Rückzug
1 Ein Vorstoss kann bis spätestens zu Beginn der Ratssitzung, an welcher
er traktandiert ist, zurückgezogen werden. Der Rückzug hat schriftlich bei
der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten zu erfolgen.
2 Rückzugsberechtigt sind
a. das erstunterzeichnete Mitglied des Grossen Stadtrates,
b. die Mehrheit der einreichenden Fraktion, Kommission oder
Geschäftsleitung.
6.2 Beschlussantrag
Inhalt
1 Mit einem Beschlussantrag kann der Erlass, die Änderung oder die
Aufhebung von Reglementen und Beschlüssen im selbstständigen
Wirkungsbereich des Grossen Stadtrates verlangt werden. Beschlussanträge sind zu begründen.
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2 Der Stadtrat nimmt innerhalb sechs Monaten nach Einreichung Stellung
zu Beschlussanträgen.
3 Stimmt der Grosse Stadtrat dem Beschlussantrag zu, wird er der
Geschäftsleitung zur Weiterbehandlung überwiesen, sofern nichts anderes
beschlossen wird.
6.3 Motion und Postulat
Motion
1 Mit der Motion wird der Stadtrat beauftragt, dem Grossen Stadtrat eine
der folgenden Vorlagen zu unterbreiten:
a. Entwurf, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses, der in die
Kompetenz des Grossen Stadtrates oder der Stimmbevölkerung fällt;
b. besondere Planungs- und Rechenschaftsberichte.
2 Für die Ausführung des Auftrages kann die Motion eine angemessene
Frist vorsehen.
Postulat
Mit dem Postulat erhält der Stadtrat:
a. den Auftrag zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob dem Grossen
Stadtrat der Entwurf für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung
eines Beschlusses vorzulegen sei, der in den Kompetenzbereich des
Grossen Stadtrates oder der Stimmberechtigten fällt, oder
b. die Anregung, in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches in
bestimmter Weise vorzugehen.
Stellungnahme des Stadtrates
1 Der Stadtrat hat sechs Monate Zeit, um zu Motionen und Postulaten
schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme enthält Angaben über
die zu erwartenden Folgekosten bei einer Erheblicherklärung des
Vorstosses.
2 Die Stellungnahme enthält überdies den Antrag,
a. den Vorstoss vollständig oder teilweise erheblich zu erklären,
b. die Motion als Postulat erheblich zu erklären oder
c. den Vorstoss abzulehnen.
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3 Der Stadtrat kann bei der Geschäftsleitung die Verlängerung der Frist um
weitere sechs Monate beantragen.
Verfahren der Erheblicherklärung
1 Beantragt der Stadtrat Ablehnung des Vorstosses oder wird dem Antrag
des Stadtrates opponiert, dann entscheidet der Grosse Stadtrat.
2 Stimmt die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner dem Antrag
des Stadtrates zu und wird aus der Mitte des Grossen Stadtrates kein
anderer Antrag gestellt, so ist der Vorstoss in der vom Stadtrat beantragten
Form ohne Diskussion erheblich erklärt.
3 Ein Antrag auf Umwandlung oder teilweise Erheblicherklärung ist dem
Stadtrat vorbehalten.
4 Über die Umwandlung oder die teilweise Erheblicherklärung wird nur
abgestimmt, wenn die vollständige Erheblicherklärung abgelehnt worden
ist.
5 Nach der teilweisen oder vollständigen Erheblicherklärung findet eine
Diskussion nur statt, wenn der Grosse Stadtrat dies beschliesst.
Verfahren nach der Erheblicherklärung
1 Der Stadtrat erledigt Motionen und Postulate innerhalb zwei Jahren bzw.
innerhalb der in der Motion angesetzten angemessenen Frist.
2 Die unerledigten Motionen und Postulate sind im Geschäftsbericht
aufzuführen. Der Stadtrat kann begründet Antrag stellen, die
Erledigungsfrist zu verlängern
a. um ein zusätzliches Jahr bei der FGK,
b. um jedes weitere Jahr beim Grossen Stadtrat.
