Stellung und Funktion
1 Der Grosse Stadtrat vertritt die Bevölkerung der Stadt Luzern gegenüber
dem Stadtrat und der Verwaltung.
2 Das Verfahren im Grossen Stadtrat soll die Vielfalt der Meinungen zum
Ausdruck bringen und diese in gegenseitiger Akzeptanz in Beschlüsse
überführen.
Eröffnung des neuen Rates
1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der Grosse
Stadtrat am ersten Donnerstag des Monats September zur konstituierenden
Sitzung. In begründeten Fällen kann die konstituierende Sitzung an einem
anderen Tag im September stattfinden.
2 Die konstituierende Sitzung wird durch die Rede des jüngsten Mitglieds
des Grossen Stadtrates eröffnet. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident leitet die konstituierende Sitzung bis zur Vereidigung der
Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.
3 Alterspräsidentin oder Alterspräsident ist dasjenige Mitglied des Grossen
Stadtrates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei
gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.
Konstituierende Sitzung
1 Die konstituierende Sitzung läuft folgendermassen ab:
a. Eröffnung der Sitzung mit einer Rede des jüngsten Mitglieds des
Grossen Stadtrates;
b. Mitteilung des Stadtrates über die Genehmigung der Wahlen durch die
Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
c. Bestimmung von zwei provisorischen Stimmenzählerinnen oder
Stimmenzählern durch die Alterspräsidentin oder den
Alterspräsidenten;
d. Feststellung der Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit des Grossen
Stadtrates durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
e. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Stadtrates für
das erste Amtsjahr;
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f. Vereidigung der neuen Ratspräsidentin oder des neuen Ratspräsidenten
durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
g. Ansprache der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten und
Verdankung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten sowie des
jüngsten Mitglieds des Grossen Stadtrates;
h. Vereidigung der Ratsmitglieder und der neuen Mitglieder des Stadtrates;
i. Wahlen der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie von zwei
Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern und zwei Ersatzleuten für
das erste Amtsjahr;
j. Wahlen der Präsidentinnen und Präsidenten, der Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten und der Mitglieder der ständigen Kommissionen
für die Dauer der Legislatur.
2 Mit Abschluss der Sitzung ist der Grosse Stadtrat konstituiert.
3 An der konstituierenden Sitzung werden keine Sachgeschäfte behandelt.
Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit, Mehrheitsprinzip
1 Der Grosse Stadtrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Er beschliesst mit Mehrheit der stimmenden Mitglieder, sofern nichts
anderes geregelt ist.
Vereidigung
1 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident vereidigt die Ratspräsidentin
oder den Ratspräsidenten. Diese oder dieser vereidigt die übrigen
Ratsmitglieder.
2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident vereidigt später in den
Grossen Stadtrat eintretende Mitglieder sowie neu gewählte Mitglieder des
Stadtrates sowie die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber beim
Amtsantritt vor versammeltem Rat.
3 Die Vorschriften des kantonalen Rechts gelten sinngemäss.
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Stadtrates und der Mitglieder
des Stadtrates beginnt mit der Ablegung des Eides oder des Gelübdes.
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2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Stadtrates endet
a. bei der Erneuerungswahl mit der Konstituierung des neu gewählten
Grossen Stadtrates oder
b. bei vorzeitigem Rücktritt während der Amtsdauer mit dem Amtsantritt
der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.
Sitzungen
1 Die Sitzungen des Grossen Stadtrates finden in der Regel an einem
Donnerstag und im Rathaus statt.
2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident beruft den Rat ein. Zehn
Mitglieder des Grossen Stadtrates, die Geschäftsleitung oder der Stadtrat
können die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
Öffentlichkeit und Medien
1 Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird unmittelbar und digital hergestellt.
2 Zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen können
die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident, die Mitglieder des Grossen
Stadtrates oder die Mitglieder des Stadtrates geheime Beratung beantragen.
3 Die Beratung und die Abstimmung über den Antrag sind geheim. Der
Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden
Ratsmitglieder.
4 Der Grosse Stadtrat und seine Organe informieren die Öffentlichkeit
rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit. Die Medien werden zu den
Ratsverhandlungen eingeladen.
