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Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates (GR GRSTR)

Luzern (city) · 0.3.1.1.1 · regulation

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Mitglieder des Grossen Stadtrates
  10. Art. 10 Seite 5/45
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 III. Organisation des Grossen Stadtrates
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 Seite 14/45
  34. Art. 34 Seite 15/45
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 Seite 18/45
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Seite 23/45
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62 Seite 24/45
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65 Seite 25/45
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76 Seite 29/45
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79 Seite 30/45
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107 Seite 40/45
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111 Seite 41/45
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120 Seite 44/45
  121. Art. 121 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124 Seite 45/45

Proposed changes to this act

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124 provisions

Art. 41

Vertraulichkeit 1 Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Kommissionsunterlagen, sofern nicht öffentlich, und die Protokolle fallen unter die Vertraulichkeit. 2 Im Rahmen der Oberaufsichtstätigkeit, insbesondere bei Befragungen und Anhörungen von Personen, kann die Kommission beschliessen, dass nur die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kommissionssitzung Zugang zum Protokoll haben (Kommissionsgeheimnis). Die Kommissionsmitglieder dürfen nur das Ratspräsidium und die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen darüber informieren; diese sind an das Kommissionsgeheimnis gebunden.

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Art. 42 Seite 18/45

Kommissionsprotokoll 1 Die Beratungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden protokolliert. 2 Die Protokolle dienen der Nachvollziehbarkeit der Beratungen. Sie enthalten die wesentlichen Inhalte der Voten, die Anträge im Wortlaut, die Art der Erledigung und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen. 3 Den Umfang der Protokolle bestimmt die zuständige Kommission oder die Geschäftsleitung. Befragungen und Anhörungen im Rahmen der Oberaufsicht sind wörtlich zu protokollieren. Kurz- und Beschlussprotokolle sind zulässig, wenn keine Ratsgeschäfte vorberaten werden. 4 Die Beratungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind spätestens drei Monate nach der Sitzung zu löschen.

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Art. 43

Verteilung Die Protokolle werden den Mitgliedern des Grossen Stadtrates und den Mitgliedern des Stadtrates zugänglich gemacht. Beigezogene Sachverständige erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.

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Art. 44

Information der Öffentlichkeit 1 Die Kommissionen und die Geschäftsleitung informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten wesentlichen Argumente. 2 Die Präsidentinnen und Präsidenten sind für die Information der Medien zuständig. Sie können diese Aufgabe an ein anderes Kommissionsmitglied delegieren. 3 Ist die Öffentlichkeit informiert, können sich die anderen Kommissionsmitglieder zu den behandelten Fragen öffentlich äussern. Sie geben nicht bekannt, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert oder gestimmt haben. Seite 19/45 6. Sekretariat Grosser Stadtrat

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Art. 45

Aufgaben 1 Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat des Grossen Stadtrates. 2 Es ist zuständig für die Vorbereitung, Begleitung und Protokollierung sowie für die Nachbereitung der Sitzungen des Grossen Stadtrates, der Kommissionen und der Geschäftsleitung und verantwortet den Weibel- und Ordnungsdienst. 3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber bzw. die Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Grossen Stadtrates teil. Sie können für die Kommissionssitzungen beigezogen werden. IV. Verfahren im Grossen Stadtrat 1. Beratungsgegenstände und Beschlussformen

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Art. 46

Beratungsgegenstände Die Beratungsgegenstände sind insbesondere a. Beschlussentwürfe zu Initiativen, b. Entwürfe zu Reglementen und Parlamentsverordnungen, c. Beschlüsse des Grossen Stadtrates, namentlich Finanzbeschlüsse, Berichte, Planungen und Verträge, d. Antworten und Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen, Bevölkerungsanträgen und Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments, e. Entwürfe von Petitionsantworten, f. Wahlvorschläge, g. Ordnungsanträge.

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Art. 47

Beschlussformen 1 Der Grosse Stadtrat erlässt unter Vorbehalt des Referendums und in den Schranken des übergeordneten Rechts rechtsetzende Erlasse in Form des Reglements oder der Parlamentsverordnung. Seite 20/45 2 Die übrigen Entscheide ergehen in einem Grossstadtratsbeschluss, darunter fallen insbesondere die Gemeindeordnung und die Beratungsgegenstände gemäss Art. 46 lit. a, c und e.

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Art. 48

Planungsberichte Planungen und dazugehörende Berichte enthalten Vorentscheidungen, wonach bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu ergreifen sind.

