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Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates (GR GRSTR)

Luzern (city) · 0.3.1.1.1 · regulation

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Mitglieder des Grossen Stadtrates
  10. Art. 10 Seite 5/45
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 III. Organisation des Grossen Stadtrates
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 Seite 14/45
  34. Art. 34 Seite 15/45
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 Seite 18/45
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Seite 23/45
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62 Seite 24/45
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65 Seite 25/45
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76 Seite 29/45
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79 Seite 30/45
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107 Seite 40/45
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111 Seite 41/45
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120 Seite 44/45
  121. Art. 121 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124 Seite 45/45

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

124 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Stellung und Funktion 1 Der Grosse Stadtrat vertritt die Bevölkerung der Stadt Luzern gegenüber dem Stadtrat und der Verwaltung. 2 Das Verfahren im Grossen Stadtrat soll die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringen und diese in gegenseitiger Akzeptanz in Beschlüsse überführen.

Propose a change

Art. 2

Eröffnung des neuen Rates 1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der Grosse Stadtrat am ersten Donnerstag des Monats September zur konstituierenden Sitzung. In begründeten Fällen kann die konstituierende Sitzung an einem anderen Tag im September stattfinden. 2 Die konstituierende Sitzung wird durch die Rede des jüngsten Mitglieds des Grossen Stadtrates eröffnet. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident leitet die konstituierende Sitzung bis zur Vereidigung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten. 3 Alterspräsidentin oder Alterspräsident ist dasjenige Mitglied des Grossen Stadtrates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.

Propose a change

Art. 3

Konstituierende Sitzung 1 Die konstituierende Sitzung läuft folgendermassen ab: a. Eröffnung der Sitzung mit einer Rede des jüngsten Mitglieds des Grossen Stadtrates; b. Mitteilung des Stadtrates über die Genehmigung der Wahlen durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten; c. Bestimmung von zwei provisorischen Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten; d. Feststellung der Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit des Grossen Stadtrates durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten; e. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Stadtrates für das erste Amtsjahr; Seite 3/45 f. Vereidigung der neuen Ratspräsidentin oder des neuen Ratspräsidenten durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten; g. Ansprache der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten und Verdankung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten sowie des jüngsten Mitglieds des Grossen Stadtrates; h. Vereidigung der Ratsmitglieder und der neuen Mitglieder des Stadtrates; i. Wahlen der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie von zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern und zwei Ersatzleuten für das erste Amtsjahr; j. Wahlen der Präsidentinnen und Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und der Mitglieder der ständigen Kommissionen für die Dauer der Legislatur. 2 Mit Abschluss der Sitzung ist der Grosse Stadtrat konstituiert. 3 An der konstituierenden Sitzung werden keine Sachgeschäfte behandelt.

Propose a change

Art. 4

Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit, Mehrheitsprinzip 1 Der Grosse Stadtrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschliesst mit Mehrheit der stimmenden Mitglieder, sofern nichts anderes geregelt ist.

Propose a change

Art. 5

Vereidigung 1 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident vereidigt die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten. Diese oder dieser vereidigt die übrigen Ratsmitglieder. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident vereidigt später in den Grossen Stadtrat eintretende Mitglieder sowie neu gewählte Mitglieder des Stadtrates sowie die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber beim Amtsantritt vor versammeltem Rat. 3 Die Vorschriften des kantonalen Rechts gelten sinngemäss.

Propose a change

Art. 6

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Stadtrates und der Mitglieder des Stadtrates beginnt mit der Ablegung des Eides oder des Gelübdes. Seite 4/45 2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Stadtrates endet a. bei der Erneuerungswahl mit der Konstituierung des neu gewählten Grossen Stadtrates oder b. bei vorzeitigem Rücktritt während der Amtsdauer mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.

Propose a change

Art. 7

Sitzungen 1 Die Sitzungen des Grossen Stadtrates finden in der Regel an einem Donnerstag und im Rathaus statt. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident beruft den Rat ein. Zehn Mitglieder des Grossen Stadtrates, die Geschäftsleitung oder der Stadtrat können die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

Propose a change

Art. 8

Öffentlichkeit und Medien 1 Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird unmittelbar und digital hergestellt. 2 Zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen können die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident, die Mitglieder des Grossen Stadtrates oder die Mitglieder des Stadtrates geheime Beratung beantragen. 3 Die Beratung und die Abstimmung über den Antrag sind geheim. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Ratsmitglieder. 4 Der Grosse Stadtrat und seine Organe informieren die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit. Die Medien werden zu den Ratsverhandlungen eingeladen.