3 Für die erledigten Vorstösse kann der Stadtrat oder ein Mitglied des
Grossen Stadtrates begründet Antrag auf Abschreibung stellen. Der
Stadtrat kann diesen Antrag auch im Rahmen seines Geschäftsberichtes
stellen.
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6.4 Interpellation und schriftliche Anfrage
Inhalt
1 Jedes Ratsmitglied kann mit einer Interpellation oder einer schriftlichen
Anfrage Auskunft verlangen über alle Fragen, welche die Stadt Luzern und
die städtische Verwaltung betreffen.
2 Der Stadtrat beantwortet Interpellationen innerhalb sechs Monaten
schriftlich.
3 Das erstunterzeichnete Mitglied des Grossen Stadtrates oder im
Verhinderungsfall ein mitunterzeichnetes Mitglied des Grossen Stadtrates
hat in wenigen Worten bekannt zu geben, ob es mit der Antwort des
Stadtrates auf die Interpellation zufrieden, teilweise zufrieden oder nicht
zufrieden ist.
4 Eine Diskussion über die Interpellation findet nur statt, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 18 Ratsmitgliedern unterstützt wird.
5 Schriftliche Anfragen beantwortet der Stadtrat innerhalb drei Monaten.
Eine Behandlung im Grossen Stadtrat ist ausgeschlossen.
6.5 Dringliche Behandlung von Vorstössen
Verfahren
1 Die unterzeichneten Mitglieder des Grossen Stadtrates können die
dringliche Behandlung ihres Beschlussantrages, ihrer Motion, ihres
Postulats oder ihrer Interpellation beantragen, wenn der Vorstoss
spätestens am 10. Tag vor der Ratssitzung um 14 Uhr bei der Stadtkanzlei
eingereicht wird, d. h. in der Regel am Montag der Vorwoche.
2 Wird die Frist nicht eingehalten, ist die dringliche Behandlung nur mit
Zustimmung des Stadtrates möglich.
3 Der Grosse Stadtrat stimmt an der ersten Sitzung nach der Einreichung
über die dringliche Behandlung ab, sofern der Antrag auf dringliche
Behandlung nicht zurückgezogen wird. Wird dringliche Behandlung
beschlossen, erfolgt die Stellungnahme bzw. die Antwort des Stadtrates
a. bei einem Beschlussantrag oder einer Motion: an der nächsten
ordentlichen Sitzung,
b. bei einem Postulat oder einer Interpellation: an der gleichen Sitzung.
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4 Der Grosse Stadtrat kann Dringlichkeit beschliessen, wenn das
aufgeworfene Thema ein aussergewöhnlich hohes politisches Gewicht hat
und die Öffentlichkeit die umgehende Stellungnahme erwartet, oder wenn
das Anliegen keinen Aufschub zulässt, weil es sonst gegenstandslos
würde. Wenn das Anliegen des Vorstosses ein laufendes juristisches
Verfahren tangiert oder bei einem ordentlich traktandierten Geschäft
eingebracht werden kann, ist Dringlichkeit ausgeschlossen.
7. Rechnungen, Berichte, Planungsberichte und Strategien
Genehmigung
1 Der Grosse Stadtrat genehmigt Berichte des Stadtrates, insbesondere
den Geschäftsbericht des Stadtrates und die Jahresrechnung sowie
weitere Rechenschaftsberichte, Jahresrechnungen und Abrechnungen von
Sonderkrediten.
2 Er kann Geschäfte, die zur Genehmigung unterbreitet werden, auch
teilweise genehmigen oder nicht genehmigen.
Kenntnisnahme
1 Der Grosse Stadtrat nimmt von Planungen und Berichten Kenntnis. Er
kann diese auch zustimmend oder ablehnend zur Kenntnis nehmen.
2 Die Kenntnisnahme erfolgt, wenn die Diskussion über den Beratungsgegenstand abgeschlossen ist.
3 Der Grosse Stadtrat kann auch beschliessen, von Planungen und
Berichten zustimmend oder ablehnend Kenntnis zu nehmen.