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Art. 49

Einbringen von Geschäften Das Verfahren im Grossen Stadtrat beginnt mit der Einreichung der Beratungsgegenstände a. durch den Stadtrat mit Entwürfen zu Reglementen, Parlamentsverordnungen und Grossstadtratsbeschlüssen sowie Vorstossantworten, b. durch die Geschäftsleitung mit Entwürfen zu Reglementen, Parlamentsverordnungen und Grossstadtratsbeschlüssen im Regelungsbereich des Grossen Stadtrates, c. durch die Mitglieder des Grossen Stadtrates, die Fraktionen und die Kommissionen mit Vorstössen, d. durch Einreichung von Bevölkerungsanträgen und Anträgen des Kinder- und des Jugendparlaments.

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Art. 50

Berichte zu Geschäften 1 Der Stadtrat hat seine Entwürfe mit Ausnahme der Antworten und Stellungnahmen zu Vorstössen mit einem Bericht zu unterbreiten. Dieser erläutert insbesondere a. die Ausgangslage, die Zielsetzung, die Einbettung in die Legislaturplanung und die zentralen Elemente der Vorlage, b. die in einer allfälligen Konsultation der Bevölkerung diskutierten Standpunkte und die diesbezügliche Haltung des Stadtrates, c. die Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen, d. die finanziellen und personellen Auswirkungen sowie die Kostendeckung gemäss Finanzplanung, e. die Auswirkungen auf das Klima. 2 Die Gewichtung der einzelnen Punkte ist dem jeweiligen Beratungsgegenstand anzupassen. Seite 21/45 2. Verfahren in der Kommission

Propose a change

Art. 51

Vorberatung 1 Die Beratungsgegenstände sind einer Kommission zur Vorberatung zuzuweisen. Ausgenommen sind die Vorstösse. 2 Beratungsgrundlage in der Kommission ist die Vorlage des Stadtrates. 3 Lehnt eine Kommission eine Vorlage als Ganzes ab oder tritt sie auf diese nicht ein, so hat sie in der Regel zumindest eine Beratung durchzuführen und darüber zu berichten (hypothetische Beratung).

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Art. 52

Einladung 1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident lädt zu den Sitzungen der Kommissionen ein. Sie oder er entscheidet, in welcher Form die Sitzung stattfindet. 2 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder kann eine Sitzung verlangen. 3 Die Einladung erfolgt durch die Stadtkanzlei in der Regel mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstag. Sie enthält die Traktandenliste, die zwischen Sachgeschäften und Geschäften der Oberaufsicht unterscheidet. 4 Die Traktandenliste zu den Geschäften der Oberaufsicht ist vertraulich, diejenige zu den Sachgeschäften ist öffentlich.

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Art. 53

Verfahren 1 Die Bestimmungen des Grossen Stadtrates sind sinngemäss auf die Kommissionen anwendbar. 2 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident den Stichentscheid.

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Art. 54

Vertretung des Stadtrates 1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates nimmt an den Vorberatungen in den Kommissionen teil. Es ist berechtigt, sich durch Mitarbeitende der Verwaltung begleiten zu lassen. Seite 22/45 2 Wird ein Entwurf in der Kommission wesentlich abgeändert, unterstützen Stadtrat und Verwaltung die Kommission bei der Ausarbeitung der Beratungsgrundlagen. Die Stadtkanzlei koordiniert die Arbeiten. 3 Die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber haben beratende Stimme und Antragsrecht.

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Art. 55

Vertretung von Volksbegehren Wird eine Initiative, ein Bevölkerungsantrag oder ein Antrag des Kinder- oder des Jugendparlaments beraten, so kann eine Delegation von höchstens drei Personen das Anliegen vor der vorberatenden Kommission vertreten.

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Art. 56

Antragstellung und Berichterstattung 1 Die Kommission stellt dem Grossen Stadtrat schriftlich Antrag. Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt werden, können als Minderheitsanträge eingereicht werden. 2 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel mündlich. Die Kommission äussert sich zu den Abweichungen von der Vorlage des Stadtrates und zu den von einer Mehr- und Minderheit vorgebrachten Argumenten. 3 Lehnt eine Kommission den Beratungsgegenstand als Ganzes in der Schlussabstimmung ab, beantragt sie dem Grossen Stadtrat Nichteintreten. 3. Verfahren im Grossen Stadtrat

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Art. 57

Beratungsgrundlage 1 Beratungsgrundlage im Verfahren des Grossen Stadtrates ist der Antrag der vorberatenden Kommission bzw. der vom Stadtrat verabschiedete Beratungsgegenstand, wenn keine Vorberatung stattgefunden hat. 2 Die Kommission gibt dem Stadtrat bis zur Behandlung der Vorlage im Grossen Stadtrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrem Antrag.

