1 Banken, deren aggregierter Bruttonominalbetrag aller nicht über eine zentrale Gegenpartei gehandelten Derivate maximal 125 Milliarden Franken beträgt, können ihr CVA-Risiko mit 100 Prozent der Mindesteigenmittel unterlegen, die erforderlich sind zur Unterlegung des Gegenpartei-Kreditrisikos der Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. CVA-Absicherungen dürfen nach dem vereinfachten Ansatz für das CVA-Risiko nicht berücksichtigt werden.
2 Der vereinfachte Ansatz ist auf das gesamte Portfolio anzuwenden. Er darf nicht mit dem fortgeschrittenen Ansatz oder mit dem Basisansatz kombiniert werden, ausser auf konsolidierter Basis nach Artikel 77j Absatz 2 zweiter Satz.
3 Die FINMA kann eine Bank dazu verpflichten, den fortgeschrittenen Ansatz oder den Basisansatz anzuwenden, sofern das CVA-Risiko, das aus den Derivatepositionen und Wertpapierfinanzierungsgeschäften der Bank resultiert, wesentlich zum Gesamtrisiko der Bank beiträgt.
Art. 77j CVA-Risiko: fortgeschrittener Ansatz
1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos nach dem fortgeschrittenen Ansatz für das CVA-Risiko entsprechen der aus den Einzelrisiken berechneten Eigenmittelanforderung.
2 Der fortgeschrittene Ansatz darf mit dem Basisansatz kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem vereinfachten Ansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichem CVA-Risiko angewendet wird.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR.
Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 78 und 79
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 80
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 81 Begriff
Als Marktrisiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Bilanz- und Ausserbilanzpositionen infolge von Marktpreisschwankungen, insbesondere bei:
a. Zinsen einschliesslich Kreditaufschlag (Zinsrisiko);
b. Aktien (Aktienpreisrisiko);
c. Währungen (Währungsrisiko);
d. Gold (Goldpreisrisiko);
e. Rohstoffen einschliesslich Edelmetallen, mit Ausnahme von Gold, und Elektrizität (Rohstoffrisiko).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 81a Zu berechnende Mindesteigenmittel für Marktrisiken
1 Für Positionen des Handelsbuchs sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung aller Marktrisiken erforderlich sind.
2 Für Positionen des Bankenbuchs sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung des Währungs-, des Goldpreis- und des Rohstoffrisikos erforderlich sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 81b Ausnahmen beim Währungsrisiko
1 Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind, können von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden.
2 Unter folgenden Voraussetzungen können zudem Positionen von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden, die eingegangen oder aufrechterhalten werden, um das Verhältnis von anrechenbaren Eigenmitteln, Kernkapital oder hartem Kernkapital zur Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Eigenmittelquoten) vollständig oder teilweise vor Wechselkursänderungen abzusichern:
a. Die Positionen stammen nicht aus Handelsaktivitäten (strukturelle Fremdwährungspositionen).
b. Der Umfang der ausgenommenen Positionen darf den Wert nicht überschreiten, der zu einer Neutralisierung der Wechselkurssensitivität der Eigenmittelquoten führt.
c. Die Positionen werden für mindestens sechs Monate von der Berechnung ausgeschlossen.
d. Die Bank regelt den Aufbau und die Bewirtschaftung dieser strukturellen Fremdwährungspositionen in internen Weisungen.
e. Der Ausschluss von Positionen und deren Absicherungen muss konsistent erfolgen; einmal ausgeschlossene Positionen bleiben während ihrer gesamten Lebensdauer ausgeschlossen.
f. Die Bank muss der FINMA jederzeit ein vollständiges Inventar aller ausgeschlossenen Positionen liefern können.
3 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen nach Absatz 2 Buchstabe d in technischen Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 11.3 MAR.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs
1 Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen oder zur Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent zu gewichten sind, dürfen nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen.
2 Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die im Handelsbuch gehaltenen Positionen in Eigenkapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzbereichs ohne Abzüge nach den Schwellenwerten nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen lassen, sofern die Bank:
a. in diesen Instrumenten ein aktiver Market-Maker ist; und
b. über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel solcher Positionen verfügt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 82 Berechnungsansätze
1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der Marktrisiken vorliegen müssen, können berechnet werden nach:
a. dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz;
b. dem Marktrisiko-Standardansatz; oder
c. dem Marktrisiko-Modellansatz.
2 Der Marktrisiko-Modellansatz und der Marktrisiko-Standardansatz dürfen kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.
