1 Als Gruppe verbundener Gegenparteien gelten Gegenparteien:
a. zwischen denen ein Kontrollverhältnis oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht;
b. die von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie direkt oder indirekt beherrscht werden; oder
c. die ein Konsortium bilden.
2 Gruppen verbundener Gegenparteien sind als Einheit zu behandeln.
3 Übersteigt die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei 5 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals, so ist innert drei Monaten und fortan in angemessener Frequenz zu prüfen, ob Gegenparteien voneinander wirtschaftlich abhängig sind.
4 Zentrale Gegenparteien gelten nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn die ihnen gegenüber bestehenden Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen stehen.
5 Rechtlich selbstständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn:
a. die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
b. es sich beim Unternehmen um eine Bank handelt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Art. 110 Positionen gegenüber einem Konsortium
1 Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet.
2 Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.
Art. 111 Positionen der Gruppengesellschaften
Die Gruppengesellschaften stellen aus Sicht jeder Bank der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar.
Art. 111a Gruppeninterne Positionen
1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, das einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen Gruppengesellschaften von der Obergrenze nach Artikel 97 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften:
a. einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder
b. ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, die einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.
2 Die FINMA ist befugt, die Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Absatz 1 in Ausführungsbestimmungen angemessen einzuschränken.
3 Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Art. 112
1 Die FINMA regelt, inwieweit für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV Erleichterungen bei der Erfüllung der Risikoverteilungsvorschriften vorgesehen werden können.
2 Sie kann zudem die Risikoverteilungsvorschriften in besonderen Fällen erleichtern oder verschärfen. Namentlich kann sie:
a. für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen;
b. Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;
c. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;
d. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 111a Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 111a Absatz 1 nicht erfüllen;
e. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
f. nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
g. für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Gewichtungssätze herabsetzen oder erhöhen;
h. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 99 Absatz 4 vorgesehen;
i. unter besonderen und von der Bank zu begründenden Umständen gestatten, die betreffenden Parteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, auch wenn diese die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 1 erfüllen;
j. gestatten, Gegenparteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, sofern die Bank nachweist, dass eine Gegenpartei die Finanzprobleme oder den Ausfall einer wirtschaftlich eng mit ihr verflochtenen Gegenpartei auffangen und innerhalb einer angemessenen Frist andere Geschäftspartner oder Mittelgeber finden kann.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
SR 952.02
Art. 113
1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei sind grundsätzlich mit einem Satz von 100 Prozent zu gewichten.
2 Davon abweichend zu gewichten sind Positionen:
a. gegenüber Kantonen der Ratingklassen 1 und 2 nach Anhang 2: mit einem Satz von 20 Prozent;
b. in nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 ausgegebenen inländischen Pfandbriefen: mit einem Satz von 10 Prozent;
c. in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c: mit einem Satz von mindestens 20 Prozent.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
SR 211.423.4
Art. 114
Zur Bestimmung der Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei sind die zugehörigen Positionen im Handelsbuch und die Positionen im Bankenbuch zusammenzuzählen. Eine Verrechnung zwischen Short-Positionen im Handelsbuch und Long-Positionen im Bankenbuch ist nicht zulässig.
Art. 115 Positionsberechnung bei Transaktionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko
1 Die Positionswerte für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer, die im Banken- oder im Handelsbuch gehalten werden, sind bezüglich des Gegenpartei-Kreditrisikos nach den Artikeln 57 und 58 zu berechnen.
2 Für nichtlineare Derivate im Handelsbuch sind im Positionswert zusätzlich die Kreditrisiken der zugrunde liegenden Vermögenswerte (Underlyings) unter Annahme eines vollständigen Wertverlusts zu berechnen.
3 Die Positionswerte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die im Banken- oder im Handelsbuch gehalten werden, sind nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz (Art. 62) zu berechnen; Modellansätze dürfen nicht verwendet werden. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu grossen Risiken (LEX).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.
Art. 116 Weitere Bilanzpositionen
Für Bilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden und nicht unter Artikel 115 fallen, ist der Buchwert nach Rechnungslegung massgebend. Einzelwertberichtigungen können abgezogen werden. Alternativ kann die Bank auch den Bruttowert ohne Abzug von Einzelwertberichtigungen und Wertanpassungen verwenden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 117 Ausserbilanzpositionen
1 Ausserbilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden, sind mit den Kreditumrechnungsfaktoren nach Anhang 1a, mindestens aber mit einem Faktor von 0,1, in ihr Kreditäquivalent umzurechnen. Einzelrückstellungen können abgezogen werden.