Propose a change

Art. 9 II. Mitglieder des Grossen Stadtrates

Freies Mandat und Verfahrensrechte 1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates stimmen ohne verbindliche Instruktion nach ihrem freien Entschluss und Willen. 2 Sie können im Rahmen der Redeordnung zu allen Beratungsgegenständen sprechen und Anträge einreichen.

Propose a change

Art. 10 Seite 5/45

Rede und Auftreten Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sprechen im Rat mit gegenseitigem Respekt. Sie wahren den parlamentarischen Anstand in Rede und Auftreten und enthalten sich insbesondere beleidigender und verletzender Äusserungen.

Propose a change

Art. 11

Pflicht zur Sitzungsteilnahme 1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Stadtrates teilzunehmen. 2 Das Sekretariat Grosser Stadtrat führt die Präsenzliste. Ist ein Mitglied des Grossen Stadtrates an der Teilnahme verhindert, so hat es sich vor der Sitzung, spätestens aber am Tag nach der Sitzung, bei der Stadtschreiberin oder beim Stadtschreiber zuhanden der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten zu entschuldigen. 3 Fehlt ein Mitglied des Grossen Stadtrates während einer Sitzung länger als eine Stunde, erhält es eine reduzierte Entschädigung. 4 Die Mitglieder von Kommissionen und Organen des Grossen Stadtrates können sich im Verhinderungsfall bei der Stadtkanzlei oder bei der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten entschuldigen und ein Ersatzmitglied aus ihrer Fraktion bezeichnen.

Propose a change

Art. 12

Entschädigung Die Mitglieder des Grossen Stadtrates werden für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt. Eine Parlamentsverordnung regelt die Einzelheiten der Entschädigung, insbesondere die Ansätze der Sitzungsgelder, der Pauschalentschädigungen und der Spesenentschädigungen sowie der Zulagen für bestimmte Funktionen.

Propose a change

Art. 13

Informationsrechte 1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates können Akten von Stadtrat und Verwaltung einsehen. Diese bleiben durch die Einsichtnahme vertraulich. Das Gesuch um Akteneinsicht ist an die zuständige Direktion zu richten. Seite 6/45 2 Lehnt die Direktion das Gesuch ab, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Geschäftsleitung zur Schlichtung anrufen. Das Ratspräsidium kann für die Schlichtungsverhandlung die umstrittenen Akten einsehen. Es ist an die Geheimhaltung gebunden. 3 Bleibt die Schlichtung erfolglos, kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine beschwerdefähige Verfügung des Stadtrates verlangen. 4 Der Stadtrat kann die Einsichtnahme verweigern, wenn übergeordnetes Recht oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn a. der Meinungsbildungsprozess des Stadtrates, eines anderen legislativen oder administrativen Organs oder einer gerichtlichen Instanz beeinträchtigt werden kann, b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen oder Untersuchungs- oder Aufsichtsverfahren in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden können, c. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse oder Vertragspositionen offenbart werden können oder d. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.

Propose a change

Art. 14

Verschwiegenheit Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis erhalten, gegen deren Bekanntgabe das übergeordnete Recht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Propose a change

Art. 15

Interessenbindungen 1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates legen folgende Interessenbindungen offen: a. berufliche Tätigkeit und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber; b. dauernde Beratungsmandate für die Verwaltung oder für die Organisationen, bei denen die Stadt Luzern beteiligt ist und c. Mitgliedschaft in Führungsgremien privater und öffentlicher Organisationen, insbesondere Aktiengesellschaften, Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften. Seite 7/45 2 Bei Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder um ein bezahltes Mandat handelt. Bei bezahlten Mandaten sind die jährlichen Einkünfte offenzulegen. 3 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Die Stadtkanzlei erstellt ein öffentliches Register und publiziert dieses auf der Website. 4 Die Geschäftsleitung kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen. Sie entscheidet im Konfliktfall abschliessend.

