Vertraulichkeit
1 Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Kommissionsunterlagen,
sofern nicht öffentlich, und die Protokolle fallen unter die Vertraulichkeit.
2 Im Rahmen der Oberaufsichtstätigkeit, insbesondere bei Befragungen
und Anhörungen von Personen, kann die Kommission beschliessen, dass
nur die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kommissionssitzung Zugang
zum Protokoll haben (Kommissionsgeheimnis). Die Kommissionsmitglieder dürfen nur das Ratspräsidium und die Präsidentinnen und
Präsidenten der Fraktionen darüber informieren; diese sind an das
Kommissionsgeheimnis gebunden.
Kommissionsprotokoll
1 Die Beratungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden
protokolliert.
2 Die Protokolle dienen der Nachvollziehbarkeit der Beratungen. Sie
enthalten die wesentlichen Inhalte der Voten, die Anträge im Wortlaut, die
Art der Erledigung und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
3 Den Umfang der Protokolle bestimmt die zuständige Kommission oder die
Geschäftsleitung. Befragungen und Anhörungen im Rahmen der Oberaufsicht sind wörtlich zu protokollieren. Kurz- und Beschlussprotokolle sind
zulässig, wenn keine Ratsgeschäfte vorberaten werden.
4 Die Beratungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. Die
Aufzeichnungen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind
spätestens drei Monate nach der Sitzung zu löschen.
Verteilung
Die Protokolle werden den Mitgliedern des Grossen Stadtrates und den
Mitgliedern des Stadtrates zugänglich gemacht. Beigezogene Sachverständige erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.
Information der Öffentlichkeit
1 Die Kommissionen und die Geschäftsleitung informieren die Öffentlichkeit
über die Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse
mit dem Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten
wesentlichen Argumente.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten sind für die Information der Medien
zuständig. Sie können diese Aufgabe an ein anderes Kommissionsmitglied
delegieren.
3 Ist die Öffentlichkeit informiert, können sich die anderen Kommissionsmitglieder zu den behandelten Fragen öffentlich äussern. Sie geben nicht
bekannt, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert oder gestimmt
haben.
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6. Sekretariat Grosser Stadtrat
Aufgaben
1 Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat des Grossen Stadtrates.
2 Es ist zuständig für die Vorbereitung, Begleitung und Protokollierung
sowie für die Nachbereitung der Sitzungen des Grossen Stadtrates, der
Kommissionen und der Geschäftsleitung und verantwortet den Weibel- und
Ordnungsdienst.
3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber bzw. die Stellvertretung
nimmt an den Sitzungen des Grossen Stadtrates teil. Sie können für die
Kommissionssitzungen beigezogen werden.
IV. Verfahren im Grossen Stadtrat
1. Beratungsgegenstände und Beschlussformen
Beratungsgegenstände
Die Beratungsgegenstände sind insbesondere
a. Beschlussentwürfe zu Initiativen,
b. Entwürfe zu Reglementen und Parlamentsverordnungen,
c. Beschlüsse des Grossen Stadtrates, namentlich Finanzbeschlüsse,
Berichte, Planungen und Verträge,
d. Antworten und Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen,
Bevölkerungsanträgen und Anträgen des Kinderparlaments und des
Jugendparlaments,
e. Entwürfe von Petitionsantworten,
f. Wahlvorschläge,
g. Ordnungsanträge.
Beschlussformen
1 Der Grosse Stadtrat erlässt unter Vorbehalt des Referendums und in den
Schranken des übergeordneten Rechts rechtsetzende Erlasse in Form des
Reglements oder der Parlamentsverordnung.
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2 Die übrigen Entscheide ergehen in einem Grossstadtratsbeschluss,
darunter fallen insbesondere die Gemeindeordnung und die
Beratungsgegenstände gemäss Art. 46 lit. a, c und e.
Planungsberichte
Planungen und dazugehörende Berichte enthalten Vorentscheidungen,
wonach bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu
beachten oder Massnahmen zu ergreifen sind.
Einbringen von Geschäften
Das Verfahren im Grossen Stadtrat beginnt mit der Einreichung der
Beratungsgegenstände
a. durch den Stadtrat mit Entwürfen zu Reglementen, Parlamentsverordnungen und Grossstadtratsbeschlüssen sowie Vorstossantworten,
b. durch die Geschäftsleitung mit Entwürfen zu Reglementen, Parlamentsverordnungen und Grossstadtratsbeschlüssen im Regelungsbereich
des Grossen Stadtrates,
c. durch die Mitglieder des Grossen Stadtrates, die Fraktionen und die
Kommissionen mit Vorstössen,
d. durch Einreichung von Bevölkerungsanträgen und Anträgen des
Kinder- und des Jugendparlaments.
