Verhältnis zur Privatversicherung – Zusammenarbeit Gebäudeversicherung / Hausratversicherung
1 Die Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den privaten Versicherern und
der KGV bei der obligatorischen Gebäudeversicherung und der obligatorischen Hausratversicherung wird in einer Vereinbarung geregelt, die der
Staatsrat genehmigt.
6.1.2 Gegenstand der Versicherung
Art. 82
1 Die Gebäudeversicherung umfasst das Gebäude und seine wesentlichen Bestandteile.
2 Sie kann sich auf weitere wesentliche Teile oder Anlagen des Gebäudes erstrecken. Andererseits kann in der Ausführungsgesetzgebung vorgesehen
werden, dass bestimmte Sachgüter oder bestimmte Anlagen in Verbindung
mit deren besonderen Nutzungsform im Rahmen der obligatorischen Versicherung nicht versichert werden.
6.1.3 Versicherte Risiken
Art. 83
1 Die Gebäudeversicherung deckt die Risiken in Verbindung mit Feuer und
Naturgewalten, sofern diese ein versichertes Gebäude beschädigen.
2 In der Ausführungsgesetzgebung wird der Umfang dieser Deckungen, sowohl der versicherten als auch der ausgeschlossenen Risiken, festgelegt.
6.1.4 Versicherungswerte
Art. 84
Grundsatz des Neuwerts
1 Die Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.
Art. 85
Abweichungen vom Neuwert
1 Die Ausnahmen vom Grundsatz des Neuwerts werden im Ausführungsreglement festgelegt.
6.2 Schätzung des Versicherungswerts
6.2.1 Bestimmung des Versicherungswerts
Art. 86
Grundsatz
1 Bei jedem der Gebäudeversicherung unterstellten Gebäude wird der Versicherungswert geschätzt.
Art. 87
Provisorische Versicherung
1 Im Bau befindliche Gebäude werden ab Vergabe der Baubewilligung und
ohne vorangehende Schätzung provisorisch versichert. Gleiches gilt für Umbau-, Erweiterungs- und Wiederaufbauarbeiten sowie für die Montage von
Installationen.
Art. 88
Revision der Schätzungswerte
1 Die Werte der Gebäudeschätzung werden regelmässig oder wenn die Umstände dies rechtfertigen, revidiert.
6.2.2 Verantwortung und Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers
Art. 89 und Dritter
Eigentümer oder Eigentümerin – Allgemein
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist gegenüber dem Immobilienversicherer für sämtliche Fakten und Handlungen verantwortlich, die zur Versicherung ihres oder seines Guts sowie für die Rechte und Pflichten, die für
sie oder ihn selbst oder für Dritte daraus erwachsen, notwendig sind.
Art. 90
Behörden
1 Die Behörden leiten der KGV die Informationen, die für sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendig sind, weiter.
6.2.3 Organisation der Schätzung
Art. 91
Gebäudeschätzerinnen und Gebäudeschätzer
1 Die Schätzung der Gebäude wird von Personen ausgeführt, die über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich des Bauwesens verfügen.
2 Die Regeln für die Ernennung der Schätzerinnen und Schätzer, ihre Amtszeit und ihre Vergütung werden in der Ausführungsgesetzgebung präzisiert.
Art. 92
Gebäudeschätzungskommission
1 Die Schätzung wird nach Regionen organisiert, und die Schätzerinnen und
Schätzer üben ihr Mandat im Rahmen einer ordnungsgemäss organisierten
Kommission aus.
6.2.4 Schätzungsvorgehen
Art. 93
1 Das Schätzungsverfahren wird in der Ausführungsgesetzgebung geregelt.
6.3 Beginn und Ende der Versicherung
Art. 94
Versicherungsentscheid
1 Sobald das Schätzungsverfahren abgeschlossen ist, erlässt die KGV einen
Versicherungsentscheid.
2 Der Versicherungsentscheid sowie die gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen über die Freiburgische Gebäudeversicherung bilden die
Grundlage für das Versicherungsverhältnis zwischen der Eigentümerin oder
dem Eigentümer und der KGV.
3 Sobald der Entscheid in Kraft getreten ist, erstellt die KGV eine Police, welche die wesentlichen Bestandteile der Versicherung enthält.