Propose a change

Art. 16

Ausstand 1 Massgebend für den Ausstand ist das kantonale Recht. 2 In der Regel gilt keine Ausstandspflicht bei Wahlen und bei Beratungsgegenständen von allgemeiner politischer Tragweite, wie insbesondere die Gesetzgebung, das Budget, der Aufgaben- und Finanzplan, die Rechnung, der Jahresbericht und die generellen Planungen. Wird die eigene Wahl angefochten, so tritt das betroffene Ratsmitglied in den Ausstand. Bei parlamentarischen Vorstössen gilt die Ausstandspflicht bei der Behandlung von Motionen und Postulaten. Eine entsprechende Pflicht gilt bei Bevölkerungsanträgen. 3 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates melden die Ausstandsgründe vor Beginn der Beratung der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten bzw. der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten. Die anderen Mitglieder des Grossen Stadtrates können den Antrag auf Ausstand stellen. Der Grosse Stadtrat bzw. die Kommission entscheidet abschliessend. 4 Der Ausstand und der Entscheid werden im Protokoll vermerkt. Der Ausstand verlangt, dass das betroffene Mitglied des Grossen Stadtrates weder am Entscheid betreffend den Ausstand noch an den Beratungen und an der Entscheidfindung mitwirken kann. Seite 8/45

Propose a change

Art. 17 III. Organisation des Grossen Stadtrates

Organe Die Organe des Grossen Stadtrates sind insbesondere a. die Fraktionen, b. das Ratspräsidium bestehend aus der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten sowie der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, c. die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie ihre Ersatzleute, d. die Geschäftsleitung, e. die Kommissionen und ihre Subkommissionen. 1. Fraktionen

Propose a change

Art. 18

Fraktionen 1 Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Grossen Stadtrates. 2 Eine Fraktion bildet sich aus den Mitgliedern der gleichen politischen Partei oder aus Mitgliedern ähnlicher politischer Ausrichtung. 3 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann nur einer Fraktion angehören. 4 Parteilose oder fraktionslose Mitglieder des Grossen Stadtrates können sich einer bestehenden Fraktion mit deren Einverständnis anschliessen. 5 Die Fraktionen konstituieren sich selbst und melden dies der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten zuhanden des Grossen Stadtrates.

Propose a change

Art. 19

Aufgaben 1 Die Fraktionen haben eine strukturierende Funktion für den Grossen Stadtrat. 2 Sie bereiten die Ratsgeschäfte und Wahlen vor und können Anträge, Wahlvorschläge und Vorstösse einreichen. Seite 9/45 2. Ratspräsidium

Propose a change

Art. 20

Wahl und Wiederwahl 1 Der Grosse Stadtrat wählt jährlich an der ersten Sitzung des Amtsjahres aus seiner Mitte die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 2 Die Wiederwahl der bisherigen Ratspräsidentin oder des bisherigen Ratspräsidenten oder einer Person, die dieses Amt bereits einmal innehatte, ist nur zulässig, wenn sie oder er noch kein ganzes Jahr in diesem Amt war.

Propose a change

Art. 21

Aufgaben Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident a. lädt den Grossen Stadtrat zu den ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen ein, b. setzt die Traktandenliste fest, c. koordiniert den Geschäftsgang mit dem Stadtrat, d. leitet die Verhandlungen des Grossen Stadtrates, sorgt für die Einhaltung des Verfahrens und die ordentliche Erledigung der Geschäfte sowie für Ruhe im Saal, e. bestimmt die Redeordnung der Beratungen und übt das Hausrecht aus, f. vertritt den Grossen Stadtrat nach aussen.

Propose a change

Art. 22

Rederecht Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident gibt den Vorsitz ab, wenn sie oder er zu einem Beratungsgegenstand eine persönliche politische Auffassung vertreten will. Die Schlussabstimmung jedoch wird diesfalls von der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten durchgeführt.