Freies Mandat und Verfahrensrechte
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates stimmen ohne verbindliche
Instruktion nach ihrem freien Entschluss und Willen.
2 Sie können im Rahmen der Redeordnung zu allen
Beratungsgegenständen sprechen und Anträge einreichen.
Rede und Auftreten
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sprechen im Rat mit gegenseitigem
Respekt. Sie wahren den parlamentarischen Anstand in Rede und
Auftreten und enthalten sich insbesondere beleidigender und verletzender
Äusserungen.
Pflicht zur Sitzungsteilnahme
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sind verpflichtet, an den Sitzungen
des Grossen Stadtrates teilzunehmen.
2 Das Sekretariat Grosser Stadtrat führt die Präsenzliste. Ist ein Mitglied des
Grossen Stadtrates an der Teilnahme verhindert, so hat es sich vor der
Sitzung, spätestens aber am Tag nach der Sitzung, bei der Stadtschreiberin
oder beim Stadtschreiber zuhanden der Ratspräsidentin oder des
Ratspräsidenten zu entschuldigen.
3 Fehlt ein Mitglied des Grossen Stadtrates während einer Sitzung länger
als eine Stunde, erhält es eine reduzierte Entschädigung.
4 Die Mitglieder von Kommissionen und Organen des Grossen Stadtrates
können sich im Verhinderungsfall bei der Stadtkanzlei oder bei der
Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten entschuldigen
und ein Ersatzmitglied aus ihrer Fraktion bezeichnen.
Entschädigung
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates werden für ihre Tätigkeit angemessen
entschädigt. Eine Parlamentsverordnung regelt die Einzelheiten der Entschädigung, insbesondere die Ansätze der Sitzungsgelder, der Pauschalentschädigungen und der Spesenentschädigungen sowie der Zulagen für
bestimmte Funktionen.
Informationsrechte
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates können Akten von Stadtrat und
Verwaltung einsehen. Diese bleiben durch die Einsichtnahme vertraulich.
Das Gesuch um Akteneinsicht ist an die zuständige Direktion zu richten.
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2 Lehnt die Direktion das Gesuch ab, so kann die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller die Geschäftsleitung zur Schlichtung anrufen. Das Ratspräsidium kann für die Schlichtungsverhandlung die umstrittenen Akten
einsehen. Es ist an die Geheimhaltung gebunden.
3 Bleibt die Schlichtung erfolglos, kann die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller eine beschwerdefähige Verfügung des Stadtrates verlangen.
4 Der Stadtrat kann die Einsichtnahme verweigern, wenn übergeordnetes
Recht oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn
a. der Meinungsbildungsprozess des Stadtrates, eines anderen legislativen
oder administrativen Organs oder einer gerichtlichen Instanz beeinträchtigt werden kann,
b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen
oder Untersuchungs- oder Aufsichtsverfahren in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden können,
c. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse oder Vertragspositionen offenbart werden können oder
d. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten
freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde
zugesichert hat.
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis
erhalten, gegen deren Bekanntgabe das übergeordnete Recht oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates legen folgende Interessenbindungen offen:
a. berufliche Tätigkeit und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
b. dauernde Beratungsmandate für die Verwaltung oder für die
Organisationen, bei denen die Stadt Luzern beteiligt ist und
c. Mitgliedschaft in Führungsgremien privater und öffentlicher
Organisationen, insbesondere Aktiengesellschaften, Vereinen,
Stiftungen und Genossenschaften.
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2 Bei Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um
ein ehrenamtliches oder um ein bezahltes Mandat handelt. Bei bezahlten
Mandaten sind die jährlichen Einkünfte offenzulegen.
3 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Die
Stadtkanzlei erstellt ein öffentliches Register und publiziert dieses auf der
Website.
4 Die Geschäftsleitung kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im
Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen. Sie entscheidet im
Konfliktfall abschliessend.
Ausstand
1 Massgebend für den Ausstand ist das kantonale Recht.
2 In der Regel gilt keine Ausstandspflicht bei Wahlen und bei Beratungsgegenständen von allgemeiner politischer Tragweite, wie insbesondere die
Gesetzgebung, das Budget, der Aufgaben- und Finanzplan, die Rechnung,
der Jahresbericht und die generellen Planungen. Wird die eigene Wahl
angefochten, so tritt das betroffene Ratsmitglied in den Ausstand. Bei
parlamentarischen Vorstössen gilt die Ausstandspflicht bei der Behandlung
von Motionen und Postulaten. Eine entsprechende Pflicht gilt bei Bevölkerungsanträgen.
