Von der FINMA vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. November 2018 im Einzelfall verfügte Übergangsregelungen zur Behandlung von Beteiligungen gehen den Bestimmungen nach Artikel 32 Absatz 4 und Anhang 4 vor.
AS 2018 5241
Art. 148d Zusätzliche Mittel für nicht international tätige systemrelevante Banken
Die Anforderung nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b beträgt im Jahr 2025 1,5 Prozent für die Leverage Ratio und 4,5 Prozent für die der RWA-Quote und zusätzlich je die Hälfte der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement.
Art. 148e Untergrenzen nach den Artikeln 45a Absatz 3 Buchstabe b und 77 Absatz 2 sowie Anhang 7 Ziffer 2 zweiter Satz
Die Untergrenzen nach den Artikeln 45a Absatz 3 Buchstabe b und 77 Absatz 2 sowie Anhang 7 Ziffer 2 zweiter Satz betragen:
a. ab 1. Januar 2025: 60 Prozent;
b. ab 1. Januar 2026: 65 Prozent;
c. ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027: 70 Prozent.
Art. 148f Verwendung externer Ratings für nach Risiko gewichtete Positionen gegenüber Banken
Bis am 31. Dezember 2027 dürfen externe Ratings, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken verwendet werden, falls kein entsprechendes externes Rating existiert, das sich nicht auf eine implizite Staatsgarantie abstützt.
Art. 148g Risikogewichtung von Instrumenten mit Beteiligungscharakter
1 Das Risikogewicht für Positionen nach Anhang 4 Ziffer 3 beträgt:
a. ab 1. Januar 2025: 220 Prozent;
b. ab 31. Dezember 2025: 280 Prozent;
c. ab 31. Dezember 2026 bis 30. Dezember 2027: 340 Prozent.
2 Das Risikogewicht für Positionen nach Anhang 4 Ziffer 4 beträgt:
a. ab 1. Januar 2025: 160 Prozent;
b. ab 31. Dezember 2025: 190 Prozent;
c. ab 31. Dezember 2026 bis 30. Dezember 2027: 220 Prozent.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Banken, die den IRB anwenden.
Art. 148h Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken
Die Meldungen nach den Artikeln 100 Absatz 2 und 102 mit einem Meldestichtag bis einschliesslich 31. Dezember 2025 sind anstelle der FINMA der Schweizerischen Nationalbank zuzustellen.
Art. 148i Geltungsbereich des ursprünglichen Belehnungswerts
Artikel 72b Absätze 1, 2 und 5 findet auf direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. November 2023 Bestand hatten, erst bei Kreditvergabe bei Neugeschäften und Krediterhöhungen Anwendung.
Art. 148j Übergangsfrist nach Ziffer 90.1 MAR
Bei der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen und Präzisierung der Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88 Abs. 2) sieht die FINMA in Abweichung von Ziffer 90.1 MAR einen späteren Beginn der Übergangsfrist vor.
Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 148k–148m
Aufgehoben
Art. 149 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 wird aufgehoben.
[AS 2006 4307; 2008 5363 Anhang Ziff. 8; 2009 6101; 2010 5429; 2012 3539]
Art. 150 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 6 geregelt.
Art. 151 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Artikel 43 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
3 Das Inkrafttreten der Bestimmungen des 5. Titels steht mit Ausnahme der Artikel 126 und 127 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Sept. 2012 (BBl 2012 8395).