Propose a change

Art. 23

Vizepräsidentin oder Vizepräsident 1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten bei der Amtsführung und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung. Seite 10/45 2 Ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, übernehmen die Stellvertretung die ehemaligen Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten in der Reihenfolge der jeweils jüngsten Amtszeit. 3 Ist keine ehemalige Ratspräsidentin oder kein ehemaliger Ratspräsident anwesend, übernimmt das älteste anwesende Mitglied des Grossen Stadtrates den Vorsitz. 3. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Propose a change

Art. 24

Aufgaben Den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern stehen unter Vorbehalt abweichender Ratsbeschlüsse folgende Aufgaben zu: a. Feststellen des Stimmenmehrs; b. Prüfen von Wahlresultaten unter Beizug der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers bzw. ihrer oder seiner Stellvertretung; c. Mitwirkung am Bezeichnungsverfahren gemäss Art. 94. 4. Geschäftsleitung

Propose a change

Art. 25

Zusammensetzung 1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Ratspräsidium und den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung. 3 Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber sowie die Leitung des Sekretariats Grosser Stadtrat haben beratende Stimme und ein Antragsrecht. Sie können sich vertreten lassen. 4 Die Geschäftsleitung kann die Mitglieder des Stadtrates oder weitere Mitglieder des Grossen Stadtrates zu ihren Sitzungen einladen. Sie haben beratendes Stimm- und Antragsrecht.

Propose a change

Art. 26

Aufgaben 1 Die Geschäftsleitung a. weist den zuständigen Kommissionen oder ausnahmsweise sich selbst die Beratungsgegenstände zur Vorberatung zu, Seite 11/45 b. koordiniert die Arbeiten der Kommissionen und sorgt für die Zusammenarbeit und den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Kommissionen, Fraktionen und Stadtrat, c. bestimmt die Sitzverteilung der Kommissionen nach Fraktionsstärke, d. bereitet die Wahlen vor und legt den Turnus für das Ratspräsidium sowie die Verteilung der Kommissionspräsidien und Kommissionssitze auf die Ratsmitglieder gemäss den Bestimmungen über die Kommissionen fest, e. berät den Antrag auf Einsetzung einer Spezialkommission oder parlamentarischen Untersuchungskommission zuhanden des Grossen Stadtrates vor, f. ist ausserhalb der Ratssitzungen das verfahrensleitende Organ, insbesondere entscheidet sie bei Unklarheiten über Form, Art und Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen, Bevölkerungsanträgen sowie Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments, g. setzt in Absprache mit dem Stadtrat die Jahressitzungsplanung des Grossen Stadtrates und seiner Kommissionen fest, h. berät die Wahl der Mitglieder der Einbürgerungskommission vor, sofern nicht ausnahmsweise auf eine Vorstellung der Kandidierenden und auf eine Vorberatung verzichtet wird, i. wird bei der Anstellung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers angehört, j. ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. 2 Der Grosse Stadtrat kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.

Propose a change

Art. 27

Rechte 1 Die Geschäftsleitung kann a. dem Grossen Stadtrat zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen, b. den anderen Organen des Grossen Stadtrates Weisungen erteilen oder Fristen setzen, c. der Oberaufsichtskommission die Vornahme von Abklärungen im Bereich der Oberaufsicht beantragen, d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die auch weitere Mitglieder des Grossen Stadtrates Einsitz nehmen können, Seite 12/45 e. dem Grossen Stadtrat Beschlussanträge zur Organisation, zum Verfahren, zum Personalwesen und zur Entschädigung des Grossen Stadtrates unterbreiten. 2 Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung, Budgetierung und Rechnungsstellung für den Aufgabenbereich des Grossen Stadtrates stellt die Geschäftsleitung unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen Antrag an den Grossen Stadtrat. 5. Kommissionen, Subkommissionen und Spezialkommissionen 5.1 Allgemeine Bestimmungen

Propose a change

Art. 28

Ständige Kommissionen 1 Der Grosse Stadtrat setzt aus seiner Mitte die ständigen Kommissionen ein: a. Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission (BUK); b. Bildungs-, Kultur- und Sportkommission (BKSK); c. Sozial- und Sicherheitskommission (SSK); d. Finanz- und Geschäftsprüfungskommission (FGK). 2 Er wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren je elf Mitglieder der BUK und der FGK sowie je neun Mitglieder der BKSK und der SSK, einschliesslich der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. 3 Bei Vorliegen einer Vakanz kann die betreffende Fraktion bis zur Wahl eines ordentlichen neuen Mitglieds für längstens ein Jahr ein Ersatzmitglied bezeichnen.