Ziele der städtischen Politik
1 Der Grosse Stadtrat nimmt die Gemeindestrategie und das
Legislaturprogramm zur Kenntnis.
2 Über die generellen Ziele der städtischen Politik beschliesst er im
Rahmen der Gemeindestrategie und des Legislaturprogramms.
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8. Konstruktives Referendum
Anzeige und Quorum
1 Ein Antrag kann als Gegenvorschlag gemäss Art. 14 Abs. 2 Gemeindeordnung zur Volksabstimmung gebracht werden.
2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dies der Ratspräsidentin
oder dem Ratspräsidenten vor der Ratssitzung, spätestens aber vor der
Abstimmung über den Antrag anzuzeigen.
3 Wird der Antrag abgelehnt, aber von mindestens zehn Ratsmitgliedern
unterstützt, leitet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das
Bezeichnungsverfahren ein.
Bezeichnungsverfahren
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entscheidet über die
Einsetzung des Bereinigungsausschusses. Dieser setzt sich zusammen
aus:
a. der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten;
b. der Präsidentin oder dem Präsidenten der vorberatenden Kommission;
c. zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber nimmt an den Sitzungen des
Bereinigungsausschusses teil. Die Antragstellerin oder der Antragsteller
wird bei Bedarf beigezogen.
3 Der Antrag wird formal überarbeitet, sprachlich bereinigt und dahingehend
angepasst, dass die unverfälschte Willenskundgabe der Stimmbevölkerung
nicht verletzt werden kann. Mehrere Anträge, die sich gegenseitig nicht
ausschliessen, können mit Zustimmung der Antragstellenden
zusammengefügt werden.
4 Bestehen Zweifel darüber, ob der Antrag als Gegenvorschlag die
sachlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Grosse Stadtrat.
Verabschiedung
1 Nach Abschluss des Bezeichnungsverfahrens entscheidet der Grosse
Stadtrat definitiv über den Gegenvorschlag.
2 Wird der Gegenvorschlag von mindestens zehn Ratsmitgliedern unterstützt, ist er als konstruktiver Gegenvorschlag mit der Hauptvorlage zu
veröffentlichen.
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9. Bevölkerungsantrag
Inhalt
Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern wird unter den
Voraussetzungen von Art. 29a der Gemeindeordnung das Recht
eingeräumt, Bevölkerungsanträge einzubringen.
Einreichen und Gegenstand
1 Ein Bevölkerungsantrag ist schriftlich bei der Stadtkanzlei einzureichen.
Er hat mindestens folgende Bestandteile zu enthalten:
a. einen Titel;
b. ein Begehren;
c. eine Begründung;
d. eine Liste der unterzeichneten Stimmberechtigten mit Namen,
Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift;
e. den Namen und Vornamen sowie die Adresse von drei
Stimmberechtigten als Vertretung der Antragstellenden.
2 Massgebender Zeitpunkt des Eingangs eines Bevölkerungsantrages ist
a. die Einreichung bei der Stadtkanzlei, sofern die Anzahl Unterschriften
der Stimmberechtigten geprüft sind;
b. die Feststellung des Zustandekommens des Antrages, sofern die
Anzahl Unterschriften der Stimmberechtigten nicht geprüft ist.
3 Ist ein Bevölkerungsantrag eingegangen, erhält er von der Stadtkanzlei
innerhalb drei Werktagen eine Geschäftsnummer und wird im Verzeichnis
der Vorstösse aufgeführt.
Prüfung und Rückweisung
1 Bevölkerungsanträge werden nach dem Verfahren der Prüfung von
Vorstössen geprüft.