3 Für die folgenden Positionen dürfen die Mindesteigenmittel nicht nach dem Marktrisiko-Modellansatz berechnet werden:
a. Verbriefungen;
b. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dem Handelsbuch zugeordnet werden und bei denen keine genaue Kenntnis der zugrunde liegenden Anlagen möglich ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 83 Anwendung
1 Eine Bank kann die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz berechnen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Sie ist keine international tätige systemrelevante Bank nach Artikel 124a Absatz 1.
b. Sie betreibt keinen Korrelationshandel.
c. Sie wendet nicht den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) oder den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) an.
d. Sie weist keine komplexen Handelsaktivitäten auf.
2 In begründeten Einzelfällen kann die FINMA die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes anordnen, auch wenn die Bank die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
3 Banken nach Absatz 1, die keine Kreditderivate im Handelsbuch halten und deren Handelsbuch bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Zins- und Aktienpreisrisiken von Instrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, nach den Artikeln 59a, 59b, 60 und 66–73 berechnen (De-Minimis-Ansatz). Sie müssen dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes anwenden wie für die Unterlegung der Kreditrisiken, unter Anwendung eines Multiplikators von 2,5 auf die nach Risiko gewichteten Positionen.
4 Die FINMA legt die Grenzwerte fest.
5 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist eine Kombination des De-Minimis-Ansatzes mit den Ansätzen nach Artikel 82 Absatz 1 möglich, sofern der De-Minimis-Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.
Art. 83a Mindesteigenmittel
1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind die Mindesteigenmittel wie folgt zu berechnen:
a. Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Zins-, des Aktienpreis-, des Währungs-, des Goldpreis- und des Rohstoffrisikos werden nach den Artikeln 84–86a berechnet.
b. Der Wert nach Buchstabe a pro Risikokategorie wird mit dem Skalierungsfaktor der entsprechenden Risikokategorie multipliziert.
c. Die nach Buchstabe b skalierten Werte aller Risikokategorien werden addiert.
2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a sind pro Risikokategorie die entsprechenden Risiken von Optionen zu berücksichtigen.
3 Der Skalierungsfaktor beträgt für:
a. das Zinsrisiko: 1,3;
b. das Aktienpreisrisiko: 3,5;
c. das Währungs- und das Goldpreisrisiko: 1,2;
d. das Rohstoffrisiko: 1,9.
4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR.
Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 84 Zinsrisiken im Handelsbuch
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen ergeben sich aus der Multiplikation des absoluten Betrags der Nettoposition nach den Artikeln 51 und 52 pro Emission mit den Sätzen nach Anhang 5.
2 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos dieser Positionen entsprechen der Summe der pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte. Alle Werte müssen mit derselben Methode berechnet werden.
Art. 85 Aktienpreisrisiken im Handelsbuch
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen betragen 8 Prozent der Summe des absoluten Betrags der Nettopositionen nach den Artikeln 51 und 52 pro Emission.
2 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos dieser Positionen betragen 8 Prozent der Summe des absoluten Betrags der Nettopositionen pro nationalen Markt.
3 Die FINMA regelt Kriterien für Aktienindizes, für die abweichende Prozentsätze gelten können, und legt diese Prozentsätze fest. Sie richtet sich dabei nach dem MAR.
Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 86 Währungs- und Goldpreisrisiken im Banken- und im Handelsbuch
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Währungsrisikos der dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordneten Positionen betragen 8 Prozent der pro Fremdwährung berechneten und in Franken umgerechneten Summe der Netto-Longpositionen nach den Artikeln 51 und 52 oder der Summe der analog berechneten Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert.
2 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Goldpreisrisikos dieser Positionen betragen 8 Prozent des absoluten Betrags der in Franken umgerechneten Nettoposition.
Art. 86a Rohstoffrisiken im Banken- und im Handelsbuch
Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Rohstoffrisikos der dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordneten Positionen entsprechen der Summe der pro Rohstoff mittels dem Laufzeitbandverfahren oder dem vereinfachten Verfahren ermittelten Werte. Alle Werte müssen mit demselben Verfahren berechnet werden.
Art. 87
1 Banken, die weder den einfachen Marktrisiko-Standardansatz anwenden noch eine Bewilligung zur Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes haben, müssen die Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz berechnen.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR. Sie legt für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch alternative Methoden fest, die nur unwesentlich von den im MAR vorgesehenen Methoden abweichen und den Implementationsaufwand verringern.
Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 88
1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.
2 Die FINMA regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR. Sie sieht jedoch folgende Abweichungen vom MAR vor:
a. zusätzliche Anforderungen an die Infrastruktur und das Risikomanagement, soweit für die sachgerechte Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes nötig;
b. Vereinfachungen bei der Modellierung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch, soweit dadurch keine unangemessenen Berechnungen resultieren.