Berichte zu Geschäften
1 Der Stadtrat hat seine Entwürfe mit Ausnahme der Antworten und
Stellungnahmen zu Vorstössen mit einem Bericht zu unterbreiten. Dieser
erläutert insbesondere
a. die Ausgangslage, die Zielsetzung, die Einbettung in die Legislaturplanung und die zentralen Elemente der Vorlage,
b. die in einer allfälligen Konsultation der Bevölkerung diskutierten
Standpunkte und die diesbezügliche Haltung des Stadtrates,
c. die Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen,
d. die finanziellen und personellen Auswirkungen sowie die Kostendeckung gemäss Finanzplanung,
e. die Auswirkungen auf das Klima.
2 Die Gewichtung der einzelnen Punkte ist dem jeweiligen Beratungsgegenstand anzupassen.
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2. Verfahren in der Kommission
Vorberatung
1 Die Beratungsgegenstände sind einer Kommission zur Vorberatung
zuzuweisen. Ausgenommen sind die Vorstösse.
2 Beratungsgrundlage in der Kommission ist die Vorlage des Stadtrates.
3 Lehnt eine Kommission eine Vorlage als Ganzes ab oder tritt sie auf diese
nicht ein, so hat sie in der Regel zumindest eine Beratung durchzuführen
und darüber zu berichten (hypothetische Beratung).
Einladung
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident lädt zu den
Sitzungen der Kommissionen ein. Sie oder er entscheidet, in welcher Form
die Sitzung stattfindet.
2 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder kann eine Sitzung verlangen.
3 Die Einladung erfolgt durch die Stadtkanzlei in der Regel mindestens 20
Tage vor dem Sitzungstag. Sie enthält die Traktandenliste, die zwischen
Sachgeschäften und Geschäften der Oberaufsicht unterscheidet.
4 Die Traktandenliste zu den Geschäften der Oberaufsicht ist vertraulich,
diejenige zu den Sachgeschäften ist öffentlich.
Verfahren
1 Die Bestimmungen des Grossen Stadtrates sind sinngemäss auf die
Kommissionen anwendbar.
2 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit gibt die Kommissionspräsidentin oder der
Kommissionspräsident den Stichentscheid.
Vertretung des Stadtrates
1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates nimmt an den Vorberatungen in
den Kommissionen teil. Es ist berechtigt, sich durch Mitarbeitende der
Verwaltung begleiten zu lassen.
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2 Wird ein Entwurf in der Kommission wesentlich abgeändert, unterstützen
Stadtrat und Verwaltung die Kommission bei der Ausarbeitung der
Beratungsgrundlagen. Die Stadtkanzlei koordiniert die Arbeiten.
3 Die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtschreiberin oder der
Stadtschreiber haben beratende Stimme und Antragsrecht.
Vertretung von Volksbegehren
Wird eine Initiative, ein Bevölkerungsantrag oder ein Antrag des Kinder-
oder des Jugendparlaments beraten, so kann eine Delegation von
höchstens drei Personen das Anliegen vor der vorberatenden Kommission
vertreten.
Antragstellung und Berichterstattung
1 Die Kommission stellt dem Grossen Stadtrat schriftlich Antrag. Anträge,
die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt werden, können als
Minderheitsanträge eingereicht werden.
2 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel mündlich. Die Kommission
äussert sich zu den Abweichungen von der Vorlage des Stadtrates und zu
den von einer Mehr- und Minderheit vorgebrachten Argumenten.
3 Lehnt eine Kommission den Beratungsgegenstand als Ganzes in der
Schlussabstimmung ab, beantragt sie dem Grossen Stadtrat
Nichteintreten.
3. Verfahren im Grossen Stadtrat
Beratungsgrundlage
1 Beratungsgrundlage im Verfahren des Grossen Stadtrates ist der Antrag
der vorberatenden Kommission bzw. der vom Stadtrat verabschiedete
Beratungsgegenstand, wenn keine Vorberatung stattgefunden hat.
2 Die Kommission gibt dem Stadtrat bis zur Behandlung der Vorlage im
Grossen Stadtrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrem Antrag.