2 Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:
a. 0,1 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei;
b. 0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase;
c. 0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie 1 für den geplanten Eigenanteil;
d. 1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residualrisiko).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 118 Ausführungsbestimmungen der FINMA zur Berechnung der unterschiedlichen Positionen
1 Die FINMA regelt die Berechnung:
a. der Positionen im Handelsbuch;
b. der Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien;
c. der Positionen bei gedeckten Schuldverschreibungen;
d. der Positionen bei kollektiven Kapitalanlagen, Verbriefungen und anderen Investmentstrukturen;
e. sonstiger Positionen.
2 Sie richtet sich dabei nach dem LEX. Sie sieht für Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV Erleichterungen vor.
Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.
SR 952.02
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 119
1 Bei der Berechnung der Gesamtpositionen können berücksichtigt werden:
a. bilanzielle Verrechnung (Netting);
b. Garantien;
c. Kreditderivate;
d. finanzielle Sicherheiten, die nach dem SA-BIZ anerkannt sind.
2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass diese risikomindernden Instrumente in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem LEX. Sie sorgt dabei dafür, dass:
a. eine doppelte Berücksichtigung der finanziellen Sicherheiten bei der Berechnung von Kreditäquivalenten und im Rahmen der Risikominderung vermieden wird;
b. die Absicherungswirkung von Kreditausfall-Swaps in Abhängigkeit von deren Komplexitätsgrad angemessen reduziert wird.
4 Zudem kann sie Erleichterungen vorsehen:
a. wenn die Obergrenze für Klumpenrisiken nur temporär überschritten wird;
b. betreffend die Erfassung indirekter Positionen, bei denen die Kreditrisiken aufgrund finanzieller Sicherheiten vermindert sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 120–123
Aufgehoben
Art. 124 Grundsatz
1 Neben den für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem 2.–4. Titel dieser Verordnung gelten für systemrelevante Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen dieses Titels.
2 Die Höhe der besonderen Anforderungen wird auf oberster Stufe der Finanzgruppe bestimmt.
3 Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach BankG bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach FINIG bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von:
a. Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben;
b. der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt;
c. Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und
d. Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.
4 Die FINMA kann Einheiten, die zwar systemrelevante Funktionen ausüben, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent aber nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).
SR 952.0
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Art. 124a International tätige und nicht international tätige systemrelevante Banken
1 Als international tätig gelten systemrelevante Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.
2 Die FINMA kann bei Wegfall der Qualifikation nach Absatz 1 systemrelevante Banken weiterhin als international tätig bezeichnen, wenn sich dies namentlich infolge deren starken Engagements im Ausland als notwendig erweist.
3 Die übrigen systemrelevanten Banken gelten als nicht international tätig.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 125
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).
Art. 125a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016 (AS 2016 1725). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).
Art. 126 Wandlungskapital
1 Als Wandlungskapital gilt Kapital im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 BankG sowie Kapital aus Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Artikel 11 Absatz 2 BankG, das die Voraussetzungen nach diesem Kapitel erfüllt.
2 Wandlungskapital ist an Investoren ausserhalb der Finanzgruppe auszugeben durch:
a. die Konzernobergesellschaft;
b. eine Gruppengesellschaft, die speziell für diesen Zweck von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten errichtet wird; oder
c. eine andere Konzerngesellschaft mit Genehmigung der FINMA.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 126a Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen
1 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) können nur an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:
a. in voller Höhe einbezahlt sind;
b. von einer Schweizer Einheit ausgegeben werden;
c. Schweizer Recht und Gerichtsstand unterliegen; die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine von der FINMA angeordnete Wandlung oder Forderungsreduktion in den betroffenen Rechtsordnungen durchsetzbar ist;
d. von der Konzernobergesellschaft oder im Rahmen internationaler Standards mit Genehmigung der FINMA von einer ausschliesslich zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft ausgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass sie in einem Sanierungsverfahren zur Verlusttragung herangezogen werden können;
e. gesetzlich oder vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten oder strukturell gegenüber Verpflichtungen übriger Gruppengesellschaften nachrangig sind;
f. keine Option auf vorzeitige Kündigung durch die Gläubiger enthalten;
g. nicht verrechenbar oder in einer Weise besichert oder garantiert sind, welche die Verlusttragung im Fall von Insolvenzmassnahmen einschränkt;
h. in ihren Bedingungen eine unbedingte und unwiderrufliche Klausel enthalten, wonach sich die Gläubiger mit einer allfälligen durch die Aufsichtsbehörde angeordneten Wandlung oder Forderungsreduktion in einem Sanierungsverfahren einverstanden erklären;
i. keine Derivattransaktionen enthalten und unter Vorbehalt von Absicherungsgeschäften nicht mit Derivattransaktionen verbunden sind;
j. weder direkt noch indirekt durch Finanzierung von der ausgebenden Bank oder einer ihrer Gruppengesellschaften erworben wurden;
k. mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden oder Bestandteil eines von ihr genehmigten jährlichen Emissionsrahmens sind und vor Verfall nur mit ihrer Genehmigung zurückbezahlt werden können, wenn die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.
