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Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates (GR GRSTR)

Luzern (city) · 0.3.1.1.1 · regulation

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Mitglieder des Grossen Stadtrates
  10. Art. 10 Seite 5/45
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 III. Organisation des Grossen Stadtrates
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 Seite 14/45
  34. Art. 34 Seite 15/45
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 Seite 18/45
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Seite 23/45
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62 Seite 24/45
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65 Seite 25/45
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76 Seite 29/45
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79 Seite 30/45
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107 Seite 40/45
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111 Seite 41/45
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120 Seite 44/45
  121. Art. 121 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124 Seite 45/45

Proposed changes to this act

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124 provisions

Art. 81

Rückzug 1 Ein Vorstoss kann bis spätestens zu Beginn der Ratssitzung, an welcher er traktandiert ist, zurückgezogen werden. Der Rückzug hat schriftlich bei der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten zu erfolgen. 2 Rückzugsberechtigt sind a. das erstunterzeichnete Mitglied des Grossen Stadtrates, b. die Mehrheit der einreichenden Fraktion, Kommission oder Geschäftsleitung. 6.2 Beschlussantrag

Propose a change

Art. 82

Inhalt 1 Mit einem Beschlussantrag kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen und Beschlüssen im selbstständigen Wirkungsbereich des Grossen Stadtrates verlangt werden. Beschlussanträge sind zu begründen. Seite 31/45 2 Der Stadtrat nimmt innerhalb sechs Monaten nach Einreichung Stellung zu Beschlussanträgen. 3 Stimmt der Grosse Stadtrat dem Beschlussantrag zu, wird er der Geschäftsleitung zur Weiterbehandlung überwiesen, sofern nichts anderes beschlossen wird. 6.3 Motion und Postulat

Propose a change

Art. 83

Motion 1 Mit der Motion wird der Stadtrat beauftragt, dem Grossen Stadtrat eine der folgenden Vorlagen zu unterbreiten: a. Entwurf, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses, der in die Kompetenz des Grossen Stadtrates oder der Stimmbevölkerung fällt; b. besondere Planungs- und Rechenschaftsberichte. 2 Für die Ausführung des Auftrages kann die Motion eine angemessene Frist vorsehen.

Propose a change

Art. 84

Postulat Mit dem Postulat erhält der Stadtrat: a. den Auftrag zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob dem Grossen Stadtrat der Entwurf für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses vorzulegen sei, der in den Kompetenzbereich des Grossen Stadtrates oder der Stimmberechtigten fällt, oder b. die Anregung, in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches in bestimmter Weise vorzugehen.

Propose a change

Art. 85

Stellungnahme des Stadtrates 1 Der Stadtrat hat sechs Monate Zeit, um zu Motionen und Postulaten schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme enthält Angaben über die zu erwartenden Folgekosten bei einer Erheblicherklärung des Vorstosses. 2 Die Stellungnahme enthält überdies den Antrag, a. den Vorstoss vollständig oder teilweise erheblich zu erklären, b. die Motion als Postulat erheblich zu erklären oder c. den Vorstoss abzulehnen. Seite 32/45 3 Der Stadtrat kann bei der Geschäftsleitung die Verlängerung der Frist um weitere sechs Monate beantragen.

Propose a change

Art. 86

Verfahren der Erheblicherklärung 1 Beantragt der Stadtrat Ablehnung des Vorstosses oder wird dem Antrag des Stadtrates opponiert, dann entscheidet der Grosse Stadtrat. 2 Stimmt die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner dem Antrag des Stadtrates zu und wird aus der Mitte des Grossen Stadtrates kein anderer Antrag gestellt, so ist der Vorstoss in der vom Stadtrat beantragten Form ohne Diskussion erheblich erklärt. 3 Ein Antrag auf Umwandlung oder teilweise Erheblicherklärung ist dem Stadtrat vorbehalten. 4 Über die Umwandlung oder die teilweise Erheblicherklärung wird nur abgestimmt, wenn die vollständige Erheblicherklärung abgelehnt worden ist. 5 Nach der teilweisen oder vollständigen Erheblicherklärung findet eine Diskussion nur statt, wenn der Grosse Stadtrat dies beschliesst.