Eintreten
1 Der Grosse Stadtrat beschliesst zunächst über Eintreten oder Nichteintreten. Liegt kein Antrag auf Nichteintreten vor, kann der Grosse
Stadtrat auf eine Eintretensdebatte verzichten.
2 Ein Rückkommen auf einen Eintretensbeschluss ist nicht möglich.
3 Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen, beim Aufgaben- und Finanzplan
und beim Budget sowie bei der Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht.
Rückweisung
1 Hat der Grosse Stadtrat Eintreten beschlossen, kann er einen
Beratungsgegenstand als Ganzes an den Stadtrat zurückweisen.
2 Kommt er im Laufe der Detailberatung zum Schluss, dass eine
widerspruchsfreie Beschlussfassung nicht möglich ist, so weist er den
Beratungsgegenstand an den Stadtrat oder die vorberatende Kommission
zurück.
3 Anträge auf Rückweisung führen aus, was überprüft, geändert oder
ergänzt werden soll.
Detailberatung
1 Nach der Eintretensdebatte führt der Grosse Stadtrat die Detailberatung
durch.
2 Der Grosse Stadtrat kann die Detailberatung artikel-, abschnitts- oder
seitenweise oder nach Sachgebieten unterteilen.
3 Die Geschäftsleitung, der Stadtrat, die vorberatende Kommission oder ein
Ratsmitglied kann eine zweite Beratung beantragen.
4 Stimmt der Grosse Stadtrat dem Antrag zu, so wird der Beratungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur inhaltlichen und redaktionellen
Bereinigung und Antragstellung zugewiesen.
5 Eine dritte Beratung findet unter Vorbehalt von Art. 61 nicht statt.
Beratung der Bau- und Zonenordnung
1 Beratungsgegenstände mit einer Anpassung der Bau- und Zonenordnung
werden mindestens zweimal beraten.
2 Die erste Beratung findet vor der kantonalen Vorprüfung statt.
Antragsrecht
1 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann zu einem hängigen
Beratungsgegenstand Anträge einreichen.
2 Anträge, die das Verfahren, Abstimmungen und die Ordnung betreffen,
sind Ordnungsanträge und in der Regel sofort zu behandeln.
3 Anträge sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Ordnungsanträge
können auch durch Zwischenruf gestellt werden.
Protokollbemerkungen und Aufträge
1 Der Grosse Stadtrat kann zu den Berichten, mit denen der Stadtrat ihm
die Beratungsgegenstände gemäss Art. 46 lit. a–c unterbreitet, Aufträge
und Protokollbemerkungen beschliessen.
2 Protokollbemerkungen sind kurze Feststellungen und Anregungen zum
Beratungsgegenstand. Der Umfang der Aufträge entspricht demjenigen
einer Motion.
3 Protokollbemerkungen und Aufträge sind der Ratspräsidentin oder dem
Ratspräsidenten schriftlich vorzulegen.
4 Nach Erledigung eines Auftrages stellt der Stadtrat dem Grossen Stadtrat
begründet Antrag auf Abschreibung.
Schlussabstimmung
1 Nach Abschluss der Detailberatung findet eine Abstimmung über den
gesamten Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung).
2 Ist Eintreten obligatorisch, führt eine ablehnende Schlussabstimmung zu
einer Rückweisung an den Stadtrat.
3 Stimmt der Grosse Stadtrat dem Beratungsgegenstand, so wie er aus der
Beratung hervorgegangen ist, zu, ist der Beschluss gültig zustande
gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt der Grosse Stadtrat den
Beratungsgegenstand in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren
beendet.
4 Die Anträge aus der Mitte des Grossen Stadtrates, die die Voraussetzungen für einen Gegenvorschlag für ein konstruktives Referendum erfüllen,
sind vor der Schlussabstimmung zu bezeichnen und mit der Vorlage zu
veröffentlichen.
Referendumsklausel
1 In den Beschlussentwürfen und Beschlüssen ist anzugeben, ob sie dem
Referendum unterstehen.
2 Die Art des Referendums, die Fristen und die erforderlichen Unterschriftenzahlen sind zu veröffentlichen.
Rückkommen
1 Der Grosse Stadtrat kann bis zum Ende der Beratung des betreffenden
Gegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen.
