Art. 121 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen Der Grosse Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Geschäftsreglement.
Propose a changeLuzern (city) · 0.3.1.1.1 · regulation
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Ausführungsbestimmungen Der Grosse Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Geschäftsreglement.
Propose a changeÜbergangsbestimmung 1 Beratungsgegenstände, die vor Inkrafttreten des neuen Geschäftsreglements beim Grossen Stadtrat eingereicht worden sind, werden nach neuem Recht beraten. 2 Für Motionen und schriftliche Anfragen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements eingereicht worden sind, gelten folgende Fristen: a. Stellungnahme des Stadtrates zu Motionen: zwölf Monate; b. Antworten des Stadtrates auf schriftliche Anfragen: sechs Monate. 3 Eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.
Propose a changeAufhebung bisherigen Rechts Das Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.
Propose a changeInkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2025 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 10. April 2025 Namens des Grossen Stadtrates Simon Roth Ratspräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 2 Die Referendumsfrist ist am 4. Juni 2024 unbenützt abgelaufen. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 19. Juli 2025.
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