2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien gemäss Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.
3 Die Rückzahlung von Bail-in-Bonds oder Darlehen nach den Absätzen 1 und 2, welche mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden und vor Verfall ohne Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden sollen, ist der FINMA anzuzeigen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).
Art. 126b Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen
1 Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen können bei schweizerischen Einheiten von systemrelevanten Banken unterhalb der Konzernobergesellschaft an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 126a Absatz 1 Buchstaben a–c und f–i erfüllen;
b. vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten nachrangig sind;
c. vor Verfall nur mit Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden können, wenn durch die Rückzahlung die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.
2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.
3 Die Schuldinstrumente nach Absatz 1 können in der Höhe des Forderungsbetrags nur angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Art. 127 Anrechenbarkeit von Wandlungskapital
1 Wandlungskapital kann in dem Umfang auf bestimmte Eigenmittelkomponenten angerechnet werden, in dem es beim Eintritt eines auslösenden Ereignisses («Trigger») einen Beitrag zur Verlusttragung leistet. Die Verlusttragung hat in folgenden Formen zu erfolgen:
a. Forderungsreduktion aufgrund eines Forderungsverzichts;
b. Wandlung in hartes Kernkapital der Bank.
2 Die FINMA genehmigt nach Artikel 11 Absatz 4 BankG die Anrechnung nur, wenn die Bank nachweist, dass die Wirkungen gemäss BankG und seinen Ausführungsverordnungen eintreten sowie die gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 127a Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds
1 Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen von Artikel 126a erfüllen, können an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel in der Höhe des Forderungsbetrags angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.
1bis Ebenfalls nach Absatz 1 angerechnet werden können von Kantonalbanken ausgegebene Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen nach Artikel 40a erfüllen.
2 Die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel sind zeitlich so zu staffeln, dass die Voraussetzungen an die Höhe dieser Mittel auch bei einer vorübergehenden Einschränkung der Mittelaufnahme erfüllt werden können. Die Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel dürfen zu höchstens 25 Prozent mit Mitteln mit einer Restlaufzeit von zwischen einem und zwei Jahren erfüllt werden.
3 Soweit Ergänzungskapital in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 im Zeitraum von fünf bis einem Jahr vor der Endfälligkeit von der Anrechnung als regulatorische Eigenmittel ausgeschlossen ist, kann es im Rahmen internationaler Standards wie Bail-in-Bonds angerechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Instrumente vor Bail-in-Bonds verlusttragend sind.
4 Systemrelevante Banken dürfen weder Kapitalinstrumente mit Wandlung oder Forderungsreduktion anderer Banken noch Bail-in-Bonds nach schweizerischem Recht oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen, anderer schweizerischer oder ausländischer systemrelevanter Banken auf eigenes Risiko halten. Ausgenommen sind:
a. Positionen im Zusammenhang mit dem Stellen von Geld- und Briefkursen als Market-Maker sowie kurzfristig gehaltene Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften; und
b. das Halten von Bail-in-Bonds im Rahmen der Artikel 37 und 38 im Handelsbuch der Bank, soweit diese Bail-in-Bonds innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Erwerb wieder veräussert werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Art. 128 Grundsatz
1 Systemrelevante Banken müssen über genügend Eigenmittel verfügen, um auch bei Eintreten grösserer Verluste ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen.
2 Die erforderlichen Eigenmittel bemessen sich nach:
a. der Leverage Ratio; und
b. dem Anteil an der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42b (RWA-Quote).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 129 Gesamtanforderung
1 Die Gesamtanforderung an die Eigenmittel ergibt sich aus einer Sockelanforderung zuzüglich Zuschlägen je für den Marktanteil und für die dem Gesamtengagement entsprechende Grösse der Bank.