Art. 95
Beginn der Versicherung
1 Die Versicherung in ihrem definitiven Umfang beginnt am Tag, an dem der
Versicherungsentscheid gefällt worden ist.
2 Sonderfälle werden in der Ausführungsgesetzgebung geregelt.
Art. 96
Provisorische Deckung – Beginn
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer geniesst dennoch eine provisorische
Versicherungsdeckung ab Zustellung der Baubewilligung durch die zuständige Behörde.
Art. 97
Provisorische Deckung – Ende
1 Die provisorische Deckung endet, sobald das Gebäude fertiggestellt ist und
geschätzt werden muss.
2 Wenn ein Schätzungsgesuch eingereicht wurde, verlängert sich die provisorische Deckung, bis der Versicherungsentscheid gefällt worden ist.
Art. 98
Ende der Versicherung
1 Die Versicherung endet:
a) mit dem Abbruch oder dem Totalschaden des Gebäudes;
b) im Fall von totalem und endgültigem Ausschluss aus der Versicherung,
ab Zustellung des Ausschlussentscheids;
c) sobald das Gebäude fertiggestellt ist und nicht fristgerecht definitiv geschätzt wurde.
6.4 Prämien und Zuschlagsprämien
Art. 99
Höhe der Prämie
1 Die Höhe der Prämie variiert je nach:
a) Gebäudeklasse (Grundprämie);
b) Spezialrisiken (Zuschlagsprämien).
Art. 100
Zuschlagsprämien
1 Gebäude, in denen oder in deren Umgebung ein Spezialrisiko vorliegt, insbesondere aufgrund
a) der ausgeübten Tätigkeit,
b) der gelagerten Stoffe,
c) von Abweichungen von den gesetzlichen Mindestabständen,
d) der Zone, in welcher sie liegen,
werden mit einer Zuschlagsprämie belastet, zusätzlich zur Grundprämie.
2 Die Zahlung einer Zuschlagsprämie kann ebenfalls der Eigentümerin oder
dem Eigentümer eines Gebäudes, das einem Fall von Ausschluss aus der obligatorischen Gebäudeversicherung entspricht (Art. 78), oder das im Aussenbereich Bauteile enthält, die gegenüber Elementarrisiken wenig widerstandsfähig sind, auferlegt werden.
Art. 101
Dauer der Prämienpflicht
1 Die Prämie und der Beitrag sind jedes Jahr ab dem 1. Januar oder ab dem
ersten Tag des Quartals des Inkrafttretens der neuen Schätzung geschuldet,
bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Quartals, in dem das Gebäude
aus der Versicherung gestrichen wurde. Die Forderung verjährt mit zehn
Jahren.
Art. 102
Fälligkeit der Prämien
1 Das Ausführungsreglement bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Prämien
oder Zuschlagsprämien geschuldet sind.
6.5 Schadenfälle
6.5.1 Verfahren im Schadenfall
Art. 103
Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder deren berechtigte Person müssen bei Eintritt eines Schadens verschiedene, in der Ausführungsverordnung
erwähnte Massnahmen ergreifen.
2 Erfüllen die Betroffenen diese Vorschrift nicht, so können ihnen die Entschädigungen gekürzt oder gestrichen werden.
Art. 104
Untersuchung – Bestimmung der Schadensursache
1 Unabhängig vom Strafverfahren kann die KGV ihre eigene Untersuchung
durchführen, um die Ursache des Schadens und die möglichen Verantwortlichkeiten zu bestimmen.
6.5.2 Schadenschätzung
Art. 105
Schätzungsverfahren
1 Die KGV schätzt den Schaden.
2 Das Schätzungsverfahren wird in den Ausführungsbestimmungen zu diesem
Gesetz geregelt.
Art. 106
Total- oder Teilzerstörung
1 Wird ein Gebäude total zerstört, so berechnet sich der Schaden ausgehend
vom Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses abzüglich des
Werts der Überreste.
2 Wird es teilweise zerstört, so kann die Schätzung des Schadens gleichzeitig
auf dem Versicherungswert des zerstörten Teils, abzüglich des Werts der
Überreste, und auf den Kostenvoranschlägen des Wiederaufbaus gründen.