Propose a change

Art. 87

Verfahren nach der Erheblicherklärung 1 Der Stadtrat erledigt Motionen und Postulate innerhalb zwei Jahren bzw. innerhalb der in der Motion angesetzten angemessenen Frist. 2 Die unerledigten Motionen und Postulate sind im Geschäftsbericht aufzuführen. Der Stadtrat kann begründet Antrag stellen, die Erledigungsfrist zu verlängern a. um ein zusätzliches Jahr bei der FGK, b. um jedes weitere Jahr beim Grossen Stadtrat. 3 Für die erledigten Vorstösse kann der Stadtrat oder ein Mitglied des Grossen Stadtrates begründet Antrag auf Abschreibung stellen. Der Stadtrat kann diesen Antrag auch im Rahmen seines Geschäftsberichtes stellen. Seite 33/45 6.4 Interpellation und schriftliche Anfrage

Propose a change

Art. 88

Inhalt 1 Jedes Ratsmitglied kann mit einer Interpellation oder einer schriftlichen Anfrage Auskunft verlangen über alle Fragen, welche die Stadt Luzern und die städtische Verwaltung betreffen. 2 Der Stadtrat beantwortet Interpellationen innerhalb sechs Monaten schriftlich. 3 Das erstunterzeichnete Mitglied des Grossen Stadtrates oder im Verhinderungsfall ein mitunterzeichnetes Mitglied des Grossen Stadtrates hat in wenigen Worten bekannt zu geben, ob es mit der Antwort des Stadtrates auf die Interpellation zufrieden, teilweise zufrieden oder nicht zufrieden ist. 4 Eine Diskussion über die Interpellation findet nur statt, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 18 Ratsmitgliedern unterstützt wird. 5 Schriftliche Anfragen beantwortet der Stadtrat innerhalb drei Monaten. Eine Behandlung im Grossen Stadtrat ist ausgeschlossen. 6.5 Dringliche Behandlung von Vorstössen

Propose a change

Art. 89

Verfahren 1 Die unterzeichneten Mitglieder des Grossen Stadtrates können die dringliche Behandlung ihres Beschlussantrages, ihrer Motion, ihres Postulats oder ihrer Interpellation beantragen, wenn der Vorstoss spätestens am 10. Tag vor der Ratssitzung um 14 Uhr bei der Stadtkanzlei eingereicht wird, d. h. in der Regel am Montag der Vorwoche. 2 Wird die Frist nicht eingehalten, ist die dringliche Behandlung nur mit Zustimmung des Stadtrates möglich. 3 Der Grosse Stadtrat stimmt an der ersten Sitzung nach der Einreichung über die dringliche Behandlung ab, sofern der Antrag auf dringliche Behandlung nicht zurückgezogen wird. Wird dringliche Behandlung beschlossen, erfolgt die Stellungnahme bzw. die Antwort des Stadtrates a. bei einem Beschlussantrag oder einer Motion: an der nächsten ordentlichen Sitzung, b. bei einem Postulat oder einer Interpellation: an der gleichen Sitzung. Seite 34/45 4 Der Grosse Stadtrat kann Dringlichkeit beschliessen, wenn das aufgeworfene Thema ein aussergewöhnlich hohes politisches Gewicht hat und die Öffentlichkeit die umgehende Stellungnahme erwartet, oder wenn das Anliegen keinen Aufschub zulässt, weil es sonst gegenstandslos würde. Wenn das Anliegen des Vorstosses ein laufendes juristisches Verfahren tangiert oder bei einem ordentlich traktandierten Geschäft eingebracht werden kann, ist Dringlichkeit ausgeschlossen. 7. Rechnungen, Berichte, Planungsberichte und Strategien

Propose a change

Art. 90

Genehmigung 1 Der Grosse Stadtrat genehmigt Berichte des Stadtrates, insbesondere den Geschäftsbericht des Stadtrates und die Jahresrechnung sowie weitere Rechenschaftsberichte, Jahresrechnungen und Abrechnungen von Sonderkrediten. 2 Er kann Geschäfte, die zur Genehmigung unterbreitet werden, auch teilweise genehmigen oder nicht genehmigen.

