Anspruchsberechtigte – Eigentümerin oder Eigentümer
1 Die Entschädigung wird der oder den versicherten Person/en ausbezahlt, die
zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Eigentümerinnen oder Eigentümer
sind; die Rechte der Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger bleiben vorbehalten.
2 Die Entschädigung wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer in folgenden Fällen vollständig ausbezahlt:
a) wenn das Gebäude frei ist von Grundpfandrechten, Grunddienstbarkeiten und Grundlasten;
b) wenn es so repariert oder wiederaufgebaut worden ist, dass es einen
mindestens gleich hohen Wert wie vor dem Schadenereignis aufweist;
c) wenn die beteiligten Dritten ihre schriftliche Zustimmung zum Nichtwiederaufbau, zum Wiederaufbau mit tieferem Wert als der frühere
Wert oder zum Wiederaufbau an einem anderen Ort geben.
3 Auf Verlangen der Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer oder Handwerker, denen der Wiederaufbau übertragen worden ist, oder bei Zweifel
über die richtige Verwendung der vorgesehenen Entschädigungssumme
durch die Eigentümerin oder den Eigentümer muss diese bei einem Bankinstitut auf einem Baukonto hinterlegt werden.
Art. 122
Anspruchsberechtigte – Beteiligte Dritte
1 In den anderen Fällen dient die Entschädigung zunächst dazu, die beteiligten Dritten nach ihrer Rangfolge zu entschädigen, gemäss dem Schaden, der
ihnen aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude nicht oder nur zu einem geringeren Wert wiederaufgebaut wird, entsteht.
Art. 123
Voraussetzungen und Zeitpunkt der Zahlung
1 Je nach Ausmass des Schadens zahlt die KGV entweder ratenweise gemäss
Fortschritt der Wiederaufbauarbeiten oder leistet Zahlungen auf der Grundlage der Rechnungen, die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer quittiert
worden sind.
2 Die Zeitpunkte, zu denen die Raten und Zahlungen geleistet werden, werden in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz festgelegt.
Art. 124
Nichtwiederaufbau oder Wiederaufbau an anderem Ort
1 Bei Nichtwiederaufbau oder Wiederaufbau an anderem Ort behält die KGV
bis zur vollständigen Räumung der Überreste einen Teil der Entschädigung
zurück, der bis zu 20 % der Schadenssumme betragen kann. Bei Nichtausführung innerhalb der von der KGV gesetzten Frist kann die Gemeinde an der
Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die Arbeiten ausführen lassen.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer verliert jeglichen Anspruch auf den
zurückbehaltenen Anteil der Entschädigung, wenn die Arbeiten durch die
Gemeinde ausgeführt wurden; der zurückbehaltene Betrag wird sodann bis
zur Höhe der tatsächlichen Kosten der Gemeinde ausbezahlt.
Art. 125
Verjährung
1 Jeder Entschädigungsanspruch verjährt innert fünf Jahren ab Zeitpunkt des
Schadenereignisses.
7 Sonderbestimmungen, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
7.1 Besondere Bestimmungen
Art. 126
1 Die KGV ist der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt, ausser was die Wertsteigerung ihres finanziellen Vermögens betrifft.
7.2 Rechtsmittel
Art. 127
Allgemein
1 Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, können
gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Art. 128
Vorherige Einsprache
1 Gegen Entscheide der Direktion und der Dienste kann jedoch zunächst Einsprache im Sinne von Artikel 103 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG) erhoben werden.
2 Zuständig für die Behandlung von Einsprachen ist die Direktion.
3 Das Einspracheverfahren läuft gemäss Artikel 103 Abs. 3 VRG ab.
7.3 Strafbestimmungen
Art. 129
Widerhandlungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen
werden mit einer Busse von 50 bis 2000 Franken bestraft.
2 …
3 Anstifterinnen und Anstifter, Mittäterinnen und Mittäter machen sich wie
eine Täterin oder ein Täter strafbar.
Art. 130
Verfahren
1 Die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
8 Schlussbestimmungen
Art. 131
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und
den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1);
b) das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen
Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1).
Art. 132
Übergangsrecht
1 Die Verpflichtungen der KGV und der Eigentümerinnen und Eigentümer
gemäss Abschnitt 6 «Gebäudeversicherung» werden nach dem Recht geregelt, unter dem sie entstanden sind.
2 Die Versicherungswerte, die gemäss altem Gesetz gelten, bleiben in Kraft
bis zu einer Neuschätzung; sie sind ebenfalls massgebend für die Ermittlung
des Neuwerts.
3 Gebäudeteile, die neu der obligatorischen Gebäudeversicherung unterstehen, werden zum Zeitpunkt der Schätzung respektive Neuschätzung des Gebäudes aufgenommen.