3 Die FINMA legt den im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikator im Einzelfall fest. Der Multiplikator beträgt mindestens 1,5. Bei dessen Festlegung trägt die FINMA der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 89 Begriff
Als operationelles Risiko gilt die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Prozessen oder Systemen, infolge des Versagens von Menschen oder infolge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.
Art. 90 Berechnungsansatz
1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, sind nach dem Standardansatz für operationelle Risiken zu berechnen.
2 Der Standardansatz basiert auf folgenden Kennzahlen:
a. Geschäftsindikator (Business Indicator, BI);
b. Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component, BIC);
c. interner Verlustmultiplikator (Internal Loss Multiplier, ILM);
d. Verlustkomponente (Loss Component, LC).
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für operationelle Risiken (OPE).
Der OPE ist in Anhang 1 Ziff. 6 aufgeführt.
Art. 91 Berechnung der Mindesteigenmittel
Nach dem Standardansatz ergeben sich die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, aus der Multiplikation der Geschäftsindikatorkomponente mit dem internen Verlustmultiplikator.
Art. 92 Geschäftsindikator: Komponenten
1 Der Geschäftsindikator entspricht der Summe von:
a. Zins- und Dividendenkomponente (Interest, Leases and Dividend Component, ILDC);
b. Dienstleistungskomponente (Services Component, SC); und
c. Finanzkomponente (Financial Component, FC).
2 Die Zins- und Dividendenkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich zusammen aus:
a. dem Zinsertrag;
b. dem Zinsaufwand;
c. den verzinslichen Aktiven; und
d. dem Dividendenertrag.
3 Die Dienstleistungskomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich zusammen aus:
a. dem Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
b. dem Aufwand aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
c. dem übrigen Geschäftsertrag; und
d. dem übrigen Geschäftsaufwand.
4 Die Finanzkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich zusammen aus:
a. dem Nettoerfolg des Handelsbuchs; und
b. dem Nettoerfolg der Teile des Bankenbuchs, die für die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken relevant sind.
Art. 92a Geschäftsindikator: Nicht weitergeführte und neu übernommene Tätigkeiten
1 Banken können nicht weitergeführte Geschäftstätigkeiten von der Berechnung des Geschäftsindikators ausschliessen. Sie müssen den Ausschluss der FINMA mitteilen.
2 Neu übernommene oder aus einem Firmenzusammenschluss stammende Geschäftstätigkeiten müssen für die Berechnung des Geschäftsindikators berücksichtigt werden.
1 Bei der Berechnung des konsolidierten Geschäftsindikators müssen die innerhalb der konsolidierungspflichtigen Finanzgruppe anfallenden Erträge und Aufwände miteinander verrechnet werden.
2 Der Geschäftsindikator muss jährlich auf der Basis der Jahresendinformationen berechnet werden. In den Fällen nach Artikel 92a ist eine unterjährige Neuberechnung erforderlich.
Art. 92c Geschäftsindikatorkomponente
Die Geschäftsindikatorkomponente entspricht der Summe von:
a. 12 Prozent multipliziert mit dem Betrag des Geschäftsindikators bis maximal 1,25 Milliarden Franken;
b. 15 Prozent multipliziert mit dem Betrag des Geschäftsindikators, der 1,25 Milliarden Franken übersteigt, bis maximal 37,5 Milliarden Franken;
c. 18 Prozent multipliziert mit dem Betrag des Geschäftsindikators, der 37,5 Milliarden Franken übersteigt.
Art. 92d Interner Verlustmultiplikator
1 Banken mit einem Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken müssen den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen. Der interne Verlustmultiplikator berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a aus der Geschäftsindikatorkomponente und der Verlustkomponente.
2 Der interne Verlustmultiplikator muss jährlich auf der Basis der Jahresendinformationen berechnet werden. In den Fällen nach Artikel 93a Absätze 2–4 ist eine unterjährige Neuberechnung erforderlich.
3 Konsolidierungspflichtige Finanzgruppen mit einem konsolidierten Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken müssen die Mindesteigenmittel unter Berücksichtigung interner Verlustdaten aller zur Finanzgruppe gehörenden Gesellschaften berechnen. Für zur Finanzgruppe gehörende Gesellschaften, welche die Anforderungen an die Verlustdaten nicht erfüllen, gilt Absatz 5 sinngemäss.
4 Für Banken mit einem Geschäftsindikator von höchstens 1,25 Milliarden Franken ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die Bank kann den internen Verlustmultiplikator mit Bewilligung der FINMA auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen. Ein Wechsel zurück zu einem internen Verlustmultiplikator von eins ist nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren möglich. Die Bank muss der FINMA den Wechsel vorgängig mitteilen.