2 Die Sockelanforderung beträgt:
a. 4,5 Prozent Leverage Ratio;
b. 12,86 Prozent RWA-Quote.
3 Zur Festsetzung der Zuschläge weist die FINMA die Banken periodisch Stufen zu, die deren Marktanteil und Gesamtengagement entsprechen («Buckets»). Die dafür massgeblichen Werte und die Zuschläge sind in Anhang 9 festgelegt. Die Zuschläge werden jährlich zum Abschluss des zweiten Quartals ermittelt.
4 Der Marktanteil bestimmt sich nach dem höheren der durchschnittlichen Marktanteile des inländischen Kreditgeschäfts und des inländischen Einlagengeschäfts auf der Grundlage der statistischen Erhebungen der Schweizerischen Nationalbank zum Stichtag per Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.
5 Das EFD überprüft regelmässig die in Anhang 9 festgelegten Werte und Zuschläge im Zusammenhang mit der Systemstabilität und der Wettbewerbsfähigkeit der systemrelevanten Banken und beantragt dem Bundesrat allfällige Anpassungen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
Art. 130 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer
1 Systemrelevante Banken haben dauernd Mindesteigenmittel zu halten in der Höhe von:
a. 3 Prozent Leverage Ratio;
b. 8 Prozent RWA-Quote.
2 Sie haben darüber hinaus bis zur Höhe der Gesamtanforderung einen Eigenmittelpuffer zu halten.
3 Der Eigenmittelpuffer soll dauernd erfüllt werden. Er kann bei Verlusten der Bank vorübergehend unterschritten werden.
4 Die Bank muss bei Unterschreitung des Eigenmittelpuffers aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist er wieder aufgebaut wird. Die FINMA genehmigt die Frist. Sind die Eigenmittelanforderungen nach Ablauf der Frist nicht erfüllt, so kann die FINMA die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art. 131 Kapitalqualität
Die Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen müssen mindestens folgende Qualität haben:
a. Anforderung an die Leverage Ratio:1. Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal 1,5 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital zur Erfüllung der Mindesteigenmittel verwendet werden, dessen auslösendes Ereignis eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 7 Prozent bei der RWA-Quote unterschreitet (Wandlungskapital mit hohem Trigger),
2. Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital;
b. Anforderung an die RWA-Quote:1. Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal 3,5 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger zur Erfüllung der Mindesteigenmittel verwendet werden,
2. Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal 0,8 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger zur Erfüllung des Eigenmittelpuffers verwendet werden.
Art. 131a Antizyklische Puffer
Die antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a sind zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen gemessen an den nach Risiko gewichteten Positionen dieses Titels zu erfüllen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art 131b Zusätzliche Eigenmittel
Die FINMA kann unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Artikel 45 zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen.
Art. 132 Grundsatz
1 Systemrelevante Banken müssen dauernd zusätzliche Mittel halten, um eine allfällige Sanierung und Liquidation nach dem elften und zwölften Abschnitt BankG sicherzustellen.
2 Die Anforderung an diese zusätzlichen Mittel bemisst sich nach der Gesamtanforderung, bestehend aus den Sockelanforderungen und den Zuschlägen nach Artikel 129. Sie beträgt bei einer:
a. international tätigen systemrelevanten Bank:1. für Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben (Art. 124 Abs. 3 Bst. a): 62 Prozent der Gesamtanforderung auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut,
2. auf den Stufen oberste Einheit einer Finanzgruppe (Art. 124 Abs. 3 Bst. b) sowie bedeutende untergeordnete Finanzgruppen (Art. 124 Abs. 3 Bst. c), sofern nicht die Anforderung von Ziffer 1 zur Anwendung kommt: 75 Prozent der Gesamtanforderung,
3. auf Stufe Einzelinstitut einer Bank nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe c oder d die Summe aus:– den Nominalbeträgen von zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln, die an Tochtergesellschaften weitergegeben werden
– 75 Prozent der Gesamtanforderung, mit Ausnahme von zu konsolidierenden Beteiligungen, einschliesslich des in gleicher Weise erfassten regulatorischen Kapitals und von Risiken aus gruppeninternen Beziehungen und
– 30 Prozent der für diese Einheit konsolidiert geltenden Anforderungen;
b. nicht international tätigen systemrelevanten Bank: 40 Prozent der Gesamtanforderung.