Propose a change

Art. 91

Kenntnisnahme 1 Der Grosse Stadtrat nimmt von Planungen und Berichten Kenntnis. Er kann diese auch zustimmend oder ablehnend zur Kenntnis nehmen. 2 Die Kenntnisnahme erfolgt, wenn die Diskussion über den Beratungsgegenstand abgeschlossen ist. 3 Der Grosse Stadtrat kann auch beschliessen, von Planungen und Berichten zustimmend oder ablehnend Kenntnis zu nehmen.

Propose a change

Art. 92

Ziele der städtischen Politik 1 Der Grosse Stadtrat nimmt die Gemeindestrategie und das Legislaturprogramm zur Kenntnis. 2 Über die generellen Ziele der städtischen Politik beschliesst er im Rahmen der Gemeindestrategie und des Legislaturprogramms. Seite 35/45 8. Konstruktives Referendum

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Art. 93

Anzeige und Quorum 1 Ein Antrag kann als Gegenvorschlag gemäss Art. 14 Abs. 2 Gemeindeordnung zur Volksabstimmung gebracht werden. 2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dies der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten vor der Ratssitzung, spätestens aber vor der Abstimmung über den Antrag anzuzeigen. 3 Wird der Antrag abgelehnt, aber von mindestens zehn Ratsmitgliedern unterstützt, leitet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das Bezeichnungsverfahren ein.

Propose a change

Art. 94

Bezeichnungsverfahren 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entscheidet über die Einsetzung des Bereinigungsausschusses. Dieser setzt sich zusammen aus: a. der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten; b. der Präsidentin oder dem Präsidenten der vorberatenden Kommission; c. zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber nimmt an den Sitzungen des Bereinigungsausschusses teil. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird bei Bedarf beigezogen. 3 Der Antrag wird formal überarbeitet, sprachlich bereinigt und dahingehend angepasst, dass die unverfälschte Willenskundgabe der Stimmbevölkerung nicht verletzt werden kann. Mehrere Anträge, die sich gegenseitig nicht ausschliessen, können mit Zustimmung der Antragstellenden zusammengefügt werden. 4 Bestehen Zweifel darüber, ob der Antrag als Gegenvorschlag die sachlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Grosse Stadtrat.

Propose a change

Art. 95

Verabschiedung 1 Nach Abschluss des Bezeichnungsverfahrens entscheidet der Grosse Stadtrat definitiv über den Gegenvorschlag. 2 Wird der Gegenvorschlag von mindestens zehn Ratsmitgliedern unterstützt, ist er als konstruktiver Gegenvorschlag mit der Hauptvorlage zu veröffentlichen. Seite 36/45 9. Bevölkerungsantrag

Propose a change

Art. 96

Inhalt Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern wird unter den Voraussetzungen von Art. 29a der Gemeindeordnung das Recht eingeräumt, Bevölkerungsanträge einzubringen.

Propose a change

Art. 97

Einreichen und Gegenstand 1 Ein Bevölkerungsantrag ist schriftlich bei der Stadtkanzlei einzureichen. Er hat mindestens folgende Bestandteile zu enthalten: a. einen Titel; b. ein Begehren; c. eine Begründung; d. eine Liste der unterzeichneten Stimmberechtigten mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift; e. den Namen und Vornamen sowie die Adresse von drei Stimmberechtigten als Vertretung der Antragstellenden. 2 Massgebender Zeitpunkt des Eingangs eines Bevölkerungsantrages ist a. die Einreichung bei der Stadtkanzlei, sofern die Anzahl Unterschriften der Stimmberechtigten geprüft sind; b. die Feststellung des Zustandekommens des Antrages, sofern die Anzahl Unterschriften der Stimmberechtigten nicht geprüft ist. 3 Ist ein Bevölkerungsantrag eingegangen, erhält er von der Stadtkanzlei innerhalb drei Werktagen eine Geschäftsnummer und wird im Verzeichnis der Vorstösse aufgeführt.

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Art. 98

Prüfung und Rückweisung 1 Bevölkerungsanträge werden nach dem Verfahren der Prüfung von Vorstössen geprüft. 2 Die Rückweisung eines Bevölkerungsantrages ist zu begründen.