3 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates melden die Ausstandsgründe vor
Beginn der Beratung der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten bzw.
der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten. Die
anderen Mitglieder des Grossen Stadtrates können den Antrag auf
Ausstand stellen. Der Grosse Stadtrat bzw. die Kommission entscheidet
abschliessend.
4 Der Ausstand und der Entscheid werden im Protokoll vermerkt. Der
Ausstand verlangt, dass das betroffene Mitglied des Grossen Stadtrates
weder am Entscheid betreffend den Ausstand noch an den Beratungen
und an der Entscheidfindung mitwirken kann.
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Organe
Die Organe des Grossen Stadtrates sind insbesondere
a. die Fraktionen,
b. das Ratspräsidium bestehend aus der Ratspräsidentin oder dem
Ratspräsidenten sowie der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
c. die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie ihre Ersatzleute,
d. die Geschäftsleitung,
e. die Kommissionen und ihre Subkommissionen.
1. Fraktionen
Fraktionen
1 Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Grossen
Stadtrates.
2 Eine Fraktion bildet sich aus den Mitgliedern der gleichen politischen
Partei oder aus Mitgliedern ähnlicher politischer Ausrichtung.
3 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann nur einer Fraktion angehören.
4 Parteilose oder fraktionslose Mitglieder des Grossen Stadtrates können
sich einer bestehenden Fraktion mit deren Einverständnis anschliessen.
5 Die Fraktionen konstituieren sich selbst und melden dies der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten zuhanden des Grossen Stadtrates.
Aufgaben
1 Die Fraktionen haben eine strukturierende Funktion für den Grossen
Stadtrat.
2 Sie bereiten die Ratsgeschäfte und Wahlen vor und können Anträge,
Wahlvorschläge und Vorstösse einreichen.
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2. Ratspräsidium
Wahl und Wiederwahl
1 Der Grosse Stadtrat wählt jährlich an der ersten Sitzung des Amtsjahres
aus seiner Mitte die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten und die
Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2 Die Wiederwahl der bisherigen Ratspräsidentin oder des bisherigen
Ratspräsidenten oder einer Person, die dieses Amt bereits einmal
innehatte, ist nur zulässig, wenn sie oder er noch kein ganzes Jahr in
diesem Amt war.
Aufgaben
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident
a. lädt den Grossen Stadtrat zu den ordentlichen und ausserordentlichen
Sitzungen ein,
b. setzt die Traktandenliste fest,
c. koordiniert den Geschäftsgang mit dem Stadtrat,
d. leitet die Verhandlungen des Grossen Stadtrates, sorgt für die Einhaltung des Verfahrens und die ordentliche Erledigung der Geschäfte
sowie für Ruhe im Saal,
e. bestimmt die Redeordnung der Beratungen und übt das Hausrecht aus,
f. vertritt den Grossen Stadtrat nach aussen.
Rederecht
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident gibt den Vorsitz ab, wenn sie
oder er zu einem Beratungsgegenstand eine persönliche politische
Auffassung vertreten will. Die Schlussabstimmung jedoch wird diesfalls von
der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten durchgeführt.
Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Ratspräsidentin
oder den Ratspräsidenten bei der Amtsführung und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
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2 Ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, übernehmen die
Stellvertretung die ehemaligen Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten in
der Reihenfolge der jeweils jüngsten Amtszeit.
3 Ist keine ehemalige Ratspräsidentin oder kein ehemaliger Ratspräsident
anwesend, übernimmt das älteste anwesende Mitglied des Grossen
Stadtrates den Vorsitz.
3. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
Aufgaben
Den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern stehen unter Vorbehalt
abweichender Ratsbeschlüsse folgende Aufgaben zu:
a. Feststellen des Stimmenmehrs;
b. Prüfen von Wahlresultaten unter Beizug der Stadtschreiberin oder des
Stadtschreibers bzw. ihrer oder seiner Stellvertretung;
c. Mitwirkung am Bezeichnungsverfahren gemäss Art. 94.