6.5.3 Bestimmung der Entschädigung
Art. 107
Grundsätze und Allgemeines
1 Am Ende des Verfahrens zur Schätzung der Schäden erlässt die KGV ihren
Entschädigungsentscheid, der die gesamten Umstände und möglichen
Abzugsfaktoren berücksichtigt.
2 Bei Elementarschäden und wenn keine Kürzungsfaktoren vorliegen, gilt das
Protokoll der Schadenschätzung als Entschädigungsentscheid. Die KGV regelt die Einzelheiten.
Art. 108
Totalzerstörung
1 Wenn die Zerstörung eines Gebäudes als vollständig erachtet wird und das
Gebäude wiederaufgebaut wird, bezahlt die KGV eine Entschädigung, die
den Kosten des Wiederaufbaus entspricht, jedoch höchstens den Versicherungswert, abzüglich des Werts allfälliger Überreste.
Art. 109
Teilzerstörung – Grundsatz
1 Im Fall von Teilschaden entspricht die Entschädigung der Schätzung des
Schadens im Fall von teilweiser Zerstörung.
Art. 110
Teilzerstörung – Entschädigung der Wertminderung
1 Eine angemessene Entschädigung der Wertminderung kann gewährt werden
für Schäden, die nicht repariert werden können oder deren Reparaturkosten
offensichtlich unverhältnismässig sind, beispielsweise für Mauerrisse oder
für ästhetische Schäden.
Art. 111
Zuschlag für zusätzliche Leistungen
1 Die KGV fügt der Entschädigung einen Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, namentlich der Kosten für Räumung und Beseitigung der Überreste, hinzu.
2 Der Zuschlag darf 15 % des Schadenbetrags nicht übersteigen.
Art. 112
Übertretung – Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit
1 Die KGV kann die Entschädigung kürzen, wenn der Schaden verursacht
oder verschlimmert wurde:
a) durch eine Widerhandlung gegen polizeiliche Vorschriften zur Verhütung von Brand und anderen Schäden oder durch Missachtung diesbezüglicher Entscheide der zuständigen Behörde;
b) durch unangemeldete Lagerung von Explosivstoffen, leicht brennbarem
Material oder anderen Stoffen, die das versicherte Risiko erhöht haben,
im Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung, wofür eine
Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen;
c) durch die unangemeldete Ausübung einer gewerblichen, industriellen
oder anderen Tätigkeit, für die eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet
werden müssen;
d) durch Verletzung einer anderen im Gesetz oder im Ausführungsreglement vorgesehenen Verpflichtung, insbesondere der Meldepflicht und
der Massnahmen zur Schadensbegrenzung.
2 Die Kürzung erfolgt nur bei Selbstverschulden, bei grober Fahrlässigkeit
oder bei schwerwiegender Unvorsichtigkeit seitens der Eigentümerin oder
des Eigentümers oder einer beteiligten Drittperson; Handlungen von Personen, für die sie zivilrechtlich haftbar sind, können ihnen angelastet werden,
sofern sie diese durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder eigene schwerwiegende Unvorsichtigkeit verschuldet haben.
3 Die Kürzung wird jeweils dem Schweregrad des Verschuldens angepasst.
4 Wird die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die beteiligte Drittperson
rückfällig, so kann die Entschädigung gestrichen werden.
Art. 113
Betrügerische Machenschaften
1 Die KGV kann die Entschädigung ganz oder teilweise streichen:
a) wenn die oder der Versicherte sich betrügerischer Machenschaften bedient, um die KGV irrezuführen und höhere Entschädigungen zu erlangen, als ihm oder ihr rechtmässig zustehen;
b) wenn die oder der Versicherte die Bestimmung des Schadens und dessen Ursache verhindert hat, insbesondere durch Verweigerung von Auskünften oder durch Veränderung des Schadensorts;
c) wenn die oder der Versicherte für ihr oder sein Gebäude eine Doppelversicherung in Anspruch nehmen will;
d) wenn die oder der Versicherte einen Schaden meldet, nachdem dieser
behoben worden ist.
Art. 114
Vorsätzliche Schadenstiftung
1 Die oder der Versicherte verliert sämtliche Ansprüche auf Entschädigung,
wenn der Schaden durch eine vorsätzliche strafbare Handlung, deren Täterin
oder Täter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Gehilfe sie oder er ist,
herbeigeführt oder verschlimmert worden ist.
