik des Kantons.
Art. 128 Andere Einrichtungen
Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände können sich an Wirtschaftsunternehmen beteiligen oder solche Unternehmen gründen.
Art. 129
Das Bergregal und das Salzregal sind dem Staat vorbehalten.
Art. 130 Anerkannte Kirchen
1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Das Parlament kann andere Kirchen von Bedeutung und dauerndem Bestand als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
3 Die anderen religiösen Gemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
Art. 131 Autonomie
1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich selbständig.
2 Jede anerkannte Kirche gibt sich eine Kirchenverfassung, die von ihren Mitgliedern angenommen und von der Regierung genehmigt werden muss.
3 Die Regierung muss die Kirchenverfassung genehmigen, wenn sie nach demokratischen Grundsätzen angenommen worden ist und mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
Art. 132 Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche
1 Jeder Einwohner des Kantons gehört der Kirche seines Bekenntnisses an, wenn er deren Bedingungen erfüllt.
2 Jedes Mitglied einer anerkannten Kirche kann schriftlich seinen Austritt erklären.
Art. 133 Kirchgemeinden
1 Die anerkannten Kirchen teilen das Kantonsgebiet nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden ein.
2 Die Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 134 Finanzen
1 Die anerkannten Kirchen oder ihre Kirchgemeinden können Steuern in Form von Zuschlägen auf den vom Gesetz näher bestimmten Steuern erheben.
2 Der Staat und die Gemeinden wirken durch ihre Verwaltung bei der Erhebung der Kirchensteuern mit.
3 Entscheide der anerkannten Kirchen oder deren Kirchgemeinden in Steuersachen unterliegen der Beschwerde gemäss dem anwendbaren Recht.
4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen der Staat den Kirchen Beiträge leistet.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5, 5961).
Art. 135 Grundsatz
1 Die Verfassung kann ganz oder teilweise geändert werden.
2 Jede Revision muss der Volksabstimmung unterbreitet werden.
Art. 136 Teilrevision
1 Die Teilrevision wird nach dem Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.
2 Sie kann einen oder mehrere Artikel umfassen.
3 Sie darf nur einen Gegenstand betreffen.
Art. 137 Totalrevision
1 Die Totalrevision der Verfassung wird dem Volk durch Volksinitiative oder durch das Parlament beantragt.
2 Ein Verfassungszusatz regelt die Einzelheiten.
3 Wird der Verfassungszusatz abgelehnt, so unterbreitet das Parlament dem Volk innert eines Jahres einen neuen Entwurf.
Art. 138
Art. 138 hat die Gewährleistung des Bundes nicht erhalten.
Art. 139
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2025 (BBl 2025 942 Art. 1; 2024 3173).
Art. 1
Der Verfassungsrat bestimmt das gleichzeitige oder schrittweise Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 2
Die jurassische Verfassung ersetzt für das Gebiet der Republik und des Kantons Jura die Verfassung des Kantons Bern.
Art. 3
1 Die Gesetzgebung des Kantons Bern wird mit dem Inhalt übernommen, den sie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verfassung hat, soweit sie ihr nicht widerspricht und nicht aufgrund eines vom Verfassungsrat ausgearbeiteten und von den Stimmberechtigten angenommenen Gesetzes geändert wurde.
2 Die Gesetzgebung wird zur Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura und bleibt es, solange sie nicht in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form geändert wird.
Art. 4
1 Der Verfassungsrat ist als Parlament tätig bis zu dem Tag, an dem sich das jurassische Parlament konstituiert.
2 Er nimmt dessen Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 84 Buchstabe b der Verfassung.
Art. 5
1 Das Büro des Verfassungsrates ist als Regierung tätig bis zu dem Tag, an dem sich die jurassische Regierung konstituiert.
2 Es nimmt deren Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 92 Buchstabe a der Verfassung.
3 Der Verfassungsrat bestimmt die Aufgaben des Büros.
Art. 6
1 …
2 Das Parlament konstituiert sich am dritten Montag nach seiner Wahl, die Regierung am darauffolgenden Tag.
3 Beschwerden über die Ausübung der politischen Rechte, über die Organisation der Wahlen und die Ermittlung der Ergebnisse werden von einer besonderen Kommission des Verfassungsrates beurteilt.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5; 2010 7945).
Art. 7
Die Ständeräte werden für die Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode des Nationalrates gewählt.
Art. 8
In Abweichung von Artikel 62 Absatz 4 der Verfassung darf kein Regierungsmitglied in den acht Jahren nach der Wahl der ersten Regierung Mitglied der Bundesversammlung sein.
Es handelt sich um Art. 62 Abs. 4 in der Fassung vom 20. März 1977.
Art. 9
1 Das Gesetz erleichtert den Erwerb des jurassischen Bürgerrechts für die Schweizerbürger, die am 23. Juni 1974 im Gebiet des neuen Kantons niedergelassen waren.
2 Diese Gesetzesbestimmungen bleiben längstens fünf Jahre in Kraft.
Art. 10
1 Alle bei den Verwaltungs- und den Gerichtsbehörden des Kantons Bern hängigen Geschäfte gehen auf die zuständigen Behörden der Republik und des Kantons Jura über, sobald diese sich konstituiert haben.
2 Das Büro des Verfassungsrates beziehungsweise die Regierung kann mit dem Kanton Bern vereinbaren, dass bestimmte hängige Geschäfte von den Berner Behörden erledigt werden, sofern die betroffenen Personen damit einverstanden sind.
Art. 11
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.
2 Durch Gesetz kann eine Übergangsfrist für die Einführung der neuen Gerichtsorganisation vorgesehen werden.
3 Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Änderung und dem Jahr 2002 werden die Richter des erstinstanzlichen Gerichts und die Untersuchungsrichter vom Parlament gewählt.
4 Der Regierungsrat kann bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg erlassen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9, 1107).
Es handelt sich um die Änderungen der Art. 69, 70, 74, 102 und 108 (Reform der Gerichtsorganisation), in Kraft seit 1. Jan. 2001.
Art. 12
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7, 2891).
Es handelt sich um die Änderung des Art. 26 Abs. 2 (Übertragung der Gesundheitskosten auf den Kanton), in Kraft seit 1. Jan. 2005.
Art. 13
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5; 2010 4901).
Es handelt sich um die Änderung des Art. 77 Bst. g und des Art. 123a (Einführung einer Schuldenbremse), in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Art. 14
1 Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.
2 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, bleiben dies bis zum Ende ihrer vierjährigen Wahlperiode.
3 Wenn sie im Lauf einer vierjährigen Legislaturperiode im Sinne von Absatz 2, aber erst nach dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, sind sie es nur bis zum Ende dieser Legislaturperiode.
4 Ab Inkrafttreten dieser Änderung können Mitglieder der Regierung nur zweimal wiedergewählt werden; dabei werden Wahlen und Wiederwahlen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung stattgefunden haben, angerechnet.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5; 2010 7945).
Es handelt sich um die Änderungen der Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 2 und die Aufhebung von Art. 6 Abs. 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Änderung der Dauer der Legislaturperioden und Wiederwahl der Regierungsmitglieder), in Kraft seit 1. Juli 2010.
Art. 15
1 Während der Jahre 2026–2031 kann von den Absätzen 1 und 2 des Artikels 123a abgewichen werden, um die Auswirkungen der Aufnahme der Einwohnergemeinde Moutier in den Kanton Jura zu neutralisieren. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
2 Das Total der neutralisierten Beträge, die sich in der Schuldenbremsenrechnung in Anwendung von Absatz 1 ergeben, muss kompensiert werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 5 Abs. 2, 771).