Propose a change

Art. 29

Zusammensetzung 1 Bei der Zusammensetzung der Kommissionen ist das Kräfteverhältnis der Fraktionen im Grossen Stadtrat zu berücksichtigen. Massgebend ist der Nationalratsproporz. 2 Zuerst wird die Gesamtzahl der Kommissionssitze proportional auf die Fraktionen verteilt. Die Ansprüche der Fraktionen auf die Kommissionspräsidien werden separat berechnet und von der Gesamtzahl abgezogen. Seite 13/45 3 Die verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der Fraktionsgrösse verteilt. 4 Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

Propose a change

Art. 30

Aufgaben 1 Die ständigen Kommissionen sind zuständig für die Vorberatung der Geschäfte des Grossen Stadtrates. 2 Sie informieren sich über die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Sachbereichen und planen die Gesetzgebung und die Projekte der Stadt Luzern. Sie führen dazu mit den zuständigen Direktionen und weiteren Stellen einen Dialog. 3 Der FGK obliegt darüber hinaus die Oberaufsicht. 4 Die Kommissionen bringen ihre Anliegen mittels Vorstössen, Berichten oder Anträgen ein.

Propose a change

Art. 31

Mitberichte und Koordination 1 Die ständigen Kommissionen informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse ihrer Tätigkeit und koordinieren die Geschäftserledigung. 2 Bei sachübergreifenden Geschäften bestimmt die Geschäftsleitung unter Vorbehalt von Art. 38 Abs. 5 eine geschäftsführende Kommission. Die anderen Kommissionen können einen Mitbericht einreichen. 3 Die geschäftsführende Kommission stimmt über die im Mitberichtsverfahren gestellten Anträge der anderen Kommissionen ab und stellt abschliessend Antrag an den Grossen Stadtrat. Die mitberichtende Kommission kann an ihrem Antrag in Form eines Minderheitsantrages festhalten.

Propose a change

Art. 32

Subkommissionen 1 Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Sie achten bei der Zusammensetzung darauf, dass die politischen Kräfteverhältnisse des Grossen Stadtrates abgebildet werden. 2 Die Kommission bestimmt den Auftrag der Subkommission. Diese erstattet der Kommission über ihre Tätigkeiten und Feststellungen Bericht und stellt Antrag. 3 Die Rechte und das Verfahren der Kommissionen sind sinngemäss für die Subkommissionen anwendbar.

Propose a change

Art. 33 Seite 14/45

Informationsrechte 1 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgaben Informationsrechte geltend machen. 2 Zur Vorberatung von Sachgeschäften können die Kommissionen in Absprache mit dem zuständigen Mitglied des Stadtrates a. beim Stadtrat Berichte verlangen, b. Sachverständige der Verwaltung beiziehen, c. Augenscheine vornehmen, d. Informationen erhalten oder Akten einsehen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Sachgeschäftes wesentlich sind. Die Protokolle des Stadtrates sind davon ausgenommen. 3 Das zuständige Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, an Befragungen von Sachverständigen der Verwaltung teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen. 4 Zur Ausübung der Oberaufsicht kann die FGK zudem a. die Mitarbeitenden der Verwaltung befragen und anhören; zur Wahrung besonders schutzwürdiger Interessen kann die Kommission die Befragung ohne das zuständige Mitglied des Stadtrates durchführen, dieses ist nachträglich zur Stellungnahme einzuladen, b. in alle mit der Geschäftsführung oder mit dem Finanzhaushalt in Zusammenhang stehenden Akten einsehen, Akten einfordern oder Berichte über Akten verlangen, c. Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen; das zuständige Mitglied des Stadtrates ist vorgängig darüber zu informieren. 5 Die Kommissionen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben externe Sachverständige befragen und Gutachten einholen. 6 Die Subkommissionen der ständigen Kommissionen haben im Rahmen ihrer Aufgaben die gleichen Informationsrechte. 7 Die Kommissionsmitglieder sind in Bezug auf vorgelegte Informationen und Akten sowie Äusserungen von Mitgliedern des Stadtrates und städtischen Angestellten ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden. 8 Die Kommissionen und ihre Mitglieder haben kein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung.