4. Geschäftsleitung
Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Ratspräsidium und
den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen.
2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen der
Geschäftsleitung.
3 Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat. Die Stadtschreiberin oder der
Stadtschreiber sowie die Leitung des Sekretariats Grosser Stadtrat haben
beratende Stimme und ein Antragsrecht. Sie können sich vertreten lassen.
4 Die Geschäftsleitung kann die Mitglieder des Stadtrates oder weitere
Mitglieder des Grossen Stadtrates zu ihren Sitzungen einladen. Sie haben
beratendes Stimm- und Antragsrecht.
Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung
a. weist den zuständigen Kommissionen oder ausnahmsweise sich selbst
die Beratungsgegenstände zur Vorberatung zu,
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b. koordiniert die Arbeiten der Kommissionen und sorgt für die
Zusammenarbeit und den gegenseitigen Informationsaustausch
zwischen Kommissionen, Fraktionen und Stadtrat,
c. bestimmt die Sitzverteilung der Kommissionen nach Fraktionsstärke,
d. bereitet die Wahlen vor und legt den Turnus für das Ratspräsidium
sowie die Verteilung der Kommissionspräsidien und Kommissionssitze
auf die Ratsmitglieder gemäss den Bestimmungen über die
Kommissionen fest,
e. berät den Antrag auf Einsetzung einer Spezialkommission oder
parlamentarischen Untersuchungskommission zuhanden des Grossen
Stadtrates vor,
f. ist ausserhalb der Ratssitzungen das verfahrensleitende Organ,
insbesondere entscheidet sie bei Unklarheiten über Form, Art und
Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen, Bevölkerungsanträgen
sowie Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments,
g. setzt in Absprache mit dem Stadtrat die Jahressitzungsplanung des
Grossen Stadtrates und seiner Kommissionen fest,
h. berät die Wahl der Mitglieder der Einbürgerungskommission vor, sofern
nicht ausnahmsweise auf eine Vorstellung der Kandidierenden und auf
eine Vorberatung verzichtet wird,
i. wird bei der Anstellung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers
angehört,
j. ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ
zugewiesen sind.
2 Der Grosse Stadtrat kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
Rechte
1 Die Geschäftsleitung kann
a. dem Grossen Stadtrat zu allen Beratungsgegenständen Anträge
stellen,
b. den anderen Organen des Grossen Stadtrates Weisungen erteilen oder
Fristen setzen,
c. der Oberaufsichtskommission die Vornahme von Abklärungen im
Bereich der Oberaufsicht beantragen,
d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die auch
weitere Mitglieder des Grossen Stadtrates Einsitz nehmen können,
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e. dem Grossen Stadtrat Beschlussanträge zur Organisation, zum
Verfahren, zum Personalwesen und zur Entschädigung des Grossen
Stadtrates unterbreiten.
2 Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung, Budgetierung und
Rechnungsstellung für den Aufgabenbereich des Grossen Stadtrates stellt
die Geschäftsleitung unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen Antrag
an den Grossen Stadtrat.
5. Kommissionen, Subkommissionen und Spezialkommissionen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Ständige Kommissionen
1 Der Grosse Stadtrat setzt aus seiner Mitte die ständigen Kommissionen
ein:
a. Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission (BUK);
b. Bildungs-, Kultur- und Sportkommission (BKSK);
c. Sozial- und Sicherheitskommission (SSK);
d. Finanz- und Geschäftsprüfungskommission (FGK).
2 Er wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren je elf Mitglieder der BUK und
der FGK sowie je neun Mitglieder der BKSK und der SSK, einschliesslich
der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten.
3 Bei Vorliegen einer Vakanz kann die betreffende Fraktion bis zur Wahl
eines ordentlichen neuen Mitglieds für längstens ein Jahr ein
Ersatzmitglied bezeichnen.
Zusammensetzung
1 Bei der Zusammensetzung der Kommissionen ist das Kräfteverhältnis der
Fraktionen im Grossen Stadtrat zu berücksichtigen. Massgebend ist der
Nationalratsproporz.
2 Zuerst wird die Gesamtzahl der Kommissionssitze proportional auf die
Fraktionen verteilt. Die Ansprüche der Fraktionen auf die
Kommissionspräsidien werden separat berechnet und von der Gesamtzahl
abgezogen.