2 Die Rückweisung eines Bevölkerungsantrages ist zu begründen.
Verfahren und Rückzug
1 Bevölkerungsanträge werden im Verfahren der Motion oder bei
mangelnder Motionsfähigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch der
Antragstellenden im Verfahren des Postulats behandelt. Das
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Dringlichkeitsverfahren für Vorstösse ist anwendbar. Folgende Ausnahmen
gelten:
a. Bevölkerungsanträge sind von einer Kommission vorzuberaten;
b. die Stellungnahme des Stadtrates ist der Vertretung der Antragstellenden innerhalb angemessener Frist vor der Behandlung in der
vorberatenden Kommission zuzustellen;
c. die Vertretung der Antragstellenden hat das Recht, ihr Anliegen in der
vorberatenden Kommission mündlich zu begründen;
d. für dringlich erklärte Bevölkerungsanträge muss die Stellungnahme des
Stadtrates unter Vorbehalt der Einladungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 für
die nächstfolgende Sitzung der vorberatenden Kommission vorliegen;
e. dringlich erklärte Bevölkerungsanträge sind unter Vorbehalt der
Einladungsfristen gemäss Art. 67 Abs. 1 an der nächstfolgenden
Sitzung des Grossen Stadtrates zu traktandieren.
2 Der Rückzug eines Bevölkerungsantrages kann von der angegebenen
Vertretung der beteiligten Stimmberechtigten bis zu Beginn der Ratssitzung
erfolgen, an welcher er traktandiert ist.
10. Anträge des Kinderparlaments und des Jugendparlaments
Voraussetzungen und Verfahren
1 Das Kinderparlament und das Jugendparlament können einen Antrag
einreichen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. dem Kinderparlament müssen mindestens 48, dem Jugendparlament
mindestens 16 eingeschriebene Mitglieder angehören;
b. das Verfahren des Parlaments ermöglicht den Mitgliedern, Anträge
einzureichen, und diese Anträge werden im Plenum verhandelt und
beschlossen;
c. das Verfahren legt ein Anwesenheitsquorum mit der Mehrheit der
eingeschriebenen Mitglieder und ein Beschlussquorum mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder fest.
2 Bezüglich Form und Einreichung sowie Prüfung, Rückweisung und Behandlung von Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments
sind die Vorschriften über die Bevölkerungsanträge anwendbar.
3 Das jeweilige Parlament bestimmt die Delegation von höchstens drei
Mitgliedern, die den Antrag in der vorberatenden Kommission vertreten und
den Antrag allenfalls zurückziehen können.
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11. Petitionen
Verfahren
1 Petitionen an den Grossen Stadtrat sind bei der Stadtkanzlei zuhanden
der Geschäftsleitung einzureichen.
2 Die Geschäftsleitung weist die Petition der zuständigen Kommission zur
Vorberatung zu oder bei Unzuständigkeit des Grossen Stadtrates der
zuständigen Instanz. Die Petitionärin oder der Petitionär wird schriftlich
über das Vorgehen unterrichtet.
3 Petitionen, für deren Behandlung der Grosse Stadtrat zuständig ist,
werden den Mitgliedern des Rates zugänglich gemacht.
4 Der Stadtrat bereitet zuhanden der zuständigen Kommission eine
Petitionsantwort vor.
5 Mit der Beschlussfassung im Grossen Stadtrat ist das Verfahren beendet.
12. Wahlverfahren
12.1 Grundsatz
Geheime und offene Wahl
1 Die Wahlen ins Ratspräsidium sind geheim.
2 Die übrigen Wahlen sind offen durchzuführen, es sei denn, der Grosse
Stadtrat beschliesst geheime Wahl.
3 Offene Wahlen werden nach den Bestimmungen über die Abstimmungen
durchgeführt.
12.2 Verfahren der geheimen Wahl
Präsenz und Austeilen der Wahlzettel
1 Vor jeder Wahl sind die Türen des Ratssaals zu schliessen und die
anwesenden Mitglieder festzustellen.
2 Auf Anordnung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten teilen die
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die leeren Wahlzettel und die
Listen der Kandidierenden aus.
3 Die Wahlzettel sind von Hand auszufüllen.
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4 Den Ratssaal darf ausnahmsweise verlassen, wer die Erlaubnis der
Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten hat. Dies ist im Protokoll zu
vermerken. Bei der Rückkehr hat sich das entsprechende Ratsmitglied bei
der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten anzumelden. Das vorzeitige
Verlassen der Sitzung des Grossen Stadtrates ist nicht erlaubt.