Propose a change

Art. 99

Verfahren und Rückzug 1 Bevölkerungsanträge werden im Verfahren der Motion oder bei mangelnder Motionsfähigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellenden im Verfahren des Postulats behandelt. Das Seite 37/45 Dringlichkeitsverfahren für Vorstösse ist anwendbar. Folgende Ausnahmen gelten: a. Bevölkerungsanträge sind von einer Kommission vorzuberaten; b. die Stellungnahme des Stadtrates ist der Vertretung der Antragstellenden innerhalb angemessener Frist vor der Behandlung in der vorberatenden Kommission zuzustellen; c. die Vertretung der Antragstellenden hat das Recht, ihr Anliegen in der vorberatenden Kommission mündlich zu begründen; d. für dringlich erklärte Bevölkerungsanträge muss die Stellungnahme des Stadtrates unter Vorbehalt der Einladungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 für die nächstfolgende Sitzung der vorberatenden Kommission vorliegen; e. dringlich erklärte Bevölkerungsanträge sind unter Vorbehalt der Einladungsfristen gemäss Art. 67 Abs. 1 an der nächstfolgenden Sitzung des Grossen Stadtrates zu traktandieren. 2 Der Rückzug eines Bevölkerungsantrages kann von der angegebenen Vertretung der beteiligten Stimmberechtigten bis zu Beginn der Ratssitzung erfolgen, an welcher er traktandiert ist. 10. Anträge des Kinderparlaments und des Jugendparlaments

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Art. 100

Voraussetzungen und Verfahren 1 Das Kinderparlament und das Jugendparlament können einen Antrag einreichen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a. dem Kinderparlament müssen mindestens 48, dem Jugendparlament mindestens 16 eingeschriebene Mitglieder angehören; b. das Verfahren des Parlaments ermöglicht den Mitgliedern, Anträge einzureichen, und diese Anträge werden im Plenum verhandelt und beschlossen; c. das Verfahren legt ein Anwesenheitsquorum mit der Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder und ein Beschlussquorum mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder fest. 2 Bezüglich Form und Einreichung sowie Prüfung, Rückweisung und Behandlung von Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments sind die Vorschriften über die Bevölkerungsanträge anwendbar. 3 Das jeweilige Parlament bestimmt die Delegation von höchstens drei Mitgliedern, die den Antrag in der vorberatenden Kommission vertreten und den Antrag allenfalls zurückziehen können. Seite 38/45 11. Petitionen

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Art. 101

Verfahren 1 Petitionen an den Grossen Stadtrat sind bei der Stadtkanzlei zuhanden der Geschäftsleitung einzureichen. 2 Die Geschäftsleitung weist die Petition der zuständigen Kommission zur Vorberatung zu oder bei Unzuständigkeit des Grossen Stadtrates der zuständigen Instanz. Die Petitionärin oder der Petitionär wird schriftlich über das Vorgehen unterrichtet. 3 Petitionen, für deren Behandlung der Grosse Stadtrat zuständig ist, werden den Mitgliedern des Rates zugänglich gemacht. 4 Der Stadtrat bereitet zuhanden der zuständigen Kommission eine Petitionsantwort vor. 5 Mit der Beschlussfassung im Grossen Stadtrat ist das Verfahren beendet. 12. Wahlverfahren 12.1 Grundsatz

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Art. 102

Geheime und offene Wahl 1 Die Wahlen ins Ratspräsidium sind geheim. 2 Die übrigen Wahlen sind offen durchzuführen, es sei denn, der Grosse Stadtrat beschliesst geheime Wahl. 3 Offene Wahlen werden nach den Bestimmungen über die Abstimmungen durchgeführt. 12.2 Verfahren der geheimen Wahl

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Art. 103

Präsenz und Austeilen der Wahlzettel 1 Vor jeder Wahl sind die Türen des Ratssaals zu schliessen und die anwesenden Mitglieder festzustellen. 2 Auf Anordnung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten teilen die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die leeren Wahlzettel und die Listen der Kandidierenden aus. 3 Die Wahlzettel sind von Hand auszufüllen. Seite 39/45 4 Den Ratssaal darf ausnahmsweise verlassen, wer die Erlaubnis der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten hat. Dies ist im Protokoll zu vermerken. Bei der Rückkehr hat sich das entsprechende Ratsmitglied bei der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten anzumelden. Das vorzeitige Verlassen der Sitzung des Grossen Stadtrates ist nicht erlaubt.