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Art. 58 Seite 23/45

Eintreten 1 Der Grosse Stadtrat beschliesst zunächst über Eintreten oder Nichteintreten. Liegt kein Antrag auf Nichteintreten vor, kann der Grosse Stadtrat auf eine Eintretensdebatte verzichten. 2 Ein Rückkommen auf einen Eintretensbeschluss ist nicht möglich. 3 Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen, beim Aufgaben- und Finanzplan und beim Budget sowie bei der Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht.

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Art. 59

Rückweisung 1 Hat der Grosse Stadtrat Eintreten beschlossen, kann er einen Beratungsgegenstand als Ganzes an den Stadtrat zurückweisen. 2 Kommt er im Laufe der Detailberatung zum Schluss, dass eine widerspruchsfreie Beschlussfassung nicht möglich ist, so weist er den Beratungsgegenstand an den Stadtrat oder die vorberatende Kommission zurück. 3 Anträge auf Rückweisung führen aus, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll.

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Art. 60

Detailberatung 1 Nach der Eintretensdebatte führt der Grosse Stadtrat die Detailberatung durch. 2 Der Grosse Stadtrat kann die Detailberatung artikel-, abschnitts- oder seitenweise oder nach Sachgebieten unterteilen. 3 Die Geschäftsleitung, der Stadtrat, die vorberatende Kommission oder ein Ratsmitglied kann eine zweite Beratung beantragen. 4 Stimmt der Grosse Stadtrat dem Antrag zu, so wird der Beratungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur inhaltlichen und redaktionellen Bereinigung und Antragstellung zugewiesen. 5 Eine dritte Beratung findet unter Vorbehalt von Art. 61 nicht statt.

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Art. 61

Beratung der Bau- und Zonenordnung 1 Beratungsgegenstände mit einer Anpassung der Bau- und Zonenordnung werden mindestens zweimal beraten. 2 Die erste Beratung findet vor der kantonalen Vorprüfung statt.

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Art. 62 Seite 24/45

Antragsrecht 1 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge einreichen. 2 Anträge, die das Verfahren, Abstimmungen und die Ordnung betreffen, sind Ordnungsanträge und in der Regel sofort zu behandeln. 3 Anträge sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Ordnungsanträge können auch durch Zwischenruf gestellt werden.

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Art. 63

Protokollbemerkungen und Aufträge 1 Der Grosse Stadtrat kann zu den Berichten, mit denen der Stadtrat ihm die Beratungsgegenstände gemäss Art. 46 lit. a–c unterbreitet, Aufträge und Protokollbemerkungen beschliessen. 2 Protokollbemerkungen sind kurze Feststellungen und Anregungen zum Beratungsgegenstand. Der Umfang der Aufträge entspricht demjenigen einer Motion. 3 Protokollbemerkungen und Aufträge sind der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten schriftlich vorzulegen. 4 Nach Erledigung eines Auftrages stellt der Stadtrat dem Grossen Stadtrat begründet Antrag auf Abschreibung.

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Art. 64

Schlussabstimmung 1 Nach Abschluss der Detailberatung findet eine Abstimmung über den gesamten Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung). 2 Ist Eintreten obligatorisch, führt eine ablehnende Schlussabstimmung zu einer Rückweisung an den Stadtrat. 3 Stimmt der Grosse Stadtrat dem Beratungsgegenstand, so wie er aus der Beratung hervorgegangen ist, zu, ist der Beschluss gültig zustande gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt der Grosse Stadtrat den Beratungsgegenstand in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren beendet. 4 Die Anträge aus der Mitte des Grossen Stadtrates, die die Voraussetzungen für einen Gegenvorschlag für ein konstruktives Referendum erfüllen, sind vor der Schlussabstimmung zu bezeichnen und mit der Vorlage zu veröffentlichen.

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Art. 65 Seite 25/45

Referendumsklausel 1 In den Beschlussentwürfen und Beschlüssen ist anzugeben, ob sie dem Referendum unterstehen. 2 Die Art des Referendums, die Fristen und die erforderlichen Unterschriftenzahlen sind zu veröffentlichen.