Ermittlung des Wahlresultats
1 Nach Einsammeln der Wahlzettel ermitteln die Stimmenzählerinnen und
Stimmenzähler unter Mitwirkung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers oder der Vertretung das Wahlresultat.
2 Übersteigt die Zahl der eingelegten Stimmzettel die Zahl der anwesenden
Mitglieder des Grossen Stadtrates, ist der Wahlakt ungültig und zu wiederholen.
3 Leere und ungültige Stimmen sind nicht zum absoluten Mehr zu zählen.
Eröffnung des Wahlresultats
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eröffnet das Wahlresultat. Sie
oder er gibt dabei die leeren und ungültigen Stimmen sowie die Berechnung des absoluten Mehrs bekannt.
2 Wird gegen das Resultat Einspruch erhoben, wird erneut ausgezählt. Der
Grosse Stadtrat entscheidet, ob der Wahlgang wiederholt wird.
Mehrheiten und Los
1 Gewählt ist, wer das absolute Mehr der Wählenden erreicht. Erreicht
keine der Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr, findet ein
weiterer Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative
Mehr.
2 Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang mehrere Kandidatinnen und
Kandidaten das absolute Mehr, so gilt als gewählt, wer unter ihnen am
meisten Stimmen erreicht.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die
Ratspräsidentin oder der Ratspräsident unter Kontrolle der
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vor dem versammelten Grossen
Stadtrat. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber bereitet das Los vor.
Zweck
1 Die Oberaufsicht schafft Vertrauen in das staatliche Handeln des
Stadtrates als oberste leitende und vollziehende Behörde.
2 Die mit der Oberaufsicht betraute Kommission prüft unter anderem
anhand der Beteiligungsstrategie und der Eignerstrategien, ob die
Interessen der Stadt Luzern gewahrt werden und ob der Umgang mit
Risiken sowie die Leistungserfüllung zielgerichtet erfolgen.
3 Die Kommission führt den Dialog mit dem Stadtrat und gibt Empfehlungen
ab. Im Rahmen der Oberaufsicht können weder staatliche Akte aufgehoben
oder abgeändert noch Weisungen erteilt werden.
Kriterien
1 Die Geschäftsführung und Haushaltsführung des Stadtrates und der
Verwaltung werden nach den Kriterien Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit geprüft. Die FGK
kontrolliert zudem, in welchem Umfang ihre Empfehlungen umgesetzt
werden.
2 Die FGK prüft den Umgang mit den Beteiligungen der Stadt Luzern.
Mittels Prüfung der Beteiligungsstrategie prüft sie, ob der Stadtrat die
Interessen der Stadt mittels Leistungsvereinbarung und Eignerstrategie
angemessen und zielgerichtet vertritt.
Vertiefte Abklärungen
Die FGK kann neben der Prüfung des Aufgaben- und Finanzplans, des
Budgets und der Nachtragskredite sowie des Geschäftsberichtes, der
Jahresrechnung und der Abrechnungen von Sonderkrediten die
Durchführung vertiefter Abklärungen beschliessen. Sie setzt dazu eine
Subkommission ein.
Auskunftspflichten
1 Im Rahmen der Oberaufsicht sind die Mitglieder des Stadtrates und die
städtischen Angestellten sowie unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die
Mitglieder der operativen und strategischen Leitungsorgane der
städtischen Beteiligungen und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben
verpflichtet, der Kommission wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft
über dienstliche Angelegenheiten zu geben und Akten herauszugeben. Für
die Mitglieder des Stadtrates und die städtischen Angestellten bedarf es
keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
2 Die Herausgabe der Akten und die Erteilung von Auskünften können zur
Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren verweigert werden. Der Stadtrat oder das Führungsgremium hat zur Aktenlage
einen Bericht zu verfassen.
3 Die Informationsrechte gemäss Art. 33 sind massgebend.
Berichterstattung
1 Die FGK erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Sie hört den Stadtrat und die zuständigen obersten Organe, die im Bericht
erwähnt werden, zu den Erkenntnissen und Empfehlungen vorgängig an.