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Art. 104

Ermittlung des Wahlresultats 1 Nach Einsammeln der Wahlzettel ermitteln die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler unter Mitwirkung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers oder der Vertretung das Wahlresultat. 2 Übersteigt die Zahl der eingelegten Stimmzettel die Zahl der anwesenden Mitglieder des Grossen Stadtrates, ist der Wahlakt ungültig und zu wiederholen. 3 Leere und ungültige Stimmen sind nicht zum absoluten Mehr zu zählen.

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Art. 105

Eröffnung des Wahlresultats 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eröffnet das Wahlresultat. Sie oder er gibt dabei die leeren und ungültigen Stimmen sowie die Berechnung des absoluten Mehrs bekannt. 2 Wird gegen das Resultat Einspruch erhoben, wird erneut ausgezählt. Der Grosse Stadtrat entscheidet, ob der Wahlgang wiederholt wird.

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Art. 106

Mehrheiten und Los 1 Gewählt ist, wer das absolute Mehr der Wählenden erreicht. Erreicht keine der Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr, findet ein weiterer Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. 2 Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang mehrere Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr, so gilt als gewählt, wer unter ihnen am meisten Stimmen erreicht. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident unter Kontrolle der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vor dem versammelten Grossen Stadtrat. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber bereitet das Los vor.

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Art. 107 Seite 40/45

Ergänzende Vorschriften Die Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes sind ergänzend sinngemäss anwendbar. V. Oberaufsicht 1. Ordentliches Verfahren

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Art. 108

Zweck 1 Die Oberaufsicht schafft Vertrauen in das staatliche Handeln des Stadtrates als oberste leitende und vollziehende Behörde. 2 Die mit der Oberaufsicht betraute Kommission prüft unter anderem anhand der Beteiligungsstrategie und der Eignerstrategien, ob die Interessen der Stadt Luzern gewahrt werden und ob der Umgang mit Risiken sowie die Leistungserfüllung zielgerichtet erfolgen. 3 Die Kommission führt den Dialog mit dem Stadtrat und gibt Empfehlungen ab. Im Rahmen der Oberaufsicht können weder staatliche Akte aufgehoben oder abgeändert noch Weisungen erteilt werden.

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Art. 109

Kriterien 1 Die Geschäftsführung und Haushaltsführung des Stadtrates und der Verwaltung werden nach den Kriterien Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit geprüft. Die FGK kontrolliert zudem, in welchem Umfang ihre Empfehlungen umgesetzt werden. 2 Die FGK prüft den Umgang mit den Beteiligungen der Stadt Luzern. Mittels Prüfung der Beteiligungsstrategie prüft sie, ob der Stadtrat die Interessen der Stadt mittels Leistungsvereinbarung und Eignerstrategie angemessen und zielgerichtet vertritt.

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Art. 110

Vertiefte Abklärungen Die FGK kann neben der Prüfung des Aufgaben- und Finanzplans, des Budgets und der Nachtragskredite sowie des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und der Abrechnungen von Sonderkrediten die Durchführung vertiefter Abklärungen beschliessen. Sie setzt dazu eine Subkommission ein.

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Art. 111 Seite 41/45

Auskunftspflichten 1 Im Rahmen der Oberaufsicht sind die Mitglieder des Stadtrates und die städtischen Angestellten sowie unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die Mitglieder der operativen und strategischen Leitungsorgane der städtischen Beteiligungen und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben verpflichtet, der Kommission wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über dienstliche Angelegenheiten zu geben und Akten herauszugeben. Für die Mitglieder des Stadtrates und die städtischen Angestellten bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis. 2 Die Herausgabe der Akten und die Erteilung von Auskünften können zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren verweigert werden. Der Stadtrat oder das Führungsgremium hat zur Aktenlage einen Bericht zu verfassen. 3 Die Informationsrechte gemäss Art. 33 sind massgebend.