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Art. 66

Rückkommen 1 Der Grosse Stadtrat kann bis zum Ende der Beratung des betreffenden Gegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen. 2 Bis zum Schluss der Sitzung kann der Grosse Stadtrat auf ein an der gleichen Sitzung behandeltes Geschäft zurückkommen, sofern dies mindestens 30 Ratsmitglieder verlangen. 4. Beratung im Grossen Stadtrat

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Art. 67

Einladung 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident lädt die Mitglieder des Grossen Stadtrates in der Regel mindestens 20 Tage im Voraus zur Sitzung ein. 2 Die Einladung enthält die Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen sowie eine Liste der aufgelegten Akten. 3 Beratungsgegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Grossen Stadtrates damit einverstanden sind. Ausgenommen sind die dringlichen Vorstösse.

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Art. 68

Debatte und Rederecht 1 Die Beratungen des Grossen Stadtrates dienen dem öffentlichen Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Meinungsbildung der Mitglieder des Grossen Stadtrates. Die Debatte soll die unterschiedlichen Auffassungen enthalten und die Entscheide des Grossen Stadtrates verständlich und nachvollziehbar machen. Seite 26/45 2 Die Rednerinnen und Redner sprechen zur Sache, fassen sich kurz und klar und vermeiden beleidigende oder verletzende Äusserungen. Sie formulieren Anträge, Protokollbemerkungen und Aufträge sowie Empfehlungen. 3 Das Rederecht steht jedem Mitglied des Grossen Stadtrates sowie den Mitgliedern des Stadtrates zu.

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Art. 69

Redeordnung 1 Es spricht, wer von der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten das Wort erhält. 2 Zuerst spricht die Berichterstatterin oder der Berichterstatter aus der vorberatenden Kommission. Danach sprechen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zuerst die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und dann die Mitglieder des Grossen Stadtrates. Abschliessend sprechen die Mitglieder des Stadtrates. 3 Den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern der Kommission sowie den Mitgliedern des Stadtrates kann auch ausserhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort erteilt werden. 4 Wer zum Geschäft schon zweimal gesprochen hat, wird ans Ende der Redeliste gesetzt.

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Art. 70

Schliessung der Redeliste 1 Ist die Redeliste erschöpft, schliesst die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Debatte ab. 2 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann beantragen, die Redeliste zu schliessen. Vor einem solchen Antrag angemeldete Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.

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Art. 71

Ordnung im Saal 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident rufen Rednerinnen und Redner zur Ordnung, wenn diese ungebührlich lang sprechen, sich vom Beratungsgegenstand entfernen, das Geschäftsreglement missachten oder den parlamentarischen Anstand verletzen. Sie entziehen der Rednerin oder dem Redner das Wort, wenn sie den Ordnungsaufruf nicht befolgen. Seite 27/45 2 Im Wiederholungsfall kann die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das entsprechende Mitglied des Grossen Stadtrates für den Rest der Sitzung ausschliessen. 3 Das betroffene Mitglied des Grossen Stadtrates kann gegen den Wortentzug oder den Ausschluss mit einer kurzen Erklärung Einspruch erheben. Der Grosse Stadtrat entscheidet darüber sofort und ohne Diskussion. 4 Ist die Ordnung im Saal gestört und ein ordentlicher Geschäftsgang nicht möglich, kann die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Sitzung für eine bestimmte Zeit oder ganz schliessen.

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Art. 72

Ratsprotokoll 1 Die Stadtkanzlei erstellt in der Regel innerhalb drei Monaten ein Wortprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Stadtrates. Darin wird Folgendes festgehalten: a. die behandelten Geschäfte; b. die Namen der bei der Sitzung entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder des Grossen Stadtrates und des Stadtrates; c. die Namen der Rednerinnen und Redner sowie der Inhalt ihrer Voten; d. die Anträge, das Ergebnis der Abstimmungen und die Beschlüsse; e. die Wahlvorschläge und das Ergebnis der Wahlen; f. der Ausstand von Mitgliedern des Grossen Stadtrates. 2 Die Verhandlungen können elektronisch aufgezeichnet werden. 3 Die Protokolle werden nach der Genehmigung durch den Grossen Stadtrat veröffentlicht. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind geheime Beratungen und Abstimmungen. 4 Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn bis zu Beginn der Ratssitzung, an der die Genehmigung traktandiert ist, kein schriftlicher Berichtigungsantrag eingegangen ist. 5 Der Grosse Stadtrat entscheidet über Berichtigungsanträge, verfügt Berichtigungen und erteilt die Genehmigung. Seite 28/45 5. Abstimmungen

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Art. 73

Abstimmungsvorgehen Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident gibt vor der Abstimmung einen Überblick über die gestellten Anträge und eröffnet das Abstimmungsvorgehen.