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3 Die verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der Fraktionsgrösse
verteilt.
4 Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
Aufgaben
1 Die ständigen Kommissionen sind zuständig für die Vorberatung der
Geschäfte des Grossen Stadtrates.
2 Sie informieren sich über die gesellschaftlichen und politischen
Entwicklungen in ihren Sachbereichen und planen die Gesetzgebung und
die Projekte der Stadt Luzern. Sie führen dazu mit den zuständigen
Direktionen und weiteren Stellen einen Dialog.
3 Der FGK obliegt darüber hinaus die Oberaufsicht.
4 Die Kommissionen bringen ihre Anliegen mittels Vorstössen, Berichten
oder Anträgen ein.
Mitberichte und Koordination
1 Die ständigen Kommissionen informieren sich gegenseitig über die
Erkenntnisse ihrer Tätigkeit und koordinieren die Geschäftserledigung.
2 Bei sachübergreifenden Geschäften bestimmt die Geschäftsleitung unter
Vorbehalt von Art. 38 Abs. 5 eine geschäftsführende Kommission. Die
anderen Kommissionen können einen Mitbericht einreichen.
3 Die geschäftsführende Kommission stimmt über die im Mitberichtsverfahren gestellten Anträge der anderen Kommissionen ab und stellt
abschliessend Antrag an den Grossen Stadtrat. Die mitberichtende
Kommission kann an ihrem Antrag in Form eines Minderheitsantrages
festhalten.
Subkommissionen
1 Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.
Sie achten bei der Zusammensetzung darauf, dass die politischen
Kräfteverhältnisse des Grossen Stadtrates abgebildet werden.
2 Die Kommission bestimmt den Auftrag der Subkommission. Diese
erstattet der Kommission über ihre Tätigkeiten und Feststellungen Bericht
und stellt Antrag.
3 Die Rechte und das Verfahren der Kommissionen sind sinngemäss für die
Subkommissionen anwendbar.
Informationsrechte
1 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgaben Informationsrechte
geltend machen.
2 Zur Vorberatung von Sachgeschäften können die Kommissionen in
Absprache mit dem zuständigen Mitglied des Stadtrates
a. beim Stadtrat Berichte verlangen,
b. Sachverständige der Verwaltung beiziehen,
c. Augenscheine vornehmen,
d. Informationen erhalten oder Akten einsehen, die im Zusammenhang mit
der Erarbeitung des Sachgeschäftes wesentlich sind. Die Protokolle
des Stadtrates sind davon ausgenommen.
3 Das zuständige Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, an Befragungen von
Sachverständigen der Verwaltung teilzunehmen, Fragen zu stellen und
ergänzende Auskünfte zu erteilen.
4 Zur Ausübung der Oberaufsicht kann die FGK zudem
a. die Mitarbeitenden der Verwaltung befragen und anhören; zur Wahrung
besonders schutzwürdiger Interessen kann die Kommission die
Befragung ohne das zuständige Mitglied des Stadtrates durchführen,
dieses ist nachträglich zur Stellungnahme einzuladen,
b. in alle mit der Geschäftsführung oder mit dem Finanzhaushalt in
Zusammenhang stehenden Akten einsehen, Akten einfordern oder
Berichte über Akten verlangen,
c. Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen; das zuständige Mitglied
des Stadtrates ist vorgängig darüber zu informieren.
5 Die Kommissionen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben externe
Sachverständige befragen und Gutachten einholen.
6 Die Subkommissionen der ständigen Kommissionen haben im Rahmen
ihrer Aufgaben die gleichen Informationsrechte.
7 Die Kommissionsmitglieder sind in Bezug auf vorgelegte Informationen
und Akten sowie Äusserungen von Mitgliedern des Stadtrates und
städtischen Angestellten ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden.
8 Die Kommissionen und ihre Mitglieder haben kein Weisungsrecht
gegenüber Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung.
Informationspflicht des Stadtrates
Plant der Stadtrat, eine wichtige öffentliche Aufgabe an Dritte zu übertragen oder eine bestehende Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben
an Dritte zu ändern, informiert er die zuständige Kommission rechtzeitig.