Propose a change

Art. 34 Seite 15/45

Informationspflicht des Stadtrates Plant der Stadtrat, eine wichtige öffentliche Aufgabe an Dritte zu übertragen oder eine bestehende Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte zu ändern, informiert er die zuständige Kommission rechtzeitig. 5.2 Ständige Kommissionen

Propose a change

Art. 35

Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission Der Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission obliegt die Vorberatung folgender Geschäfte: a. Bau- und Planungsvorlagen sowie Abrechnungen von Sonderkrediten für Bau- und Planungsvorlagen; b. Umwelt-, Energie- und Mobilitätsvorlagen.

Propose a change

Art. 36

Bildungs-, Kultur- und Sportkommission 1 Der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission obliegt die Vorberatung der Geschäfte, über die der Grosse Stadtrat im Bereich von Bildung, Kultur und Sport zu befinden hat. 2 Zudem ist sie das verantwortliche Gremium für die Belange der Musikschule gemäss kantonalem Recht.

Propose a change

Art. 37

Sozial- und Sicherheitskommission 1 Der Sozial- und Sicherheitskommission obliegt die Vorberatung der Geschäfte, über die der Grosse Stadtrat im Rahmen der Erfüllung der Sozial-, Sicherheits- und Gesundheitsaufgaben zu befinden hat. 2 Insbesondere ist sie zuständig für wirtschaftliche und persönliche Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, Sozialversicherungen, Kinder- und Jugendbetreuung inkl. Beratung, Soziokultur inkl. Integration, Gesundheit (Prävention, Schulung usw.) sowie ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen.

Propose a change

Art. 38

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission 1 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ist die Oberaufsichtskommission des Grossen Stadtrates. Seite 16/45 2 Sie überwacht den Finanzhaushalt der Stadt Luzern. Die Berichterstattung des Finanzinspektorats richtet sich nach den Bestimmungen des Reglements über den Finanzhaushalt. Die Aushändigung von Berichten, die nach den Bestimmungen des erwähnten Reglements nur auf Begehren hin ausgehändigt werden, bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Kommission. 3 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission koordiniert die Berichterstattung im Rahmen der jährlichen Genehmigung des Geschäftsberichtes des Stadtrates. 4 Ihr obliegt zudem die Vorberatung a. der Gemeindestrategie und des Legislaturprogramms, b. des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets, c. der Nachtragskredite, d. der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes des Stadtrates, e. der reinen Finanzgeschäfte (Gewährung von Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen an Unternehmen usw.), f. weiterer Finanzgeschäfte wie insbesondere die Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen an Unternehmen, g. der Grundstücksgeschäfte sowie h. der Beteiligungsstrategie und der Eignerstrategien. 5 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat weiter folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Kontrolle über die termingerechte Traktandierung und Erledigung der Vorstösse; b. Vorberatung der Genehmigung der Anstellung der Finanzinspektorin oder des Finanzinspektors; die Kommission kann die Kandidierenden zu einem Gespräch einladen; die Anstellung der Ombudsperson und der Stellvertretung richtet sich nach dem Reglement über die Ombudsstelle der Stadt Luzern. 6 Vor Ausübung ihrer Informationsrechte hält die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission fest, ob sie diese im Rahmen der Vorberatung eines Sachgeschäftes oder im Rahmen der Oberaufsicht wahrnimmt. Seite 17/45 5.3 Spezialkommissionen

Propose a change

Art. 39

Bestellung 1 Der Grosse Stadtrat kann für bestimmte Beratungsgegenstände ausnahmsweise Spezialkommissionen einsetzen. 2 Er bestimmt auf Antrag der Geschäftsleitung die Zahl der Mitglieder der Spezialkommission und wählt diese sowie die Präsidentin oder den Präsidenten, und er legt den Auftrag der Spezialkommission und die Amtsdauer der Mitglieder fest. 3 Die Spezialkommissionen konstituieren sich selbst.

Propose a change

Art. 40

Vereinigte Kommissionen 1 Die Geschäftsleitung kann für bestimmte Beratungsgegenstände, für die verschiedene ständige Kommissionen zuständig sind, eine vereinigte Kommission einsetzen. 2 Die vereinigten Kommissionen können sich aus ständigen Kommissionen, Spezialkommissionen und Subkommissionen zusammensetzen. 3 Die Geschäftsleitung legt den Auftrag fest und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Sie bestimmt die geschäftsführende Kommission. 5.4 Vertraulichkeit, Protokoll und Information der Öffentlichkeit

Propose a change

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