5 Für Banken, die den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen und die Anforderungen an die internen Verlustdaten nach Artikel 93, an die Berechnung der Verlustkomponente nach Artikel 93a oder an die Berechnung des Brutto- und des Nettoverlusts nach Artikel 94 nicht erfüllen, ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die FINMA kann im Einzelfall einen internen Verlustmultiplikator höher als eins verlangen.
Art. 93 Verlustkomponente: Anforderungen an die internen Verlustdaten
1 Zur Berechnung der Verlustkomponente sind Verlustdaten zu erheben, die folgende Anforderungen erfüllen:
a. Sie umfassen die operationellen Verluste, einschliesslich der mit Marktrisiken verbundenen operationellen Verluste sowie der mit Kreditrisiken verbundenen operationellen Verluste, die nicht durch die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken abgedeckt sind.
b. Sie decken einen Zeitraum von zehn Jahren ab; verwendet eine Bank neu Verlustdaten zur Berechnung der Mindesteigenmittel, so genügt ausnahmsweise ein Zeitraum von fünf Jahren, sofern keine Verlustdaten von guter Qualität für mehr als fünf Jahre verfügbar sind.
c. Sie decken sämtliche wesentlichen Aktivitäten und Positionen der gesamten Bank ab.
d. Die Nettoverluste der den Verlustdaten zugrunde liegenden Verlustereignisse betragen jeweils mehr als 25 000 Franken.
e. Sie umfassen neben den Bruttoverlustbeträgen noch weitere relevante Informationen zu den Verlustereignissen in einem Detaillierungsgrad, der der Höhe des Bruttoverlusts angemessen ist.
2 Die Bank muss das jeweilige Buchungsdatum der einzelnen Verluste verwenden.
3 Durch ein Ereignis oder mehrere miteinander verbundene Ereignisse verursachte Verluste, die über mehrere Jahre in der Rechnungslegung verbucht werden, sind im Verlustdatensatz gemäss diesen Verbuchungen den entsprechenden Jahren zuzuordnen.
4 Die Bank muss Prozesse für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Genauigkeit der Verlustdaten sowie der regelmässigen und unabhängigen Überprüfung dieser Daten festlegen und dokumentieren.
Art. 93a Verlustkomponente: Berechnung
1 Die Verlustkomponente entspricht dem Fünfzehnfachen des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank aufgrund von operationellen Risiken der vergangenen zehn Jahre.
2 Verluste aus neu übernommenen oder aus einem Firmenzusammenschluss stammenden Geschäftstätigkeiten müssen für die Berechnung der Verlustkomponente berücksichtigt werden.
3 Die Bank kann ein Verlustereignis von mehr als 10 Prozent des für die Verlustberechnung relevanten durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank von der Berechnung der Verlustkomponente ausschliessen, wenn dieses für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant ist. Der Ausschluss ist frühestens nach drei Jahren möglich. Wird die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht weitergeführt, so kann ein Ereignis auch nach weniger als drei Jahren ausgeschlossen werden.
4 Ein Ausschluss muss klar begründet sein. Die Bank muss der FINMA den Ausschluss mitteilen.
Art. 94 Verlustkomponente: Brutto- und Nettoverlust
1 Der Bruttoverlust eines Verlustereignisses entspricht dem Verlust ohne Verlustminderungen aller Arten. Der Nettoverlust entspricht dem Verlust nach Berücksichtigung von Verlustminderungen aller Arten. Steuereffekte gelten nicht als Verlustminderung.
2 Die Bank muss in der Lage sein, Bruttoverlustbeträge sowie Versicherungsentschädigungen und andere Verlustminderungen zu identifizieren. Verlustminderungen können erst vom Bruttoverlust abgezogen werden, wenn die Zahlung erfolgt ist.
3 Für den Verlustdatensatz verwendet die Bank Nettoverlustbeträge.
4 Bei der Berechnung des Bruttoverlusts sind zu berücksichtigen:
a. direkte Verluste einschliesslich Wertverminderungen und -berichtigungen und Vergleiche aufgrund des Eintritts eines operationellen Risikos;
b. durch das Ereignis verursachte Kosten einschliesslich Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten sowie externe Ausgaben;
c. Rückstellungen und Reserven für potenzielle operationelle Verluste;
d. Verluste, die in einem Durchlauf- oder Zwischenkonto verbucht sind; und
e. wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung von Ereignissen aus operationellen Risiken aus vorherigen Buchungszeiträumen.