5.2 Ständige Kommissionen
Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission
Der Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission obliegt die Vorberatung
folgender Geschäfte:
a. Bau- und Planungsvorlagen sowie Abrechnungen von Sonderkrediten
für Bau- und Planungsvorlagen;
b. Umwelt-, Energie- und Mobilitätsvorlagen.
Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
1 Der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission obliegt die Vorberatung der
Geschäfte, über die der Grosse Stadtrat im Bereich von Bildung, Kultur und
Sport zu befinden hat.
2 Zudem ist sie das verantwortliche Gremium für die Belange der
Musikschule gemäss kantonalem Recht.
Sozial- und Sicherheitskommission
1 Der Sozial- und Sicherheitskommission obliegt die Vorberatung der
Geschäfte, über die der Grosse Stadtrat im Rahmen der Erfüllung der
Sozial-, Sicherheits- und Gesundheitsaufgaben zu befinden hat.
2 Insbesondere ist sie zuständig für wirtschaftliche und persönliche
Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, Sozialversicherungen,
Kinder- und Jugendbetreuung inkl. Beratung, Soziokultur inkl. Integration,
Gesundheit (Prävention, Schulung usw.) sowie ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtungen.
Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
1 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ist die Oberaufsichtskommission des Grossen Stadtrates.
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2 Sie überwacht den Finanzhaushalt der Stadt Luzern. Die Berichterstattung
des Finanzinspektorats richtet sich nach den Bestimmungen des Reglements über den Finanzhaushalt. Die Aushändigung von Berichten, die nach
den Bestimmungen des erwähnten Reglements nur auf Begehren hin
ausgehändigt werden, bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Kommission.
3 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission koordiniert die Berichterstattung im Rahmen der jährlichen Genehmigung des Geschäftsberichtes
des Stadtrates.
4 Ihr obliegt zudem die Vorberatung
a. der Gemeindestrategie und des Legislaturprogramms,
b. des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets,
c. der Nachtragskredite,
d. der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes des Stadtrates,
e. der reinen Finanzgeschäfte (Gewährung von Darlehen, Bürgschaften,
Beteiligungen an Unternehmen usw.),
f. weiterer Finanzgeschäfte wie insbesondere die Gewährung von
Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen an Unternehmen,
g. der Grundstücksgeschäfte sowie
h. der Beteiligungsstrategie und der Eignerstrategien.
5 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat weiter folgende
Aufgaben und Befugnisse:
a. Kontrolle über die termingerechte Traktandierung und Erledigung der
Vorstösse;
b. Vorberatung der Genehmigung der Anstellung der Finanzinspektorin
oder des Finanzinspektors; die Kommission kann die Kandidierenden
zu einem Gespräch einladen; die Anstellung der Ombudsperson und
der Stellvertretung richtet sich nach dem Reglement über die
Ombudsstelle der Stadt Luzern.
6 Vor Ausübung ihrer Informationsrechte hält die Finanz- und
Geschäftsprüfungskommission fest, ob sie diese im Rahmen der
Vorberatung eines Sachgeschäftes oder im Rahmen der Oberaufsicht
wahrnimmt.
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5.3 Spezialkommissionen
Bestellung
1 Der Grosse Stadtrat kann für bestimmte Beratungsgegenstände
ausnahmsweise Spezialkommissionen einsetzen.
2 Er bestimmt auf Antrag der Geschäftsleitung die Zahl der Mitglieder der
Spezialkommission und wählt diese sowie die Präsidentin oder den
Präsidenten, und er legt den Auftrag der Spezialkommission und die
Amtsdauer der Mitglieder fest.
3 Die Spezialkommissionen konstituieren sich selbst.
Vereinigte Kommissionen
1 Die Geschäftsleitung kann für bestimmte Beratungsgegenstände, für die
verschiedene ständige Kommissionen zuständig sind, eine vereinigte
Kommission einsetzen.
2 Die vereinigten Kommissionen können sich aus ständigen Kommissionen,
Spezialkommissionen und Subkommissionen zusammensetzen.
3 Die Geschäftsleitung legt den Auftrag fest und bestimmt die Präsidentin
oder den Präsidenten. Sie bestimmt die geschäftsführende Kommission.
5.4 Vertraulichkeit, Protokoll und Information der Öffentlichkeit