2 Sie oder er kann für die Rückerstattung der Entschädigungen und der Leistungen, welche die KGV zu zahlen hat oder die sie an Dritte gezahlt hat, ge -
richtlich belangt werden. Die KGV tritt in die Rechte Dritter ein bis zur Höhe
des geschuldeten Betrags.
Art. 115
Verhältnis zum Strafverfahren
1 Die Entschädigung wird unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren
gekürzt oder gestrichen.
2 Selbst wenn die Täterin oder der Täter, die Anstifterin oder der Anstifter,
die Gehilfin oder der Gehilfe einer vorsätzlichen Straftat oder einer groben
Fahrlässigkeit oder schwerwiegenden Unvorsichtigkeit, die den Schaden herbeigeführt oder erhöht haben, wegen Unzurechnungsfähigkeit, mangelnden
Urteilsvermögens oder aus irgendeinem anderen Grund strafrechtlich freigesprochen werden, können sie oder er je nach den Umständen ihres oder seines Anspruchs auf Ersatz des an ihrem oder seinen Gebäude entstandenen
Schadens vollständig oder teilweise verlustig erklärt werden und im gleichen
Mass zur Rückerstattung der an Dritte ausgerichteten Entschädigungen oder
Kosten verpflichtet werden.
Art. 116
Durch eine Drittperson verursachter Schaden
1 Hat eine Drittperson den Schaden verursacht oder vergrössert, so wird der
oder dem Versicherten die Entschädigung gemäss den Bestimmungen dieses
Gesetzes ausbezahlt; die KGV tritt in die Rechte der oder des Versicherten
gegen die verantwortliche Drittperson bis zur Höhe des Entschädigungsbetrags und der Kosten ein.
2 Die oder der Versicherte ist haftbar für jede Handlung, durch die dieses
Recht der KGV beeinträchtigt wird.
3 Die Drittperson kann selbst bei einem Freispruch, einer Einstellung des Verfahrens oder bei Unmöglichkeit der Strafverfolgung infolge eines gesetzlichen Ausschliessungsgrunds der Haftung belangt werden.
4 Die KGV kann als Zivilklägerin im Sinne der Gesetzgebung über das Strafverfahren auftreten.
Art. 117
Beteiligte Dritte
1 Wird die Entschädigung aus einem der in diesem Abschnitt genannten
Gründe gekürzt oder gestrichen, so erhalten die Gläubigerinnen oder Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts auf dem Gebäude dennoch ihren Anteil der Entschädigung, sofern sie nicht selbst als Täterin oder
Täter, Mittäterin oder Mittäter, Anstifterin oder Anstifter, Gehilfin oder Gehilfe, durch Absicht, Fahrlässigkeit oder schwerwiegende Unvorsichtigkeit
den Schaden verursacht oder verschlimmert haben und sie beweisen können,
dass ihre Forderungen nicht durch das Vermögen des Eigentümers oder der
Eigentümerin gedeckt sind.
Art. 118
Entscheid zur Festlegung der Entschädigung
1 Der Entscheid zur Festlegung der Entschädigung wird von der KGV gefällt.
2 Er wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer und den beteiligten Dritten
in den Fällen gemäss Artikel 117 eröffnet.
6.5.4 Zahlung der Entschädigung
Art. 119
Grundsatz
1 Es erfolgt keine Zahlung, bevor die offizielle Untersuchung oder Ermittlung
der KGV die Ursache des Schadens festgestellt hat oder hat feststellen lassen,
dass der oder dem Versicherten kein Fehlverhalten angelastet werden kann.
2 Die Entschädigung wird nicht fällig, solange:
a) die oder der Anspruchsberechtigte Gegenstand einer polizeilichen Ermittlung oder eines Strafverfahrens aufgrund des Schadenereignisses ist
und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
b) die Reparaturen oder der Wiederaufbau noch nicht abgeschlossen sind
oder, wenn das Gebäude nicht wiederaufgebaut wird, die Überreste
nicht geräumt worden sind.
Art. 120
Verzugszinsen
1 Wenn der Betrag der Entschädigung mehr als ein Drittel des Versicherungswerts beträgt, wird diese Entschädigung ab dem 31. Tag nach ihrer Fälligkeit
verzinst.