2 Bis zum Schluss der Sitzung kann der Grosse Stadtrat auf ein an der
gleichen Sitzung behandeltes Geschäft zurückkommen, sofern dies
mindestens 30 Ratsmitglieder verlangen.
4. Beratung im Grossen Stadtrat
Einladung
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident lädt die Mitglieder des
Grossen Stadtrates in der Regel mindestens 20 Tage im Voraus zur
Sitzung ein.
2 Die Einladung enthält die Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen sowie eine Liste der aufgelegten Akten.
3 Beratungsgegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind,
können behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
des Grossen Stadtrates damit einverstanden sind. Ausgenommen sind die
dringlichen Vorstösse.
Debatte und Rederecht
1 Die Beratungen des Grossen Stadtrates dienen dem öffentlichen
Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der
Meinungsbildung der Mitglieder des Grossen Stadtrates. Die Debatte soll
die unterschiedlichen Auffassungen enthalten und die Entscheide des
Grossen Stadtrates verständlich und nachvollziehbar machen.
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2 Die Rednerinnen und Redner sprechen zur Sache, fassen sich kurz und
klar und vermeiden beleidigende oder verletzende Äusserungen. Sie
formulieren Anträge, Protokollbemerkungen und Aufträge sowie
Empfehlungen.
3 Das Rederecht steht jedem Mitglied des Grossen Stadtrates sowie den
Mitgliedern des Stadtrates zu.
Redeordnung
1 Es spricht, wer von der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten das
Wort erhält.
2 Zuerst spricht die Berichterstatterin oder der Berichterstatter aus der
vorberatenden Kommission. Danach sprechen in der Reihenfolge ihrer
Anmeldung zuerst die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und
dann die Mitglieder des Grossen Stadtrates. Abschliessend sprechen die
Mitglieder des Stadtrates.
3 Den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern der Kommission sowie
den Mitgliedern des Stadtrates kann auch ausserhalb der Reihenfolge
jederzeit das Wort erteilt werden.
4 Wer zum Geschäft schon zweimal gesprochen hat, wird ans Ende der
Redeliste gesetzt.
Schliessung der Redeliste
1 Ist die Redeliste erschöpft, schliesst die Ratspräsidentin oder der
Ratspräsident die Debatte ab.
2 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann beantragen, die Redeliste zu
schliessen. Vor einem solchen Antrag angemeldete Wortmeldungen sind
noch zu berücksichtigen.
Ordnung im Saal
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident rufen Rednerinnen und
Redner zur Ordnung, wenn diese ungebührlich lang sprechen, sich vom
Beratungsgegenstand entfernen, das Geschäftsreglement missachten oder
den parlamentarischen Anstand verletzen. Sie entziehen der Rednerin
oder dem Redner das Wort, wenn sie den Ordnungsaufruf nicht befolgen.
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2 Im Wiederholungsfall kann die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident
das entsprechende Mitglied des Grossen Stadtrates für den Rest der
Sitzung ausschliessen.
3 Das betroffene Mitglied des Grossen Stadtrates kann gegen den
Wortentzug oder den Ausschluss mit einer kurzen Erklärung Einspruch
erheben. Der Grosse Stadtrat entscheidet darüber sofort und ohne
Diskussion.
4 Ist die Ordnung im Saal gestört und ein ordentlicher Geschäftsgang nicht
möglich, kann die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Sitzung für
eine bestimmte Zeit oder ganz schliessen.
Ratsprotokoll
1 Die Stadtkanzlei erstellt in der Regel innerhalb drei Monaten ein Wortprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Stadtrates. Darin wird
Folgendes festgehalten:
a. die behandelten Geschäfte;
b. die Namen der bei der Sitzung entschuldigt oder unentschuldigt
abwesenden Mitglieder des Grossen Stadtrates und des Stadtrates;
c. die Namen der Rednerinnen und Redner sowie der Inhalt ihrer Voten;
d. die Anträge, das Ergebnis der Abstimmungen und die Beschlüsse;
e. die Wahlvorschläge und das Ergebnis der Wahlen;
f. der Ausstand von Mitgliedern des Grossen Stadtrates.
2 Die Verhandlungen können elektronisch aufgezeichnet werden.
3 Die Protokolle werden nach der Genehmigung durch den Grossen
Stadtrat veröffentlicht. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind
geheime Beratungen und Abstimmungen.
4 Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn bis zu Beginn der Ratssitzung, an
der die Genehmigung traktandiert ist, kein schriftlicher Berichtigungsantrag
eingegangen ist.