3 Die zusätzlichen Mittel sind in Form von Bail-in-Bonds zu halten, welche die Anforderungen nach Artikel 126a erfüllen. Vorbehalten bleiben die Absätze 4–7 und Artikel 132b.
4 Hält eine systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von hartem Kernkapital oder von Wandlungskapital, das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt, so werden die Anforderungen nach Absatz 2 im Ausmass der so gehaltenen zusätzlichen Mittel um den Faktor 0.5 reduziert. Die maximale Reduktion der Anforderungen beträgt ein Drittel.
5 …
6 Eigenmittel, die eine Bank zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel hält, darf sie nicht gleichzeitig zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131b heranziehen.
7 Hat die Bank zu einem früheren Zeitpunkt Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel gehalten, so darf sie diese neu zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131b nur insoweit heranziehen, als die Anforderungen dieses Artikels mit den verbleibenden Mitteln weiterhin erfüllt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).
SR 952.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 132a Besondere Bestimmungen für international tätige systemrelevante Banken
1 Hält eine international tätige systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von hartem Kernkapital oder von Wandlungskapital, das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt, so wird ihr dieses Kapitel bis zu einer maximalen Höhe von 2 Prozent bei der Leverage Ratio und bis zu einer maximalen Höhe von 5,8 Prozent bei der RWA-Quote im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 bevorzugt angerechnet.
2 Für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d darf die Höhe der Anforderungen an die zusätzlichen Mittel unter Berücksichtigung der Anforderungsreduktion nach Absatz 1 weder 3,75 Prozent bei der Leverage Ratio noch 10 Prozent bei der RWA-Quote unterschreiten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018 (AS 2018 5241). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 132b Besondere Bestimmungen für Banken mit Staatsgarantie oder ähnlichem Mechanismus
Verfügt eine nicht international tätige systemrelevante Bank über eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder über einen ähnlichen Mechanismus, so gilt die Anforderung nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b im Umfang des garantierten Betrags:
a. bis auf maximal die Hälfte der erforderlichen 40 Prozent als erfüllt;
b. als vollumfänglich erfüllt, wenn der FINMA im Krisenfall die entsprechenden Mittel unwiderruflich innert kurzer Frist unbelastet zur Verfügung stehen; die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 133 Ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel für international tätige systemrelevante Banken
Die FINMA kann nach Artikel 65b Absatz 1 BankV bei Hindernissen für die Sanier- und Liquidierbarkeit für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d von international tätigen systemrelevanten Banken ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel verlangen. Deren Höhe ist auf 25 Prozent der Gesamtanforderung begrenzt. Artikel 132 Absatz 4 gilt sinngemäss.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
SR 952.02
Art. 134 und 135
Aufgehoben
Art. 136 Klumpenrisiko
1 In Abweichung von Artikel 95 Absatz 1 liegt ein Klumpenrisiko vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird, erreicht oder überschreitet.
1bis Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen.
2 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 15 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen bei:
a. Positionen gegenüber anderen nach Artikel 8 Absatz 3 BankG systemrelevanten Banken;
b. Positionen gegenüber ausländischen systemrelevanten Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.
3 Die Obergrenze nach Absatz 2 ist spätestens einzuhalten zwölf Monate nach der Bezeichnung:
a. einer Bank als systemrelevant nach Artikel 8 Absatz 3 BankG;
b. einer ausländischen Bank als «Global Systemically Important Bank» nach Absatz 2 Buchstabe b.
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Risikoverteilung nach dem 4. Titel.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 137 und 138
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Art. 139–142
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 143–147
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 148
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
Art. 148a
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (AS 2014 1269). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 148b Kapitalqualität
1 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird angerechnet:
a. als Ergänzungskapital geltendes Wandlungskapital mit hohem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
b. als zusätzliches Kernkapital geltendes Wandlungskapital mit tiefem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
c. Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe a nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133;
d. Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe b nicht mehr anrechenbar ist: bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Kündigung durch die Bank als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133.
2 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird vor dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016 ausgegebenes Wandlungskapital mit einem Trigger von 5 Prozent angerechnet:
a. sofern es als Ergänzungskapital gilt: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
b. sofern es als zusätzliches Kernkapital gilt: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
c. sofern es nach den Buchstaben a und b nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133.