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Art. 112

Berichterstattung 1 Die FGK erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Sie hört den Stadtrat und die zuständigen obersten Organe, die im Bericht erwähnt werden, zu den Erkenntnissen und Empfehlungen vorgängig an. 3 Die Information der Öffentlichkeit ist vorgängig mit dem Stadtrat und dem zuständigen obersten Organ zu koordinieren. Auf die namentliche Erwähnung von Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung und der Beteiligungen bzw. Trägern öffentlicher Aufgaben ist zu verzichten. 2. Parlamentarische Untersuchungskommission

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Art. 113

Antrag auf Einsetzung 1 Der Grosse Stadtrat kann zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen. 2 Einen Antrag auf Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission kann stellen: a. die FGK nach Vornahme eigener Prüfungen und Abklärungen zu diesen Vorkommnissen; Seite 42/45 b. jedes Mitglied des Grossen Stadtrates, nachdem mit einer Interpellation Aufschluss über dieses Vorkommnis verlangt worden ist. 3 Der Antrag wird in der Regel für die nächste Ratssitzung traktandiert.

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Art. 114

Einsetzung 1 Stimmt der Grosse Stadtrat der Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission zu, erarbeitet die Geschäftsleitung einen Grossstadtratsbeschluss. 2 Der Grossstadtratsbeschluss legt den Auftrag und die finanziellen Mittel sowie die Zusammensetzung inklusive Präsidentin oder Präsident fest. Alle Fraktionen müssen in der Untersuchungskommission vertreten sein. 3 Die Geschäftsleitung hört den Stadtrat vor der Traktandierung des Grossstadtratsbeschlusses an.

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Art. 115

Verhältnis zu anderen Verfahren Betrifft ein anderes rechtlich geordnetes Verfahren den Gegenstand der parlamentarischen Untersuchungskommission, namentlich ein Disziplinarverfahren oder eine Administrativuntersuchung, darf dieses nur angesetzt oder weitergeführt werden, wenn die Kommission dies bewilligt.

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Art. 116

Organisation 1 Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie beschliesst über die Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen und die Information der Öffentlichkeit sowie über weitere administrative Belange. 2 Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann weitere Personen anstellen oder beiziehen.

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Art. 117

Informationsrechte 1 Die Kommission kann a. Augenscheine vornehmen und Sachverständige beiziehen, massgebend dazu sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 für Sachverhaltsermittlungen, b. Auskunftspersonen befragen, Seite 43/45 c. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen, massgebend sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 für Sachverhaltsermittlungen, d. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten der Stadt Luzern und städtischen Beteiligungen bzw. Trägern städtischer Aufgaben sowie Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, mündlich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen, e. von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten, f. sämtliche Akten der Verwaltung, des Stadtrates und des Finanzinspektorats beiziehen. 2 Die Bestimmungen über die Auskunftspflicht gemäss Art. 111 sind massgebend.

Propose a change

Art. 118

Rechte der Betroffenen 1 Die parlamentarische Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, und teilt ihnen den Beschluss mit. 2 Die betroffenen Personen haben das Recht, bei den Sachverhaltsermittlungen Ergänzungsfragen zu stellen und in die Akten, Gutachten und Einvernahmeprotokolle Einsicht zu nehmen. Der Stadtrat kann sich vertreten lassen. 3 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei den Sachverhaltsermittlungen und die Akteneinsicht verweigern, sofern dies im Interesse der laufenden Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist.

Propose a change

Art. 119

Verwertung der Beweismittel 1 Auf Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet wurde und diese Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 2 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Grossen Stadtrat erhalten die betroffenen Personen Gelegenheit, sich zu den Teilen des Berichtsentwurfs zu äussern, die sie betreffen.

Propose a change

Art. 120 Seite 44/45

Abschluss der Untersuchung 1 Die parlamentarische Untersuchungskommission erstattet dem Grossen Stadtrat nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf Auflösung der Kommission. Der Stadtrat hat das Recht, sich vor der parlamentarischen Untersuchungskommission und in einem Bericht an den Grossen Stadtrat zu den Schlussergebnissen zu äussern. 2 Der Grosse Stadtrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der parlamentarischen Untersuchungskommission.

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