5 Der Grosse Stadtrat entscheidet über Berichtigungsanträge, verfügt
Berichtigungen und erteilt die Genehmigung.
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5. Abstimmungen
Abstimmungsvorgehen
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident gibt vor der Abstimmung einen
Überblick über die gestellten Anträge und eröffnet das Abstimmungsvorgehen.
Abstimmungsverfahren
1 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird er zum
Beschluss erklärt.
2 Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.
3 Liegen zu einer Abstimmungsfrage zwei Anträge vor, die sich gegenseitig
ausschliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt.
4 Liegen zu einer Abstimmungsfrage mehr als zwei Anträge vor, so werden
diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise ausgemehrt, bis zwei Anträge
einander gegenübergestellt werden können. Dabei sind die Anträge mit der
inhaltlich kleinsten Differenz vor denjenigen mit der inhaltlich grössten
Differenz zur Abstimmung zu bringen.
5 Kann keine Reihenfolge festgemacht werden oder ist das Vorgehen
bestritten, werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge
der Mitglieder des Grossen Stadtrates, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich die Anträge des Stadtrates gegeneinander
ausgemehrt. Der obsiegende Antrag wird in einer definitiven Abstimmung
dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.
Elektronische Stimmabgabe
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates geben ihre Stimme persönlich ab.
Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht erlaubt.
2 In den Abstimmungen sind immer die Ja- und die Nein-Stimmen sowie die
Enthaltungen festzustellen.
3 Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Abstimmungsprotokolle
werden namentlich publiziert.
Stimmabgabe mit Handzeichen
1 Ist keine elektronische Abstimmungsanlage vorhanden, erfolgt die
Stimmabgabe durch Hochheben der Hand. Die Ratspräsidentin oder der
Ratspräsident kann das Resultat ohne Auszählung feststellen.
2 Zehn Ratsmitglieder können die Abstimmung unter Namensaufruf verlangen. Nach Aufruf durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten gibt
das Mitglied des Grossen Stadtrates seine Zustimmung, Ablehnung oder
Enthaltung bekannt. Über den Namensaufruf wird Protokoll geführt.
3 Bei der Abstimmung über Anträge, die einem Referendum unterliegen,
werden die Stimmen immer ausgezählt.
Stichentscheid
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt nicht mit. Vorbehalten
sind Quorumsabstimmungen und Wahlen.
2 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit fällt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den
Stichentscheid. Sie oder er kann ihn kurz begründen. Bei geheimer
Abstimmung gilt die Vorlage als abgelehnt.
6. Parlamentarische Vorstösse
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Einreichung
1 Vorstösse können von erst- oder mitunterzeichneten Mitgliedern des
Grossen Stadtrates elektronisch bei der Stadtkanzlei eingereicht werden.
2 Das gleiche Recht haben die Fraktionen, die Geschäftsleitung und, in
ihrem Sachbereich, die Kommissionen.
3 Innerhalb von drei Werktagen wird der Vorstoss von der Stadtkanzlei mit
einem Eingangsvermerk und einer Ordnungsnummer versehen. Massgebender Zeitpunkt ist der Eingang bei der Stadtkanzlei.
4 Die Begründungen von Vorstössen sind kurz zu halten.
Unzulässigkeit
Ein Vorstoss kann als unzulässig erklärt werden,
a. wenn das Anliegen die Persönlichkeitsrechte in einem laufenden
juristischen Verfahren betrifft oder
b. wenn das Anliegen gegen den parlamentarischen Anstand verstösst
oder beleidigende oder verletzende Inhalte enthält.
Prüfung und Veröffentlichung
1 Die Stadtkanzlei prüft zuhanden der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten, ob die Vorstösse in der Form und im Inhalt zulässig sind.
2 In Form und Inhalt zulässige Vorstösse werden veröffentlicht.
3 Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident einen Verstoss fest,
bereinigt sie oder er dies zusammen mit dem erstunterzeichneten Mitglied
des Grossen Stadtrates. Bei erfolgloser Bereinigung entscheidet die
Geschäftsleitung abschliessend, ob der Vorstoss definitiv oder teilweise als
unzulässig erklärt oder als Ganzes veröffentlicht wird.
4 Nach der Veröffentlichung können Vorstösse nicht mehr abgeändert werden. Davon ausgenommen sind formelle und redaktionelle Anpassungen.