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Art. 74

Abstimmungsverfahren 1 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird er zum Beschluss erklärt. 2 Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen. 3 Liegen zu einer Abstimmungsfrage zwei Anträge vor, die sich gegenseitig ausschliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt. 4 Liegen zu einer Abstimmungsfrage mehr als zwei Anträge vor, so werden diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise ausgemehrt, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können. Dabei sind die Anträge mit der inhaltlich kleinsten Differenz vor denjenigen mit der inhaltlich grössten Differenz zur Abstimmung zu bringen. 5 Kann keine Reihenfolge festgemacht werden oder ist das Vorgehen bestritten, werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Mitglieder des Grossen Stadtrates, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich die Anträge des Stadtrates gegeneinander ausgemehrt. Der obsiegende Antrag wird in einer definitiven Abstimmung dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.

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Art. 75

Elektronische Stimmabgabe 1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates geben ihre Stimme persönlich ab. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht erlaubt. 2 In den Abstimmungen sind immer die Ja- und die Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen festzustellen. 3 Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Abstimmungsprotokolle werden namentlich publiziert.

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Art. 76 Seite 29/45

Stimmabgabe mit Handzeichen 1 Ist keine elektronische Abstimmungsanlage vorhanden, erfolgt die Stimmabgabe durch Hochheben der Hand. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann das Resultat ohne Auszählung feststellen. 2 Zehn Ratsmitglieder können die Abstimmung unter Namensaufruf verlangen. Nach Aufruf durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten gibt das Mitglied des Grossen Stadtrates seine Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung bekannt. Über den Namensaufruf wird Protokoll geführt. 3 Bei der Abstimmung über Anträge, die einem Referendum unterliegen, werden die Stimmen immer ausgezählt.

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Art. 77

Stichentscheid 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt nicht mit. Vorbehalten sind Quorumsabstimmungen und Wahlen. 2 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit fällt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den Stichentscheid. Sie oder er kann ihn kurz begründen. Bei geheimer Abstimmung gilt die Vorlage als abgelehnt. 6. Parlamentarische Vorstösse 6.1 Allgemeine Bestimmungen

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Art. 78

Einreichung 1 Vorstösse können von erst- oder mitunterzeichneten Mitgliedern des Grossen Stadtrates elektronisch bei der Stadtkanzlei eingereicht werden. 2 Das gleiche Recht haben die Fraktionen, die Geschäftsleitung und, in ihrem Sachbereich, die Kommissionen. 3 Innerhalb von drei Werktagen wird der Vorstoss von der Stadtkanzlei mit einem Eingangsvermerk und einer Ordnungsnummer versehen. Massgebender Zeitpunkt ist der Eingang bei der Stadtkanzlei. 4 Die Begründungen von Vorstössen sind kurz zu halten.

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Art. 79 Seite 30/45

Unzulässigkeit Ein Vorstoss kann als unzulässig erklärt werden, a. wenn das Anliegen die Persönlichkeitsrechte in einem laufenden juristischen Verfahren betrifft oder b. wenn das Anliegen gegen den parlamentarischen Anstand verstösst oder beleidigende oder verletzende Inhalte enthält.

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Art. 80

Prüfung und Veröffentlichung 1 Die Stadtkanzlei prüft zuhanden der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten, ob die Vorstösse in der Form und im Inhalt zulässig sind. 2 In Form und Inhalt zulässige Vorstösse werden veröffentlicht. 3 Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident einen Verstoss fest, bereinigt sie oder er dies zusammen mit dem erstunterzeichneten Mitglied des Grossen Stadtrates. Bei erfolgloser Bereinigung entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend, ob der Vorstoss definitiv oder teilweise als unzulässig erklärt oder als Ganzes veröffentlicht wird. 4 Nach der Veröffentlichung können Vorstösse nicht mehr abgeändert werden. Davon ausgenommen sind formelle und redaktionelle Anpassungen.

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