3 Die Information der Öffentlichkeit ist vorgängig mit dem Stadtrat und dem
zuständigen obersten Organ zu koordinieren. Auf die namentliche Erwähnung von Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung und der Beteiligungen
bzw. Trägern öffentlicher Aufgaben ist zu verzichten.
2. Parlamentarische Untersuchungskommission
Antrag auf Einsetzung
1 Der Grosse Stadtrat kann zur Klärung von Vorkommnissen von grosser
Tragweite im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen.
2 Einen Antrag auf Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission kann stellen:
a. die FGK nach Vornahme eigener Prüfungen und Abklärungen zu
diesen Vorkommnissen;
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b. jedes Mitglied des Grossen Stadtrates, nachdem mit einer Interpellation
Aufschluss über dieses Vorkommnis verlangt worden ist.
3 Der Antrag wird in der Regel für die nächste Ratssitzung traktandiert.
Einsetzung
1 Stimmt der Grosse Stadtrat der Einsetzung einer parlamentarischen
Untersuchungskommission zu, erarbeitet die Geschäftsleitung einen
Grossstadtratsbeschluss.
2 Der Grossstadtratsbeschluss legt den Auftrag und die finanziellen Mittel
sowie die Zusammensetzung inklusive Präsidentin oder Präsident fest. Alle
Fraktionen müssen in der Untersuchungskommission vertreten sein.
3 Die Geschäftsleitung hört den Stadtrat vor der Traktandierung des
Grossstadtratsbeschlusses an.
Verhältnis zu anderen Verfahren
Betrifft ein anderes rechtlich geordnetes Verfahren den Gegenstand der
parlamentarischen Untersuchungskommission, namentlich ein Disziplinarverfahren oder eine Administrativuntersuchung, darf dieses nur angesetzt
oder weitergeführt werden, wenn die Kommission dies bewilligt.
Organisation
1 Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie beschliesst über die Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen und die Information der
Öffentlichkeit sowie über weitere administrative Belange.
2 Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann weitere Personen anstellen oder beiziehen.
Informationsrechte
1 Die Kommission kann
a. Augenscheine vornehmen und Sachverständige beiziehen,
massgebend dazu sind die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 für
Sachverhaltsermittlungen,
b. Auskunftspersonen befragen,
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c. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen, massgebend sind die
Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 für Sachverhaltsermittlungen,
d. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten der Stadt Luzern
und städtischen Beteiligungen bzw. Trägern städtischer Aufgaben
sowie Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen,
mündlich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,
e. von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatpersonen,
soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,
f. sämtliche Akten der Verwaltung, des Stadtrates und des
Finanzinspektorats beiziehen.
2 Die Bestimmungen über die Auskunftspflicht gemäss Art. 111 sind
massgebend.
Rechte der Betroffenen
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission stellt fest, welche
Personen durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen
sind, und teilt ihnen den Beschluss mit.
2 Die betroffenen Personen haben das Recht, bei den
Sachverhaltsermittlungen Ergänzungsfragen zu stellen und in die Akten,
Gutachten und Einvernahmeprotokolle Einsicht zu nehmen. Der Stadtrat
kann sich vertreten lassen.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann das Recht auf
Anwesenheit bei den Sachverhaltsermittlungen und die Akteneinsicht
verweigern, sofern dies im Interesse der laufenden Untersuchung oder zum
Schutz anderer Personen unerlässlich ist.
Verwertung der Beweismittel
1 Auf Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn deren
wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet wurde und diese
Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen.
2 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den
Grossen Stadtrat erhalten die betroffenen Personen Gelegenheit, sich zu
den Teilen des Berichtsentwurfs zu äussern, die sie betreffen.
Abschluss der Untersuchung
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission erstattet dem Grossen
Stadtrat nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf
Auflösung der Kommission. Der Stadtrat hat das Recht, sich vor der
parlamentarischen Untersuchungskommission und in einem Bericht an den
Grossen Stadtrat zu den Schlussergebnissen zu äussern.
2 Der Grosse Stadtrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und die
Auflösung der parlamentarischen Untersuchungskommission.