5 Bei der Berechnung des Bruttoverlusts nicht berücksichtigt werden dürfen:
a. Kosten für den generellen Unterhalt;
b. interne und externe Kosten von Verbesserungen der Geschäftstätigkeiten nach einem Verlustereignis; und
c. Versicherungsprämien.
Art. 95 Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken
1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank erreicht oder überschreitet.
2 Banken müssen Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien identifizieren, überwachen und entsprechende Meldepflichten beachten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Art. 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition
1 Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kreditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen.
2 Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren.
3 Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden:
a. Positionen, die nach den Artikeln 31–40 vom Kernkapital abgezogen werden: im Umfang des Abzugs;
b. untertägige Positionen gegenüber Banken.
4 Positionen, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen.
5 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken
1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals ausmachen.
2 Diese Obergrenze gilt nicht für:
a. Positionen gegenüber Zentralbanken, Zentralregierungen und supranationalen Organisationen;
b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buchstabe a;
c. Positionen, die durch finanzielle Sicherheiten von Gegenparteien nach Buchstabe a gedeckt sind;
d. Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abrechnungen (Clearing-Dienstleistungen).
3 Die Bestimmung der Positionen richtet sich nach Artikel 119 Absatz 3.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 98 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken
Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV beträgt die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber nicht systemrelevanten Banken und gegenüber Wertpapierhäusern, die nach Artikel 68 Absatz 1 der Positionsklasse Banken zugeordnet sind, 100 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
SR 952.02
Art. 99 Überschreitung der Obergrenze
1 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf ausser in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.
2 Eine Überschreitung ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs steht und längstens fünf Bankwerktage dauert.
3 Eine Überschreitung ist zudem zulässig, wenn sie einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.
4 Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 3 überschritten wird, darf aktiv nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Art. 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken
1 Die Bank hat ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle alle bestehenden Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken zu melden:
a. pro Quartal auf Einzelbasis;
b. pro Halbjahr auf konsolidierter Basis.
1bis Sie stützt sich für die Meldungen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt Ausnahmen, soweit dies für eine angemessene Bemessung der Klumpenrisiken und anderer grosser Kreditrisiken im Rahmen der Risikoverteilung erforderlich ist.
2 Die Meldungen sind jeweils innert sechs Wochen nach Quartals- oder Halbjahresende auf dem von der FINMA festgelegten Formular der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft und der FINMA zuzustellen.
3 Für die Meldungen gelten folgende Stichtage:
a. Gesamtposition: letzter Tag des aktuellen Quartals und Halbjahres;
b. Kernkapital: letzter Tag des aktuellen oder vergangenen Quartals und Halbjahres.
4 Zu melden sind namentlich:
a. alle Klumpenrisiken;
b. alle Positionen, die ohne Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen;
c. alle Gesamtpositionen, für die keine Obergrenze gilt und die mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen.
5 Zusätzlich pro Jahr zu melden sind die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unabhängig davon, ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen.
6 Die Positionen nach den Absätzen 4 und 5 sind als Werte sowohl vor als auch nach Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 zu melden.
7 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.
8 Betrifft ein Klumpenrisiko eine Gruppengesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, die nach den Artikeln 111a Absatz 1 und 112 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.
9 Die Prüfgesellschaft beurteilt die zur Sicherstellung der korrekten Ermittlung und Meldung der Risiken implementierten bankinternen Kontrollen und würdigt die Entwicklung der Risiken.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 101 Meldung unzulässiger Überschreitungen
Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 99 vorliegt, so muss sie dies unverzüglich ihrer Prüfgesellschaft und der FINMA melden und die Überschreitung innert kurzer Frist bereinigen. Die Frist ist von der FINMA genehmigen zu lassen. Ausgenommen von der Pflicht zur unverzüglichen Meldung sind Überschreitungen der Obergrenze infolge des Abschlusstagprinzips, die sich aus Geschäftsvorfällen zusammensetzen, die valutamässig in den nächsten zwei Bankwerktagen oder infolge ausländischer Feiertage in den nächsten drei Bankwerktagen erfüllt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 102 Meldung gruppeninterner Positionen
Die Bank hat vierteljährlich eine Meldung über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 111a zu erstellen und der Prüfgesellschaft, der FINMA sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit der Meldung über die bestehenden Klumpenrisiken nach Artikel 100 zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 zu unterscheiden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 103 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen
Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen:
a. Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.
b. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren:1. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird,
2. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission,
3. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
4. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
5. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
6. 1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.
Art. 104 und 105
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Art. 106 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
Nach dem fünften Bankwerktag nicht abgewickelte Transaktionen (Art. 77f) sind zum Forderungswert in die Gesamtposition einzubeziehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 107 und 108
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).